Fürstentum Liechtenstein

Fürstentum Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein

Amt für Umweltschutz<br />

<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />

Lichtemissionen in <strong>Liechtenstein</strong><br />

RENAT AG, August 2008


Bearbeitung<br />

RENAT AG<br />

Im Bretscha 22<br />

FL-9494 Schaan<br />

Herausgeber<br />

Amt für Umweltschutz<br />

<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />

FL-9490 Vaduz<br />

Zitiervorschlag<br />

RENAT AG (2008): Lichtemissionen in <strong>Liechtenstein</strong>.<br />

Hrsg. Amt für Umweltschutz, Vaduz, 30 S.<br />

August 2008


Inhalt<br />

U1.U UAusgangslageU 1<br />

U1.1.U UNeues UmweltschutzgesetzU 1<br />

U1.2.U UWirkungsbereiche LichtemissionenU 1<br />

U2.U UAuswirkungen auf den MenschenU 2<br />

U3.U UAuswirkungen auf Tier- und PflanzenartenU 2<br />

U4.U UGrundlagen für <strong>Liechtenstein</strong>U 5<br />

U5.U URechtliche SituationU 7<br />

U5.1.U ULombardei – ItalienU 8<br />

U5.2.U UTschechienU 8<br />

U5.3.U USlowenienU 9<br />

U5.4.U UKatalonien – SpanienU 9<br />

U5.5.U USchweizU 10<br />

U5.6.U UDeutschlandU 11<br />

U5.7.U U<strong>Liechtenstein</strong>U 11<br />

U6.U URelevanz der verschiedenen Lichtquellen als Emissionsquellen für<br />

<strong>Liechtenstein</strong>U 12<br />

U6.1.U UBeispieleU 14<br />

U7.U UVorgehensebenenU 18<br />

U8.U UÖffentlichkeitsarbeitU 19<br />

U9.U UPlanungshilfenU 19<br />

U10.U UOptimierung der Beleuchtung auf GemeindeebeneU 21<br />

U10.1.U UErarbeitungsschritte eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung unter dem<br />

Blickwinkel der Reduktion der Lichtemission und der EnergieeinsparungU 22<br />

U11.U URegelung ReklamenU 23<br />

U12.U URegelung Anleuchtung und ArealbeleuchtungU 24<br />

U13.U URegelung Extrem- und SonderformenU 25<br />

U14.U UÜbersicht Vorgehen und RegelungenU 26<br />

U15.U UMögliche HandlungsfelderU 27<br />

U16.U UDankU 29<br />

U17.U UVerwendete AusdrückeU 29<br />

U18.U ULiteraturU 30


1. Ausgangslage<br />

1.1. Neues Umweltschutzgesetz<br />

Für <strong>Liechtenstein</strong> wurde zwischen 2007 und 2008 ein Umweltschutzgesetz (USG) erarbeitet.<br />

Im Rahmen der Vernehmlassung wurde von verschiedener Seite (mehrere Gemeinden, LIA,<br />

BZG, LGU, Freie Liste) eine Regelung der Lichtemissionen gewünscht. Zunehmend wird erkannt,<br />

dass Lichtemissionen eine schädigende Wirkung auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie<br />

auf den Menschen haben. In den Stellungnahmen standen folgende Aspekte im Vordergrund:<br />

- Es sind Massnahmen zur Reduktion der nächtlichen Erhellung erwünscht, störende<br />

Lichtemissionen sollten vermindert werden.<br />

- Die Immissionsbelastung durch Lichtquellen bzw. die Lichtemissionen sollten im Rahmen<br />

einer Licht-Richtlinie bzw. durch besondere Vorschriften geregelt werden (allenfalls<br />

Integration ins USG).<br />

- Wichtig bei der Regelung ist die Unterscheidung nach öffentlichem Interesse (z.B.<br />

Strassenbeleuchtung) und privatem Interesse (z.B. Gebäudebeleuchtung).<br />

- Zudem wird darauf hingewiesen, dass <strong>Liechtenstein</strong> hier international eine Vorreiterrolle<br />

übernehmen kann.<br />

Der im Auftrag des Amtes für Umweltschutz erarbeitete nachfolgende Bericht bildete die<br />

Grundlage für die Berücksichtigung des Themas der Lichtemission im neuen Umweltschutzgesetz.<br />

1.2. Wirkungsbereiche Lichtemissionen<br />

Zusammenfassend können folgende Wirkungsbereiche der Lichtemissionen unterschieden<br />

werden (KLAUS et al. 2005):<br />

- landschaftlicher, kultureller Aspekt (Verlust der natürlichen Nachtlandschaft)<br />

- ökologische Aspekte (Beeinträchtigung der Lebensräume nachtaktiver Tiere)<br />

- biologischer und medizinischer Aspekt (Einfluss auf Hormonsystem und «innere biologische<br />

Uhr»)<br />

- energetischer und technischer Aspekt (Energieverbrauch)<br />

- physiologischer und psychologischer Aspekt (Störung des Menschen durch Blendung<br />

und Aufhellung)<br />

- emotionaler und ästhetischer Aspekt (Gewöhnung an unkontrollierte Lichtüberflutung)<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 1


2. Auswirkungen auf den Menschen<br />

Licht kann zu einer visuellen Überbelastung führen, starke Lichtquellen werden durch die<br />

ständige Umadaptation des Auges als unangenehm und lästig empfunden. Bei der Blendung<br />

kann eine physiologische (Verminderung des Sehvermögens) sowie eine psychologische<br />

(Störempfindung) Komponente unterschieden werden. Besonders störend sind Lampen die<br />

Wohn- und Schlafzimmer beleuchten (Raumaufhellung).<br />

Künstliches Licht hat Auswirkungen auf die innere Uhr des Menschen. Der Rhythmus von<br />

Schlaf- und Wachphasen kann dadurch gestört werden. Der Melatoninstoffwechsel wird beeinflusst.<br />

Der Nachthimmel wird durch Lichtemissionen aufgehellt, sodass nur noch wenige Sterne erkennbar<br />

sind. Die von der Siedlung stammenden Lichtemissionen dominieren das Landschaftsbild<br />

im Rheintal. Dies erlaubt nur noch ein eingeschränktes visuelles Erleben der<br />

nächtlichen Landschaft. Dies ist vor allem dort störend, wo der Erlebbarkeit der Landschaft<br />

eine wichtige Bedeutung zukommt, z.B. in den kaum besiedelten Naturräumen.<br />

Direkt betroffen ist von dieser Aufhellung des Nachthimmels auch die Astronomie (Sternwarte).<br />

Es geht ein Gefährdungspotenzial von starken Lichtquellen für Strassen- und Flugverkehr<br />

aus (z.B. Blendung/Ablenkung durch Skybeamer oder Leuchtreklamen).<br />

3. Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten<br />

Kunstlicht führt bei zahlreichen Tierarten zu einem Wechsel in der Orientierung (Desorientierung<br />

oder Falschorientierung) und bewirkt eine Anziehung oder Abschreckung für das vom<br />

Licht beeinflusste Gebiet. Dies beeinflusst in der Folge die Reproduktion, Wanderung,<br />

Kommunikation oder Nahrungssuche (LONGCORE & RICH 2004). Nachfolgend werden beispielhaft<br />

einige Wirkungen und Wirkungsweisen aufgezeigt:<br />

• Lichtquellen können Veränderungen des Ernährungs- und Fortpflanzungsverhaltens, Veränderung<br />

der Aktivitätsphasen und des Lebensrhythmus, räumliche Desorientierung bei der Wanderung<br />

und der Eiablage, Veränderung des Wanderverhaltens, Veränderung der Kommunikation<br />

mit Artgenossen bewirken.<br />

• In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich der Einfluss der Lichtquelle nicht auf die<br />

direkte Wirkung (Beeinflussung der Arten) beschränkt. Da sich unter den vom Licht beeinflussten<br />

Artengruppen Tiere mit Bestäubungs- und Nahrungsfunktion für zahlreiche weitere Arten<br />

befinden – und das in grosser Zahl – werden auch weit reichende ökologische Folgewirkungen<br />

erwartet. Sie können indessen nicht näher beziffert werden.<br />

• Gut bekannt sind die Lichtwirkungen vor allem auf Vögel und Insekten. Insekten sind meist positiv<br />

phototaktisch. Die Ursachen hierfür sind noch nicht abschliessend geklärt.<br />

• Die optische Strahlung wird von Insekten spektral anders bewertet als vom Menschen. Insektenaugen<br />

sind im Gegensatz zum Menschen auch für ultraviolette Strahlung empfindlich, die<br />

Empfindlichkeit ist zu kürzeren Wellenlängen hin verschoben. Die Anlockwirkung von Lichtquellen<br />

mit hohen Anteilen im kurzwelligen Bereich (blau, ultraviolett) ist entsprechend sehr viel<br />

grösser.<br />

• Für die Anlockwirkung sind neben der spektralen Lichtverteilung (eine Quecksilberdampflampe<br />

lockt ein Mehrfaches an Insekten an als eine Natriumdampf-Hochdrucklampe) vor allem die<br />

Leuchtdichte (Helligkeit), der Kontrast zur Umgebung, der Abstrahlwinkel und die Leuchtpunkt-<br />

