Fürstentum Liechtenstein
Fürstentum Liechtenstein Fürstentum Liechtenstein
Amt für Umweltschutz Fürstentum Liechtenstein Lichtemissionen in Liechtenstein RENAT AG, August 2008
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- Seite 32 und 33: 16. Dank Verschiedene Personen stan
Amt für Umweltschutz<br />
<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />
Lichtemissionen in <strong>Liechtenstein</strong><br />
RENAT AG, August 2008
Bearbeitung<br />
RENAT AG<br />
Im Bretscha 22<br />
FL-9494 Schaan<br />
Herausgeber<br />
Amt für Umweltschutz<br />
<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />
FL-9490 Vaduz<br />
Zitiervorschlag<br />
RENAT AG (2008): Lichtemissionen in <strong>Liechtenstein</strong>.<br />
Hrsg. Amt für Umweltschutz, Vaduz, 30 S.<br />
August 2008
Inhalt<br />
U1.U UAusgangslageU 1<br />
U1.1.U UNeues UmweltschutzgesetzU 1<br />
U1.2.U UWirkungsbereiche LichtemissionenU 1<br />
U2.U UAuswirkungen auf den MenschenU 2<br />
U3.U UAuswirkungen auf Tier- und PflanzenartenU 2<br />
U4.U UGrundlagen für <strong>Liechtenstein</strong>U 5<br />
U5.U URechtliche SituationU 7<br />
U5.1.U ULombardei – ItalienU 8<br />
U5.2.U UTschechienU 8<br />
U5.3.U USlowenienU 9<br />
U5.4.U UKatalonien – SpanienU 9<br />
U5.5.U USchweizU 10<br />
U5.6.U UDeutschlandU 11<br />
U5.7.U U<strong>Liechtenstein</strong>U 11<br />
U6.U URelevanz der verschiedenen Lichtquellen als Emissionsquellen für<br />
<strong>Liechtenstein</strong>U 12<br />
U6.1.U UBeispieleU 14<br />
U7.U UVorgehensebenenU 18<br />
U8.U UÖffentlichkeitsarbeitU 19<br />
U9.U UPlanungshilfenU 19<br />
U10.U UOptimierung der Beleuchtung auf GemeindeebeneU 21<br />
U10.1.U UErarbeitungsschritte eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung unter dem<br />
Blickwinkel der Reduktion der Lichtemission und der EnergieeinsparungU 22<br />
U11.U URegelung ReklamenU 23<br />
U12.U URegelung Anleuchtung und ArealbeleuchtungU 24<br />
U13.U URegelung Extrem- und SonderformenU 25<br />
U14.U UÜbersicht Vorgehen und RegelungenU 26<br />
U15.U UMögliche HandlungsfelderU 27<br />
U16.U UDankU 29<br />
U17.U UVerwendete AusdrückeU 29<br />
U18.U ULiteraturU 30
1. Ausgangslage<br />
1.1. Neues Umweltschutzgesetz<br />
Für <strong>Liechtenstein</strong> wurde zwischen 2007 und 2008 ein Umweltschutzgesetz (USG) erarbeitet.<br />
Im Rahmen der Vernehmlassung wurde von verschiedener Seite (mehrere Gemeinden, LIA,<br />
BZG, LGU, Freie Liste) eine Regelung der Lichtemissionen gewünscht. Zunehmend wird erkannt,<br />
dass Lichtemissionen eine schädigende Wirkung auf die Tier- und Pflanzenwelt sowie<br />
auf den Menschen haben. In den Stellungnahmen standen folgende Aspekte im Vordergrund:<br />
- Es sind Massnahmen zur Reduktion der nächtlichen Erhellung erwünscht, störende<br />
Lichtemissionen sollten vermindert werden.<br />
- Die Immissionsbelastung durch Lichtquellen bzw. die Lichtemissionen sollten im Rahmen<br />
einer Licht-Richtlinie bzw. durch besondere Vorschriften geregelt werden (allenfalls<br />
Integration ins USG).<br />
- Wichtig bei der Regelung ist die Unterscheidung nach öffentlichem Interesse (z.B.<br />
Strassenbeleuchtung) und privatem Interesse (z.B. Gebäudebeleuchtung).<br />
- Zudem wird darauf hingewiesen, dass <strong>Liechtenstein</strong> hier international eine Vorreiterrolle<br />
übernehmen kann.<br />
Der im Auftrag des Amtes für Umweltschutz erarbeitete nachfolgende Bericht bildete die<br />
Grundlage für die Berücksichtigung des Themas der Lichtemission im neuen Umweltschutzgesetz.<br />
1.2. Wirkungsbereiche Lichtemissionen<br />
Zusammenfassend können folgende Wirkungsbereiche der Lichtemissionen unterschieden<br />
werden (KLAUS et al. 2005):<br />
- landschaftlicher, kultureller Aspekt (Verlust der natürlichen Nachtlandschaft)<br />
- ökologische Aspekte (Beeinträchtigung der Lebensräume nachtaktiver Tiere)<br />
- biologischer und medizinischer Aspekt (Einfluss auf Hormonsystem und «innere biologische<br />
Uhr»)<br />
- energetischer und technischer Aspekt (Energieverbrauch)<br />
- physiologischer und psychologischer Aspekt (Störung des Menschen durch Blendung<br />
und Aufhellung)<br />
- emotionaler und ästhetischer Aspekt (Gewöhnung an unkontrollierte Lichtüberflutung)<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 1
2. Auswirkungen auf den Menschen<br />
Licht kann zu einer visuellen Überbelastung führen, starke Lichtquellen werden durch die<br />
ständige Umadaptation des Auges als unangenehm und lästig empfunden. Bei der Blendung<br />
kann eine physiologische (Verminderung des Sehvermögens) sowie eine psychologische<br />
(Störempfindung) Komponente unterschieden werden. Besonders störend sind Lampen die<br />
Wohn- und Schlafzimmer beleuchten (Raumaufhellung).<br />
Künstliches Licht hat Auswirkungen auf die innere Uhr des Menschen. Der Rhythmus von<br />
Schlaf- und Wachphasen kann dadurch gestört werden. Der Melatoninstoffwechsel wird beeinflusst.<br />
Der Nachthimmel wird durch Lichtemissionen aufgehellt, sodass nur noch wenige Sterne erkennbar<br />
sind. Die von der Siedlung stammenden Lichtemissionen dominieren das Landschaftsbild<br />
im Rheintal. Dies erlaubt nur noch ein eingeschränktes visuelles Erleben der<br />
nächtlichen Landschaft. Dies ist vor allem dort störend, wo der Erlebbarkeit der Landschaft<br />
eine wichtige Bedeutung zukommt, z.B. in den kaum besiedelten Naturräumen.<br />
Direkt betroffen ist von dieser Aufhellung des Nachthimmels auch die Astronomie (Sternwarte).<br />
Es geht ein Gefährdungspotenzial von starken Lichtquellen für Strassen- und Flugverkehr<br />
aus (z.B. Blendung/Ablenkung durch Skybeamer oder Leuchtreklamen).<br />
3. Auswirkungen auf Tier- und Pflanzenarten<br />
Kunstlicht führt bei zahlreichen Tierarten zu einem Wechsel in der Orientierung (Desorientierung<br />
oder Falschorientierung) und bewirkt eine Anziehung oder Abschreckung für das vom<br />
Licht beeinflusste Gebiet. Dies beeinflusst in der Folge die Reproduktion, Wanderung,<br />
Kommunikation oder Nahrungssuche (LONGCORE & RICH 2004). Nachfolgend werden beispielhaft<br />
einige Wirkungen und Wirkungsweisen aufgezeigt:<br />
• Lichtquellen können Veränderungen des Ernährungs- und Fortpflanzungsverhaltens, Veränderung<br />
der Aktivitätsphasen und des Lebensrhythmus, räumliche Desorientierung bei der Wanderung<br />
und der Eiablage, Veränderung des Wanderverhaltens, Veränderung der Kommunikation<br />
mit Artgenossen bewirken.<br />
• In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich der Einfluss der Lichtquelle nicht auf die<br />
direkte Wirkung (Beeinflussung der Arten) beschränkt. Da sich unter den vom Licht beeinflussten<br />
Artengruppen Tiere mit Bestäubungs- und Nahrungsfunktion für zahlreiche weitere Arten<br />
befinden – und das in grosser Zahl – werden auch weit reichende ökologische Folgewirkungen<br />
erwartet. Sie können indessen nicht näher beziffert werden.<br />
• Gut bekannt sind die Lichtwirkungen vor allem auf Vögel und Insekten. Insekten sind meist positiv<br />
phototaktisch. Die Ursachen hierfür sind noch nicht abschliessend geklärt.<br />
• Die optische Strahlung wird von Insekten spektral anders bewertet als vom Menschen. Insektenaugen<br />
sind im Gegensatz zum Menschen auch für ultraviolette Strahlung empfindlich, die<br />
Empfindlichkeit ist zu kürzeren Wellenlängen hin verschoben. Die Anlockwirkung von Lichtquellen<br />
mit hohen Anteilen im kurzwelligen Bereich (blau, ultraviolett) ist entsprechend sehr viel<br />
grösser.<br />
• Für die Anlockwirkung sind neben der spektralen Lichtverteilung (eine Quecksilberdampflampe<br />
lockt ein Mehrfaches an Insekten an als eine Natriumdampf-Hochdrucklampe) vor allem die<br />
Leuchtdichte (Helligkeit), der Kontrast zur Umgebung, der Abstrahlwinkel und die Leuchtpunkt-<br />
2 August 2008 Bericht Lichtemissionen
