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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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solchen Fall wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

mit dem betreffenden Investor als Verwaltungstreuhandschaft<br />

fortgeführt.<br />

Die Übertragung einer mittelbaren Beteiligung eines<br />

Investors an dem Emittenten ist von der Zustimmung<br />

des Treuhänders abhängig, die dieser nur aus sachlichen<br />

Gründen verweigern darf. Im Übrigen hat<br />

der Treuhänder im Falle der Übertragung einer solchen<br />

mittelbaren Beteiligung einen Anspruch auf Ersatz<br />

der ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen<br />

sowie auf Zahlung einer Übertragungsgebühr durch<br />

den Erwerber der Beteiligung.<br />

Nach näherer Maßgabe des § 8 des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages haftet der Treuhänder<br />

den Investoren nicht für den Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />

für das Beteiligungsangebot dargestellten<br />

wirtschaftlichen Prognosen, die Werthaltigkeit der<br />

Beteiligung an dem Emittenten, die Bonität von<br />

deren Vertragspartnern oder dafür, dass diese<br />

Vertragspartner die eingegangenen vertraglichen<br />

Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Auch ist<br />

er gegenüber den Investoren nicht – auch nicht vorvertraglich<br />

– verpflichtet, den Inhalt des vorliegenden<br />

Verkaufsprospektes und die darin gemachten<br />

Angaben zu prüfen. Er haftet auch nicht für den<br />

Eintritt der von den Investoren mit ihrer Beteiligung<br />

angestrebten steuerlichen Folgen. Im Übrigen haftet<br />

der Treuhänder grundsätzlich für eigenes sowie das<br />

Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />

Die Haftung für Schäden, die darauf<br />

beruhen, dass der Treuhänder oder seine gesetzlichen<br />

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach<br />

fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten<br />

aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag verletzen, ist grundsätzlich ausgeschlossen,<br />

es sei denn, dass es sich um die Verletzung<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht handelte<br />

(Verletzung einer Kardinalpflicht). In einem solchen<br />

Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht<br />

ist die Haftung grundsätzlich auf den Ersatz<br />

des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />

begrenzt. Keinerlei Haftungsbegrenzungen gelten<br />

– auch nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit – bei<br />

einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />

Schadensersatzansprüche gegenüber dem<br />

Treuhänder verjähren grundsätzlich innerhalb der<br />

gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichend hiervon<br />

verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund<br />

einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pflichten des Treuhänders aus<br />

oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

– soweit nicht kürzere gesetzliche<br />

Fristen gelten oder es sich um Schadensersatzansprüche<br />

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit handelt – in drei Jahren ab<br />

dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, unabhängig von<br />

der vorgenannten Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis aber innerhalb von fünf Jahren nach der<br />

Entstehung des Anspruchs, spätestens aber – ohne<br />

Rücksicht auf die Entstehung des Anspruches und<br />

die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der<br />

haftungsbegründenden Umstände und der Person<br />

des Schuldners – innerhalb von zehn Jahren nach<br />

der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />

oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Ausführung von Weisungen des Treugebers<br />

sowie von Beschlüssen der Gesellschafter stellen<br />

den Treuhänder grundsätzlich von jeder Verantwortlichkeit<br />

frei.<br />

Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte<br />

Zeit geschlossen (§ 6 Ziffer 1 Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrag). Ist der Investor noch nicht<br />

im Handelsregister eingetragen, kann er den Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag nur ordentlich kündigen,<br />

wenn dem Treuhänder eine (anteilige) ordentliche<br />

Kündigung des Emittenten in Bezug auf die<br />

Beteiligung des Investors möglich ist. Die Kündigung<br />

muss dem Treuhänder spätestens vier Wochen vor<br />

Ablauf der Kündigungsfrist gemäß den Vorschriften<br />

des Gesellschaftsvertrages mit eingeschriebenem<br />

Brief (Einschreiben mit Rückschein) zugehen. Ist der<br />

Investor bereits als Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen, kann er den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

ordentlich nur durch Kündigung des<br />

Emittenten beenden. Das Recht zur außerordentlichen<br />

Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

bleibt jeweils unberührt. Der Treuhänder kann<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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