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sichtbarer Link-Text - Gemeinde Uedem

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Dienstvereinbarung<br />

über die Benutzung der Telekommunikationsanlage, die Gesprächsdatenerfassung und die Abrechnung<br />

von Telefongesprächen im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong><br />

Zwischen<br />

dem Bürgermeister der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong><br />

und<br />

dem Personalrat der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Uedem</strong><br />

wird gemäß § 70 i.V.m. § 72 Abs. 3 Ziffer 1-3 und 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes NW<br />

(LPVG NW) folgende Dienstvereinbarung geschlossen:<br />

§ 1 Allgemeines<br />

(1) Die Vereinbarung regelt die Nutzung des Telefondienstes (Sprachkommunikation) und<br />

des digitalen Telefaxdienstes sowie die Telefonkostenabrechnung der Telekommunikationsanlage<br />

(TK-Anlage) im Rathaus der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong>. Dabei sind sich der Bürgermeister<br />

und der Personalrat darüber einig, dass die technischen Möglichkeiten der neuen TK-Anlage<br />

ein besonderes Maß an Verantwortungsbewusstsein unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen<br />

voraussetzt.<br />

(2) Der Bürgermeister stellt sicher, dass bei der Nutzung der Dienste der TK-Anlage die Regelungen<br />

dieser Dienstvereinbarung eingehalten werden.<br />

§ 2 Geltungsbereich<br />

Diese Regelungen gelten für alle der Dienstaufsicht des Bürgermeisters unterliegenden Beschäftigten<br />

im Rathaus.<br />

§ 3 Zielsetzung<br />

Ziel dieser Vereinbarung ist es, im Rahmen einer angemessenen und sinnvollen Nutzung der<br />

Leistungen der neuen TK-Anlage den Schutz personenbezogener Daten und des gesprochenen<br />

und geschriebenen Wortes vor unberechtigtem Zugriff und vor unzulässigem Gebrauch<br />

zu gewährleisten. Das Recht des/der einzelnen Beschäftigten auf kommunikative und informationelle<br />

Selbstbestimmung wird anerkannt und beachtet.<br />

1


§ 4 Zweckbestimmung der Anlage<br />

(1) Die TK-Anlage einschließlich all ihrer Komponenten soll alle Beschäftigten bei der effektiven<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.<br />

(2) Eine Nutzung der TK-Anlage zum Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist<br />

nicht zulässig.<br />

(3) In dringenden Fällen wird die Benutzung der TK-Anlage in privaten Angelegenheiten geduldet.<br />

Dienstliche Interessen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.<br />

(4) Private Telefongespräche sind immer kostenerstattungspflichtig. Wer private Telefongespräche<br />

führt, erkennt damit zugleich die Regelungen über die Gesprächsdatenaufzeichnung<br />

und die Kostenerstattung an.<br />

(5) Soweit der benutzte Fernsprecher über entsprechende Wahlberechtigungen verfügt und an<br />

eine Gesprächs-Datenerfassungsanlage angeschlossen ist, können private Telefonate nach<br />

Eingabe einer Privatgesprächskennzahl sowie einer persönlichen Kennziffer selbst angewählt<br />

werden. Privatgespräche sind grundsätzlich vom Nebenstellenanschluss der Mitarbeiterin/des<br />

Mitarbeiters zu führen.<br />

(6) Über Privatgespräche, die über die Telefonzentrale hergestellt werden, führt die Telefonzentrale<br />

die notwendigen Aufzeichnungen und teilt diese dem zuständigen Amt ausschließlich<br />

zum Zweck der Abrechnung der Telefongebühren monatlich mit.<br />

(7) Dienstlich veranlasste Privatgespräche (z. B. infolge von Mehrarbeit) sind nicht gebührenpflichtig.<br />

§ 5 Elektronisches Telefonbuch (ETB)<br />

(1) Im zuständigen Amt wird ein elektronisches Telefonbuch (ETB) mit folgenden<br />

Informationen bereitgehalten und regelmäßig fortgeschrieben:<br />

1. Nebenstellennummer<br />

2. Nebenstelleninhaber/in (Name, Vorname, ggf. akad. Grad, Amts- bzw. Dienstbezeichnung,<br />

Funktion)<br />

3. Amt<br />

4. Raumnummer.<br />

2


(2) Die Daten des ETB sind personenbezogene Daten. Sie dienen nur zur Vermittlung an den<br />