2 August 2008 Bericht Lichtemissionen


höhe wichtig. So lockt eine schräg nach oben abstrahlende Leuchte ca. 1,5-mal so viele Insekten<br />

an, wie eine nur nach unten abstrahlende Leuchte.<br />

• Die Arten werden aus grösserer Entfernung angelockt, je höher der Lichtpunkt angelegt ist. Bei<br />

doppelter Leuchtenhöhe wird ca. die 1,5 bis 2 fache Insektenmenge angezogen.<br />

• Lichtquellen können durch Aufprall oder Verbrennen eigentliche Todesfallen darstellen (kleine<br />

Arten) oder durch dabei auftretende Schädigung die Fitness der Tiere reduzieren.<br />

• Lichtquellen können Tiere in ihrem Lichtkegel "einfangen". Durch Verhungern, Erschöpfung<br />

oder indem die Tiere leichte Beute von Räubern werden, kann die Individuendichten reduziert<br />

werden. Dies kann zu einer wesentlichen Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten<br />

in der Umgebung der Lichtquelle führen.<br />

• Verschiedene Arten (Fledermäuse, Spinnen) nutzen die durch eine Lichtquelle angelockten<br />

Insekten als leichte Beute. Vom Licht angelockte Insekten verstecken sich oft tagsüber nicht<br />

artgerecht und werden so wiederum leichter eine Beute für Vögel.<br />

• Die Konzentration der Insekten im Bereich von Strassenlampen kann zu einer zusätzlichen<br />

Gefährdung (z.B. Überfahren durch Fahrzeuge, Verwirbelung durch vorbeifahrende Autos, Aufprall,<br />

Zertreten auf Gehsteigen) führen.<br />

• Für lichtsensible Artengruppen – insbesondere zahlreiche nachaktive Insektenarten – können<br />

beleuchtete Bänder eine eigentliche Ausbreitungsbarriere darstellen.<br />

• Nachtaktive Gross-Säuger meiden in der Regel künstlich beleuchtete Räume. Beleuchtete<br />

Strassen und Räume können den Aktionsradius dieser Tiere einschränken und den Lebensraum<br />

zerschneiden.<br />

• Bei Vögeln spielen die Beleuchtungsanlagen sowohl für den Lebensrhythmus wie auch für die<br />

Orientierung eine grosse Rolle. Rund zwei Drittel der Zugvögel wandern bei Nacht (Kollision,<br />

Veränderung Zugkurs, Vorverlegung Brutzeit (z.B. in der Stadt)). Bekannt ist das "einfangen"<br />

von Zugvögeln in den Lichtkegeln über Städten. Die Fehlorientierung führt zu einem Kreisen<br />

über der Stadt, sodass die Vögel erst nach Tagesanbruch auf ihrer Zugroute weiterziehen.<br />

• Tiere können aus ihren Herkunfts-Lebensräumen herausgelockt werden und finden bei der<br />

Lichtquelle keine geeigneten Nahrungsquellen oder Geschlechtspartner.<br />

• Vom Einfluss des Lichtes in besonderem Masse gefährdet sind standorttreue und spezialisierte<br />

Arten. Es sind dies in der Regel Arten, die auch sonst gefährdet sind, oft auf isolierte Lebensräume<br />

beschränkt sind und in kleinen Populationen vorkommen.<br />

• Bei Pflanzen können durch künstliche Lichtquellen physiologische Abläufe verändert werden.<br />

Blattfall, Laubaustrieb, Bildung der Frostresistenz sind häufig von der Tageslänge abhängig.<br />

• Die Anlockdistanz ist artspezifisch und nur für wenige Arten gut belegt. Sie hängt auch von den<br />

äusseren Rahmenbedingungen ab (z.B. Witterung, Vollmond, Neumond). Die grösste Wirkung<br />

entfalten Lichtquellen bis zu einer Distanz von 150 bis 250m. Eine Strassenlampe kann bis<br />

700m wirken.<br />

• Die Fernwirkung einer Lichtquelle für Insekten nimmt zu mit der Grösse des Raumes, aus dem<br />

die Quelle als deutlicher Lichtpunkt im Kontrast zur Umgebung zu erkennen ist. Je stärker der<br />

Kontrast zwischen Lichtquelle und der Beleuchtung der Umgebung ist, desto mehr Insekten<br />

lockt eine Lichtquelle an (z.B. Neumond).<br />

• Der Anflug wird auch von der Witterung beeinflusst. Er ist hoch bei höheren Temperaturen (z.B.<br />

warme Sommernächte), geringen Windgeschwindigkeiten, geringen bis keinen Niederschlägen.<br />

• Konkurrierende Lichtquellen reduzieren den Anflug an eine einzelne Lichtquelle.<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 3


Fazit<br />

- Lichtquellen haben eine grosse Wirkung auf die belebte Umwelt und können zu wesentlichen<br />

Bestandesverlusten bei einzelnen Arten führen.<br />

- Von den Lichtquellen sind zahlreiche Arten in unterschiedlicher Weise betroffen. Die<br />

Auswirkungen von Lichtquellen auf die einzelnen Tier- und Pflanzenarten sind jedoch<br />

erst in Ansätzen bekannt.<br />

- Vor allem in der Nähe zu Lebensräumen, die besonders empfindliche Arten beherbergen<br />

(Gewässer, Wälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen), ist von einer Gefährdung von<br />

Arten durch die Lichtquellen auszugehen.<br />

- <strong>Liechtenstein</strong> liegt im Alpenrheintal, einer wichtigen Vogelzugroute über die Alpen. Da<br />

Zugvögel mehrheitlich nachts unterwegs sind, kommt der Vermeidung der den Vogelzug<br />

störenden Lichtemissionen eine wesentliche Bedeutung zu.<br />

- Durchgehend beleuchtete Siedlungsbänder (z.B. zwischen Schaan und Triesen) können<br />

die Barrierenwirkung der Siedlung für die Wanderung von Arten zwischen Hang<br />

und Tal zusätzlich erhöhen<br />

0BAbb. 1: Zugvögel und Nachtfalter sind zwei der stark von den Lichtemissionen betroffenen<br />

Tiergruppen<br />

(© Fotos LWThiele und Makrohelmut, PIXELIO)<br />

4 August 2008 Bericht Lichtemissionen


4. Grundlagen für <strong>Liechtenstein</strong><br />

Als eine Grundlage steht die Potentialstudie zur Eindämmung der Lichtverschmutzung im<br />

<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong> zur Verfügung (KOBLER et al. 2005). Wesentliche Erkenntnisse daraus<br />

sind:<br />

- Der Talraum und Hangfuss sind primäres Siedlungsgebiet, die dabei entstehenden<br />

Lichtemissionen betreffen auch die naturnahen und unbesiedelten Hanglagenbereiche<br />

(Beispiel Balzers in KOBLER et al. 2005).<br />

- Dieser Lichtabfall bringt keinen Nutzen und wäre deutlich reduzierbar.<br />

- Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strasse, Plätze) ist die wichtigste<br />

Lichtemissionsquelle.<br />

- Es sind zahlreiche Akteure für die Lichtgestaltung und damit die Emissionen verantwortlich<br />

(Architekten, LKW, Gemeinden, Private, Firmen, Elektroplaner, Beleuchtungsfachplaner).<br />

- Die Lösungsfindung soll über einen breiten Ansatz unter Partizipation der verschiedenen<br />

Akteure erfolgen.<br />

Total sind rund 8000 Strassenleuchten im Einsatz. Die LKW (<strong>Liechtenstein</strong>ischen Kraftwerke)<br />

stellen Betrieb und Unterhalt im Auftrag der Gemeinden sicher (Eigentümer sind die Gemeinden).<br />

- Rund 1000 Natrium-Hochdrucklampen an Hauptstrassen mit einer Leistung von 150<br />

Watt, diese wird in der Nacht (0:30 bis 5:30 Uhr) auf 95 Watt reduziert.<br />

- Rund 7000 Lampen finden sich an Nebenstrassen (Natrium-Hochdrucklampen ca.<br />

80%, Quecksilberdampflampen ca. 20%). Diese haben eine Leistung von 50 Watt<br />

(teilweise 70 Watt abhängig von der notwendigen Beleuchtungssituation wie Verkehrsaufkommen,<br />

Fussgängerstreifen, Abstände der Leuchten). Eine Reduktion<br />

(Dimmen) in der Nacht wird aufgrund der bereits tiefen Werte nicht durchgeführt.<br />

Die Quecksilberdampflampen werden seit rund 15 Jahren aufgrund des höheren Wirkungsgrades<br />

durch Natrium-Hochdrucklampen ersetzt. Dieser Ersatz geht weiter und ist auf die fortlaufenden<br />

Strassensanierungen abgestimmt. Unterschiede liegen vor allem im Spektrum des<br />

ausgesendeten Lichtes. So senden Natrium-Hochdrucklampen tendenziell gelberes Licht aus<br />

und erschweren die Erkennung von Farben. Bei den Stadien werden zur guten Farberkennung<br />

Halogenscheinwerfer eingesetzt.<br />

Eine besondere Situation sind die Stehkandelaber oder "nostalgischen Dorfleuchten" in einzelnen<br />

Gemeinden (Schellenberg, Gamprin, Bendern, Schaan), die aus Gründen des Dorfbildes<br />

eingesetzt werden. Diese weichen von der Norm ab, werden teilweise lokal gefertigt. Je<br />

nach Aufbau sind diese bezüglich Lichtemission (Lichtstreuung waagrecht und nach oben) als<br />

ungünstig zu beurteilen. Sie werden vor allem in den Dorfzentren angewendet.<br />