höhe wichtig. So lockt eine schräg nach oben abstrahlende Leuchte ca. 1,5-mal so viele Insekten<br />
an, wie eine nur nach unten abstrahlende Leuchte.<br />
• Die Arten werden aus grösserer Entfernung angelockt, je höher der Lichtpunkt angelegt ist. Bei<br />
doppelter Leuchtenhöhe wird ca. die 1,5 bis 2 fache Insektenmenge angezogen.<br />
• Lichtquellen können durch Aufprall oder Verbrennen eigentliche Todesfallen darstellen (kleine<br />
Arten) oder durch dabei auftretende Schädigung die Fitness der Tiere reduzieren.<br />
• Lichtquellen können Tiere in ihrem Lichtkegel "einfangen". Durch Verhungern, Erschöpfung<br />
oder indem die Tiere leichte Beute von Räubern werden, kann die Individuendichten reduziert<br />
werden. Dies kann zu einer wesentlichen Dezimierung der Populationen von nachtaktiven Insekten<br />
in der Umgebung der Lichtquelle führen.<br />
• Verschiedene Arten (Fledermäuse, Spinnen) nutzen die durch eine Lichtquelle angelockten<br />
Insekten als leichte Beute. Vom Licht angelockte Insekten verstecken sich oft tagsüber nicht<br />
artgerecht und werden so wiederum leichter eine Beute für Vögel.<br />
• Die Konzentration der Insekten im Bereich von Strassenlampen kann zu einer zusätzlichen<br />
Gefährdung (z.B. Überfahren durch Fahrzeuge, Verwirbelung durch vorbeifahrende Autos, Aufprall,<br />
Zertreten auf Gehsteigen) führen.<br />
• Für lichtsensible Artengruppen – insbesondere zahlreiche nachaktive Insektenarten – können<br />
beleuchtete Bänder eine eigentliche Ausbreitungsbarriere darstellen.<br />
• Nachtaktive Gross-Säuger meiden in der Regel künstlich beleuchtete Räume. Beleuchtete<br />
Strassen und Räume können den Aktionsradius dieser Tiere einschränken und den Lebensraum<br />
zerschneiden.<br />
• Bei Vögeln spielen die Beleuchtungsanlagen sowohl für den Lebensrhythmus wie auch für die<br />
Orientierung eine grosse Rolle. Rund zwei Drittel der Zugvögel wandern bei Nacht (Kollision,<br />
Veränderung Zugkurs, Vorverlegung Brutzeit (z.B. in der Stadt)). Bekannt ist das "einfangen"<br />
von Zugvögeln in den Lichtkegeln über Städten. Die Fehlorientierung führt zu einem Kreisen<br />
über der Stadt, sodass die Vögel erst nach Tagesanbruch auf ihrer Zugroute weiterziehen.<br />
• Tiere können aus ihren Herkunfts-Lebensräumen herausgelockt werden und finden bei der<br />
Lichtquelle keine geeigneten Nahrungsquellen oder Geschlechtspartner.<br />
• Vom Einfluss des Lichtes in besonderem Masse gefährdet sind standorttreue und spezialisierte<br />
Arten. Es sind dies in der Regel Arten, die auch sonst gefährdet sind, oft auf isolierte Lebensräume<br />
beschränkt sind und in kleinen Populationen vorkommen.<br />
• Bei Pflanzen können durch künstliche Lichtquellen physiologische Abläufe verändert werden.<br />
Blattfall, Laubaustrieb, Bildung der Frostresistenz sind häufig von der Tageslänge abhängig.<br />
• Die Anlockdistanz ist artspezifisch und nur für wenige Arten gut belegt. Sie hängt auch von den<br />
äusseren Rahmenbedingungen ab (z.B. Witterung, Vollmond, Neumond). Die grösste Wirkung<br />
entfalten Lichtquellen bis zu einer Distanz von 150 bis 250m. Eine Strassenlampe kann bis<br />
700m wirken.<br />
• Die Fernwirkung einer Lichtquelle für Insekten nimmt zu mit der Grösse des Raumes, aus dem<br />
die Quelle als deutlicher Lichtpunkt im Kontrast zur Umgebung zu erkennen ist. Je stärker der<br />
Kontrast zwischen Lichtquelle und der Beleuchtung der Umgebung ist, desto mehr Insekten<br />
lockt eine Lichtquelle an (z.B. Neumond).<br />
• Der Anflug wird auch von der Witterung beeinflusst. Er ist hoch bei höheren Temperaturen (z.B.<br />
warme Sommernächte), geringen Windgeschwindigkeiten, geringen bis keinen Niederschlägen.<br />
• Konkurrierende Lichtquellen reduzieren den Anflug an eine einzelne Lichtquelle.<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 3
Fazit<br />
- Lichtquellen haben eine grosse Wirkung auf die belebte Umwelt und können zu wesentlichen<br />
Bestandesverlusten bei einzelnen Arten führen.<br />
- Von den Lichtquellen sind zahlreiche Arten in unterschiedlicher Weise betroffen. Die<br />
Auswirkungen von Lichtquellen auf die einzelnen Tier- und Pflanzenarten sind jedoch<br />
erst in Ansätzen bekannt.<br />
- Vor allem in der Nähe zu Lebensräumen, die besonders empfindliche Arten beherbergen<br />
(Gewässer, Wälder, Feuchtgebiete, Magerwiesen), ist von einer Gefährdung von<br />
Arten durch die Lichtquellen auszugehen.<br />
- <strong>Liechtenstein</strong> liegt im Alpenrheintal, einer wichtigen Vogelzugroute über die Alpen. Da<br />
Zugvögel mehrheitlich nachts unterwegs sind, kommt der Vermeidung der den Vogelzug<br />
störenden Lichtemissionen eine wesentliche Bedeutung zu.<br />
- Durchgehend beleuchtete Siedlungsbänder (z.B. zwischen Schaan und Triesen) können<br />
die Barrierenwirkung der Siedlung für die Wanderung von Arten zwischen Hang<br />
und Tal zusätzlich erhöhen<br />
0BAbb. 1: Zugvögel und Nachtfalter sind zwei der stark von den Lichtemissionen betroffenen<br />
Tiergruppen<br />
(© Fotos LWThiele und Makrohelmut, PIXELIO)<br />
4 August 2008 Bericht Lichtemissionen
4. Grundlagen für <strong>Liechtenstein</strong><br />
Als eine Grundlage steht die Potentialstudie zur Eindämmung der Lichtverschmutzung im<br />
<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong> zur Verfügung (KOBLER et al. 2005). Wesentliche Erkenntnisse daraus<br />
sind:<br />
- Der Talraum und Hangfuss sind primäres Siedlungsgebiet, die dabei entstehenden<br />
Lichtemissionen betreffen auch die naturnahen und unbesiedelten Hanglagenbereiche<br />
(Beispiel Balzers in KOBLER et al. 2005).<br />
- Dieser Lichtabfall bringt keinen Nutzen und wäre deutlich reduzierbar.<br />
- Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strasse, Plätze) ist die wichtigste<br />
Lichtemissionsquelle.<br />
- Es sind zahlreiche Akteure für die Lichtgestaltung und damit die Emissionen verantwortlich<br />
(Architekten, LKW, Gemeinden, Private, Firmen, Elektroplaner, Beleuchtungsfachplaner).<br />
- Die Lösungsfindung soll über einen breiten Ansatz unter Partizipation der verschiedenen<br />
Akteure erfolgen.<br />
Total sind rund 8000 Strassenleuchten im Einsatz. Die LKW (<strong>Liechtenstein</strong>ischen Kraftwerke)<br />
stellen Betrieb und Unterhalt im Auftrag der Gemeinden sicher (Eigentümer sind die Gemeinden).<br />
- Rund 1000 Natrium-Hochdrucklampen an Hauptstrassen mit einer Leistung von 150<br />
Watt, diese wird in der Nacht (0:30 bis 5:30 Uhr) auf 95 Watt reduziert.<br />
- Rund 7000 Lampen finden sich an Nebenstrassen (Natrium-Hochdrucklampen ca.<br />
80%, Quecksilberdampflampen ca. 20%). Diese haben eine Leistung von 50 Watt<br />
(teilweise 70 Watt abhängig von der notwendigen Beleuchtungssituation wie Verkehrsaufkommen,<br />
Fussgängerstreifen, Abstände der Leuchten). Eine Reduktion<br />
(Dimmen) in der Nacht wird aufgrund der bereits tiefen Werte nicht durchgeführt.<br />
Die Quecksilberdampflampen werden seit rund 15 Jahren aufgrund des höheren Wirkungsgrades<br />
durch Natrium-Hochdrucklampen ersetzt. Dieser Ersatz geht weiter und ist auf die fortlaufenden<br />
Strassensanierungen abgestimmt. Unterschiede liegen vor allem im Spektrum des<br />
ausgesendeten Lichtes. So senden Natrium-Hochdrucklampen tendenziell gelberes Licht aus<br />
und erschweren die Erkennung von Farben. Bei den Stadien werden zur guten Farberkennung<br />
Halogenscheinwerfer eingesetzt.<br />
Eine besondere Situation sind die Stehkandelaber oder "nostalgischen Dorfleuchten" in einzelnen<br />
Gemeinden (Schellenberg, Gamprin, Bendern, Schaan), die aus Gründen des Dorfbildes<br />
eingesetzt werden. Diese weichen von der Norm ab, werden teilweise lokal gefertigt. Je<br />
nach Aufbau sind diese bezüglich Lichtemission (Lichtstreuung waagrecht und nach oben) als<br />
ungünstig zu beurteilen. Sie werden vor allem in den Dorfzentren angewendet.<br />
