sichtbarer Link-Text - Gemeinde Uedem
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Dienstvereinbarung<br />
über die Benutzung der Telekommunikationsanlage, die Gesprächsdatenerfassung und die Abrechnung<br />
von Telefongesprächen im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong><br />
Zwischen<br />
dem Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong><br />
und<br />
dem Personalrat der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Uedem</strong><br />
wird gemäß § 70 i.V.m. § 72 Abs. 3 Ziffer 1-3 und 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes NW<br />
(LPVG NW) folgende Dienstvereinbarung geschlossen:<br />
§ 1 Allgemeines<br />
(1) Die Vereinbarung regelt die Nutzung des Telefondienstes (Sprachkommunikation) und<br />
des digitalen Telefaxdienstes sowie die Telefonkostenabrechnung der Telekommunikationsanlage<br />
(TK-Anlage) im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong>. Dabei sind sich der Bürgermeister<br />
und der Personalrat darüber einig, dass die technischen Möglichkeiten der neuen TK-Anlage<br />
ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen<br />
voraussetzt.<br />
(2) Der Bürgermeister stellt sicher, dass bei der Nutzung der Dienste der TK-Anlage die Regelungen<br />
dieser Dienstvereinbarung eingehalten werden.<br />
§ 2 Geltungsbereich<br />
Diese Regelungen gelten für alle der Dienstaufsicht des Bürgermeisters unterliegenden Beschäftigten<br />
im Rathaus.<br />
§ 3 Zielsetzung<br />
Ziel dieser Vereinbarung ist es, im Rahmen einer angemessenen und sinnvollen Nutzung der<br />
Leistungen der neuen TK-Anlage den Schutz personenbezogener Daten und des gesprochenen<br />
und geschriebenen Wortes vor unberechtigtem Zugriff und vor unzulässigem Gebrauch<br />
zu gewährleisten. Das Recht des/der einzelnen Beschäftigten auf kommunikative und informationelle<br />
Selbstbestimmung wird anerkannt und beachtet.<br />
1
§ 4 Zweckbestimmung der Anlage<br />
(1) Die TK-Anlage einschließlich all ihrer Komponenten soll alle Beschäftigten bei der effektiven<br />
Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.<br />
(2) Eine Nutzung der TK-Anlage zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist<br />
nicht zulässig.<br />
(3) In dringenden Fällen wird die Benutzung der TK-Anlage in privaten Angelegenheiten geduldet.<br />
Dienstliche Interessen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.<br />
(4) Private Telefongespräche sind immer kostenerstattungspflichtig. Wer private Telefongespräche<br />
führt, erkennt damit zugleich die Regelungen über die Gesprächsdatenaufzeichnung<br />
und die Kostenerstattung an.<br />
(5) Soweit der benutzte Fernsprecher über entsprechende Wahlberechtigungen verfügt und an<br />
eine Gesprächs-Datenerfassungsanlage angeschlossen ist, können private Telefonate nach<br />
Eingabe einer Privatgesprächskennzahl sowie einer persönlichen Kennziffer selbst angewählt<br />
werden. Privatgespräche sind grundsätzlich vom Nebenstellenanschluss der Mitarbeiterin/des<br />
Mitarbeiters zu führen.<br />
(6) Über Privatgespräche, die über die Telefonzentrale hergestellt werden, führt die Telefonzentrale<br />
die notwendigen Aufzeichnungen und teilt diese dem zuständigen Amt ausschließlich<br />
zum Zweck der Abrechnung der Telefongebühren monatlich mit.<br />
(7) Dienstlich veranlasste Privatgespräche (z. B. infolge von Mehrarbeit) sind nicht gebührenpflichtig.<br />
§ 5 Elektronisches Telefonbuch (ETB)<br />
(1) Im zuständigen Amt wird ein elektronisches Telefonbuch (ETB) mit folgenden<br />
Informationen bereitgehalten und regelmäßig fortgeschrieben:<br />
1. Nebenstellennummer<br />
2. Nebenstelleninhaber/in (Name, Vorname, ggf. akad. Grad, Amts- bzw. Dienstbezeichnung,<br />
