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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge<br />

j) Zustimmung zu den in § 8 Ziffer 2 genannten<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen,<br />

soweit ein Fall des § 8 Ziffer 7 vorliegt;<br />

k) Ausschluss von Gesellschaftern; § 5 bleibt<br />

unberührt.<br />

3. Unbeschadet ihrer kraft § 8 Ziff. 2 und 3 begründeten<br />

Regelungskompetenz dürfen der persönlich<br />

haftende Gesellschafter und der Beirat<br />

Maßnahmen jederzeit zur Beschlussfassung der<br />

Gesellschafter stellen.<br />

§ 13<br />

Information aller Gesellschafter<br />

1. Der persönlich haftende Gesellschafter ist verpflichtet,<br />

den Kommanditisten den von einem<br />

Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

geprüften Jahresabschluss der<br />

Gesellschaft (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung,<br />

Anhang sowie ggf. den Lagebericht) zur<br />

Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen sind den<br />

Kommanditisten mit der Ladung zur ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung vorzulegen. Der<br />

persönlich haftende Gesellschafter ist im Übrigen<br />

berechtigt, die vorgenannten Unterlagen in<br />

der Öffentlichkeit zugänglichen elektronischen<br />

Medien, insbesondere auf der Internetseite der<br />

<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong>, zu veröffentlichen.<br />

2. Der persönlich haftende Gesellschafter unterrichtet<br />

die Kommanditisten mindestens einmal<br />

je Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte<br />

und darüber hinaus bei Geschäftsvorfällen mit<br />

besonderer Bedeutung. Er kann sich hierzu der<br />

Hilfe Dritter bedienen.<br />

3. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte<br />

der Kommanditisten nach den Vorschriften<br />

des § 166 HGB unberührt.<br />

§ 14<br />

Beirat<br />

1. Die Gesellschaft hat einen Beirat, der aus drei<br />

Mitgliedern besteht, von denen zwei aus dem<br />

Kreis der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter<br />

gewählt werden. Der persönlich haftende Gesellschafter<br />

benennt das dritte Beiratsmitglied;<br />

über die Benennung informiert er die Gesellschafter.<br />

Wahl und Ernennung der drei Beiratsmitglieder<br />

haben grundsätzlich zeitgleich am Tag einer<br />

ordentlichen Gesellschafterversammlung zu erfolgen,<br />

sofern diese nicht während einer laufenden<br />

Amtsperiode des Beirats in Folge eines vorzeitigen<br />

Ausscheidens eines Beiratsmitgliedes<br />

gemäß Ziffer 3 erfolgt.<br />

Die Gesellschafter können durch Beschluss mit<br />

einfacher Mehrheit der Benennung des dritten<br />

Beiratsmitgliedes und der persönlich haftende<br />

Gesellschafter kann der Wahl eines Beiratsmitgliedes<br />

durch die Gesellschafter widersprechen,<br />

sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Auf<br />

einen wirksamen Widerspruch hin ist ein neues<br />

Beiratsmitglied zu bestimmen; Ziffer 1 Absatz 1<br />

gilt entsprechend.<br />

Ein wichtiger Grund berechtigt den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter zum Widerspruch<br />

der Wahl eines Beiratsmitglieds insbesondere,<br />

wenn das zu wählende Beiratsmitglied<br />

(i)<br />

(ii)<br />

nicht die Voraussetzungen nach § 14 Ziffer<br />

2 erfüllt,<br />

direkt oder indirekt für ein Unternehmen<br />

tätig ist, das selbst oder über mit ihm verbundene<br />

Unternehmen im Wettbewerb<br />

zur <strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong> oder<br />

mit ihr verbundenen Unternehmen steht,<br />

oder<br />

(iii)<br />

die gemäß § 14 Ziffer 2 lit. b) erforderliche<br />

Beteiligung nicht im Rahmen des Beteiligungsangebots<br />

erworben hat.<br />

132 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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