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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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spruch gegen ein schriftliches Verfahren gemäß<br />

nachfolgender Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.<br />

Präsenzversammlungen sind unter Angabe des<br />

Tages, der Uhrzeit und des Ortes der Präsenzversammlung<br />

sowie unter Übersendung der Tagesordnung<br />

einschließlich der Beschlussvorschläge<br />

mit einer Frist von mindestens vier Wochen<br />

durch Mitteilung an sämtliche Gesellschafter in<br />

Textform einzuberufen, wobei für die Fristberechnung<br />

der Tag der Absendung der Einberufung<br />

und der Tag der Präsenzversammlung, der auf<br />

einen Werktag fallen muss, nicht mitzählen.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter kann in<br />

dringenden Fällen die Einberufungsfrist auf zehn<br />

Tage verkürzen.<br />

Schriftliche Verfahren sind unter Angabe des<br />

Tages, bis zu dessen Ablauf die Gesellschafter<br />

ihr Stimmrecht schriftlich gegenüber dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter ausüben müssen<br />

(im Folgenden „letzter Abstimmungstag“) und<br />

unter Übersendung der Tagesordnung einschließlich<br />

der Beschlussvorschläge mit einer Frist von<br />

mindestens vier Wochen durch Mitteilung an<br />

sämtliche Gesellschafter in Textform anzukündigen,<br />

wobei für die Fristberechnung der Tag<br />

der Absendung der Ankündigung und der letzte<br />

Abstimmungstag, der auf einen Werktag fallen<br />

muss, nicht mitzählen. Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter kann ein angekündigtes schriftliches<br />

Verfahren bis zum letzten Werktag vor dem<br />

letzten Abstimmungstag abbrechen und stattdessen<br />

eine Präsenzversammlung mit entsprechender<br />

Tagesordnung einberufen.<br />

3. In den ersten 8 Monaten nach Ablauf eines jeden<br />

Geschäftsjahres hat eine Präsenzversammlung<br />

(im Folgenden auch „ordentliche Gesellschafterversammlung“)<br />

an einem von dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter zu bestimmenden Ort<br />

im Inland oder wahlweise ein schriftliches Verfahren<br />

stattzufinden. Der jährlichen Beschlussfassung<br />

der Gesellschafter unterliegen dabei insbesondere<br />

die Beschlussgegenstände gemäß § 12<br />

Ziffer 2 lit. a) bis c), e) und f) sowie ggf. lit. d).<br />

Darüber hinaus haben Präsenzversammlungen<br />

oder schriftliche Verfahren stattzufinden, wenn es<br />

das dringende Interesse der Gesellschaft erfordert<br />

oder entweder der Beirat oder Kommanditisten,<br />

die zusammen mindestens 25% des Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinigen, dies schriftlich<br />

unter Übersendung einer Tagesordnung und<br />

einer Begründung verlangen. Kommt der persönlich<br />

haftende Gesellschafter der Aufforderung<br />

zur Einberufung einer Präsenzversammlung oder<br />

Einleitung eines schriftlichen Verfahrens nicht binnen<br />

zwei Wochen nach, sind die das Verlangen<br />

stellenden Kommanditisten oder der Beirat<br />

selbst berechtigt, eine Präsenzversammlung oder<br />

ein schriftliches Verfahren unter Beachtung der in<br />

diesem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Formund<br />

Fristvorschriften einzuberufen oder einzuleiten.<br />

4. Die Tagesordnung einer einberufenen Präsenzversammlung<br />

ist um zusätzliche Tagesordnungspunkte<br />

und/oder Beschlussvorschläge zu bestehenden<br />

Tagesordnungspunkten zu ergänzen,<br />

wenn dies entweder der Beirat oder Kommanditisten<br />

verlangen, die zusammen mindestens 25<br />

% des Kommanditkapitals auf sich vereinigen.<br />

Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der<br />

zu ergänzenden Tagesordnungspunkte bzw. Beschlussvorschläge<br />

an den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter zu richten und zwar mindestens<br />

zehn Tage vor dem Tag der Präsenzversammlung,<br />

wobei für die Fristberechnung der Zugang<br />

des Verlangens bei dem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter maßgeblich ist. Der persönlich<br />

haftende Gesellschafter hat die geänderte Tagesordnung<br />

innerhalb von zwei Werktagen<br />

nach Zugang des Verlangens an die zuletzt bekannte<br />

Anschrift eines jeden Gesellschafters zu<br />

versenden. Ein verspätetes Verlangen gilt nicht<br />

als für die nächste Präsenzversammlung gestellt,<br />

sondern ist gegenstandslos und von dem persönlich<br />

haftenden Gesellschafter nicht zu beachten.<br />

5. Präsenzversammlungen sind stets beschlussfähig,<br />

wenn form- und fristgerecht eingeladen<br />

worden ist und der Treuhänder an der Präsenzversammlung<br />

teilnimmt. Ist eine Präsenz-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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