Funktion)<br />
3. Amt<br />
4. Raumnummer.<br />
2
(2) Die Daten des ETB sind personenbezogene Daten. Sie dienen nur zur Vermittlung an den<br />
Abfrageplätzen und zur Erstellung eines gedruckten Telefonverzeichnisses.<br />
§ 6 Daten im Sinne dieser Vereinbarung<br />
(1) Daten im Sinne dieser Vereinbarung sind:<br />
Verbindungsdaten, Betriebsdaten, Gebührendaten und Inhaltsdaten.<br />
(2) Verbindungsdaten sind personenbezogene Daten, die der Bereitstellung einer Verbindung<br />
dienen. Sie umfassen:<br />
1. Rufnummern der anrufenden und angerufenen Personen<br />
2. Daten über Beginn und Ende einer Verbindung<br />
3. in Anspruch genommene Leistungsmerkmale, Schnittstellen und Kabelwege.<br />
Der Umgang mit Verbindungsdaten wird in § 7 Abs. 1 beschrieben.<br />
(3) Betriebsdaten sind Daten, die zweckgebunden zur Störungseingrenzung und -beseitigung<br />
sowie zur Verkehrsmessung verarbeitet werden.<br />
Sie umfassen insbesondere:<br />
1. physikalisch genutzte Übertragungswege (Kabel, Leitungsbündel, Schnittstellen, Richtfunk,<br />
Datenkanäle usw.) und ihre Belastung<br />
2. die Nutzung von Leistungsmerkmalen<br />
3. den Durchwahlfaktor.<br />
Der Umgang mit Betriebsdaten wird in § 7 Abs. 2 beschrieben.<br />
(4) Gebührendaten sind personenbezogene Daten, die die Grundlage zur Gebührenermittlung<br />
und Gebührenabrechnung bilden. Der Umgang mit Gebührendaten wird in § 8 Abs. 1 und 7<br />
sowie § 9 beschrieben.<br />
(5) Inhaltsdaten sind die zwischen den Kommunikationsteilnehmern/-innen ausgetauschten<br />
Informationen. Hinsichtlich ihres Schutzes wird auf § 8 Abs. 3 verwiesen.<br />
§ 7 Umgang mit Daten im Sinne dieser Vereinbarung<br />
(1) Verbindungsdaten werden nur vorübergehend und zweckgebunden zum Verbindungsaufbau<br />
gespeichert. Sie werden unverzüglich nach Beendigung der Verbindung gelöscht, mit<br />
3
Ausnahme der Verbindungsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung als Gebührendaten<br />
gem. § 6 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 und § 9 dieser Vereinbarung oder im Rahmen der<br />
Kontrolle der dienstlichen Inanspruchnahme der TK-Anlage gem. § 8 Abs. 1 und 4 dieser<br />
Vereinbarung verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Verbindungsdaten von internen und<br />
externen zustande gekommenen und nicht zustande gekommenen ankommenden und abgehenden<br />
Verbindungen als Betriebsdaten nach § 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung genutzt werden.<br />
Auf einzelne Beschäftigte bezogene Auswertungen von personenbezogenen Daten (Name,<br />
Amt usw.) und ihre Verknüpfung zum Zwecke der Lokalisierung von Kommunikationsteilnehmer/innen<br />
sind nicht zulässig.<br />
(2) Müssen personenbezogene Daten als Betriebsdaten zur Störungseingrenzung bzw. –beseitigung<br />
verwendet werden, sind sie unverzüglich nach der Störungsbeseitigung physikalisch<br />
zu löschen. Die Verarbeitung von Daten, die sich auf einzelne Personen beziehen oder<br />
beziehen lassen, mit Hilfe von Verkehrsmesseinrichtungen ist unzulässig.<br />
(3) Die zu übermittelnden Inhaltsdaten dürfen von Dritten nicht abgehört bzw. in keiner Weise<br />
erfasst und weiterverarbeitet werden; sie dürfen auch nicht auf Ton- oder Datenträgern<br />
aufgezeichnet werden.<br />
§ 8 Allgemeine Regelungen zur Verarbeitung von Daten im Sinne dieser Vereinbarung<br />
(1) Mit Inbetriebnahme der TK-Anlage erfolgt eine automatisierte Erfassung der Verbindungsdaten<br />
von abgehenden dienstlichen und privaten Telefongesprächen. Art und Umfang<br />
der Erfassung und Auswertung sind abschließend in Abs. 3 und 7 und § 9 beschrieben. Die<br />
Erfassung dieser Daten dient ausschließlich der Berechnung der Telefongebühren, der Überprüfung<br />