Abfrageplätzen und zur Erstellung eines gedruckten Telefonverzeichnisses.<br />

§ 6 Daten im Sinne dieser Vereinbarung<br />

(1) Daten im Sinne dieser Vereinbarung sind:<br />

Verbindungsdaten, Betriebsdaten, Gebührendaten und Inhaltsdaten.<br />

(2) Verbindungsdaten sind personenbezogene Daten, die der Bereitstellung einer Verbindung<br />

dienen. Sie umfassen:<br />

1. Rufnummern der anrufenden und angerufenen Personen<br />

2. Daten über Beginn und Ende einer Verbindung<br />

3. in Anspruch genommene Leistungsmerkmale, Schnittstellen und Kabelwege.<br />

Der Umgang mit Verbindungsdaten wird in § 7 Abs. 1 beschrieben.<br />

(3) Betriebsdaten sind Daten, die zweckgebunden zur Störungseingrenzung und -beseitigung<br />

sowie zur Verkehrsmessung verarbeitet werden.<br />

Sie umfassen insbesondere:<br />

1. physikalisch genutzte Übertragungswege (Kabel, Leitungsbündel, Schnittstellen, Richtfunk,<br />

Datenkanäle usw.) und ihre Belastung<br />

2. die Nutzung von Leistungsmerkmalen<br />

3. den Durchwahlfaktor.<br />

Der Umgang mit Betriebsdaten wird in § 7 Abs. 2 beschrieben.<br />

(4) Gebührendaten sind personenbezogene Daten, die die Grundlage zur Gebührenermittlung<br />

und Gebührenabrechnung bilden. Der Umgang mit Gebührendaten wird in § 8 Abs. 1 und 7<br />

sowie § 9 beschrieben.<br />

(5) Inhaltsdaten sind die zwischen den Kommunikationsteilnehmern/-innen ausgetauschten<br />

Informationen. Hinsichtlich ihres Schutzes wird auf § 8 Abs. 3 verwiesen.<br />

§ 7 Umgang mit Daten im Sinne dieser Vereinbarung<br />

(1) Verbindungsdaten werden nur vorübergehend und zweckgebunden zum Verbindungsaufbau<br />

gespeichert. Sie werden unverzüglich nach Beendigung der Verbindung gelöscht, mit<br />

3


Ausnahme der Verbindungsdaten, die zum Zwecke der Gebührenabrechnung als Gebührendaten<br />

gem. § 6 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 und § 9 dieser Vereinbarung oder im Rahmen der<br />

Kontrolle der dienstlichen Inanspruchnahme der TK-Anlage gem. § 8 Abs. 1 und 4 dieser<br />

Vereinbarung verwendet werden. Darüber hinaus dürfen Verbindungsdaten von internen und<br />

externen zustande gekommenen und nicht zustande gekommenen ankommenden und abgehenden<br />

Verbindungen als Betriebsdaten nach § 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung genutzt werden.<br />

Auf einzelne Beschäftigte bezogene Auswertungen von personenbezogenen Daten (Name,<br />

Amt usw.) und ihre Verknüpfung zum Zwecke der Lokalisierung von Kommunikationsteilnehmer/innen<br />

sind nicht zulässig.<br />

(2) Müssen personenbezogene Daten als Betriebsdaten zur Störungseingrenzung bzw. –beseitigung<br />

verwendet werden, sind sie unverzüglich nach der Störungsbeseitigung physikalisch<br />

zu löschen. Die Verarbeitung von Daten, die sich auf einzelne Personen beziehen oder<br />

beziehen lassen, mit Hilfe von Verkehrsmesseinrichtungen ist unzulässig.<br />

(3) Die zu übermittelnden Inhaltsdaten dürfen von Dritten nicht abgehört bzw. in keiner Weise<br />

erfasst und weiterverarbeitet werden; sie dürfen auch nicht auf Ton- oder Datenträgern<br />

aufgezeichnet werden.<br />

§ 8 Allgemeine Regelungen zur Verarbeitung von Daten im Sinne dieser Vereinbarung<br />

(1) Mit Inbetriebnahme der TK-Anlage erfolgt eine automatisierte Erfassung der Verbindungsdaten<br />

von abgehenden dienstlichen und privaten Telefongesprächen. Art und Umfang<br />

der Erfassung und Auswertung sind abschließend in Abs. 3 und 7 und § 9 beschrieben. Die<br />

