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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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gebene Stimmen gelten Stimmenthaltungen,<br />

ungültige Stimmen und Stimmen, die im schriftlichen<br />

Verfahren erst mit Ablauf des letzten Abstimmungstages<br />

abgegeben worden sind.<br />

2. Zur Beschlussfassung in den Fällen des § 12<br />

Ziffer 2 lit. g), h) und i) ist abweichend von vorstehender<br />

Ziffer 1 eine qualifizierte Mehrheit<br />

von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich.<br />

Zusätzlich ist in den Fällen des § 12 Ziffer<br />

2 lit. g), h) und i) die Zustimmung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters erforderlich, die<br />

dieser hinsichtlich einer Veräußerung des Schiffes<br />

nur aus wichtigem Grund verweigern darf.<br />

3. Der Treuhänder ist berechtigt, sein Stimmrecht<br />

entsprechend den von ihm für die Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen Teil-Kommanditeinlagen<br />

unterschiedlich auszuüben (gespaltene<br />

Stimmenabgabe), und zwar nach Maßgabe<br />

der ihm von den Treugebern erteilten Weisungen.<br />

Die Treugeber des Treuhänders sind<br />

berechtigt, das rechnerisch auf sie entfallende<br />

Stimmrecht bei Beschlussfassungen anstelle des<br />

Treuhänders selbst auszuüben oder sich durch<br />

einen Bevollmächtigten im Sinne der § 9 Ziffer<br />

7 vertreten zu lassen; in diesem Fall steht dem<br />

Treuhänder aus seiner Kommanditeinlage insoweit<br />

kein Stimmrecht zu.<br />

4. Die Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen der Gesellschafter<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist<br />

von einem Monat, gerechnet vom Tage der<br />

Absendung des Protokolls oder der Mitteilung<br />

gemäß § 9 Ziffer 6 an, durch gegen die Gesellschaft<br />

gerichtete Klage auf Feststellung der<br />

Unwirksamkeit des Beschlusses geltend gemacht<br />

werden. Nach Ablauf der Frist gilt ein etwaiger<br />

Mangel des Gesellschafterbeschlusses<br />

als geheilt. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit<br />

eines Beschluss darf jedenfalls nicht auf formelle<br />

Mängel gestützt werden, wenn und soweit diese<br />

Mängel offensichtlich keinen Einfluss auf das<br />

Ergebnis der Abstimmung hatten.<br />

§ 11<br />

Stimmrecht<br />

Je € 1.000,00 Kommanditkapital gewähren bei Beschlussfassungen<br />

eine Stimme.<br />

§ 12<br />

Zuständigkeiten der Gesellschafter<br />

1. Die Gesellschafter sind in allen nach Gesetz<br />

oder diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen<br />

Fällen zur Entscheidung berufen, soweit nicht<br />

die Zuständigkeit des Beirates oder des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters begründet ist.<br />

2. Die Gesellschafter sind insbesondere in folgenden<br />

Fällen zur Beschlussfassung berufen:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />

für seine Geschäftsführung;<br />

c) Entlastung des Beirates;<br />

d) Wahl und Abberufung der von den Gesellschaftern<br />

zu wählenden Beiratsmitglieder<br />

sowie die Änderung der in diesem<br />

Gesellschaftsvertrag für alle Beiratsmitglieder<br />

festgesetzten Vergütung;<br />

e) Wahl des Abschlussprüfers ab dem Geschäftsjahr<br />

2015; die Bestellung des<br />

Abschlussprüfers für die Geschäftsjahre<br />

2013 und 2014 erfolgt durch den persönlich<br />

haftenden Gesellschafter.<br />

f) Auszahlung von Gewinnen oder freier Liquidität<br />

an die Kommanditisten;<br />

g) Änderung des Gesellschaftsvertrages;<br />

h) Auflösung und Liquidation der Gesellschaft;<br />

i) Zustimmung zu den in § 8 Ziffer 3 genannten<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen;<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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