der Entwicklung ihrer Höhe sowie der Kontrolle der dienstlichen Inanspruchnahme<br />
der TK-Anlage. Eine Verknüpfung von Daten aus der automatischen Gesprächsdatenerfassung<br />
mit anderen Daten ist nicht zulässig.<br />
(2) Nicht ausgewertet werden die Verbindungsdaten der eingehenden Gespräche und der Gespräche<br />
innerhalb des Rathauses.<br />
(3) Bei Gesprächen und Faxverbindungen der Personalvertretungen gem. LPVG NW, die<br />
nicht der Dienstaufsicht unterliegen, dürfen, sofern die Verbindung über diesen Einrichtungen<br />
zugeordnete Nebenstellen hergestellt worden ist, der Ort und die Anschlussnummer des<br />
anderen Teilnehmers nicht erfasst werden. Werden bei solchen Verbindungen aus technischen<br />
Gründen andere personenbezogene Daten erfasst, dürfen sie nicht ausgewertet werden.<br />
(4) Es können regelmäßig die Gesamtgebühren der dienstlich geführten Telefonate ausgedruckt<br />
und dem/der jeweiligen Mitarbeiter(in) vorgelegt werden. Spezifizierte Auflistungen<br />
können dem/der Mitarbeiter(in) nur nach vorheriger Absprache mit dem Personalrat vorgelegt<br />
werden. Der Umfang dieser Auflistungen kann nach bestimmten Kriterien (z. B. nur Gespräche<br />
im Fernbereich, Gespräche ab einer bestimmten Kostenhöhe) generell eingegrenzt<br />
4
werden. Der/Die Mitarbeiter(in) hat durch Unterschrift zu bescheinigen, dass es sich bei den<br />
aufgelisteten Gesprächen ausschließlich um dienstlich veranlasste Telefonate gehandelt hat.<br />
Das zuständige Amt ist befugt, die Richtigkeit dieser Angaben stichprobenweise zu überprüfen.<br />
(5) Eine Auflistung der dienstlich geführten Telefongespräche einer Nebenstelle kann seitens<br />
des zuständigen Amtes auch in besonders begründeten Einzelfällen, unter vorheriger Einschaltung<br />
des Personalrates, veranlasst werden.<br />
(6) Jegliche Erfassung, Speicherung, Auswertung oder sonstige Verarbeitung von Daten im<br />
Zusammenhang mit der Nutzung der TK-Anlage erfolgt ausschließlich im zuständigen Amt.<br />
Es werden monatlich Summenlisten mit der Anzahl der Gebühreneinheiten je Nebenstellennummer<br />
ausgedruckt. Die Summenlisten werden den Amtsleitern zur Kostenkontrolle zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
(7) Die erfassten Einzelverbindungsdaten werden physikalisch gelöscht, sobald ihre Speicherung<br />
für die Zahlungsabwicklung nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach 90 Tagen.<br />
(8) Bei auffälligen Gebührenabweichungen ist das zuständige Amt im Interesse einer Aufklärung<br />
im Einzelfall berechtigt, die festgestellten Daten mit dem Nebenstelleninhaber/der<br />
Nebenstelleninhaberin zu erörtern. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter kann ein Mitglied des<br />
Personalrates hinzuziehen.<br />
(9) Die Daten von Privatgesprächen werden für diejenigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ausgedruckt,<br />
deren Telefongebühren 10,00 DM übersteigen. Die Auflistung wird dem Mitarbeiter/der<br />
Mitarbeiterin in einem geschlossenen Umschlag unter Wahrung der Vertraulichkeit<br />
zugeleitet. In den übrigen Fällen besteht auf Wunsch die Möglichkeit, sich die Zusammenstellung<br />
der Telefongebühren beim zuständigen Amt anzeigen zu lassen.<br />
(10) Privatgespräche werden der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter mit der Gehalts-, Vergütungs-<br />
oder Lohnabrechnung belastet. Die Gebührenbelastung erfolgt monatlich per Datenträgeraustausch<br />
oder durch manuelle Buchung.<br />
Einwände muss der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin unverzüglich nach Erhalt der Gebührenbelastung<br />
unter genauer Darlegung erheben.<br />
(11) Wenn über Schnittstellen zu Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung<br />
