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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge<br />

versammlung wegen der Abwesenheit des<br />

Treuhänders im Einzelfall nicht beschlussfähig,<br />

ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften<br />

der vorstehenden Ziffer 2 mit derselben<br />

Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />

einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anwesenheit<br />

des Treuhänders beschlussfähig ist,<br />

wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben<br />

ausdrücklich hingewiesen wurde; alternativ hierzu<br />

kann statt einer neuen Präsenzversammlung<br />

auch ein schriftliches Verfahren angekündigt<br />

und unter den Voraussetzungen des nachfolgenden<br />

Unterabsatzes dieser Ziffer 5 abgehalten<br />

werden.<br />

In schriftlichen Verfahren ist die Beschlussfähigkeit<br />

gegeben, wenn das schriftliche Verfahren<br />

form- und fristgerecht eingeleitet worden ist, sofern<br />

nicht Gesellschafter, die insgesamt mindestens<br />

25% des stimmberechtigten Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinigen, innerhalb von zwei<br />

Wochen nach dem Tag der Absendung der<br />

Ankündigung des schriftlichen Verfahrens (im<br />

Folgenden „Widerspruchsfrist“) der Durchführung<br />

des schriftlichen Verfahrens widersprechen,<br />

wobei für die Wahrung der Widerspruchsfrist<br />

der Tag des Zugangs des Widerspruchs bei<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter maßgeblich<br />

ist; auf dieses Widerspruchsrecht ist bei<br />

Einleitung des schriftlichen Verfahrens hinzuweisen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter hat<br />

die Gesellschafter innerhalb von vier Werktagen<br />

nach Ablauf der Widerspruchsfrist in Textform<br />

darüber zu informieren, ob das schriftliche<br />

Verfahren weiterhin durchgeführt oder infolge<br />

des Widerspruchs von Gesellschaftern abgebrochen<br />

wird.<br />

6. Die Leitung von Präsenzversammlungen obliegt<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter.<br />

Er hat durch eine von ihm benannte geeignete<br />

Person ein Protokoll über den Verlauf der<br />

Präsenzversammlung, insbesondere die darin<br />

behandelten Tagesordnungspunkte und die Ergebnisse<br />

der Beschlussfassungen zu führen und<br />

unterzeichnen zu lassen, welches unverzüglich<br />

nach der Präsenzversammlung an alle Gesellschafter<br />

zu versenden ist. Über die Ergebnisse<br />

von Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren<br />

hat der persönlich haftende Gesellschafter<br />

die Gesellschafter durch schriftliche Mitteilung<br />

zu unterrichten. Sowohl das Protokoll als auch<br />

die schriftliche Mitteilung dienen ausschließlich<br />

Beweiszwecken und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung<br />

für die gefassten Beschlüsse.<br />

7. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in Präsenzversammlungen<br />

oder in schriftlichen Verfahren<br />

durch einen schriftlich bevollmächtigten<br />

Gesellschafter, insbesondere den Treuhänder,<br />

oder durch ein Mitglied des Beirates, seinen<br />

Ehegatten, einen Elternteil, einen volljährigen<br />

Abkömmling, einen zur Berufsverschwiegenheit<br />

verpflichteten Angehörigen der rechts- oder steuerberatenden<br />

Berufe oder einen Testamentsvollstrecker<br />

vertreten zulassen. Die Vertretung durch<br />

andere Personen bedarf der Zustimmung des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters.<br />

8. Die Treugeber sind berechtigt, an Präsenzversammlungen<br />

teilzunehmen; sie haben Redeund<br />

Antragsrecht.<br />

9. Die Mitglieder des Beirates nehmen an Präsenzversammlungen<br />

teil. Mit Zustimmung des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters können<br />

außerdem Dritte als Gäste an Präsenzversammlungen<br />

teilnehmen.<br />

10. Der persönlich haftende Gesellschafter kann<br />

den Treuhänder ermächtigen, an seiner Stelle<br />

Präsenzversammlungen und schriftliche Verfahren<br />

einzuberufen oder anzukündigen und<br />

durchzuführen.<br />

§ 10<br />

Beschlussfassung<br />

1. Sofern in diesem Gesellschaftsvertrag keine<br />

anderen Regelungen getroffen oder gesetzlich<br />

zwingend vorgeschrieben sind, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse<br />

der einfachen Mehrheit<br />

der abgegebenen Stimmen. Als nichtabge-<br />

130 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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