FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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gebene Stimmen gelten Stimmenthaltungen,<br />
ungültige Stimmen und Stimmen, die im schriftlichen<br />
Verfahren erst mit Ablauf des letzten Abstimmungstages<br />
abgegeben worden sind.<br />
2. Zur Beschlussfassung in den Fällen des § 12<br />
Ziffer 2 lit. g), h) und i) ist abweichend von vorstehender<br />
Ziffer 1 eine qualifizierte Mehrheit<br />
von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />
Zusätzlich ist in den Fällen des § 12 Ziffer<br />
2 lit. g), h) und i) die Zustimmung des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters erforderlich, die<br />
dieser hinsichtlich einer Veräußerung des Schiffes<br />
nur aus wichtigem Grund verweigern darf.<br />
3. Der Treuhänder ist berechtigt, sein Stimmrecht<br />
entsprechend den von ihm für die Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltenen Teil-Kommanditeinlagen<br />
unterschiedlich auszuüben (gespaltene<br />
Stimmenabgabe), und zwar nach Maßgabe<br />
der ihm von den Treugebern erteilten Weisungen.<br />
Die Treugeber des Treuhänders sind<br />
berechtigt, das rechnerisch auf sie entfallende<br />
Stimmrecht bei Beschlussfassungen anstelle des<br />
Treuhänders selbst auszuüben oder sich durch<br />
einen Bevollmächtigten im Sinne der § 9 Ziffer<br />
7 vertreten zu lassen; in diesem Fall steht dem<br />
Treuhänder aus seiner Kommanditeinlage insoweit<br />
kein Stimmrecht zu.<br />
4. Die Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen der Gesellschafter<br />
kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />
von einem Monat, gerechnet vom Tage der<br />
Absendung des Protokolls oder der Mitteilung<br />
gemäß § 9 Ziffer 6 an, durch gegen die Gesellschaft<br />
gerichtete Klage auf Feststellung der<br />
Unwirksamkeit des Beschlusses geltend gemacht<br />
werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />
Mangel des Gesellschafterbeschlusses<br />
als geheilt. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit<br />
eines Beschluss darf jedenfalls nicht auf formelle<br />
Mängel gestützt werden, wenn und soweit diese<br />
Mängel offensichtlich keinen Einfluss auf das<br />
Ergebnis der Abstimmung hatten.<br />
§ 11<br />
Stimmrecht<br />
Je € 1.000,00 Kommanditkapital gewähren bei Beschlussfassungen<br />
eine Stimme.<br />
§ 12<br />
Zuständigkeiten der Gesellschafter<br />
1. Die Gesellschafter sind in allen nach Gesetz<br />
oder diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen<br />
Fällen zur Entscheidung berufen, soweit nicht<br />
die Zuständigkeit des Beirates oder des persönlich<br />
haftenden Gesellschafters begründet ist.<br />
2. Die Gesellschafter sind insbesondere in folgenden<br />
Fällen zur Beschlussfassung berufen:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
für seine Geschäftsführung;<br />
c) Entlastung des Beirates;<br />
d) Wahl und Abberufung der von den Gesellschaftern<br />
zu wählenden Beiratsmitglieder<br />
sowie die Änderung der in diesem<br />
Gesellschaftsvertrag für alle Beiratsmitglieder<br />
festgesetzten Vergütung;<br />
e) Wahl des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr<br />
2015; die Bestellung des<br />
Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre<br />
2013 und 2014 erfolgt durch den persönlich<br />
haftenden Gesellschafter.<br />
f) Auszahlung von Gewinnen oder freier Liquidität<br />
an die Kommanditisten;<br />
g) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />
h) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft;<br />
i) Zustimmung zu den in § 8 Ziffer 3 genannten<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen;<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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