Die Strassenbeleuchtung (Abstände, Lichtleistung, Höhe über Boden etc.) orientiert sich an<br />

der Norm der Schweizerischen Lichtgesellschaft. Diese berücksichtigt verschiedene Aspekte<br />

wie Verkehrsaufkommen, Sicherheitsanforderungen etc.<br />

In verschiedenen Gemeinden werden derzeit die Lichtemissionen und ihre Auswirkungen thematisiert.<br />

Einzelne Gemeinden haben bereits Massnahmen zur Vermeidung von Lichtemissionen<br />

getroffen, bzw. es sind entsprechende Vorhaben geplant. So hat sich der Gemeinderat in<br />

Triesen für eine Reduktion der Lichtemissionen ausgesprochen. Als eine erste Massnahme<br />

wird auf ausgewählten Nebenstrassen im Zeitfenster von 0:30 bis 5:30 nur jede zweite Stras-<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 5


senlampe eingeschaltet. Zudem wurde die Gemeindebauverwaltung beauftragt, die Beleuchtung<br />

gemeindeeigener Bauten hinsichtlich einer möglichen Reduktion von Lichtemissionen zu<br />

prüfen und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen (Gemeindeprotokoll vom 1. Juli<br />

2008).<br />

In der Gemeinde Planken hat die Kommission für Energie, Umweltschutz, Abfall und Mobilität<br />

die Aufgabe, über die Lichtverschmutzung zu informieren. (Aus dem Reglement für die Kommissionen)<br />

(Dezember 2007).<br />

In Vaduz hat sich der Gemeinderat grundsätzlich für eine Reduktion der Lichtemissionen im<br />

Gemeindegebiet ausgesprochen. Bauvorhaben der Gemeinde sollen den Umständen entsprechende<br />

geringe Lichtemissionen aufweisen (Protokoll vom 24. Juni 2008).<br />

6 August 2008 Bericht Lichtemissionen


5. Rechtliche Situation<br />

Das steigende Bewusstsein um die negativen Auswirkungen der Lichtemissionen hat in verschiedenen<br />

Staaten auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen zu rechlichten Regelungen<br />

geführt. Die Regelungen betreffen die Qualität der Beleuchtung, die Beleuchtungsstärke,<br />

-dauer und -anordnung sowie Verbote von Formen mit hohen Emissionen. Zusätzlich existieren<br />

weitergehende Regelungen für besonders empfindliche Gebiete. Abbildung 2 gibt eine<br />

Übersicht der Regelungsinhalte, in den Kapitel 5.1 bis 5.6 werden die Regelungen in den einzelnen<br />

Staaten im Detail vorgestellt.<br />

1BAbb. 2: Übersicht der rechtlichen Regelungen in Tschechien, der Lombardei (Italien) und<br />

Katalonien (Spanien)<br />

Allgemeine Grundsätze<br />

Optimale Beleuchtung mit<br />

möglichst wenig Lichtabfall<br />

Vorgaben für die<br />

Qualität der<br />

Beleuchtung<br />

Keine Abstrahlung nach oben (Minimierung<br />

der Verluste in den Nachthimmel)<br />

Kontrollmöglichkeit für<br />

Reduktion in der Nacht<br />

Keine<br />

Quecksilberdampflampen<br />

Verbot besonderer<br />

Formen<br />

Skybeamer<br />

Skipistenbeleuchtung<br />

Reklamescheinwerfer<br />

Rechtliche<br />

Regelungen in<br />

anderen Ländern<br />

Beleuchtungsstärke<br />

Beleuchtungsdauer<br />

Beschränkung auf das aufgrund der<br />

Sicherheitsanforderungen notwendige<br />

Minimum, ansonsten Angabe von<br />

Grenzwerten für die Beleuchtungsstärke<br />

Reduktion in der späteren<br />

Nacht (30 bis 50%)<br />

Grenzwerte bei Leuchtreklamen,<br />

teils in Abhängigkeit von der<br />

Grösse der Reklamefläche<br />

Abschalten von Gebäude-/Strassenbeleuchtungen<br />

in der späteren Nacht<br />

(23:00 Uhr, Sommerzeit 24:00 Uhr)<br />

Beleuchtungsausrichtung<br />

Beleuchtung von Gebäuden/Monumenten<br />

von oben nach unten (mit Ausnahmen)<br />

Lichtkegel darf Gebäudekanten nicht<br />

überschreiten<br />

Beleuchtung von Reklametafeln von<br />

oben nach unten<br />

Bewilligungspflicht<br />

Aussenbeleuchtung grosser Gebäude<br />

Besondere Zonen mit<br />

weitergehenden Regelungen<br />

Umgebungszonen von Observatorien<br />

Naturschutzgebiete<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 7


5.1. Lombardei – Italien<br />

In Italien haben verschiedene Regionen Regelungen gegen die Lichtverschmutzung getroffen.<br />

Dabei gilt die Region Lombardei als Vorreiterin (Gesetz Nr. 17 vom 03/27/2000):<br />

- Künstliche Aussenlichtquellen (öffentliche wie private) müssen die Bedingungen des<br />

Lichtemissionsgesetzes sowie die Stromeinsparungskriterien erfüllen.<br />

- Keine Abstrahlung gegen oben und in der Waagrechte (0 cd per 1000 Lumen).<br />

- Die beleuchtete Fläche soll die aufgrund von Sicherheitsstandards notwendige Fläche<br />

nicht überschreiten.<br />

- Die Lampen müssen mit einer Kontrollmöglichkeit versehen sein, die nach 23 Uhr<br />

(Sommerzeit 24 Uhr) ermöglicht, die Lichtemission um mindestens 30% zu reduzieren<br />

(Ausnahmen für interne Lampen, sowie solche unter 1500 Lumen Lichtstärke bzw.<br />

Lampen mit zeitlich beschränkter Nutzung (20:00 Uhr, 22:00 Uhr Sommerzeit)).<br />

- Leuchtreklamen ohne eigenes Licht müssen von oben nach unten beleuchtet werden.<br />

- Verbot von Skybeamern.<br />

- Die Beleuchtung von Sportarenen, Gebäuden und grossen Flächen muss so ausgeführt<br />

werden, dass Lichtverluste in den Nachthimmel vermieden werden können.<br />

- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss von oben nach unten erfolgen.<br />

Ausnahmen: wenn dies technisch nicht möglich ist und für Gebäude mit nachgewiesenem<br />

architektonischem Wert. Das Licht muss mindestens 1 Meter unter der nach<br />

oben begrenzten Objektfläche enden und auf jeden Fall innerhalb der Objektfläche liegen.<br />

Das Lichtsystem muss ganz oder teilweise abschaltbar oder reduzierbar sein<br />

(nach 23:00 Uhr (Sommerzeit 24:00 Uhr)).<br />

- Es gibt spezielle Richtlinien für geschützte Zonen (rund um Observatorien).<br />

5.2. Tschechien<br />

Als erstes Land hat Tschechien im Jahr 2002 ein nationales Gesetz gegen Lichtemissionen<br />

erlassen.<br />

- Die Lichtquellen müssen nach unten leuchten (0 cd/klm nach oben und horizontal)<br />

(Ausnahmen: Beleuchtung architektonischer Monumente mit Nachtabschaltung oder<br />

Reduktion auf die Hälfte in der Zeit von 23:00-5:00 Uhr, der Lichtkegel darf nicht über<br />

das Gebäude hinausgehen).<br />

- Die Beleuchtungsstärke der beleuchteten Fläche darf die aufgrund der Sicherheitsstandards<br />

notwendige nicht überschreiten; falls keine Sicherheitsstandards bestehen<br />

wird eine maximale Lichtbelastung aufgeführt (10 Lux, oder 1 cd/m 2 ); (Ausnahme: Reklamen:<br />

200 cd, 300 cd bei >= 5 m 2 oder 500cd bei >=30 m 2 siehe unten).<br />

- Die Lampen müssen mit einer Reduktionsvorrichtung ausgestattet sein, die eine Reduktion<br />

von mindesten 30% oder das Abschalten später in der Nacht erlaubt (Ausnahme<br />

Sicherheitsgründe).<br />

- Obige Vorschriften gelten nicht, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:<br />

o<br />

o<br />

Der Lichtstrom 1500 Lumen nicht überschreitet<br />

Wenn sie höchstens 3 Wochen im Jahr aktiv sind (z.B. Festival) oder zwischen<br />

8 August 2008 Bericht Lichtemissionen


23:00 und 5:00 Uhr nicht genutzt werden<br />

o Lichter die für die Sicherheit des Verkehrs oder der Verteidigung notwendig<br />

sind<br />

- Um Oberflächen mit Text oder Bildern zu beleuchten, darf mehr Licht verwendet werden,<br />

sofern 200 cd oder 300 cd bei einer Fläche über 5 m 2 oder 500 cd bei einer Fläche<br />

über 30 m 2 nicht überschritten werden.<br />

- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss zwischen 23:00 Uhr und 5:00<br />

Uhr abgeschaltet oder zumindest um 50% reduziert werden. Der Rand des Leuchtkegels<br />

darf die Grenze des Objektes nicht überschreiten.<br />

- Verbot von Skybeamern (Lichtquelle mit mehr als 1500 Lumen).<br />

- Besondere Auflagen für sensible Gebiete (Naturschutzgebiete, Observatorien): Lichtquellen<br />

die näher als 1km an eine sensibles Gebiet liegen, müssen zwischen 23:00<br />

und 5:00 Uhr ausgeschaltet werden (Ausnahme aus Sicherheitsgründen), bestehende<br />