Erfassung dieser Daten dient ausschließlich der Berechnung der Telefongebühren, der Überprüfung<br />

der Entwicklung ihrer Höhe sowie der Kontrolle der dienstlichen Inanspruchnahme<br />

der TK-Anlage. Eine Verknüpfung von Daten aus der automatischen Gesprächsdatenerfassung<br />

mit anderen Daten ist nicht zulässig.<br />

(2) Nicht ausgewertet werden die Verbindungsdaten der eingehenden Gespräche und der Gespräche<br />

innerhalb des Rathauses.<br />

(3) Bei Gesprächen und Faxverbindungen der Personalvertretungen gem. LPVG NW, die<br />

nicht der Dienstaufsicht unterliegen, dürfen, sofern die Verbindung über diesen Einrichtungen<br />

zugeordnete Nebenstellen hergestellt worden ist, der Ort und die Anschlussnummer des<br />

anderen Teilnehmers nicht erfasst werden. Werden bei solchen Verbindungen aus technischen<br />

Gründen andere personenbezogene Daten erfasst, dürfen sie nicht ausgewertet werden.<br />

(4) Es können regelmäßig die Gesamtgebühren der dienstlich geführten Telefonate ausgedruckt<br />

und dem/der jeweiligen Mitarbeiter(in) vorgelegt werden. Spezifizierte Auflistungen<br />

können dem/der Mitarbeiter(in) nur nach vorheriger Absprache mit dem Personalrat vorgelegt<br />

werden. Der Umfang dieser Auflistungen kann nach bestimmten Kriterien (z. B. nur Gespräche<br />

im Fernbereich, Gespräche ab einer bestimmten Kostenhöhe) generell eingegrenzt<br />

4


werden. Der/Die Mitarbeiter(in) hat durch Unterschrift zu bescheinigen, dass es sich bei den<br />

aufgelisteten Gesprächen ausschließlich um dienstlich veranlasste Telefonate gehandelt hat.<br />

Das zuständige Amt ist befugt, die Richtigkeit dieser Angaben stichprobenweise zu überprüfen.<br />

(5) Eine Auflistung der dienstlich geführten Telefongespräche einer Nebenstelle kann seitens<br />

des zuständigen Amtes auch in besonders begründeten Einzelfällen, unter vorheriger Einschaltung<br />

des Personalrates, veranlasst werden.<br />

(6) Jegliche Erfassung, Speicherung, Auswertung oder sonstige Verarbeitung von Daten im<br />

Zusammenhang mit der Nutzung der TK-Anlage erfolgt ausschließlich im zuständigen Amt.<br />

Es werden monatlich Summenlisten mit der Anzahl der Gebühreneinheiten je Nebenstellennummer<br />

ausgedruckt. Die Summenlisten werden den Amtsleitern zur Kostenkontrolle zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

(7) Die erfassten Einzelverbindungsdaten werden physikalisch gelöscht, sobald ihre Speicherung<br />

für die Zahlungsabwicklung nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach 90 Tagen.<br />

(8) Bei auffälligen Gebührenabweichungen ist das zuständige Amt im Interesse einer Aufklärung<br />

im Einzelfall berechtigt, die festgestellten Daten mit dem Nebenstelleninhaber/der<br />

Nebenstelleninhaberin zu erörtern. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter kann ein Mitglied des<br />

Personalrates hinzuziehen.<br />

(9) Die Daten von Privatgesprächen werden für diejenigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen ausgedruckt,<br />

deren Telefongebühren 10,00 DM übersteigen. Die Auflistung wird dem Mitarbeiter/der<br />

Mitarbeiterin in einem geschlossenen Umschlag unter Wahrung der Vertraulichkeit<br />

zugeleitet. In den übrigen Fällen besteht auf Wunsch die Möglichkeit, sich die Zusammenstellung<br />

der Telefongebühren beim zuständigen Amt anzeigen zu lassen.<br />

(10) Privatgespräche werden der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter mit der Gehalts-, Vergütungs-<br />

oder Lohnabrechnung belastet. Die Gebührenbelastung erfolgt monatlich per Datenträgeraustausch<br />

oder durch manuelle Buchung.<br />

Einwände muss der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin unverzüglich nach Erhalt der Gebührenbelastung<br />

unter genauer Darlegung erheben.<br />

(11) Wenn über Schnittstellen zu Institutionen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung<br />

personenbezogene oder auf Personen beziehbare Daten ausgetauscht werden, gilt<br />

für diese Daten diese Vereinbarung entsprechend.<br />

5


§ 9 Art und Umfang der Gesprächs- und Gebührendatenerfassung<br />

(1) Jedes abgehende dienstliche Telefonat wird automatisch mit folgenden Daten erfasst:<br />