Die Strassenbeleuchtung (Abstände, Lichtleistung, Höhe über Boden etc.) orientiert sich an<br />
der Norm der Schweizerischen Lichtgesellschaft. Diese berücksichtigt verschiedene Aspekte<br />
wie Verkehrsaufkommen, Sicherheitsanforderungen etc.<br />
In verschiedenen Gemeinden werden derzeit die Lichtemissionen und ihre Auswirkungen thematisiert.<br />
Einzelne Gemeinden haben bereits Massnahmen zur Vermeidung von Lichtemissionen<br />
getroffen, bzw. es sind entsprechende Vorhaben geplant. So hat sich der Gemeinderat in<br />
Triesen für eine Reduktion der Lichtemissionen ausgesprochen. Als eine erste Massnahme<br />
wird auf ausgewählten Nebenstrassen im Zeitfenster von 0:30 bis 5:30 nur jede zweite Stras-<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 5
senlampe eingeschaltet. Zudem wurde die Gemeindebauverwaltung beauftragt, die Beleuchtung<br />
gemeindeeigener Bauten hinsichtlich einer möglichen Reduktion von Lichtemissionen zu<br />
prüfen und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen (Gemeindeprotokoll vom 1. Juli<br />
2008).<br />
In der Gemeinde Planken hat die Kommission für Energie, Umweltschutz, Abfall und Mobilität<br />
die Aufgabe, über die Lichtverschmutzung zu informieren. (Aus dem Reglement für die Kommissionen)<br />
(Dezember 2007).<br />
In Vaduz hat sich der Gemeinderat grundsätzlich für eine Reduktion der Lichtemissionen im<br />
Gemeindegebiet ausgesprochen. Bauvorhaben der Gemeinde sollen den Umständen entsprechende<br />
geringe Lichtemissionen aufweisen (Protokoll vom 24. Juni 2008).<br />
6 August 2008 Bericht Lichtemissionen
5. Rechtliche Situation<br />
Das steigende Bewusstsein um die negativen Auswirkungen der Lichtemissionen hat in verschiedenen<br />
Staaten auf unterschiedlichen Verwaltungsebenen zu rechlichten Regelungen<br />
geführt. Die Regelungen betreffen die Qualität der Beleuchtung, die Beleuchtungsstärke,<br />
-dauer und -anordnung sowie Verbote von Formen mit hohen Emissionen. Zusätzlich existieren<br />
weitergehende Regelungen für besonders empfindliche Gebiete. Abbildung 2 gibt eine<br />
Übersicht der Regelungsinhalte, in den Kapitel 5.1 bis 5.6 werden die Regelungen in den einzelnen<br />
Staaten im Detail vorgestellt.<br />
1BAbb. 2: Übersicht der rechtlichen Regelungen in Tschechien, der Lombardei (Italien) und<br />
Katalonien (Spanien)<br />
Allgemeine Grundsätze<br />
Optimale Beleuchtung mit<br />
möglichst wenig Lichtabfall<br />
Vorgaben für die<br />
Qualität der<br />
Beleuchtung<br />
Keine Abstrahlung nach oben (Minimierung<br />
der Verluste in den Nachthimmel)<br />
Kontrollmöglichkeit für<br />
Reduktion in der Nacht<br />
Keine<br />
Quecksilberdampflampen<br />
Verbot besonderer<br />
Formen<br />
Skybeamer<br />
Skipistenbeleuchtung<br />
Reklamescheinwerfer<br />
Rechtliche<br />
Regelungen in<br />
anderen Ländern<br />
Beleuchtungsstärke<br />
Beleuchtungsdauer<br />
Beschränkung auf das aufgrund der<br />
Sicherheitsanforderungen notwendige<br />
Minimum, ansonsten Angabe von<br />
Grenzwerten für die Beleuchtungsstärke<br />
Reduktion in der späteren<br />
Nacht (30 bis 50%)<br />
Grenzwerte bei Leuchtreklamen,<br />
teils in Abhängigkeit von der<br />
Grösse der Reklamefläche<br />
Abschalten von Gebäude-/Strassenbeleuchtungen<br />
in der späteren Nacht<br />
(23:00 Uhr, Sommerzeit 24:00 Uhr)<br />
Beleuchtungsausrichtung<br />
Beleuchtung von Gebäuden/Monumenten<br />
von oben nach unten (mit Ausnahmen)<br />
Lichtkegel darf Gebäudekanten nicht<br />
überschreiten<br />
Beleuchtung von Reklametafeln von<br />
oben nach unten<br />
Bewilligungspflicht<br />
Aussenbeleuchtung grosser Gebäude<br />
Besondere Zonen mit<br />
weitergehenden Regelungen<br />
Umgebungszonen von Observatorien<br />
Naturschutzgebiete<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 7
5.1. Lombardei – Italien<br />
In Italien haben verschiedene Regionen Regelungen gegen die Lichtverschmutzung getroffen.<br />
Dabei gilt die Region Lombardei als Vorreiterin (Gesetz Nr. 17 vom 03/27/2000):<br />
- Künstliche Aussenlichtquellen (öffentliche wie private) müssen die Bedingungen des<br />
Lichtemissionsgesetzes sowie die Stromeinsparungskriterien erfüllen.<br />
- Keine Abstrahlung gegen oben und in der Waagrechte (0 cd per 1000 Lumen).<br />
- Die beleuchtete Fläche soll die aufgrund von Sicherheitsstandards notwendige Fläche<br />
nicht überschreiten.<br />
- Die Lampen müssen mit einer Kontrollmöglichkeit versehen sein, die nach 23 Uhr<br />
(Sommerzeit 24 Uhr) ermöglicht, die Lichtemission um mindestens 30% zu reduzieren<br />
(Ausnahmen für interne Lampen, sowie solche unter 1500 Lumen Lichtstärke bzw.<br />
Lampen mit zeitlich beschränkter Nutzung (20:00 Uhr, 22:00 Uhr Sommerzeit)).<br />
- Leuchtreklamen ohne eigenes Licht müssen von oben nach unten beleuchtet werden.<br />
- Verbot von Skybeamern.<br />
- Die Beleuchtung von Sportarenen, Gebäuden und grossen Flächen muss so ausgeführt<br />
werden, dass Lichtverluste in den Nachthimmel vermieden werden können.<br />
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss von oben nach unten erfolgen.<br />
Ausnahmen: wenn dies technisch nicht möglich ist und für Gebäude mit nachgewiesenem<br />
architektonischem Wert. Das Licht muss mindestens 1 Meter unter der nach<br />
oben begrenzten Objektfläche enden und auf jeden Fall innerhalb der Objektfläche liegen.<br />
Das Lichtsystem muss ganz oder teilweise abschaltbar oder reduzierbar sein<br />
(nach 23:00 Uhr (Sommerzeit 24:00 Uhr)).<br />
- Es gibt spezielle Richtlinien für geschützte Zonen (rund um Observatorien).<br />
5.2. Tschechien<br />
Als erstes Land hat Tschechien im Jahr 2002 ein nationales Gesetz gegen Lichtemissionen<br />
erlassen.<br />
- Die Lichtquellen müssen nach unten leuchten (0 cd/klm nach oben und horizontal)<br />
(Ausnahmen: Beleuchtung architektonischer Monumente mit Nachtabschaltung oder<br />
Reduktion auf die Hälfte in der Zeit von 23:00-5:00 Uhr, der Lichtkegel darf nicht über<br />
das Gebäude hinausgehen).<br />
- Die Beleuchtungsstärke der beleuchteten Fläche darf die aufgrund der Sicherheitsstandards<br />
notwendige nicht überschreiten; falls keine Sicherheitsstandards bestehen<br />
wird eine maximale Lichtbelastung aufgeführt (10 Lux, oder 1 cd/m 2 ); (Ausnahme: Reklamen:<br />
200 cd, 300 cd bei >= 5 m 2 oder 500cd bei >=30 m 2 siehe unten).<br />
- Die Lampen müssen mit einer Reduktionsvorrichtung ausgestattet sein, die eine Reduktion<br />
von mindesten 30% oder das Abschalten später in der Nacht erlaubt (Ausnahme<br />
Sicherheitsgründe).<br />
- Obige Vorschriften gelten nicht, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:<br />
o<br />
o<br />
Der Lichtstrom 1500 Lumen nicht überschreitet<br />
Wenn sie höchstens 3 Wochen im Jahr aktiv sind (z.B. Festival) oder zwischen<br />
8 August 2008 Bericht Lichtemissionen
23:00 und 5:00 Uhr nicht genutzt werden<br />
o Lichter die für die Sicherheit des Verkehrs oder der Verteidigung notwendig<br />
sind<br />
- Um Oberflächen mit Text oder Bildern zu beleuchten, darf mehr Licht verwendet werden,<br />
sofern 200 cd oder 300 cd bei einer Fläche über 5 m 2 oder 500 cd bei einer Fläche<br />
über 30 m 2 nicht überschritten werden.<br />
- Die Beleuchtung von Gebäuden und Monumenten muss zwischen 23:00 Uhr und 5:00<br />
Uhr abgeschaltet oder zumindest um 50% reduziert werden. Der Rand des Leuchtkegels<br />
darf die Grenze des Objektes nicht überschreiten.<br />
- Verbot von Skybeamern (Lichtquelle mit mehr als 1500 Lumen).<br />
- Besondere Auflagen für sensible Gebiete (Naturschutzgebiete, Observatorien): Lichtquellen<br />
die näher als 1km an eine sensibles Gebiet liegen, müssen zwischen 23:00<br />
und 5:00 Uhr ausgeschaltet werden (Ausnahme aus Sicherheitsgründen), bestehende<br />
Lichtquellen sind abzuschirmen (Vorgaben für maximale Beleuchtungsstärke, die aus<br />