Lichtquellen sind abzuschirmen (Vorgaben für maximale Beleuchtungsstärke, die aus<br />

dem Naturschutzgebiet sichtbar sind).<br />

5.3. Slowenien<br />

Als weiteres Land hat Slowenien im August 2007 ein Gesetz gegen die Lichtverschmutzung<br />

erlassen. Dabei wird insbesondere auch ein grosser Energieeinspareffekt erwartet. Das Gesetz<br />

- verlangt die Abschirmung der Leuchten (Verbot von Lichtabstrahlung über die Horizontale<br />

für die meisten Einrichtungen, Verbot von Kugellampen)<br />

- verlangt die Reduktion des Energieverbrauchs bei der öffentlichen Beleuchtung (teilweise<br />

Abschaltung in der zweiten Nachthälfte)<br />

- regelt die Gebäudeanleuchtung, so sollen Gebäude von historischem Wert einschliesslich<br />

Kirchen nur in einer geringeren Ausdehnung und Lichtstärke angeleuchtet<br />

werden<br />

5.4. Katalonien – Spanien<br />

- Es werden Zonen mit unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit ausgeschieden (E1 = Naturvorrangflächen<br />

bis E4 = Flächen, die eine hohe Lichtbelastung erlauben)<br />

- Die maximale Lichtbelastung muss geregelt werden, unter Berücksichtigung internationaler<br />

Empfehlungen.<br />

- Es muss die Notwendigkeit von Beleuchtungsinstallationen, die in der Nacht in Betrieb<br />

sind, begründet werden.<br />

- Beleuchtungen die mehr als 50% gegen oben abstrahlen oder Projektoren bzw. Laser,<br />

die über die Horizontale abstrahlen, sind verboten (Ausnahme Beleuchtungen von Objekten<br />

von historischem oder künstlerischem Interesse).<br />

- Grossflächige Beleuchtungen (wie z.B. permanente Skipistenbeleuchtungen, Grosse<br />

Strandbeleuchtungen) sind verboten.<br />

- Vorgaben für die Ausgestaltung von Beleuchtungsinstallationen (Ersatz der Quecksil-<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 9


erdampflampen, Pflicht zum Unterhalt, etc.).<br />

- Generelle Pflicht zum Abstellen der Beleuchtungen auf privatem wie öffentlichem<br />

Grund mit Formulierung von Ausnahmen (Strassenbeleuchtung, Sicherheit ….).<br />

- Pflicht der öffentlichen Hand zum effizienten Einsatz der Beleuchtung.<br />

- Es wird ein finanzieller Fonds zur Unterstützung von Massnahmen zur Reduktion der<br />

Lichtemissionen eingerichtet.<br />

5.5. Schweiz<br />

In der Schweiz besteht keine besondere nationale gesetzliche Regelung zum Thema der<br />

Lichtemissionen. Licht wird als Teil der Strahlung aufgefasst. Für die Regelung der Strahlungsemission<br />

besteht eine rechtliche Grundlage im nationalen Umweltschutzgesetz. Im Rahmen<br />

einer Vollzugshilfe des Bundes (BUWAL 2005) wurden folgende Empfehlungen an die<br />

Kantone abgegeben, ihre Bau- und Umwelterlasse im Hinblick auf Lichtimmissionen zu überprüfen<br />

und dahingehend zu konkretisieren, dass:<br />

- für alle Beleuchtungseinrichtungen von Grossbauten und -anlagen, einschliesslich historischer<br />

Gebäude und Anlagen, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist;<br />

- der Betrieb von Himmelwärts gerichteten Anlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktion<br />

von Bauten erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer<br />

oder ähnliche künstliche Lichtquellen), zum Schutz von Arten, Biotopen<br />

oder der Landschaft verboten oder, sofern das nicht möglich ist, so weit eingeschränkt<br />

wird, als es für deren Inhaber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar<br />

ist;<br />

- bestehende Beleuchtungseinrichtungen von Grossbauten und -anlagen, einschliesslich<br />

historischer Gebäude und Anlagen, im Hinblick auf die Vermeidung von Lichtimmissionen<br />

überprüft und so weit wie möglich saniert werden.<br />

Einzelne Kantone haben das Thema aufgegriffen, u.a. die Umweltschutzdirektionen der Innerschweiz,<br />

und haben Empfehlungen abgegeben (UMWELTSCHUTZDIREKTION 2005). Einzelne<br />

Gemeinden und Städte in der Schweiz haben bereits Massnahmen (z.B. Teilabschaltungen,<br />

Nachtabschaltungen) ergriffen. Teils sind konkrete Verordnungen erlassen worden, z.B.:<br />

- Der Einsatz eines so genannten Skybeamers, Laser-Scheinwerfers, Reklamescheinwerfers<br />

oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquelle ist in der<br />

Gemeinde Burgdorf BE verboten.<br />

- Auf der Basis verschiedener nationaler Gesetze hat die Gemeinde Coldrerio (Tessin)<br />

eine Verordnung erlassen. Diese verbietet u.a. Laserscheinwerfer oder Skybeamer,<br />

verlangt eine Bewilligung für grosse Aussenbeleuchtungen sowie eine Reduktion der<br />

Beleuchtung zwischen 24:00 Und 6:00 Uhr.<br />

- Die Stadt St. Gallen verlangt in ihrem Immissionsschutzreglement, dass Beleuchtungsanlagen,<br />

die Aussenbereiche erhellen, so einzurichten sind, dass sie keine störenden<br />

Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Zu unterstehen<br />

Anlagen die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen keine schädlichen o-<br />

der über den Bestimmungsbereich hinausgehende Immissionen verursachen und bewilligungspflicht<br />

sind<br />

Der SIA (Schweizer Ingenieur- und Architektenverein) arbeitet an einer Norm «Lichtschutz im<br />

Freien».<br />

10 August 2008 Bericht Lichtemissionen


5.6. Deutschland<br />

Es gibt eine Richtlinie Länderausschuss für Immissionsschutz (Deutschland):<br />

- Immissionsrichtwerte für die Raumaufhellung (z.B. Immissionsrichtwerte Fensterebene<br />

in Wohngebieten max. 1 Lux) (gilt jedoch nicht für die öffentliche Beleuchtung)<br />

- Blendung: Festlegung einer maximal tolerablen mittleren Leuchtdichte einer technischen<br />

Blendlichtquelle (Abhängig von Leuchtdicht der Umgebung, Raumwinkel der<br />

vom Immissionsort aus gesehenen Blendlichtquelle)<br />

In Deutschland wurde Ende 2007 beim Bundestag eine Petition eingereicht, die zum Schutz<br />

der Umwelt und des Klimaschutzes ein Gesetz gegen Lichtverschmutzung verlangt.<br />

5.7. <strong>Liechtenstein</strong><br />

Lichtemissionen sind nicht spezifisch im Rahmen einer eigenen Gesetzgebung geregelt. Das<br />

sichtbare Licht zählt zu den Strahlen im Sinne des neuen Umweltschutzgesetzes (Umweltschutzgesetz<br />

(USG) vom 29. Mai 2008). Darin ist festgelegt, dass die Strahlenemissionen<br />

nach Art. 14 Abs.2 soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und<br />

wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden zudem verschärft, wenn feststeht<br />

oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden<br />

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden Art. 14, Abs. 3.<br />

Gemäss Artikel 15, Abs. 1 werden Emissionen unter anderem durch den Erlass von Bau- und<br />

Ausrüstungsvorschriften (lit. b) sowie Verkehrs- und Betriebsvorschriften (lit. c) eingeschränkt.<br />

Solche Begrenzungen können durch Verordnungen oder durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz<br />

abgestützte Verfügungen seitens des Amtes für Umweltschutz festgelegt werden.<br />

Eine rechtliche Notwendigkeit für Massnahmen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen<br />

lässt sich auch aus dem Naturschutzgesetz vom 23. Mai 1996 ableiten. Im Artenschutz sollen<br />

insbesondere Pflanzen und Tiere und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen<br />

durch den Menschen geschützt werden (Art. 24).<br />

Eine weitere Regelung findet sich im Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978,<br />

welches Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder<br />

offenen Strassen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass<br />

geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit<br />

beeinträchtigen könnten (Art. 5).<br />

Die Ausrichtung der Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strassen, Plätze) erfolgt nach den<br />

Normen der Schweiz. Diese orientieren sich wie die Regelung im Strassenverkehrsgesetz<br />

primär an den Sicherheitsbedürfnissen.<br />

Lichtemissionen, die sich aus der Aussenbeleuchtung von Gebäuden ergeben, sind baurechtlich<br />

nicht geregelt. Auch die Strassensignalisationsverordnung (SSV) enthält keine Bestimmungen<br />

zur Regelung der Beleuchtung bei Strassenreklamen.<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 11


6. Relevanz der verschiedenen Lichtquellen als Emissionsquellen<br />

für <strong>Liechtenstein</strong><br />

Nachfolgend werden die wesentlichen Lichtemissionsquellen im <strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />

aufgelistet und die Stärke der Wirkung auf Mensch und Umwelt grob nach einer dreistufigen<br />