• Kennzeichnung als Dienstgespräch<br />

• Nebenstellennummer<br />

• Datum und Uhrzeit<br />

• Vorwahl und Rufnummer des angewählten Teilnehmers<br />

• Anzahl der Gebühreneinheiten<br />

• Gesprächskosten.<br />

(2) Jedes abgehende Privattelefonat (im Orts-, Nah- und Fernbereich) wird nach Maßgabe<br />

der Ziffer 3 automatisch mit folgenden Daten erfasst:<br />

• Kennzeichnung als Privatgespräch<br />

• Nebenstellennummer<br />

• Datum und Uhrzeit<br />

• Vorwahl und Rufnummer des angewählten Teilnehmers mit Ausnahme der letzten<br />

drei Ziffern<br />

• Anzahl der Gebühreneinheiten<br />

• Gesprächskosten.<br />

(3) Bei eingehenden und bei internen Gesprächen werden keine Daten erfasst, gespeichert<br />

oder ausgewertet.<br />

§ 10 Datenverarbeitung<br />

(1) Die Verarbeitung der erfassten Daten erfolgt in Umsetzungs- bzw. Aufbereitungs- und<br />

Auswertungsprogrammen. Die gespeicherten Daten dürfen weder in einer anderen Datenverarbeitungsanlage<br />

gespeichert noch kopiert oder in eine andere Datenverarbeitungsanlage<br />

eingelesen werden. Hiervon unberührt bleibt die Gebührenbelastung per Datenträgeraustausch<br />

gemäß § 8 Absatz 10.<br />

(2) Nach spätestens 3 Monaten werden sämtliche aufgezeichneten Daten gelöscht. Alle erstellten<br />

Ausdrucke sind durch das zuständige Amt spätestens 12 Monate nach dem Ausdruck<br />

zu vernichten, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften entgegenstehen.<br />

§ 11 Elektronisches Telefonschloss<br />

Bei Verlassen des Raumes ist das Telefon zum Schutz gegen unbefugtes Benutzen grundsätzlich<br />

durch das elektronische Schloss zu sichern.<br />

6


§ 12 Datenschutz<br />

(1) Als Grundsätze des Datenschutzes liegen dieser Vereinbarung das Datensparsamkeitsgebot,<br />

das Zweckbindungsgebot und das Transparenzgebot zugrunde. Dies bedeutet im einzelnen:<br />

Die Daten, die gespeichert werden sollen, müssen für den jeweiligen Zweck erforderlich<br />

sein, d. h. die gestellte Aufgabe darf nicht auch mit weniger personenbezogenen Daten erfüllbar<br />

sein (Datensparsamkeitsgebot). Die zu einem bestimmten Zweck erhobenen Daten<br />

dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden (Zweckbindungsgebot). Die Bestimmungen<br />

zur Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten müssen klar und eindeutig<br />

sein. Die Betroffenen müssen in der Lage sein zu übersehen, welche ihrer Daten zu<br />

welchen Zwecken erfasst, gespeichert und verarbeitet werden (Transparenzgebot).<br />

(2) Die TK-Anlage wird technisch und organisatorisch so realisiert, dass alle Kommunikationspartner<br />

zu jedem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit überschauen können, welche<br />

sie betreffenden Informationen wo entstehen und wer die Empfänger von personenbezogenen<br />

oder auf Personen bzw. Personengruppen beziehbaren Daten sind.<br />

(3) Die von der TK-Anlage erfassten und gespeicherten personenbezogenen oder auf Personen<br />

oder Personengruppen beziehbaren Daten sind zu löschen, sobald der Zweck der<br />

Speicherung erfüllt ist, ohne dass dies von dem/der betroffenen Beschäftigten ausdrücklich<br />

verlangt werden muss.<br />

(4) Erfasste Daten werden auf Datenträgern gegen unbefugtes Auslesen physikalisch gesichert.<br />