dem Naturschutzgebiet sichtbar sind).<br />
5.3. Slowenien<br />
Als weiteres Land hat Slowenien im August 2007 ein Gesetz gegen die Lichtverschmutzung<br />
erlassen. Dabei wird insbesondere auch ein grosser Energieeinspareffekt erwartet. Das Gesetz<br />
- verlangt die Abschirmung der Leuchten (Verbot von Lichtabstrahlung über die Horizontale<br />
für die meisten Einrichtungen, Verbot von Kugellampen)<br />
- verlangt die Reduktion des Energieverbrauchs bei der öffentlichen Beleuchtung (teilweise<br />
Abschaltung in der zweiten Nachthälfte)<br />
- regelt die Gebäudeanleuchtung, so sollen Gebäude von historischem Wert einschliesslich<br />
Kirchen nur in einer geringeren Ausdehnung und Lichtstärke angeleuchtet<br />
werden<br />
5.4. Katalonien – Spanien<br />
- Es werden Zonen mit unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit ausgeschieden (E1 = Naturvorrangflächen<br />
bis E4 = Flächen, die eine hohe Lichtbelastung erlauben)<br />
- Die maximale Lichtbelastung muss geregelt werden, unter Berücksichtigung internationaler<br />
Empfehlungen.<br />
- Es muss die Notwendigkeit von Beleuchtungsinstallationen, die in der Nacht in Betrieb<br />
sind, begründet werden.<br />
- Beleuchtungen die mehr als 50% gegen oben abstrahlen oder Projektoren bzw. Laser,<br />
die über die Horizontale abstrahlen, sind verboten (Ausnahme Beleuchtungen von Objekten<br />
von historischem oder künstlerischem Interesse).<br />
- Grossflächige Beleuchtungen (wie z.B. permanente Skipistenbeleuchtungen, Grosse<br />
Strandbeleuchtungen) sind verboten.<br />
- Vorgaben für die Ausgestaltung von Beleuchtungsinstallationen (Ersatz der Quecksil-<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 9
erdampflampen, Pflicht zum Unterhalt, etc.).<br />
- Generelle Pflicht zum Abstellen der Beleuchtungen auf privatem wie öffentlichem<br />
Grund mit Formulierung von Ausnahmen (Strassenbeleuchtung, Sicherheit ….).<br />
- Pflicht der öffentlichen Hand zum effizienten Einsatz der Beleuchtung.<br />
- Es wird ein finanzieller Fonds zur Unterstützung von Massnahmen zur Reduktion der<br />
Lichtemissionen eingerichtet.<br />
5.5. Schweiz<br />
In der Schweiz besteht keine besondere nationale gesetzliche Regelung zum Thema der<br />
Lichtemissionen. Licht wird als Teil der Strahlung aufgefasst. Für die Regelung der Strahlungsemission<br />
besteht eine rechtliche Grundlage im nationalen Umweltschutzgesetz. Im Rahmen<br />
einer Vollzugshilfe des Bundes (BUWAL 2005) wurden folgende Empfehlungen an die<br />
Kantone abgegeben, ihre Bau- und Umwelterlasse im Hinblick auf Lichtimmissionen zu überprüfen<br />
und dahingehend zu konkretisieren, dass:<br />
- für alle Beleuchtungseinrichtungen von Grossbauten und -anlagen, einschliesslich historischer<br />
Gebäude und Anlagen, ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist;<br />
- der Betrieb von Himmelwärts gerichteten Anlagen, welche keine Sicherheits- oder Beleuchtungsfunktion<br />
von Bauten erfüllen (Skybeamer, Laserscheinwerfer, Reklamescheinwerfer<br />
oder ähnliche künstliche Lichtquellen), zum Schutz von Arten, Biotopen<br />
oder der Landschaft verboten oder, sofern das nicht möglich ist, so weit eingeschränkt<br />
wird, als es für deren Inhaber technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar<br />
ist;<br />
- bestehende Beleuchtungseinrichtungen von Grossbauten und -anlagen, einschliesslich<br />
historischer Gebäude und Anlagen, im Hinblick auf die Vermeidung von Lichtimmissionen<br />
überprüft und so weit wie möglich saniert werden.<br />
Einzelne Kantone haben das Thema aufgegriffen, u.a. die Umweltschutzdirektionen der Innerschweiz,<br />
und haben Empfehlungen abgegeben (UMWELTSCHUTZDIREKTION 2005). Einzelne<br />
Gemeinden und Städte in der Schweiz haben bereits Massnahmen (z.B. Teilabschaltungen,<br />
Nachtabschaltungen) ergriffen. Teils sind konkrete Verordnungen erlassen worden, z.B.:<br />
- Der Einsatz eines so genannten Skybeamers, Laser-Scheinwerfers, Reklamescheinwerfers<br />
oder einer ähnlichen künstlichen, himmelwärts gerichteten Lichtquelle ist in der<br />
Gemeinde Burgdorf BE verboten.<br />
- Auf der Basis verschiedener nationaler Gesetze hat die Gemeinde Coldrerio (Tessin)<br />
eine Verordnung erlassen. Diese verbietet u.a. Laserscheinwerfer oder Skybeamer,<br />
verlangt eine Bewilligung für grosse Aussenbeleuchtungen sowie eine Reduktion der<br />
Beleuchtung zwischen 24:00 Und 6:00 Uhr.<br />
- Die Stadt St. Gallen verlangt in ihrem Immissionsschutzreglement, dass Beleuchtungsanlagen,<br />
die Aussenbereiche erhellen, so einzurichten sind, dass sie keine störenden<br />
Immissionen ausserhalb ihres Bestimmungsbereichs verursachen. Zu unterstehen<br />
Anlagen die im Freien Licht- oder Lasereffekte erzeugen keine schädlichen o-<br />
der über den Bestimmungsbereich hinausgehende Immissionen verursachen und bewilligungspflicht<br />
sind<br />
Der SIA (Schweizer Ingenieur- und Architektenverein) arbeitet an einer Norm «Lichtschutz im<br />
Freien».<br />
10 August 2008 Bericht Lichtemissionen
5.6. Deutschland<br />
Es gibt eine Richtlinie Länderausschuss für Immissionsschutz (Deutschland):<br />
- Immissionsrichtwerte für die Raumaufhellung (z.B. Immissionsrichtwerte Fensterebene<br />
in Wohngebieten max. 1 Lux) (gilt jedoch nicht für die öffentliche Beleuchtung)<br />
- Blendung: Festlegung einer maximal tolerablen mittleren Leuchtdichte einer technischen<br />
Blendlichtquelle (Abhängig von Leuchtdicht der Umgebung, Raumwinkel der<br />
vom Immissionsort aus gesehenen Blendlichtquelle)<br />
In Deutschland wurde Ende 2007 beim Bundestag eine Petition eingereicht, die zum Schutz<br />
der Umwelt und des Klimaschutzes ein Gesetz gegen Lichtverschmutzung verlangt.<br />
5.7. <strong>Liechtenstein</strong><br />
Lichtemissionen sind nicht spezifisch im Rahmen einer eigenen Gesetzgebung geregelt. Das<br />
sichtbare Licht zählt zu den Strahlen im Sinne des neuen Umweltschutzgesetzes (Umweltschutzgesetz<br />
(USG) vom 29. Mai 2008). Darin ist festgelegt, dass die Strahlenemissionen<br />
nach Art. 14 Abs.2 soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und<br />
wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden zudem verschärft, wenn feststeht<br />
oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden<br />
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden Art. 14, Abs. 3.<br />
Gemäss Artikel 15, Abs. 1 werden Emissionen unter anderem durch den Erlass von Bau- und<br />
Ausrüstungsvorschriften (lit. b) sowie Verkehrs- und Betriebsvorschriften (lit. c) eingeschränkt.<br />
Solche Begrenzungen können durch Verordnungen oder durch unmittelbar auf das Umweltschutzgesetz<br />
abgestützte Verfügungen seitens des Amtes für Umweltschutz festgelegt werden.<br />
Eine rechtliche Notwendigkeit für Massnahmen zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen<br />
lässt sich auch aus dem Naturschutzgesetz vom 23. Mai 1996 ableiten. Im Artenschutz sollen<br />
insbesondere Pflanzen und Tiere und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen<br />
durch den Menschen geschützt werden (Art. 24).<br />
Eine weitere Regelung findet sich im Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978,<br />
welches Reklamen und andere Ankündigungen im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder<br />
offenen Strassen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass<br />
geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit<br />
beeinträchtigen könnten (Art. 5).<br />
Die Ausrichtung der Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strassen, Plätze) erfolgt nach den<br />
Normen der Schweiz. Diese orientieren sich wie die Regelung im Strassenverkehrsgesetz<br />
primär an den Sicherheitsbedürfnissen.<br />
Lichtemissionen, die sich aus der Aussenbeleuchtung von Gebäuden ergeben, sind baurechtlich<br />