Skala (hoch, mittel, gering) beurteilt.<br />

Inhalt<br />

Situation<br />

Aktuelle Belastung<br />

Neg, Wirkung<br />

Tier- und<br />

Pflanzenwelt<br />

Neg. Wirkung<br />

Mensch<br />

Strassenbeleuchtung,<br />

Beleuchtung öffentlicher<br />

Plätze<br />

Wichtigste Streulichtquelle, grossteils<br />

werden in der Strassenbeleuchtung<br />

aufgrund des höheren<br />

Wirkungsgrades heute Natriumhochdruckdampflampen<br />

eingesetzt.<br />

Diese haben für die Tierwelt<br />

ein günstigeres Strahlungsspektrum.<br />

Vor allem in den Dorfkernen<br />

sind traditionelle Lampenformen<br />

mit teils höherem Horizontallichtanteil<br />

vorhanden.<br />

Arealbeleuchtung Industrie/Gewerbe<br />

Verschiedene grössere Industriebetriebe<br />

beleuchten ihr Umgebungsareal<br />

teilweise sehr intensiv.<br />

Abhängig<br />

vom Einzelfall<br />

Arealbeleuchtung Sportstätten<br />

Die Belastung ist zeitlich beschränkt,<br />

findet aber mit hoher<br />

Lichtintensität und in <strong>Liechtenstein</strong><br />

räumlich nahe an Naturräumen<br />

statt. Die grosse Höhe der<br />

Lichtquelle erhöht zusätzlich die<br />

Anlockwirkung auf die Tierwelt.<br />

Zeitlich<br />

beschränkt<br />

Arealbeleuchtung Private<br />

Traditionell werden die Zugänge<br />

zu den Häusern zumindest zeitweise<br />

beleuchtet<br />

Abhängig<br />

vom Einzelfall<br />

Anleuchtung Gebäude<br />

Anleuchtungen sind zunehmend<br />

ein Mittel der architektonischen<br />

Gestaltung. Teils sind Extremformen<br />

vorhanden.<br />

Extrembeispiele<br />

vorhanden<br />

12 August 2008 Bericht Lichtemissionen


Inhalt<br />

Situation<br />

Aktuelle Belastung<br />

Neg, Wirkung<br />

Tier- und<br />

Pflanzenwelt<br />

Neg. Wirkung<br />

Mensch<br />

Anleuchtung Monumente<br />

Diverse historisch bedeutsame<br />

sowie öffentliche Gebäude werden<br />

von aussen und in der Regel<br />

von unten nach oben angeleuchtet<br />

(Bsp. Schloss Vaduz, Kirchen),<br />

teilweise mit sehr hohen<br />

Lichtintensitäten und ungenauer<br />

Ausrichtung.<br />

Abhängig<br />

vom Einzelfall<br />

Reklamen<br />

Es sind zahlreiche Leuchtreklamen<br />

vorhanden, teils mit unerwünschter<br />

Blendwirkung. Kann<br />

sich negativ auf die Verkehrssicherheit<br />

auswirken.<br />

Schaufenster<br />

In den Zentrumsbereichen sind<br />

zahlreiche Schaufenster zeitweise<br />

beleuchtet<br />

Skybeamer, Laserscheinwerfer<br />

Ein Skybeamer war zeitweise in<br />

der Gemeinde Triesen vorhanden.<br />

Beleuchtung Skipiste,<br />

Rodelbahn, Langlaufloipe<br />

Zeitlich beschränkte Belastung<br />

von Rodelbahn und Langlaufloipe,<br />

derzeit werden die Skipisten<br />

im Malbun nicht beleuchtet, längerfristig<br />

ist dies jedoch denkbar.<br />

Der Schnee bewirkt einen hohen<br />

Reflexionsanteil.<br />

Wald-, Güterwege,<br />

Fusswege (Beleuchtung<br />

in besonders sensiblen<br />

Räumen)<br />

Es bestehen vereinzelt Beleuchtungen,<br />

z.B. an Vitaparcours oder<br />

an einzelnen Verbindungswegen.<br />

Teilweise punktuelle Ausleuchtung<br />

ausgewählter Standorte<br />

(Gebäude, Parkplätze).<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 13


6.1. Beispiele<br />

2BAbb. 3: Dieses Gasthaus fällt durch seine markante Aussenbeleuchtung auf.<br />

3BAbb. 4: Der Strassenraum ist oft durchgehend ausgeleuchtet. Um hier auffällig zu bleiben,<br />

weisen vor allem Tankstellen (im Vordergrund) eine intensive Reklamebeleuchtung auf.<br />

14 August 2008 Bericht Lichtemissionen


4BAbb. 5: Die Pfarrkirche in Schaan weist eine auffällige Fassadenbeleuchtung auf. Am Verbindungsweg<br />

zu den Sportstätten in der Schaaner Au finden sich noch Quecksilberdampflampen.<br />

5BAbb. 6: Auffällige und lichtintensive Ausleuchtung eines Strassenkreisels in Vaduz<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 15


6BAbb. 7: Die Fassade dient als Werbefläche in Triesen<br />

7BAbb. 8: Licht als Gestaltungselement einer Fassade in Balzers<br />

16 August 2008 Bericht Lichtemissionen


8BAbb. 9: "Lichtermeer" zwischen Triesen und Triesenberg. Die Streusiedlung am Triesenberg<br />

spiegelt sich in der Ausleuchtung wider.<br />

9BAbb. 10: Oft werden aus Sicherheitsgründen Wege in der freien Landschaft punktuell beleuchtet.<br />

Die Wirkung solcher Lampen auf die Tierwelt ist wie hier in Balzers unterhalb des<br />

Burghügels Gutenberg entsprechend hoch.<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 17


7. Vorgehensebenen<br />

Das Thema Licht steht in einem Spannungsfeld von verschiedenen Interessen:<br />

- Die negativen Wirkungen der Lichtverschmutzung werden erst seit kurzem als solche<br />

wahrgenommen und sind bei der Bevölkerung als Problem noch wenig verankert.<br />

- Licht hat als Gestaltungselement mit den zunehmenden technischen Möglichkeiten in<br />

der Architektur und bei der Reklametätigkeit an Bedeutung gewonnen. Um aufzufallen,<br />

werden immer stärkere Lichteffekte verwendet.<br />

- Mit der Ausleuchtung des öffentlichen Raumes ist ein subjektives Sicherheitsgefühl<br />

verbunden (dies muss objektiv gesehen gar nicht immer vorhanden sein). Beleuchtete<br />

Monumente (z.B. Schloss Vaduz) können identitätsstiftend wirken und das Heimatgefühl<br />

stärken. Die Veränderung der Beleuchtung kann also auch eine emotionale Komponente<br />

haben.<br />

- Die Beleuchtung kann Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes sein (z.B. Banken, Industriebetriebe).<br />

- Licht kann eine Voraussetzung für die Erholungs- und Freizeitgestaltung sein (Langlaufloipe,<br />

Stadien).<br />

- Bezüglich der Lichtgestaltung gibt es derzeit noch relativ viele Freiheiten für den Einzelnen<br />

(z.B. Aussenbeleuchtung, Weihnachtsbeleuchtung). Regelungen können hier<br />

als einschränkend empfunden werden.<br />

- Die Spannbreite der Emissionsquellen ist sehr hoch und reicht von nicht geschlossenen<br />

Jalousien am Abend, wo ein Lichtschimmer durch die Fenster dringt, über Lampen<br />

im Eingangsbereich und hell erleuchteten Plätzen und Strassen, bis zu den Skybeamern<br />

und beleuchteten Fassaden als Extremformen.<br />

Beiträge zur Problemlösung müssen daher die verschiedensten Aspekte berücksichtigen. Dies<br />

macht einen breiten Ansatz mit einem Schwerpunkt bei der Information und Sensibilisierung<br />

der Akteure notwendig. Planungshilfen können die Umsetzung von freiwilligen Massnahmen<br />

erleichtern. Daneben können in einzelnen Teilbereichen übergeordnete, einheitliche<br />

und verbindliche Rahmenbedingungen sinnvoll sein:<br />

Öffentlichkeitsarbeit/<br />

Sensibilisierung der<br />

Akteure<br />

Breite Bevölkerung<br />

Eigentümer von Gebäuden und Anlagen<br />

Architekten, Planer<br />

Gemeindeverantwortliche (Bewilligungsbehörden)<br />

Vorgehen<br />

Planungshilfen /<br />

Unterlagen<br />

Bevölkerung, Bauherren<br />

Planer, Architekten (LIA)<br />

Gemeinden<br />

Übergeordnete<br />

Rahmenbedingungen<br />

Beleuchtungskonzept Gemeinden<br />

Regelungen von Einzelaspekten (Vereinbarungen,<br />

Reglemente, Verordnungen)<br />

Technische Empfehlungen<br />

18 August 2008 Bericht Lichtemissionen


8. Öffentlichkeitsarbeit<br />

Die Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung der Akteure für das Thema der Lichtemissionen<br />

ist eine der wichtigsten Ebenen für die erfolgreiche Umsetzung von Massnahmen (s. Kap. 7).<br />

Wesentlich ist dabei der Einbezug weiterer Akteure, insbesondere der <strong>Liechtenstein</strong>ischen<br />

Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA), der <strong>Liechtenstein</strong>er Kraftwerke (LKW), der Energiefachstelle<br />

und weiterer Amtsstellen bei Land und Gemeinden. Der Einbezug von Umweltschutzorganisationen<br />

(z.B. <strong>Liechtenstein</strong>ische Gesellschaft für Umweltschutz, LGU) kann zusätzlich<br />

die Breitenwirkung erhöhen (siehe auch Kap. 9. Planungshilfen).<br />

Wesentlicher Inhalt ist die laufende Information der Bevölkerung über die Problematik der<br />