Die eingesetzte Auswertungssoftware darf nur die vereinbarten Auswertungen ermöglichen.<br />

Insbesondere dürfen außer den nach § 9 erhobenen Daten keine Einzelverbindungsdaten<br />

lesbar sein.<br />

(5) Das zuständige Amt stellt durch geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende<br />

Maßnahmen sicher, dass Unbefugte keine Möglichkeit haben, die in der TK-Anlage<br />

gespeicherten Daten sowie daraus gezogene Ausdrucke zu lesen, zu verändern oder zu löschen.<br />

(6) Die Zugriffsberechtigungen auf System und Anwendungsprogramme sind nur an die<br />

damit betrauten Beschäftigten mit entsprechenden Berechtigungen zu vergeben.<br />

§ 13 Regelungen zur Vergabe und Nutzung von Leistungsmerkmalen<br />

(1) Die Nutzung von Leistungsmerkmalen ist freiwillig.<br />

7


(2) Die Auswahl und Vergabe von Endgeräten und Leistungsmerkmalen erfolgt nach transparenten,<br />

betriebswirtschaftlich sinnvollen Kriterien. In diesem Rahmen ist die Gleichbehandlung<br />

aller Nutzer zu gewährleisten. Die zugrundeliegenden Kriterien werden dem Personalrat<br />

mitgeteilt.<br />

(3) Abweichend von § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 sind bei dringendem Verdacht auf Missbrauch<br />

der TK-Anlage zum Zwecke der Belästigung, Bedrohung oder Nötigung die Zuschaltung<br />

der Funktion "Fangschaltung" und eine damit verbundene Aufzeichnung von<br />

Verbindungsdaten zulässig. § 72 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 8 LPVG NW<br />

finden Anwendung.<br />

In den Fällen des Satzes 1 ist abweichend von § 9 Abs. 6 eine Weitergabe der Verbindungsdaten<br />

an den Bürgermeister, seine ständigen Vertreter oder den zuständigen Amtsleitern,<br />

bei dringendem Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung darüber hinaus<br />

auch an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, zulässig.<br />

(4) Leistungsmerkmale, bei denen es Dritten möglich ist mitzuhören, dürfen nur mit Zustimmung<br />

aller Beteiligten genutzt werden.<br />

§ 14 Mobiltelefone<br />

(1) Bei der Benutzung von Mobiltelefonen ist aus technischen Gründen die Trennung von<br />

dienstlich und privat geführten Telefonaten auf den Einzelverbindungsnachweisen nicht<br />

möglich. Wer mit einem Mobiltelefon private Gespräche führt, erkennt damit zugleich den<br />

fehlenden Datenschutz auf den Einzelverbindungsnachweisen an.<br />

(2) Die Gebührenbelastung für Privatgespräche erfolgt durch manuelle Buchung. Zu diesem<br />

Zweck wird der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter der Einzelverbindungsnachweis für das<br />

ihr/ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon vorgelegt. Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter<br />

hat evtl. aufgeführte Privatgespräche zu kennzeichnen. Wurden keine Privatgespräche geführt,<br />

ist auf dem Einzelverbindungsnachweis durch Unterschrift zu bescheinigen, dass es<br />

sich bei den aufgelisteten Gesprächen ausschließlich um dienstlich veranlasste Telefonate<br />

gehandelt hat.<br />

§ 15 Schlussbestimmungen<br />

Bei Unstimmigkeiten aus dieser Dienstvereinbarung zwischen der Dienststelle und dem<br />

Personalrat richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des LPVG NW.<br />

§ 16 Inkrafttreten<br />

(1) Die Dienstvereinbarung tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.<br />

8


(2) Die Dienstvereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von<br />

6 Monaten schriftlich gekündigt werden. Bis zum Inkrafttreten einer neuen Dienstvereinbarung<br />

gilt die vorstehende Vereinbarung weiter. Die Nachwirkung wird jedoch auf höchstens<br />

6 Monate begrenzt.<br />

<strong>Uedem</strong>, den 15.08.2001<br />

Für die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Uedem</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

gez. W. van Briel<br />

Für den Personalrat<br />

Der Vorsitzende<br />

gez. C. Beckers<br />

9

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