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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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1.<br />

Beteiligungsprofil, Prospektverantwortung<br />

ANGABEN GEMÄSS § 4 SATZ 1<br />

NR. 10 BIS 12 DER VERMÖGENS-<br />

ANLAGEN-VERKAUFSPROSPEKT-<br />

VERORDNUNG<br />

Mit dem Erwerb, der Verwaltung oder Veräußerung<br />

der Vermögensanlage verbundene weitere<br />

Kosten<br />

Dem Investor können durch den Erwerb der Vermögensanlage<br />

neben dem Beteiligungsbetrag und<br />

dem Agio unter Umständen weitere persönliche<br />

Kosten entstehen z.B. infolge der Fremdfinanzierung<br />

des Erwerbs der Beteiligung durch eine Bank, einer<br />

persönlichen Beratung, etwa durch einen Steuerberater<br />

oder aufgrund von Bankgebühren, die bei der<br />

Überweisung des Beteiligungsbetrages anfallen.<br />

Zahlt der Investor seinen Beteiligungsbetrag oder<br />

das Agio ganz oder teilweise nicht rechtzeitig,<br />

schuldet er Verzugszinsen in Höhe von einem Prozent<br />

pro Monat und hat etwaige weitere durch die<br />

verspätete Zahlung entstehende Schäden zu ersetzen.<br />

Die Kosten für die Erstellung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen<br />

für einzelne Gesellschafter kann der<br />

Emittent den betreffenden Gesellschaftern in Rechnung<br />

stellen (vgl. § 17 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages).<br />

Wird der bislang mittelbar beteiligte Investor auf<br />

eigenen Wunsch oder auf Verlangen des Treuhänders<br />

selbst als Kommanditist in das Handelsregister<br />

des Emittenten eingetragen, muss er die diesbezüglichen<br />

Kosten selbst tragen. Insoweit fallen insbesondere<br />

Notargebühren für die Beglaubigung der<br />

Unterschrift auf der von ihm gemäß § 6 Ziff. 1 des<br />

Gesellschaftsvertrages zu erteilenden Handelsregistervollmacht<br />

an. Die Höhe der Notargebühren ist<br />

abhängig vom Beteiligungsbetrag des jeweiligen<br />

Investors und richtet sich nach der für die Notare<br />

gültigen Kostenordnung. Für die Anmeldungen im<br />

Handelsregister sämtlicher den Emittenten und seinen<br />

Gesellschafter betreffender Tatsachen fallen<br />

Entwurfs- und Beglaubigungsgebühren beim Notar<br />

an, die vom Emittenten getragen werden.<br />

Bei Übertragung der Beteiligung von dem Investor<br />

auf einen Erwerber können dem veräußernden Investor<br />

weitere Kosten entstehen, die er unmittelbar<br />

selbst zu tragen hat. Hierzu zählen z.B. Kosten der<br />

rechtlichen und steuerlichen Beratung im Zusammenhang<br />

mit der Veräußerung, Kosten für etwaige bei<br />

der Verkaufsanbahnung tätige Vermittler (Maklerprovision)<br />

und Kosten im Zusammenhang mit einer<br />

etwaigen Anteilsfinanzierung, die der Investor nach<br />

Veräußerung seiner Beteiligung vorzeitig ablösen<br />

will (Vorfälligkeitsentschädigung). Darüber hinaus<br />

können bei der Übertragung/Veräußerung einer<br />

Beteiligung dem jeweiligen Erwerber bestimmte<br />

Kosten entstehen z.B. dem Treuhänder gemäß § 22<br />

Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages bzw. § 4 Ziff. 2<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages geschuldete<br />

einmalige Übertragungsgebühr, Kosten des<br />

Registerverfahrens bei Umschreibung einer Beteiligung<br />

im Handelsregister, Ersatz von den übrigen<br />

Gesellschaftern entstehender gewerbesteuerlicher<br />

Nachteile, Kosten der vom Erwerber zu stellenden<br />

Handelsregistervollmacht, § 22 Ziff.1 lit. a) i.V.m.<br />

§ 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Im Falle des Ausscheidens des Investors können diesem<br />

Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der<br />

Auseinandersetzungsbilanz und der Bewertung des<br />

Schiffes, insbesondere infolge der Einschaltung eines<br />

Schiedsgutachters entstehen. Diese Kosten sind<br />

vom Investor und dem Emittenten je zur Hälfte zu<br />

tragen, wenn der Investor aufgrund Kündigung aus<br />

dem Emittenten ausscheidet; scheidet der Investor<br />

anders als durch Kündigung aus dem Emittenten<br />

aus, hat er die hierdurch verursachten Mehrkosten<br />

allein zu tragen (vgl. § 25 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages);<br />

der Emittent kann insoweit einen angemessenen<br />

Kostenvorschuss verlangen.<br />

Schließlich können sich auch Kosten für den Investor<br />

daraus ergeben, dass die Gesellschafter nach dem<br />

Gesellschaftsvertrag wie auch die Treugeber nach<br />

dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag verpflichtet<br />

sind, Namens-, Firmen- oder Adressänderungen<br />

unverzüglich mitzuteilen, und den Treugeber nach<br />

dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag überdies Informationspflichten<br />

in Bezug auf Veränderungen in<br />

seiner Person treffen (vgl. § 27 Ziff. 1 des Gesell-<br />

10 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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