FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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schaftsvertrages und § 9 Ziff. 1 des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages).<br />
Die Höhe der beim Investor jeweils anfallenden, vorstehend<br />
beschriebenen Kosten für Erwerb, Verwaltung<br />
und Veräußerung der Beteiligung hängt von<br />
dessen persönlicher Situation ab. Allgemein gültige<br />
Angaben zur Höhe der Kostenbelastung des Investors<br />
können daher nicht gemacht werden.<br />
Über die vorstehend beschriebenen Kosten hinaus<br />
entstehen dem Investor keine weiteren, insbesondere<br />
mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung<br />
der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />
Weitere Leistungen des Erwerbers der<br />
Vermögensanlage, Haftung<br />
Der Investor hat seinen Einzahlungsbetrag zu leisten.<br />
Zu Nachschüssen an den Emittenten ist der Investor<br />
nicht verpflichtet.<br />
Für Verbindlichkeiten des Emittenten gegenüber<br />
Gläubigern haften grundsätzlich alle Kommanditisten<br />
– und damit auch die im Handelsregister eingetragenen<br />
Investoren – persönlich, aber betragsmäßig<br />
begrenzt in Höhe der für sie im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme, die 10% ihrer Kommanditeinlage<br />
entspricht. Diese Haftung erlischt, soweit<br />
der Kommanditist seine Kommanditeinlage geleistet<br />
hat und diese die im Handelsregister eingetragene<br />
Haftsumme deckt. Die Haftung lebt bis zur Höhe<br />
der Haftsumme wieder auf, wenn Auszahlungen<br />
an den Kommanditisten erfolgen, obwohl sein Kapitalkonto<br />
durch ihm zugewiesene Verluste unter<br />
den Betrag seiner im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme gesunken ist oder unter den Betrag der<br />
im Handelsregister eingetragenen Haftsumme sinkt.<br />
Nach dem Ausscheiden des Kommanditisten aus<br />
dem Emittenten haftet er für bei seinem Ausscheiden<br />
bereits begründete Verbindlichkeiten des Emittenten<br />
weitere fünf Jahre lang maximal bis zur Höhe der<br />
Haftsumme, soweit die von ihm geleistete Kommanditeinlage<br />
an ihn zurückgeflossen ist und nicht mehr<br />
die Haftsumme deckt (§ 160 HGB). Bei Liquidation<br />
des Emittenten gilt diese Frist für Nachhaftung der<br />
Kommanditisten mit der Maßgabe, dass der Fünfjahreszeitraum<br />
entweder ab Eintragung der Auflösung<br />
der Gesellschaft im Handelsregister oder ab<br />
Fälligkeit der Altverbindlichkeit zu laufen beginnt,<br />
je nachdem, welches Ereignis später eintritt (§ 159<br />
HGB).<br />
In entsprechender Anwendung der §§ 30 f.<br />
GmbHG kann den Kommanditisten – und damit<br />
auch die im Handelsregister eingetragenen Investoren<br />
– außerdem eine noch weitergehende Haftung<br />
bis zur Höhe der insgesamt an ihn vorgenommenen<br />
Auszahlungen treffen, wenn die Auszahlungen<br />
erfolgen, obwohl die Finanzlage des Emittenten<br />
eine Auszahlung nicht zulässt und die Auszahlung<br />
mittelbar beim persönlich haftenden Gesellschafter<br />
zu einer Unterbilanz oder Überschuldung führt.<br />
Erhält ein Kommanditist Auszahlungen, obwohl sein<br />
Kapitalanteil (Summe der Kapitalkonten im Sinne<br />
des § 19 des Gesellschaftsvertrages) durch ihm zugewiesene<br />
Verluste des Emittenten unter den Betrag<br />
in Höhe von 10% seiner auf dem Kapitalkonto I gebuchten<br />
Kommanditeinlage herabsinkt oder durch<br />
diese Auszahlung unter den vorgenannten Betrag<br />
herabgesunken ist, kann auch der Emittent diese Auszahlungen<br />
wieder zurückfordern, wenn und soweit<br />
diese Auszahlungen für Zwecke der Vermögens- und<br />
Liquiditätslage des Emittenten erforderlich sind und<br />
der Beirat der Einforderung von Rückzahlungen zugestimmt<br />
hat.<br />
Wenn und soweit der Treuhänder als Kommanditist<br />
entweder von Gläubigern der Gesellschaft nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Haftung<br />
genommen wird oder erhaltene Auszahlungen an<br />
die Gesellschaft zurückzuzahlen hat, trifft diese Zahlungspflicht<br />
mittelbar auch die nicht im Handelsregister<br />
eingetragenen Investoren. Denn diese treugeberisch<br />
beteiligten Investoren haben den Treuhänder<br />
insoweit von Verbindlichkeiten aus Anlass der von<br />
ihm für sie treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen<br />
freizustellen (§ 1 Ziff. 5 des Treuhand-/Verwaltungsvertrages).<br />
Rückforderungsansprüche des Emittenten gegen den<br />
Kommanditisten können auch bestehen, sofern und<br />
soweit Auszahlungen an den Kommanditisten unter<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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