Lichtverschmutzung und das Aufzeigen einfacher Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung. Mögliche<br />

Massnahmen sind:<br />

- Erstellen von Informationsmaterial (Flyer, Broschüre) zum Thema<br />

- Information über die Medien (Zeitungen, Radio)<br />

- Exkursionen, Vorträge (z.B. LIA, LGU), Forschung<br />

- Weiterführende Informationen zum Thema auf der Homepage (AFU)<br />

Vorschlag Regelungsebene:<br />

Die Öffentlichkeitsarbeit ist auf der Basis der im Umweltschutzgesetz festgeschriebenen Verpflichtung<br />

zur Information und Beratung durch das Amt für Umweltschutz möglich. Es sind<br />

keine zusätzlichen Regelungen notwendig.<br />

Zuständigkeit<br />

- Amt für Umweltschutz<br />

9. Planungshilfen<br />

Planungshilfen sollen auf der Grundlage des Wissens um die Wirkung und Entstehung der<br />

Lichtemissionen zu einer Optimierung der Lichtgestaltung führen. Sie richten sich an das<br />

Fachpublikum sowie an der Thematik vertieft interessierte Personen (z.B. Bauherren, Architekten).<br />

Ziele sind die Minimierung des Lichtabfalles und des Energieverbrauchs. Die optimale<br />

Lichtgestaltung wird dabei auf der planerischen und technischen Ebene behandelt:<br />

Planung: Die Beleuchtung sollte sich an den notwendigen Bedürfnissen orientieren.<br />

- Notwendigkeit der Beleuchtung prüfen<br />

- Minimierung der eingesetzten Beleuchtungsstärke (Anzahl der Lampen, Leistung)<br />

- Festlegung der optimalen Leuchtenstandorte (Ausrichtung, Platzierung, Höhe, Vermeidung<br />

direkter Blickverbindungen)<br />

Technik: Technisch ist die Beleuchtung so zu optimieren, dass möglichst wenig unerwünschte<br />

Emissionen entstehen.<br />

- Lichtlenkung in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen (Abstrahlung<br />

nach unten, keine Abstrahlung lateral oder gegen oben, Beleuchtung von oben nach<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 19


unten, Leuchten mit Abschirmung, Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung,<br />

die nur die notwendige Fläche intensiv ausleuchten).<br />

- Keine flächige Ausleuchtung heller Fassaden, Vermeidung oder zumindest Regelung<br />

(Zeit, Intensität) der Beleuchtung von hohen Gebäudekörpern.<br />

- Verwendung von Leuchten, wo Insekten nicht mit einer heissen Lichtquelle in Berührung<br />

kommen können (insektendicht), Oberflächentemperatur unter 60 Grad.<br />

- Lichtquellen mit wirkungsarmem Spektrum nutzen (Natriumdampf-Niederdruck und<br />

-Hochdrucklampen, UV-absorbierende Leuchtenabdeckungen). Natriumdampf-<br />

Niederdrucklampen in der offenen Landschaft oder in Naturschutzgebieten.<br />

- Indirekte Lichtwirkung (Reflexion) vermindern (keine hellen Farben).<br />

- "Lichtabfall" aus Gebäuden reduzieren (z.B. Abdunkelungsmassnahmen, Jalousien).<br />

- Begrenzung der Betriebsdauer von Aussenlampen und Reklamen auf die notwendige<br />

Zeit (Abschaltung), evtl. Synchronisation mit Nachtruhefenster (23:00 – 6:00 Uhr).<br />

- Zeitlich veränderte Lichtstärken (z.B. Reduzierung Leuchtreklamen, Strassenbeleuchtung),<br />

Halbnachtschaltung (Abschaltung einer Lampe).<br />

- Berücksichtigung der Räume unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit. Vermeidung heller,<br />

weitreichender künstlicher Lichtquellen in der freien Landschaft (Wahl des Standortes,<br />

empfindliche Biotope, Sternwarte), Vermeidung von Beleuchtungsanlagen in<br />

den naturschützerisch wertvollen Naturräumen.<br />

Vorschlag Regelungsebene:<br />

Die Erarbeitung von Planungshilfen ist über die im Umweltschutzgesetz festgeschriebene Verpflichtung<br />

zur Information und Beratung durch das Amt für Umweltschutz möglich. Es sind<br />

keine zusätzlichen rechtlichen Regelungen notwendig.<br />

Zuständigkeit/Mitwirkung<br />

- Amt für Umweltschutz<br />

- Tief- und Hochbauamt<br />

- Bauämter der Gemeinden<br />

- LIA/Hochschule<br />

- Fachleute<br />

Einbezug des Aspektes der Lichtemissionen in das Architekturstudium (Lichtplanung)<br />

Die Architekten sind die wesentliche Schaltstelle bei der Organisation der Aussenbeleuchtung<br />

der Gebäude. Der Aspekt der Lichtemission sollte entsprechend im Architekturstudium wie<br />

auch in der Fortbildung durch die LIA stärker gewichtet werden. Die Lichtplanung ist als gestalterisches<br />

Element entsprechend aufzuwerten.<br />

20 August 2008 Bericht Lichtemissionen


10. Optimierung der Beleuchtung auf Gemeindeebene<br />

Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strassen, Plätze) ist die wichtigste Lichtemissionsquelle.<br />

Sie ist zudem ein zentrales Gestaltungselement und entscheidet wesentlich über die<br />

Attraktivität der Siedlung in der Nacht (u.a. Sicherheitsempfinden, Störung durch Lichtquellen).<br />

In <strong>Liechtenstein</strong> wird diese Beleuchtung weitgehend im Auftrag der Gemeinden durch die<br />

<strong>Liechtenstein</strong>ischen Kraftwerke (LKW) sichergestellt und geplant. Einerseits bestehen verschiedene<br />

Optimierungsmöglichkeiten, z.B. durch die Reduktion der Beleuchtung zu gewissen<br />

Zeiten oder Teilabschaltungen. Andererseits werden generelle Vorgaben der Komplexität der<br />

Beleuchtungssituationen im Einzelfall nicht gerecht (z.B. Lampen an Fussgängerstreifen, Abstände<br />

der Lampen, Kreuzungen, unterschiedliche Verkehrsaufkommen, Sicherheit).<br />

Vielfach ergibt sich das Gesamtbild der Siedlung in der Nacht relativ zufällig aus den verschiedenen<br />

Leuchtkörpern der öffentlichen und privaten Beleuchtung. Es fehlt die Gesamtbetrachtung<br />

und die Abstimmung der verschiedenen Beleuchtungen aufeinander.<br />

Sinnvoll wäre daher die Erarbeitung eines Massnahmenplanes, welcher auf der Basis einer<br />

Analyse der Ist-Situation unter der Berücksichtigung der verschiedenen Interessen die Optimierung<br />

der öffentlichen Beleuchtung zum Ziel hat.<br />

Aspekte sind:<br />

- Reduktion der Lichtemissionen<br />

- Optimierung von Ästhetik und Funktion der Beleuchtung<br />

- Nutzen des Energieeinsparpotenzials<br />

Betrachtungsebene ist das ganze Gemeindegebiet. Ein mögliches Vorgehen wird in Kap. 10.1<br />

erläutert.<br />

Vorschlag Regelungsebene:<br />

Die Erarbeitung eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung erfolgt durch die Gemeinden. Die<br />

Erarbeitungskosten dürften weitgehend durch die Energieeinsparung kompensiert werden.<br />

Eine rechtliche Regelung ist vorerst nicht notwendig, kann zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls<br />

für die Vereinfachung der Umsetzung sinnvoll sein (z.B. rechtliche Regelung des Zeitpunktes<br />

des «Nachtruhefensters» für Lichtemissionen).<br />

Zuständigkeit/Mitwirkung<br />

- Gemeinden (Bauamt, Naturschutzkommission)<br />

- Amt für Umweltschutz<br />

- Tief-/Hochbauamt<br />

- Amt für Wald, Natur und Landschaft<br />

- <strong>Liechtenstein</strong>er Kraftwerke<br />

- Energiefachstelle<br />

- Unabhängige Fachleute (Lichtplanung)<br />

- Fachleute (Natur-, Umweltschutz), evtl. LGU<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 21


10.1. Erarbeitungsschritte eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung<br />

unter dem Blickwinkel der Reduktion der Lichtemission und der<br />

Energieeinsparung<br />

1. Ausweisung von Zonen mit unterschiedlichen Licht(schutz)bedürfnissen<br />

Je nach Standort, z.B. Dorfzentrum, Waldweg, Nähe Observatorium, bestehen unterschiedliche<br />

Anforderungen an die Ausleuchtung bzw. Licht(schutz)bedürfnisse. Es können vereinfacht<br />

folgende Zonen, gereiht mit steigender Lichtempfindlichkeit, unterschieden werden:<br />

– Siedlung - Kernzone<br />

– Siedlung - Industriegebiet<br />

– Siedlung - Wohngebiet<br />

– Wald, Landwirtschaftsgebiet, Bereich oberhalb der Waldgrenze<br />

– Gewässernahbereiche, Flächen gemäss Naturvorrangflächeninventar<br />

2. Erfassung Ausgangslage (die Erfassungstiefe ist abhängig von der Zone)<br />

Es werden die im Verhältnis zum jeweiligen Bezugsraum wesentlichen Lichtemissionsquellen<br />

erfasst (z.B. Strassen-, Wegbeleuchtung, Anleuchtungen Gebäude, Flutlichtanlagen Sportstätten,<br />