nicht geregelt. Auch die Strassensignalisationsverordnung (SSV) enthält keine Bestimmungen<br />
zur Regelung der Beleuchtung bei Strassenreklamen.<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 11
6. Relevanz der verschiedenen Lichtquellen als Emissionsquellen<br />
für <strong>Liechtenstein</strong><br />
Nachfolgend werden die wesentlichen Lichtemissionsquellen im <strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />
aufgelistet und die Stärke der Wirkung auf Mensch und Umwelt grob nach einer dreistufigen<br />
Skala (hoch, mittel, gering) beurteilt.<br />
Inhalt<br />
Situation<br />
Aktuelle Belastung<br />
Neg, Wirkung<br />
Tier- und<br />
Pflanzenwelt<br />
Neg. Wirkung<br />
Mensch<br />
Strassenbeleuchtung,<br />
Beleuchtung öffentlicher<br />
Plätze<br />
Wichtigste Streulichtquelle, grossteils<br />
werden in der Strassenbeleuchtung<br />
aufgrund des höheren<br />
Wirkungsgrades heute Natriumhochdruckdampflampen<br />
eingesetzt.<br />
Diese haben für die Tierwelt<br />
ein günstigeres Strahlungsspektrum.<br />
Vor allem in den Dorfkernen<br />
sind traditionelle Lampenformen<br />
mit teils höherem Horizontallichtanteil<br />
vorhanden.<br />
Arealbeleuchtung Industrie/Gewerbe<br />
Verschiedene grössere Industriebetriebe<br />
beleuchten ihr Umgebungsareal<br />
teilweise sehr intensiv.<br />
Abhängig<br />
vom Einzelfall<br />
Arealbeleuchtung Sportstätten<br />
Die Belastung ist zeitlich beschränkt,<br />
findet aber mit hoher<br />
Lichtintensität und in <strong>Liechtenstein</strong><br />
räumlich nahe an Naturräumen<br />
statt. Die grosse Höhe der<br />
Lichtquelle erhöht zusätzlich die<br />
Anlockwirkung auf die Tierwelt.<br />
Zeitlich<br />
beschränkt<br />
Arealbeleuchtung Private<br />
Traditionell werden die Zugänge<br />
zu den Häusern zumindest zeitweise<br />
beleuchtet<br />
Abhängig<br />
vom Einzelfall<br />
Anleuchtung Gebäude<br />
Anleuchtungen sind zunehmend<br />
ein Mittel der architektonischen<br />
Gestaltung. Teils sind Extremformen<br />
vorhanden.<br />
Extrembeispiele<br />
vorhanden<br />
12 August 2008 Bericht Lichtemissionen
Inhalt<br />
Situation<br />
Aktuelle Belastung<br />
Neg, Wirkung<br />
Tier- und<br />
Pflanzenwelt<br />
Neg. Wirkung<br />
Mensch<br />
Anleuchtung Monumente<br />
Diverse historisch bedeutsame<br />
sowie öffentliche Gebäude werden<br />
von aussen und in der Regel<br />
von unten nach oben angeleuchtet<br />
(Bsp. Schloss Vaduz, Kirchen),<br />
teilweise mit sehr hohen<br />
Lichtintensitäten und ungenauer<br />
Ausrichtung.<br />
Abhängig<br />
vom Einzelfall<br />
Reklamen<br />
Es sind zahlreiche Leuchtreklamen<br />
vorhanden, teils mit unerwünschter<br />
Blendwirkung. Kann<br />
sich negativ auf die Verkehrssicherheit<br />
auswirken.<br />
Schaufenster<br />
In den Zentrumsbereichen sind<br />
zahlreiche Schaufenster zeitweise<br />
beleuchtet<br />
Skybeamer, Laserscheinwerfer<br />
Ein Skybeamer war zeitweise in<br />
der Gemeinde Triesen vorhanden.<br />
Beleuchtung Skipiste,<br />
Rodelbahn, Langlaufloipe<br />
Zeitlich beschränkte Belastung<br />
von Rodelbahn und Langlaufloipe,<br />
derzeit werden die Skipisten<br />
im Malbun nicht beleuchtet, längerfristig<br />
ist dies jedoch denkbar.<br />
Der Schnee bewirkt einen hohen<br />
Reflexionsanteil.<br />
Wald-, Güterwege,<br />
Fusswege (Beleuchtung<br />
in besonders sensiblen<br />
Räumen)<br />
Es bestehen vereinzelt Beleuchtungen,<br />
z.B. an Vitaparcours oder<br />
an einzelnen Verbindungswegen.<br />
Teilweise punktuelle Ausleuchtung<br />
ausgewählter Standorte<br />
(Gebäude, Parkplätze).<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 13
6.1. Beispiele<br />
2BAbb. 3: Dieses Gasthaus fällt durch seine markante Aussenbeleuchtung auf.<br />
3BAbb. 4: Der Strassenraum ist oft durchgehend ausgeleuchtet. Um hier auffällig zu bleiben,<br />
weisen vor allem Tankstellen (im Vordergrund) eine intensive Reklamebeleuchtung auf.<br />
14 August 2008 Bericht Lichtemissionen
4BAbb. 5: Die Pfarrkirche in Schaan weist eine auffällige Fassadenbeleuchtung auf. Am Verbindungsweg<br />
zu den Sportstätten in der Schaaner Au finden sich noch Quecksilberdampflampen.<br />
5BAbb. 6: Auffällige und lichtintensive Ausleuchtung eines Strassenkreisels in Vaduz<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 15
6BAbb. 7: Die Fassade dient als Werbefläche in Triesen<br />
7BAbb. 8: Licht als Gestaltungselement einer Fassade in Balzers<br />
16 August 2008 Bericht Lichtemissionen
8BAbb. 9: "Lichtermeer" zwischen Triesen und Triesenberg. Die Streusiedlung am Triesenberg<br />
spiegelt sich in der Ausleuchtung wider.<br />
9BAbb. 10: Oft werden aus Sicherheitsgründen Wege in der freien Landschaft punktuell beleuchtet.<br />
Die Wirkung solcher Lampen auf die Tierwelt ist wie hier in Balzers unterhalb des<br />
Burghügels Gutenberg entsprechend hoch.<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 17
7. Vorgehensebenen<br />
Das Thema Licht steht in einem Spannungsfeld von verschiedenen Interessen:<br />
- Die negativen Wirkungen der Lichtverschmutzung werden erst seit kurzem als solche<br />
wahrgenommen und sind bei der Bevölkerung als Problem noch wenig verankert.<br />
- Licht hat als Gestaltungselement mit den zunehmenden technischen Möglichkeiten in<br />
der Architektur und bei der Reklametätigkeit an Bedeutung gewonnen. Um aufzufallen,<br />
werden immer stärkere Lichteffekte verwendet.<br />
- Mit der Ausleuchtung des öffentlichen Raumes ist ein subjektives Sicherheitsgefühl<br />
verbunden (dies muss objektiv gesehen gar nicht immer vorhanden sein). Beleuchtete<br />
Monumente (z.B. Schloss Vaduz) können identitätsstiftend wirken und das Heimatgefühl<br />
stärken. Die Veränderung der Beleuchtung kann also auch eine emotionale Komponente<br />
haben.<br />
- Die Beleuchtung kann Bestandteil eines Sicherheitskonzeptes sein (z.B. Banken, Industriebetriebe).<br />
- Licht kann eine Voraussetzung für die Erholungs- und Freizeitgestaltung sein (Langlaufloipe,<br />
Stadien).<br />
- Bezüglich der Lichtgestaltung gibt es derzeit noch relativ viele Freiheiten für den Einzelnen<br />
(z.B. Aussenbeleuchtung, Weihnachtsbeleuchtung). Regelungen können hier<br />
als einschränkend empfunden werden.<br />
- Die Spannbreite der Emissionsquellen ist sehr hoch und reicht von nicht geschlossenen<br />
Jalousien am Abend, wo ein Lichtschimmer durch die Fenster dringt, über Lampen<br />
im Eingangsbereich und hell erleuchteten Plätzen und Strassen, bis zu den Skybeamern<br />
und beleuchteten Fassaden als Extremformen.<br />
Beiträge zur Problemlösung müssen daher die verschiedensten Aspekte berücksichtigen. Dies<br />
macht einen breiten Ansatz mit einem Schwerpunkt bei der Information und Sensibilisierung<br />
der Akteure notwendig. Planungshilfen können die Umsetzung von freiwilligen Massnahmen<br />
erleichtern. Daneben können in einzelnen Teilbereichen übergeordnete, einheitliche<br />
und verbindliche Rahmenbedingungen sinnvoll sein:<br />
Öffentlichkeitsarbeit/<br />
Sensibilisierung der<br />
Akteure<br />
Breite Bevölkerung<br />
Eigentümer von Gebäuden und Anlagen<br />
Architekten, Planer<br />
Gemeindeverantwortliche (Bewilligungsbehörden)<br />
Vorgehen<br />
Planungshilfen /<br />
Unterlagen<br />
Bevölkerung, Bauherren<br />
Planer, Architekten (LIA)<br />
Gemeinden<br />
Übergeordnete<br />
Rahmenbedingungen<br />
Beleuchtungskonzept Gemeinden<br />
Regelungen von Einzelaspekten (Vereinbarungen,<br />
Reglemente, Verordnungen)<br />
Technische Empfehlungen<br />
18 August 2008 Bericht Lichtemissionen
8. Öffentlichkeitsarbeit<br />
Die Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung der Akteure für das Thema der Lichtemissionen<br />
ist eine der wichtigsten Ebenen für die erfolgreiche Umsetzung von Massnahmen (s. Kap. 7).<br />
Wesentlich ist dabei der Einbezug weiterer Akteure, insbesondere der <strong>Liechtenstein</strong>ischen<br />