personenbezogene oder auf Personen beziehbare Daten ausgetauscht werden, gilt<br />
für diese Daten diese Vereinbarung entsprechend.<br />
5
§ 9 Art und Umfang der Gesprächs- und Gebührendatenerfassung<br />
(1) Jedes abgehende dienstliche Telefonat wird automatisch mit folgenden Daten erfasst:<br />
• Kennzeichnung als Dienstgespräch<br />
• Nebenstellennummer<br />
• Datum und Uhrzeit<br />
• Vorwahl und Rufnummer des angewählten Teilnehmers<br />
• Anzahl der Gebühreneinheiten<br />
• Gesprächskosten.<br />
(2) Jedes abgehende Privattelefonat (im Orts-, Nah- und Fernbereich) wird nach Maßgabe<br />
der Ziffer 3 automatisch mit folgenden Daten erfasst:<br />
• Kennzeichnung als Privatgespräch<br />
• Nebenstellennummer<br />
• Datum und Uhrzeit<br />
• Vorwahl und Rufnummer des angewählten Teilnehmers mit Ausnahme der letzten<br />
drei Ziffern<br />
• Anzahl der Gebühreneinheiten<br />
• Gesprächskosten.<br />
(3) Bei eingehenden und bei internen Gesprächen werden keine Daten erfasst, gespeichert<br />
oder ausgewertet.<br />
§ 10 Datenverarbeitung<br />
(1) Die Verarbeitung der erfassten Daten erfolgt in Umsetzungs- bzw. Aufbereitungs- und<br />
Auswertungsprogrammen. Die gespeicherten Daten dürfen weder in einer anderen Datenverarbeitungsanlage<br />
gespeichert noch kopiert oder in eine andere Datenverarbeitungsanlage<br />
eingelesen werden. Hiervon unberührt bleibt die Gebührenbelastung per Datenträgeraustausch<br />
gemäß § 8 Absatz 10.<br />
(2) Nach spätestens 3 Monaten werden sämtliche aufgezeichneten Daten gelöscht. Alle erstellten<br />
Ausdrucke sind durch das zuständige Amt spätestens 12 Monate nach dem Ausdruck<br />
zu vernichten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen.<br />
§ 11 Elektronisches Telefonschloss<br />
Bei Verlassen des Raumes ist das Telefon zum Schutz gegen unbefugtes Benutzen grundsätzlich<br />
durch das elektronische Schloss zu sichern.<br />
6
§ 12 Datenschutz<br />
(1) Als Grundsätze des Datenschutzes liegen dieser Vereinbarung das Datensparsamkeitsgebot,<br />
das Zweckbindungsgebot und das Transparenzgebot zugrunde. Dies bedeutet im einzelnen:<br />
Die Daten, die gespeichert werden sollen, müssen für den jeweiligen Zweck erforderlich<br />
sein, d. h. die gestellte Aufgabe darf nicht auch mit weniger personenbezogenen Daten erfüllbar<br />
sein (Datensparsamkeitsgebot). Die zu einem bestimmten Zweck erhobenen Daten<br />
dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden (Zweckbindungsgebot). Die Bestimmungen<br />
zur Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten müssen klar und eindeutig<br />
sein. Die Betroffenen müssen in der Lage sein zu übersehen, welche ihrer Daten zu<br />
welchen Zwecken erfasst, gespeichert und verarbeitet werden (Transparenzgebot).<br />
(2) Die TK-Anlage wird technisch und organisatorisch so realisiert, dass alle Kommunikationspartner<br />
zu jedem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit überschauen können, welche<br />
sie betreffenden Informationen wo entstehen und wer die Empfänger von personenbezogenen<br />
oder auf Personen bzw. Personengruppen beziehbaren Daten sind.<br />
(3) Die von der TK-Anlage erfassten und gespeicherten personenbezogenen oder auf Personen<br />
oder Personengruppen beziehbaren Daten sind zu löschen, sobald der Zweck der<br />
Speicherung erfüllt ist, ohne dass dies von dem/der betroffenen Beschäftigten ausdrücklich<br />
verlangt werden muss.<br />
(4) Erfasste Daten werden auf Datenträgern gegen unbefugtes Auslesen physikalisch gesichert.<br />
Die eingesetzte Auswertungssoftware darf nur die vereinbarten Auswertungen ermöglichen.<br />
Insbesondere dürfen außer den nach § 9 erhobenen Daten keine Einzelverbindungsdaten<br />