Beleuchtung Parkplätze). Ausserhalb der Siedlung kann dies auch Formen mit geringerer<br />

Lichtstärke beinhalten (z.B. Beleuchtung Fuss-, Wald-, Alpwege). Der Schwerpunkt der Betrachtung<br />

richtet sich auf die Beleuchtung im Auftrag der öffentlichen Hand (Verantwortung<br />

Land und Gemeinde). Daneben werden wesentliche private Emittenten (z.B. Reklamen, Anleuchtungen,<br />

Arealbeleuchtungen) erfasst.<br />

Zu erfassende Inhalte sind: Lampentyp, Standort, Beleuchtungsfunktion (z.B. Kreuzung,<br />

Fussgängerstreifen), Qualität der Beleuchtung (bezüglich der Beleuchtungsfunktion, Ästhetik),<br />

aktuelle zeitliche Regelung, vorhandene stromtechnische Regelungsmöglichkeiten, Konfliktpotential<br />

mit Mensch oder Natur.<br />

Verschiedene dieser Informationen sind bereits vorhanden und müssten nur zusammengetragen,<br />

bzw. unter dem Aspekt der Vermeidung von Lichtemissionen sowie der Ästhetik und der<br />

Funktionserfüllung der Beleuchtung beurteilt werden.<br />

3. Aufzeigen wesentlicher Konfliktbereiche<br />

Auf der Basis der erarbeiteten Übersicht können die wesentlichen Konfliktbereiche zwischen<br />

Beleuchtung-Mensch und Beleuchtung-Natur bezeichnet und Optimierungsmöglichkeiten insbesondere<br />

auch im Hinblick auf die Energieeinsparung und Ästhetik aufgezeigt werden.<br />

4. Festlegen von Massnahmen und Zuständigkeiten<br />

Es werden die kurz- und langfristigen Massnahmen sowie die Prioritätensetzung festgelegt.<br />

Ihre Auswahl beruht insbesondere auch auf einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Die Zuständigkeiten<br />

und Akteure werden bezeichnet.<br />

5. Öffentlichkeitsarbeit<br />

Die Konzepterarbeitung und Umsetzung wird von einer Öffentlichkeitsarbeit begleitet.<br />

22 August 2008 Bericht Lichtemissionen


11. Regelung Reklamen<br />

Bezüglich Reklametafeln gibt es keine übergreifenden verbindlichen Regelungen im <strong>Fürstentum</strong><br />

<strong>Liechtenstein</strong>. Die einzelnen Gemeinden sind in eigener Kompetenz im Rahmen des<br />

Baubewilligungsverfahrens zuständig. Daraus entsteht eine gewisse Uneinheitlichkeit in der<br />

Beurteilung. Hier wäre ein übergeordneter Rahmen zur Regelung der Reklametätigkeit sinnvoll.<br />

Die Regelung in einer eigenen Lichtemissionsverordnung ist als Alternative möglich.<br />

Vorschlag Regelungsebene:<br />

Berücksichtigung der Reklame-Lichtemissionen im Rahmen einer allgemeinen Regelung der<br />

Reklametätigkeit im gesamten <strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong> (z.B. in einem "Reklame"-<br />

Reglement).<br />

Alternative: Lichtemissionsverordnung<br />

Mögliche Regelungsinhalte:<br />

- Vorgabe der Beleuchtung von oben nach unten (bei nicht selbstleuchtenden Formen)<br />

- Regelung der Lichtstärke (Vorgabe von Maximalwerten) (Beispiel aus Tschechien: 200<br />

cd bei weniger als 5m 2 , 300 cd bei 5-30 m 2 , 500 cd bei mehr als 30 m 2 ), die Lichtstärke<br />

sollte 60 cd/m 2 nicht überschreiten<br />

- Reduktion der Lichtstärke je nach Ausgangswert von 30 bis 50% oder Ganzabschaltung<br />

während der Nachtruhe (z.B. 23:00-6:00) (analog zum Lärm)<br />

- Optimierung Lichtspektrum im Hinblick auf Insektenschutz (keine UV-Abgabe)<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 23


12. Regelung Anleuchtung und Arealbeleuchtung<br />

Die Aussenbeleuchtung und Anleuchtung von Gebäuden sind derzeit nicht Bestandteil des<br />

Baubewilligungsverfahrens. Die Gemeinde hat somit nur geringe Möglichkeit der Einflussnahme.<br />

Die fachliche Qualität der Beleuchtung (Leuchtentyp, Ausrichtung etc.) ist sehr unterschiedlich,<br />

Teile der Beleuchtungen sind älteren Datums und entsprechen nicht mehr dem<br />

heutigen Stand der Technik.<br />

Die Möglichkeiten für grössere Fassaden- und Arealbeleuchtungen seitens Privater sollte zukünftig<br />

eingeschränkt werden (Voraussetzung für eine Aussenanleuchtung wären öffentliches<br />

Interesse, Sicherheitsgründe). Eine allfällige Regelung muss sich aus Gründen der Praktikabilität<br />

und des Vollzugs auf wesentliche Formen der Anleuchtung und Aussenbeleuchtung beschränken<br />

(Abgrenzung gegenüber kleineren privaten Aussenleuchten). Von der Materie her<br />

ist die Regelung über eine Berücksichtigung in der Bau- oder Energiegesetzgebung sinnvoll.<br />

Die Regelung in einer eigenen Lichtemissionsverordnung ist als Alternative möglich.<br />

Vorschlag Regelungsebene:<br />

Mögliche Regelung im Rahmen einer Änderung des Baurechts (Bauverordnung) oder der E-<br />

nergiegesetzgebung.<br />

Alternative: Lichtemissionsverordnung<br />

Mögliche Regelungsinhalte:<br />

- Fassaden-, grössere Anleuchtungen und Arealbeleuchtungen sind der Bewilligungspflicht<br />

(Baubewilligung) zu unterstellen und zu regeln (nur im öffentlichen Interesse<br />

oder aus Sicherheitsgründen möglich)<br />

- Vorgabe der Beleuchtung von oben nach unten<br />

o<br />

Ausnahmen:<br />

- Regelung der Lichtstärke<br />

o<br />

o<br />

• architektonisch besondere Bauwerke / Monumente / Öffentliche Bauten<br />

wo dies aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses (Z.B.<br />

denkmalpflegerisch) nicht anders möglich ist. Der Lichtkegel muss in<br />

diesem Fall innerhalb der Gebäudegrenzen zu liegen kommen (Optimale<br />

Ausrichtung, moderner Stand der Technik)<br />

• Je nach Art der durch eine Beleuchtung betroffenen Fläche kann eine<br />

Ausrichtung von oben nach unten auch aus anderen Gründen nicht<br />

sinnvoll sein (z.B. Nahbereich von Wasserflächen)<br />

Reduktion der Stärke (30-50%) je nach Ausgangswert während der Nachtruhe<br />

(z.B. 23:00-6:00) oder Ganzabschaltung<br />

Festlegung von Grenzwerten (Anleuchtung: 1 cd/m 2 ) (Vermeidung der Reflexion<br />

am Gebäude oder am Boden z.B. durch geeignete Farbwahl)<br />

- Emissionsoptimierte Lampen<br />

o<br />

o<br />

Strahlungsspektrum mit geringerer Wirkung auf die Fauna wählen<br />

Hohe Energieeffizienz<br />

24 August 2008 Bericht Lichtemissionen


13. Regelung Extrem- und Sonderformen<br />

Einzelne Beleuchtungsformen (Skybeamer, Laserscheinwerfer) weisen eine beabsichtigte und<br />

intensive Abstrahlung in den freien Raum auf. Damit sind entsprechend starke Effekte auf die<br />

Umwelt (z.B. ziehende Vogelarten) und den Menschen (z.B. Verkehrs-, Flugsicherheit) verbunden.<br />

Hier sind weitgehende Beschränkungen sinnvoll.<br />

Die grösseren Sportstätten (Fussball, Tennis) <strong>Liechtenstein</strong>s liegen meist in unmittelbarer<br />

Nähe von wertvollen und lichtempfindlichen Naturräumen (Rhein, Rheindamm, Esche, Mölibach,<br />

Waldflächen) und sind mit Flutlichtanlagen ausgerüstet. Das Konfliktpotenzial dieser<br />

Lichtemissionen mit dem Naturschutz ist gross. Entsprechend ist eine unter den Aspekten der<br />

Lichtemission optimale technische und zeitliche Lösung anzustreben.<br />

Ein Konfliktpotenzial besteht auch für die Langlaufloipe/Schlittelbahn im Steg sowie eine allfällige<br />

Pistenbeleuchtung im Malbun. Die Schneedecke erhöht einerseits die Reflexion in den<br />

freien Raum, anderseits sind die Tieraktivitäten im Winter reduziert. Zusätzliche Beleuchtungen<br />

sind in ihren Umweltauswirkungen zu überprüfen.<br />

Vorschlag Regelungsebene:<br />

Eine rechtliche Regelung im Rahmen einer eigenen "Lichtemissions-Verordnung" ist sinnvoll.<br />

Als Alternative können Extremformen auch im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfahrens<br />

durch die Gemeinden geregelt werden.<br />

Die Erstellung einer Skipistenbeleuchtung ist ein Eingriff gemäss dem Gesetz zum Schutz von<br />