Ingenieur- und Architektenvereinigung (LIA), der <strong>Liechtenstein</strong>er Kraftwerke (LKW), der Energiefachstelle<br />
und weiterer Amtsstellen bei Land und Gemeinden. Der Einbezug von Umweltschutzorganisationen<br />
(z.B. <strong>Liechtenstein</strong>ische Gesellschaft für Umweltschutz, LGU) kann zusätzlich<br />
die Breitenwirkung erhöhen (siehe auch Kap. 9. Planungshilfen).<br />
Wesentlicher Inhalt ist die laufende Information der Bevölkerung über die Problematik der<br />
Lichtverschmutzung und das Aufzeigen einfacher Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung. Mögliche<br />
Massnahmen sind:<br />
- Erstellen von Informationsmaterial (Flyer, Broschüre) zum Thema<br />
- Information über die Medien (Zeitungen, Radio)<br />
- Exkursionen, Vorträge (z.B. LIA, LGU), Forschung<br />
- Weiterführende Informationen zum Thema auf der Homepage (AFU)<br />
Vorschlag Regelungsebene:<br />
Die Öffentlichkeitsarbeit ist auf der Basis der im Umweltschutzgesetz festgeschriebenen Verpflichtung<br />
zur Information und Beratung durch das Amt für Umweltschutz möglich. Es sind<br />
keine zusätzlichen Regelungen notwendig.<br />
Zuständigkeit<br />
- Amt für Umweltschutz<br />
9. Planungshilfen<br />
Planungshilfen sollen auf der Grundlage des Wissens um die Wirkung und Entstehung der<br />
Lichtemissionen zu einer Optimierung der Lichtgestaltung führen. Sie richten sich an das<br />
Fachpublikum sowie an der Thematik vertieft interessierte Personen (z.B. Bauherren, Architekten).<br />
Ziele sind die Minimierung des Lichtabfalles und des Energieverbrauchs. Die optimale<br />
Lichtgestaltung wird dabei auf der planerischen und technischen Ebene behandelt:<br />
Planung: Die Beleuchtung sollte sich an den notwendigen Bedürfnissen orientieren.<br />
- Notwendigkeit der Beleuchtung prüfen<br />
- Minimierung der eingesetzten Beleuchtungsstärke (Anzahl der Lampen, Leistung)<br />
- Festlegung der optimalen Leuchtenstandorte (Ausrichtung, Platzierung, Höhe, Vermeidung<br />
direkter Blickverbindungen)<br />
Technik: Technisch ist die Beleuchtung so zu optimieren, dass möglichst wenig unerwünschte<br />
Emissionen entstehen.<br />
- Lichtlenkung in die Bereiche, die künstlich beleuchtet werden müssen (Abstrahlung<br />
nach unten, keine Abstrahlung lateral oder gegen oben, Beleuchtung von oben nach<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 19
unten, Leuchten mit Abschirmung, Scheinwerfer mit asymmetrischer Lichtverteilung,<br />
die nur die notwendige Fläche intensiv ausleuchten).<br />
- Keine flächige Ausleuchtung heller Fassaden, Vermeidung oder zumindest Regelung<br />
(Zeit, Intensität) der Beleuchtung von hohen Gebäudekörpern.<br />
- Verwendung von Leuchten, wo Insekten nicht mit einer heissen Lichtquelle in Berührung<br />
kommen können (insektendicht), Oberflächentemperatur unter 60 Grad.<br />
- Lichtquellen mit wirkungsarmem Spektrum nutzen (Natriumdampf-Niederdruck und<br />
-Hochdrucklampen, UV-absorbierende Leuchtenabdeckungen). Natriumdampf-<br />
Niederdrucklampen in der offenen Landschaft oder in Naturschutzgebieten.<br />
- Indirekte Lichtwirkung (Reflexion) vermindern (keine hellen Farben).<br />
- "Lichtabfall" aus Gebäuden reduzieren (z.B. Abdunkelungsmassnahmen, Jalousien).<br />
- Begrenzung der Betriebsdauer von Aussenlampen und Reklamen auf die notwendige<br />
Zeit (Abschaltung), evtl. Synchronisation mit Nachtruhefenster (23:00 – 6:00 Uhr).<br />
- Zeitlich veränderte Lichtstärken (z.B. Reduzierung Leuchtreklamen, Strassenbeleuchtung),<br />
Halbnachtschaltung (Abschaltung einer Lampe).<br />
- Berücksichtigung der Räume unterschiedlicher Lichtempfindlichkeit. Vermeidung heller,<br />
weitreichender künstlicher Lichtquellen in der freien Landschaft (Wahl des Standortes,<br />
empfindliche Biotope, Sternwarte), Vermeidung von Beleuchtungsanlagen in<br />
den naturschützerisch wertvollen Naturräumen.<br />
Vorschlag Regelungsebene:<br />
Die Erarbeitung von Planungshilfen ist über die im Umweltschutzgesetz festgeschriebene Verpflichtung<br />
zur Information und Beratung durch das Amt für Umweltschutz möglich. Es sind<br />
keine zusätzlichen rechtlichen Regelungen notwendig.<br />
Zuständigkeit/Mitwirkung<br />
- Amt für Umweltschutz<br />
- Tief- und Hochbauamt<br />
- Bauämter der Gemeinden<br />
- LIA/Hochschule<br />
- Fachleute<br />
Einbezug des Aspektes der Lichtemissionen in das Architekturstudium (Lichtplanung)<br />
Die Architekten sind die wesentliche Schaltstelle bei der Organisation der Aussenbeleuchtung<br />
der Gebäude. Der Aspekt der Lichtemission sollte entsprechend im Architekturstudium wie<br />
auch in der Fortbildung durch die LIA stärker gewichtet werden. Die Lichtplanung ist als gestalterisches<br />
Element entsprechend aufzuwerten.<br />
20 August 2008 Bericht Lichtemissionen
10. Optimierung der Beleuchtung auf Gemeindeebene<br />
Die Beleuchtung des öffentlichen Raumes (Strassen, Plätze) ist die wichtigste Lichtemissionsquelle.<br />
Sie ist zudem ein zentrales Gestaltungselement und entscheidet wesentlich über die<br />
Attraktivität der Siedlung in der Nacht (u.a. Sicherheitsempfinden, Störung durch Lichtquellen).<br />
In <strong>Liechtenstein</strong> wird diese Beleuchtung weitgehend im Auftrag der Gemeinden durch die<br />
<strong>Liechtenstein</strong>ischen Kraftwerke (LKW) sichergestellt und geplant. Einerseits bestehen verschiedene<br />
Optimierungsmöglichkeiten, z.B. durch die Reduktion der Beleuchtung zu gewissen<br />
Zeiten oder Teilabschaltungen. Andererseits werden generelle Vorgaben der Komplexität der<br />
Beleuchtungssituationen im Einzelfall nicht gerecht (z.B. Lampen an Fussgängerstreifen, Abstände<br />
der Lampen, Kreuzungen, unterschiedliche Verkehrsaufkommen, Sicherheit).<br />
Vielfach ergibt sich das Gesamtbild der Siedlung in der Nacht relativ zufällig aus den verschiedenen<br />
Leuchtkörpern der öffentlichen und privaten Beleuchtung. Es fehlt die Gesamtbetrachtung<br />
und die Abstimmung der verschiedenen Beleuchtungen aufeinander.<br />
Sinnvoll wäre daher die Erarbeitung eines Massnahmenplanes, welcher auf der Basis einer<br />
Analyse der Ist-Situation unter der Berücksichtigung der verschiedenen Interessen die Optimierung<br />
der öffentlichen Beleuchtung zum Ziel hat.<br />
Aspekte sind:<br />
- Reduktion der Lichtemissionen<br />
- Optimierung von Ästhetik und Funktion der Beleuchtung<br />
- Nutzen des Energieeinsparpotenzials<br />
Betrachtungsebene ist das ganze Gemeindegebiet. Ein mögliches Vorgehen wird in Kap. 10.1<br />
erläutert.<br />
Vorschlag Regelungsebene:<br />
Die Erarbeitung eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung erfolgt durch die Gemeinden. Die<br />
Erarbeitungskosten dürften weitgehend durch die Energieeinsparung kompensiert werden.<br />
Eine rechtliche Regelung ist vorerst nicht notwendig, kann zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls<br />
für die Vereinfachung der Umsetzung sinnvoll sein (z.B. rechtliche Regelung des Zeitpunktes<br />
des «Nachtruhefensters» für Lichtemissionen).<br />
Zuständigkeit/Mitwirkung<br />
- Gemeinden (Bauamt, Naturschutzkommission)<br />
- Amt für Umweltschutz<br />
- Tief-/Hochbauamt<br />
- Amt für Wald, Natur und Landschaft<br />
- <strong>Liechtenstein</strong>er Kraftwerke<br />
- Energiefachstelle<br />
- Unabhängige Fachleute (Lichtplanung)<br />
- Fachleute (Natur-, Umweltschutz), evtl. LGU<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 21
10.1. Erarbeitungsschritte eines Gemeindekonzeptes zur Beleuchtung<br />
unter dem Blickwinkel der Reduktion der Lichtemission und der<br />
Energieeinsparung<br />
1. Ausweisung von Zonen mit unterschiedlichen Licht(schutz)bedürfnissen<br />
Je nach Standort, z.B. Dorfzentrum, Waldweg, Nähe Observatorium, bestehen unterschiedliche<br />
