FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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solchen Fall wird der Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
mit dem betreffenden Investor als Verwaltungstreuhandschaft<br />
fortgeführt.<br />
Die Übertragung einer mittelbaren Beteiligung eines<br />
Investors an dem Emittenten ist von der Zustimmung<br />
des Treuhänders abhängig, die dieser nur aus sachlichen<br />
Gründen verweigern darf. Im Übrigen hat<br />
der Treuhänder im Falle der Übertragung einer solchen<br />
mittelbaren Beteiligung einen Anspruch auf Ersatz<br />
der ihm hierdurch entstehenden Aufwendungen<br />
sowie auf Zahlung einer Übertragungsgebühr durch<br />
den Erwerber der Beteiligung.<br />
Nach näherer Maßgabe des § 8 des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages haftet der Treuhänder<br />
den Investoren nicht für den Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />
für das Beteiligungsangebot dargestellten<br />
wirtschaftlichen Prognosen, die Werthaltigkeit der<br />
Beteiligung an dem Emittenten, die Bonität von<br />
deren Vertragspartnern oder dafür, dass diese<br />
Vertragspartner die eingegangenen vertraglichen<br />
Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Auch ist<br />
er gegenüber den Investoren nicht – auch nicht vorvertraglich<br />
– verpflichtet, den Inhalt des vorliegenden<br />
Verkaufsprospektes und die darin gemachten<br />
Angaben zu prüfen. Er haftet auch nicht für den<br />
Eintritt der von den Investoren mit ihrer Beteiligung<br />
angestrebten steuerlichen Folgen. Im Übrigen haftet<br />
der Treuhänder grundsätzlich für eigenes sowie das<br />
Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
Die Haftung für Schäden, die darauf<br />
beruhen, dass der Treuhänder oder seine gesetzlichen<br />
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach<br />
fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten<br />
aus oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag verletzen, ist grundsätzlich ausgeschlossen,<br />
es sei denn, dass es sich um die Verletzung<br />
einer wesentlichen Vertragspflicht handelte<br />
(Verletzung einer Kardinalpflicht). In einem solchen<br />
Fall der einfach fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht<br />
ist die Haftung grundsätzlich auf den Ersatz<br />
des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />
begrenzt. Keinerlei Haftungsbegrenzungen gelten<br />
– auch nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit – bei<br />
einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.<br />
Schadensersatzansprüche gegenüber dem<br />
Treuhänder verjähren grundsätzlich innerhalb der<br />
gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichend hiervon<br />
verjähren Schadensersatzansprüche aufgrund<br />
einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />
oder vorvertraglicher Pflichten des Treuhänders aus<br />
oder im Zusammenhang mit dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
– soweit nicht kürzere gesetzliche<br />
Fristen gelten oder es sich um Schadensersatzansprüche<br />
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit handelt – in drei Jahren ab<br />
dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Anspruchsberechtigte von den haftungsbegründenden<br />
Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, unabhängig von<br />
der vorgenannten Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis aber innerhalb von fünf Jahren nach der<br />
Entstehung des Anspruchs, spätestens aber – ohne<br />
Rücksicht auf die Entstehung des Anspruches und<br />
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der<br />
haftungsbegründenden Umstände und der Person<br />
des Schuldners – innerhalb von zehn Jahren nach<br />
der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.<br />
Ausführung von Weisungen des Treugebers<br />
sowie von Beschlüssen der Gesellschafter stellen<br />
den Treuhänder grundsätzlich von jeder Verantwortlichkeit<br />
frei.<br />
Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte<br />
Zeit geschlossen (§ 6 Ziffer 1 Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrag). Ist der Investor noch nicht<br />
im Handelsregister eingetragen, kann er den Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag nur ordentlich kündigen,<br />
wenn dem Treuhänder eine (anteilige) ordentliche<br />
Kündigung des Emittenten in Bezug auf die<br />
Beteiligung des Investors möglich ist. Die Kündigung<br />
muss dem Treuhänder spätestens vier Wochen vor<br />
Ablauf der Kündigungsfrist gemäß den Vorschriften<br />
des Gesellschaftsvertrages mit eingeschriebenem<br />
Brief (Einschreiben mit Rückschein) zugehen. Ist der<br />
Investor bereits als Kommanditist im Handelsregister<br />
eingetragen, kann er den Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
ordentlich nur durch Kündigung des<br />
Emittenten beenden. Das Recht zur außerordentlichen<br />
Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
bleibt jeweils unberührt. Der Treuhänder kann<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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