Natur und Landschaft und in seinen Umweltauswirkungen zu überprüfen.<br />

Die Sportstätten können im Rahmen von technischen und zeitlichen Vorgaben geregelt werden.<br />

Sie sind auch Bestandteil eines Konzeptes zur Optimierung der öffentlichen Beleuchtung<br />

(s. Kap. 10)<br />

Eine wesentliche Einflussnahmemöglichkeit bei der Skipistenbeleuchtung und der Beleuchtung<br />

von Sportstätten besteht im Rahmen von Subventions- und Baubewilligungen. Hier könnte<br />

dem Aspekt der Lichtemissionsvermeidung die entsprechende Gewichtung gegeben werden.<br />

Mögliche Regelungsinhalte:<br />

- Verbot von Skybeamern<br />

o<br />

Übergangsregelung für allfällig bestehende Skybeamer<br />

- Verbot von Reklame-/Laserscheinwerfern<br />

o<br />

Ausnahmebewilligungen für Anlässe im öffentlichen Interesse<br />

- Regelung Skipistenbeleuchtung (Nachweis der Umweltverträglichkeit)<br />

- Technische und zeitliche Vorgaben für die Flutlichtanlagen in den Sportstätten unter<br />

dem Aspekt der Vermeidung der Wirkung der Lichtemissionen (Lichtspektrum, Dimmmöglichkeiten,<br />

Ausrichtung, Lampenleistung)<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 25


14. Übersicht Vorgehen und Regelungen<br />

26 August 2008 Bericht Lichtemissionen


15. Mögliche Handlungsfelder<br />

Die in den Kapiteln 8 bis 13 gemachten Vorschläge sind in einem nächsten Schritt zu konkretisieren.<br />

Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht möglicher Arbeitsschritte und Handlungsfelder.<br />

Thema Arbeitsschritt Anmerkungen<br />

Umweltschutzgesetz<br />

Öffentlichkeitsarbeit<br />

Planungshilfen<br />

Gemeindekonzept<br />

Regelung Reklamen<br />

Berücksichtigung der Lichtemission<br />

in der Umweltschutzgesetzgebung<br />

Ausarbeitung Informationsmaterial<br />

(Flyer, Broschüre) zum Thema<br />

Lichtemissionen<br />

Medieninformation (Zeitungen,<br />

Radio)<br />

Informationen auf Homepage<br />

Amt für Umweltschutz<br />

Exkursionen, Vorträge<br />

Erarbeitung einer Planungshilfe<br />

für die Reduktion der Lichtemission<br />

für Bauherren, Planer, Bevölkerung<br />

Herstellen Kontakt Hochschule<br />

Präzisierung der Anforderungen<br />

und Vorgehensweise für ein Beleuchtungskonzept,<br />

Umsetzung<br />

in einer Pilotgemeinde, Evaluation<br />

der Methode und Ergebnisse<br />

Idealvariante: Berücksichtigung<br />

der Reduktion der Lichtemissionen<br />

im Rahmen einer Regelung<br />

der Reklametätigkeit im gesamten<br />

<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />

(Reklamereglement)<br />

Alternative Variante: Berücksichtigung<br />

im Rahmen einer<br />

Lichtemissionsverordnung<br />

Durch den Begriff Strahlung<br />

abgedeckt<br />

Kann sich an Vorlagen<br />

aus anderen Ländern orientieren<br />

(z.B. Kanton Baselland)<br />

In Zusammenarbeit mit<br />

der LGU, LIA (z.B. Fachvorträge)<br />

In Zusammenarbeit mit<br />

der LIA/Fachleuten<br />

Ziel ist der verstärkte Einbezug<br />

der Problematik<br />

Lichtemission in Architekturstudium<br />

Anhand einer Pilotgemeinde<br />

können die Möglichkeiten<br />

zur Reduktion<br />

der Lichtemissionen gezeigt<br />

werden<br />

In Zusammenarbeit mit<br />

dem Tiefbauamt und dem<br />

Hochbauamt<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 27


Regelung Fassadenanleuchtung,<br />

Arealbeleuchtung<br />

Regelung Extrem- und Sonderformen<br />

Idealvariante: Regelung der Fassadenanleuchtung<br />

und der Arealbeleuchtung<br />

im Bereich des<br />

Baurechts<br />

Alternative Variante: Berücksichtigung<br />

im Rahmen einer<br />

Lichtemissionsverordnung<br />

Regelung von Skybeamern, Reklame<br />

und Laserscheinwerfer im<br />

Rahmen einer Lichtemissionsverordnung<br />

Alternative Variante: Übernahme<br />

entsprechender Regelungen auf<br />

Gemeindeebene<br />

Regelung Skipistenbeleuchtung<br />

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens<br />

(Nachweis der<br />

Umweltverträglichkeit)<br />

Alternative Variante: Regelung<br />

im Rahmen einer Lichtemissionsverordnung<br />

Einbezug von Anforderungen an<br />

den Schutz vor unnötigen<br />

Lichtemissionen von Sportstättenbeleuchtungen<br />

im Rahmen<br />

von Bewilligungsverfahren und<br />

Subventionszahlungen<br />

In Zusammenarbeit mit<br />

dem Hoch- und dem Tiefbauamt<br />

Enge Schnittstelle zur<br />

Beleuchtungskonzepterarbeitung<br />

auf Gemeindeebene<br />

(Kap. 10). Teilaspekte<br />

könnten hier geregelt<br />

und bearbeitet werden.<br />

28 August 2008 Bericht Lichtemissionen


16. Dank<br />

Verschiedene Personen standen für Auskünfte und Diskussionen zur Verfügungen. Ihnen sei<br />

an dieser Stelle herzlichst gedankt:<br />

- Helmut Kindle, Amt für Umweltschutz<br />

- Jeannine Niedhart, Stefan Hassler, Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft<br />

- Johann Ott, Markus Verling, Tiefbauamt<br />

- Peter Mündle, Hochbauamt<br />

- Michael Fasel, Josef Schädler, Amt für Wald, Natur und Landschaft<br />

- Martin Büchel, Markus Frieser, Gemeinde Eschen<br />

- Hans Burckhardt, Gemeinde Triesenberg<br />

- Werner Frick, Edi Risch, Gemeinde Schaan<br />

- Arthur Büchel, LKW<br />

- Hans Frommelt für den LIA<br />

17. Verwendete Ausdrücke<br />

Lichtstrom: Mass für die von der Lichtquelle ausgesandte Strahlung unter Berücksichtigung<br />

der spektralen Hellempfindlichkeit des menschlichen Auges (Einheit: Lumen).<br />

Beleuchtungsstärke: Lichtstrom pro Flächeneinheit. Mass für die Helligkeit mit der etwas ausgeleuchtet<br />

wird (Einheit: Lux = Lumen/m 2 ).<br />

Lichtstärke: Mass für die von einer Lichtquelle in einer bestimmten Richtung abgestrahlte<br />

Lichtstromdichte (Strahlungsleistung einer Lichtquelle pro Raumwinkel) Dabei wird die spektrale<br />

Wahrnehmungsfähigkeit des menschlichen Auges in Betracht gezogen (Einheit ist Candela<br />

(cd)).<br />

Lichtstärkeverteilung: Zeigt die unterschiedliche Lichtstärke in verschiedene Richtungen an.<br />

Einheit: Lichtstärke pro 1000 Lumen (cd/klm).<br />

Leuchtdichte: Ist für den Helligkeitseindruck massgebliche Grösse und ist definiert als Lichtstärke<br />

pro Flächeneinheit (Candela (cd) pro Quadratmeter).<br />

Bericht Lichtemissionen August 2008 29


18. Literatur<br />

HÖTTINGER, H. & GRAF, W. (2003): Zur Anlockwirkung öffentlicher Beleuchtungseinrichtungen auf<br />

nachaktive Insekten. Hinweise für Freilandversuche im Wiener Stadtgebiet zur Minimierung negativer<br />

Auswirkungen, Endbericht, 37 S.<br />

KLAUS, G, KÄGIE, B., KOBLER, R.L., MAUS, K., & A. RIGHETTI (2005): Empfehlungen zur Vermeidung<br />

von Lichtemissionen. Vollzug Umwelt. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. 37 S.<br />

KOBLER, R. L. (2002): Die Lichtverschmutzung in der Schweiz. Mögliche Auswirkungen und praktische<br />

Lösungsansätze.<br />

KOBLER, R.L., HENGEVOSS, D. & M. HOH (2005): Eindämmung der Lichtverschmutzung im <strong>Fürstentum</strong><br />

<strong>Liechtenstein</strong>. Potentialstudie (Phase 1). 48 S.<br />

KOLLIGS, D. (2000): Ökologische Auswirkungen künstlicher Lichtquellen auf nachtaktive Insekten,<br />

insbesondere Schmetterlinge (Lepidoptera). – Faunistisch-Ökologische Mitteilungen, Suppl. Kiel: 1-<br />

136.<br />

LONGCORE, T. & C. RICH (2004): Ecological light pollution. Front Ecol Environ 2004; 2: 191-198.<br />

SCHEIBE, M. A. (2003): Über den Einfluss von Strassenbeleuchtung auf aquatische Insekten. Natur<br />

und Landschaft 78. Jahrgang, Heft 6, 264-267.<br />

UMWELTSCHUTZDIREKTIONEN (2005): Vorgehen der Innerschweiz betreffend das Thema "Lichtimmissionen.<br />

Version 5.0a, 9 S.<br />

30 August 2008 Bericht Lichtemissionen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!