Anforderungen an die Ausleuchtung bzw. Licht(schutz)bedürfnisse. Es können vereinfacht<br />
folgende Zonen, gereiht mit steigender Lichtempfindlichkeit, unterschieden werden:<br />
– Siedlung - Kernzone<br />
– Siedlung - Industriegebiet<br />
– Siedlung - Wohngebiet<br />
– Wald, Landwirtschaftsgebiet, Bereich oberhalb der Waldgrenze<br />
– Gewässernahbereiche, Flächen gemäss Naturvorrangflächeninventar<br />
2. Erfassung Ausgangslage (die Erfassungstiefe ist abhängig von der Zone)<br />
Es werden die im Verhältnis zum jeweiligen Bezugsraum wesentlichen Lichtemissionsquellen<br />
erfasst (z.B. Strassen-, Wegbeleuchtung, Anleuchtungen Gebäude, Flutlichtanlagen Sportstätten,<br />
Beleuchtung Parkplätze). Ausserhalb der Siedlung kann dies auch Formen mit geringerer<br />
Lichtstärke beinhalten (z.B. Beleuchtung Fuss-, Wald-, Alpwege). Der Schwerpunkt der Betrachtung<br />
richtet sich auf die Beleuchtung im Auftrag der öffentlichen Hand (Verantwortung<br />
Land und Gemeinde). Daneben werden wesentliche private Emittenten (z.B. Reklamen, Anleuchtungen,<br />
Arealbeleuchtungen) erfasst.<br />
Zu erfassende Inhalte sind: Lampentyp, Standort, Beleuchtungsfunktion (z.B. Kreuzung,<br />
Fussgängerstreifen), Qualität der Beleuchtung (bezüglich der Beleuchtungsfunktion, Ästhetik),<br />
aktuelle zeitliche Regelung, vorhandene stromtechnische Regelungsmöglichkeiten, Konfliktpotential<br />
mit Mensch oder Natur.<br />
Verschiedene dieser Informationen sind bereits vorhanden und müssten nur zusammengetragen,<br />
bzw. unter dem Aspekt der Vermeidung von Lichtemissionen sowie der Ästhetik und der<br />
Funktionserfüllung der Beleuchtung beurteilt werden.<br />
3. Aufzeigen wesentlicher Konfliktbereiche<br />
Auf der Basis der erarbeiteten Übersicht können die wesentlichen Konfliktbereiche zwischen<br />
Beleuchtung-Mensch und Beleuchtung-Natur bezeichnet und Optimierungsmöglichkeiten insbesondere<br />
auch im Hinblick auf die Energieeinsparung und Ästhetik aufgezeigt werden.<br />
4. Festlegen von Massnahmen und Zuständigkeiten<br />
Es werden die kurz- und langfristigen Massnahmen sowie die Prioritätensetzung festgelegt.<br />
Ihre Auswahl beruht insbesondere auch auf einer Kosten-Nutzen-Abwägung. Die Zuständigkeiten<br />
und Akteure werden bezeichnet.<br />
5. Öffentlichkeitsarbeit<br />
Die Konzepterarbeitung und Umsetzung wird von einer Öffentlichkeitsarbeit begleitet.<br />
22 August 2008 Bericht Lichtemissionen
11. Regelung Reklamen<br />
Bezüglich Reklametafeln gibt es keine übergreifenden verbindlichen Regelungen im <strong>Fürstentum</strong><br />
<strong>Liechtenstein</strong>. Die einzelnen Gemeinden sind in eigener Kompetenz im Rahmen des<br />
Baubewilligungsverfahrens zuständig. Daraus entsteht eine gewisse Uneinheitlichkeit in der<br />
Beurteilung. Hier wäre ein übergeordneter Rahmen zur Regelung der Reklametätigkeit sinnvoll.<br />
Die Regelung in einer eigenen Lichtemissionsverordnung ist als Alternative möglich.<br />
Vorschlag Regelungsebene:<br />
Berücksichtigung der Reklame-Lichtemissionen im Rahmen einer allgemeinen Regelung der<br />
Reklametätigkeit im gesamten <strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong> (z.B. in einem "Reklame"-<br />
Reglement).<br />
Alternative: Lichtemissionsverordnung<br />
Mögliche Regelungsinhalte:<br />
- Vorgabe der Beleuchtung von oben nach unten (bei nicht selbstleuchtenden Formen)<br />
- Regelung der Lichtstärke (Vorgabe von Maximalwerten) (Beispiel aus Tschechien: 200<br />
cd bei weniger als 5m 2 , 300 cd bei 5-30 m 2 , 500 cd bei mehr als 30 m 2 ), die Lichtstärke<br />
sollte 60 cd/m 2 nicht überschreiten<br />
- Reduktion der Lichtstärke je nach Ausgangswert von 30 bis 50% oder Ganzabschaltung<br />
während der Nachtruhe (z.B. 23:00-6:00) (analog zum Lärm)<br />
- Optimierung Lichtspektrum im Hinblick auf Insektenschutz (keine UV-Abgabe)<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 23
12. Regelung Anleuchtung und Arealbeleuchtung<br />
Die Aussenbeleuchtung und Anleuchtung von Gebäuden sind derzeit nicht Bestandteil des<br />
Baubewilligungsverfahrens. Die Gemeinde hat somit nur geringe Möglichkeit der Einflussnahme.<br />
Die fachliche Qualität der Beleuchtung (Leuchtentyp, Ausrichtung etc.) ist sehr unterschiedlich,<br />
Teile der Beleuchtungen sind älteren Datums und entsprechen nicht mehr dem<br />
heutigen Stand der Technik.<br />
Die Möglichkeiten für grössere Fassaden- und Arealbeleuchtungen seitens Privater sollte zukünftig<br />
eingeschränkt werden (Voraussetzung für eine Aussenanleuchtung wären öffentliches<br />
Interesse, Sicherheitsgründe). Eine allfällige Regelung muss sich aus Gründen der Praktikabilität<br />
und des Vollzugs auf wesentliche Formen der Anleuchtung und Aussenbeleuchtung beschränken<br />
(Abgrenzung gegenüber kleineren privaten Aussenleuchten). Von der Materie her<br />
ist die Regelung über eine Berücksichtigung in der Bau- oder Energiegesetzgebung sinnvoll.<br />
Die Regelung in einer eigenen Lichtemissionsverordnung ist als Alternative möglich.<br />
Vorschlag Regelungsebene:<br />
Mögliche Regelung im Rahmen einer Änderung des Baurechts (Bauverordnung) oder der E-<br />
nergiegesetzgebung.<br />
Alternative: Lichtemissionsverordnung<br />
Mögliche Regelungsinhalte:<br />
- Fassaden-, grössere Anleuchtungen und Arealbeleuchtungen sind der Bewilligungspflicht<br />
(Baubewilligung) zu unterstellen und zu regeln (nur im öffentlichen Interesse<br />
oder aus Sicherheitsgründen möglich)<br />
- Vorgabe der Beleuchtung von oben nach unten<br />
o<br />
Ausnahmen:<br />
- Regelung der Lichtstärke<br />
o<br />
o<br />
• architektonisch besondere Bauwerke / Monumente / Öffentliche Bauten<br />
wo dies aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses (Z.B.<br />
denkmalpflegerisch) nicht anders möglich ist. Der Lichtkegel muss in<br />
diesem Fall innerhalb der Gebäudegrenzen zu liegen kommen (Optimale<br />
Ausrichtung, moderner Stand der Technik)<br />
• Je nach Art der durch eine Beleuchtung betroffenen Fläche kann eine<br />
Ausrichtung von oben nach unten auch aus anderen Gründen nicht<br />
sinnvoll sein (z.B. Nahbereich von Wasserflächen)<br />
Reduktion der Stärke (30-50%) je nach Ausgangswert während der Nachtruhe<br />
(z.B. 23:00-6:00) oder Ganzabschaltung<br />
Festlegung von Grenzwerten (Anleuchtung: 1 cd/m 2 ) (Vermeidung der Reflexion<br />
am Gebäude oder am Boden z.B. durch geeignete Farbwahl)<br />
- Emissionsoptimierte Lampen<br />
o<br />
o<br />
Strahlungsspektrum mit geringerer Wirkung auf die Fauna wählen<br />
Hohe Energieeffizienz<br />
24 August 2008 Bericht Lichtemissionen
13. Regelung Extrem- und Sonderformen<br />
Einzelne Beleuchtungsformen (Skybeamer, Laserscheinwerfer) weisen eine beabsichtigte und<br />
intensive Abstrahlung in den freien Raum auf. Damit sind entsprechend starke Effekte auf die<br />
Umwelt (z.B. ziehende Vogelarten) und den Menschen (z.B. Verkehrs-, Flugsicherheit) verbunden.<br />
Hier sind weitgehende Beschränkungen sinnvoll.<br />
Die grösseren Sportstätten (Fussball, Tennis) <strong>Liechtenstein</strong>s liegen meist in unmittelbarer<br />
Nähe von wertvollen und lichtempfindlichen Naturräumen (Rhein, Rheindamm, Esche, Mölibach,<br />
Waldflächen) und sind mit Flutlichtanlagen ausgerüstet. Das Konfliktpotenzial dieser<br />
Lichtemissionen mit dem Naturschutz ist gross. Entsprechend ist eine unter den Aspekten der<br />
Lichtemission optimale technische und zeitliche Lösung anzustreben.<br />
Ein Konfliktpotenzial besteht auch für die Langlaufloipe/Schlittelbahn im Steg sowie eine allfällige<br />
Pistenbeleuchtung im Malbun. Die Schneedecke erhöht einerseits die Reflexion in den<br />
freien Raum, anderseits sind die Tieraktivitäten im Winter reduziert. Zusätzliche Beleuchtungen<br />
sind in ihren Umweltauswirkungen zu überprüfen.<br />
Vorschlag Regelungsebene:<br />