lesbar sein.<br />
(5) Das zuständige Amt stellt durch geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende<br />
Maßnahmen sicher, dass Unbefugte keine Möglichkeit haben, die in der TK-Anlage<br />
gespeicherten Daten sowie daraus gezogene Ausdrucke zu lesen, zu verändern oder zu löschen.<br />
(6) Die Zugriffsberechtigungen auf System und Anwendungsprogramme sind nur an die<br />
damit betrauten Beschäftigten mit entsprechenden Berechtigungen zu vergeben.<br />
§ 13 Regelungen zur Vergabe und Nutzung von Leistungsmerkmalen<br />
(1) Die Nutzung von Leistungsmerkmalen ist freiwillig.<br />
7
(2) Die Auswahl und Vergabe von Endgeräten und Leistungsmerkmalen erfolgt nach transparenten,<br />
betriebswirtschaftlich sinnvollen Kriterien. In diesem Rahmen ist die Gleichbehandlung<br />
aller Nutzer zu gewährleisten. Die zugrundeliegenden Kriterien werden dem Personalrat<br />
mitgeteilt.<br />
(3) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 sind bei dringendem Verdacht auf Missbrauch<br />
der TK-Anlage zum Zwecke der Belästigung, Bedrohung oder Nötigung die Zuschaltung<br />
der Funktion "Fangschaltung" und eine damit verbundene Aufzeichnung von<br />
Verbindungsdaten zulässig. § 72 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 8 LPVG NW<br />
finden Anwendung.<br />
In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 9 Abs. 6 eine Weitergabe der Verbindungsdaten<br />
an den Bürgermeister, seine ständigen Vertreter oder den zuständigen Amtsleitern,<br />
bei dringendem Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung darüber hinaus<br />
auch an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, zulässig.<br />
(4) Leistungsmerkmale, bei denen es Dritten möglich ist mitzuhören, dürfen nur mit Zustimmung<br />
aller Beteiligten genutzt werden.<br />
§ 14 Mobiltelefone<br />
(1) Bei der Benutzung von Mobiltelefonen ist aus technischen Gründen die Trennung von<br />
dienstlich und privat geführten Telefonaten auf den Einzelverbindungsnachweisen nicht<br />
möglich. Wer mit einem Mobiltelefon private Gespräche führt, erkennt damit zugleich den<br />
fehlenden Datenschutz auf den Einzelverbindungsnachweisen an.<br />
(2) Die Gebührenbelastung für Privatgespräche erfolgt durch manuelle Buchung. Zu diesem<br />
Zweck wird der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter der Einzelverbindungsnachweis für das<br />
ihr/ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon vorgelegt. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter<br />
hat evtl. aufgeführte Privatgespräche zu kennzeichnen. Wurden keine Privatgespräche geführt,<br />
ist auf dem Einzelverbindungsnachweis durch Unterschrift zu bescheinigen, dass es<br />
sich bei den aufgelisteten Gesprächen ausschließlich um dienstlich veranlasste Telefonate<br />
gehandelt hat.<br />
§ 15 Schlussbestimmungen<br />
Bei Unstimmigkeiten aus dieser Dienstvereinbarung zwischen der Dienststelle und dem<br />
Personalrat richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des LPVG NW.<br />
§ 16 Inkrafttreten<br />
(1) Die Dienstvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.<br />
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(2) Die Dienstvereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von<br />
6 Monaten schriftlich gekündigt werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Dienstvereinbarung<br />
gilt die vorstehende Vereinbarung weiter. Die Nachwirkung wird jedoch auf höchstens<br />
6 Monate begrenzt.<br />
<strong>Uedem</strong>, den 15.08.2001<br />
Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
gez. W. van Briel<br />
Für den Personalrat<br />
Der Vorsitzende<br />
gez. C. Beckers<br />
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