Eine rechtliche Regelung im Rahmen einer eigenen "Lichtemissions-Verordnung" ist sinnvoll.<br />
Als Alternative können Extremformen auch im Rahmen des Baugenehmigungs- bzw. Betriebsbewilligungsverfahrens<br />
durch die Gemeinden geregelt werden.<br />
Die Erstellung einer Skipistenbeleuchtung ist ein Eingriff gemäss dem Gesetz zum Schutz von<br />
Natur und Landschaft und in seinen Umweltauswirkungen zu überprüfen.<br />
Die Sportstätten können im Rahmen von technischen und zeitlichen Vorgaben geregelt werden.<br />
Sie sind auch Bestandteil eines Konzeptes zur Optimierung der öffentlichen Beleuchtung<br />
(s. Kap. 10)<br />
Eine wesentliche Einflussnahmemöglichkeit bei der Skipistenbeleuchtung und der Beleuchtung<br />
von Sportstätten besteht im Rahmen von Subventions- und Baubewilligungen. Hier könnte<br />
dem Aspekt der Lichtemissionsvermeidung die entsprechende Gewichtung gegeben werden.<br />
Mögliche Regelungsinhalte:<br />
- Verbot von Skybeamern<br />
o<br />
Übergangsregelung für allfällig bestehende Skybeamer<br />
- Verbot von Reklame-/Laserscheinwerfern<br />
o<br />
Ausnahmebewilligungen für Anlässe im öffentlichen Interesse<br />
- Regelung Skipistenbeleuchtung (Nachweis der Umweltverträglichkeit)<br />
- Technische und zeitliche Vorgaben für die Flutlichtanlagen in den Sportstätten unter<br />
dem Aspekt der Vermeidung der Wirkung der Lichtemissionen (Lichtspektrum, Dimmmöglichkeiten,<br />
Ausrichtung, Lampenleistung)<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 25
14. Übersicht Vorgehen und Regelungen<br />
26 August 2008 Bericht Lichtemissionen
15. Mögliche Handlungsfelder<br />
Die in den Kapiteln 8 bis 13 gemachten Vorschläge sind in einem nächsten Schritt zu konkretisieren.<br />
Nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht möglicher Arbeitsschritte und Handlungsfelder.<br />
Thema Arbeitsschritt Anmerkungen<br />
Umweltschutzgesetz<br />
Öffentlichkeitsarbeit<br />
Planungshilfen<br />
Gemeindekonzept<br />
Regelung Reklamen<br />
Berücksichtigung der Lichtemission<br />
in der Umweltschutzgesetzgebung<br />
Ausarbeitung Informationsmaterial<br />
(Flyer, Broschüre) zum Thema<br />
Lichtemissionen<br />
Medieninformation (Zeitungen,<br />
Radio)<br />
Informationen auf Homepage<br />
Amt für Umweltschutz<br />
Exkursionen, Vorträge<br />
Erarbeitung einer Planungshilfe<br />
für die Reduktion der Lichtemission<br />
für Bauherren, Planer, Bevölkerung<br />
Herstellen Kontakt Hochschule<br />
Präzisierung der Anforderungen<br />
und Vorgehensweise für ein Beleuchtungskonzept,<br />
Umsetzung<br />
in einer Pilotgemeinde, Evaluation<br />
der Methode und Ergebnisse<br />
Idealvariante: Berücksichtigung<br />
der Reduktion der Lichtemissionen<br />
im Rahmen einer Regelung<br />
der Reklametätigkeit im gesamten<br />
<strong>Fürstentum</strong> <strong>Liechtenstein</strong><br />
(Reklamereglement)<br />
Alternative Variante: Berücksichtigung<br />
im Rahmen einer<br />
Lichtemissionsverordnung<br />
Durch den Begriff Strahlung<br />
abgedeckt<br />
Kann sich an Vorlagen<br />
aus anderen Ländern orientieren<br />
(z.B. Kanton Baselland)<br />
In Zusammenarbeit mit<br />
der LGU, LIA (z.B. Fachvorträge)<br />
In Zusammenarbeit mit<br />
der LIA/Fachleuten<br />
Ziel ist der verstärkte Einbezug<br />
der Problematik<br />
Lichtemission in Architekturstudium<br />
Anhand einer Pilotgemeinde<br />
können die Möglichkeiten<br />
zur Reduktion<br />
der Lichtemissionen gezeigt<br />
werden<br />
In Zusammenarbeit mit<br />
dem Tiefbauamt und dem<br />
Hochbauamt<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 27
Regelung Fassadenanleuchtung,<br />
Arealbeleuchtung<br />
Regelung Extrem- und Sonderformen<br />
Idealvariante: Regelung der Fassadenanleuchtung<br />
und der Arealbeleuchtung<br />
im Bereich des<br />
Baurechts<br />
Alternative Variante: Berücksichtigung<br />
im Rahmen einer<br />
Lichtemissionsverordnung<br />
Regelung von Skybeamern, Reklame<br />
und Laserscheinwerfer im<br />
Rahmen einer Lichtemissionsverordnung<br />
Alternative Variante: Übernahme<br />
entsprechender Regelungen auf<br />
Gemeindeebene<br />
Regelung Skipistenbeleuchtung<br />
im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens<br />
(Nachweis der<br />
Umweltverträglichkeit)<br />
Alternative Variante: Regelung<br />
im Rahmen einer Lichtemissionsverordnung<br />
Einbezug von Anforderungen an<br />
den Schutz vor unnötigen<br />
Lichtemissionen von Sportstättenbeleuchtungen<br />
im Rahmen<br />
von Bewilligungsverfahren und<br />
Subventionszahlungen<br />
In Zusammenarbeit mit<br />
dem Hoch- und dem Tiefbauamt<br />
Enge Schnittstelle zur<br />
Beleuchtungskonzepterarbeitung<br />
auf Gemeindeebene<br />
(Kap. 10). Teilaspekte<br />
könnten hier geregelt<br />
und bearbeitet werden.<br />
28 August 2008 Bericht Lichtemissionen
16. Dank<br />
Verschiedene Personen standen für Auskünfte und Diskussionen zur Verfügungen. Ihnen sei<br />
an dieser Stelle herzlichst gedankt:<br />
- Helmut Kindle, Amt für Umweltschutz<br />
- Jeannine Niedhart, Stefan Hassler, Ressort Umwelt, Raum, Land- und Waldwirtschaft<br />
- Johann Ott, Markus Verling, Tiefbauamt<br />
- Peter Mündle, Hochbauamt<br />
- Michael Fasel, Josef Schädler, Amt für Wald, Natur und Landschaft<br />
- Martin Büchel, Markus Frieser, Gemeinde Eschen<br />
- Hans Burckhardt, Gemeinde Triesenberg<br />
- Werner Frick, Edi Risch, Gemeinde Schaan<br />
- Arthur Büchel, LKW<br />
- Hans Frommelt für den LIA<br />
17. Verwendete Ausdrücke<br />
Lichtstrom: Mass für die von der Lichtquelle ausgesandte Strahlung unter Berücksichtigung<br />
der spektralen Hellempfindlichkeit des menschlichen Auges (Einheit: Lumen).<br />
Beleuchtungsstärke: Lichtstrom pro Flächeneinheit. Mass für die Helligkeit mit der etwas ausgeleuchtet<br />
wird (Einheit: Lux = Lumen/m 2 ).<br />
Lichtstärke: Mass für die von einer Lichtquelle in einer bestimmten Richtung abgestrahlte<br />
Lichtstromdichte (Strahlungsleistung einer Lichtquelle pro Raumwinkel) Dabei wird die spektrale<br />
Wahrnehmungsfähigkeit des menschlichen Auges in Betracht gezogen (Einheit ist Candela<br />
(cd)).<br />
Lichtstärkeverteilung: Zeigt die unterschiedliche Lichtstärke in verschiedene Richtungen an.<br />
Einheit: Lichtstärke pro 1000 Lumen (cd/klm).<br />
Leuchtdichte: Ist für den Helligkeitseindruck massgebliche Grösse und ist definiert als Lichtstärke<br />
pro Flächeneinheit (Candela (cd) pro Quadratmeter).<br />
Bericht Lichtemissionen August 2008 29
18. Literatur<br />
HÖTTINGER, H. & GRAF, W. (2003): Zur Anlockwirkung öffentlicher Beleuchtungseinrichtungen auf<br />
nachaktive Insekten. Hinweise für Freilandversuche im Wiener Stadtgebiet zur Minimierung negativer<br />
Auswirkungen, Endbericht, 37 S.<br />
KLAUS, G, KÄGIE, B., KOBLER, R.L., MAUS, K., & A. RIGHETTI (2005): Empfehlungen zur Vermeidung<br />
von Lichtemissionen. Vollzug Umwelt. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. 37 S.<br />
KOBLER, R. L. (2002): Die Lichtverschmutzung in der Schweiz. Mögliche Auswirkungen und praktische<br />
Lösungsansätze.<br />
KOBLER, R.L., HENGEVOSS, D. & M. HOH (2005): Eindämmung der Lichtverschmutzung im <strong>Fürstentum</strong><br />
<strong>Liechtenstein</strong>. Potentialstudie (Phase 1). 48 S.<br />
KOLLIGS, D. (2000): Ökologische Auswirkungen künstlicher Lichtquellen auf nachtaktive Insekten,<br />
insbesondere Schmetterlinge (Lepidoptera). – Faunistisch-Ökologische Mitteilungen, Suppl. Kiel: 1-<br />
136.<br />
LONGCORE, T. & C. RICH (2004): Ecological light pollution. Front Ecol Environ 2004; 2: 191-198.<br />
SCHEIBE, M. A. (2003): Über den Einfluss von Strassenbeleuchtung auf aquatische Insekten. Natur<br />
und Landschaft 78. Jahrgang, Heft 6, 264-267.<br />
UMWELTSCHUTZDIREKTIONEN (2005): Vorgehen der Innerschweiz betreffend das Thema "Lichtimmissionen.<br />
Version 5.0a, 9 S.<br />
30 August 2008 Bericht Lichtemissionen