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Exposé Teil B als PDF - DGG - Deutsche Gesellschaft für ...

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3<br />

Inhalt<br />

Das Angebot im Überblick 4<br />

Außenanlagenplan 6<br />

Wohnungsgrundrisse 1. Bauabschnitt 8<br />

Wohnungsgrundrisse 2. Bauabschnitt 16<br />

Wohnungsliste 34<br />

Vor- und Nachteile 36<br />

Baubegleitende Qualitätskontrolle 47<br />

Bauleistung und Ausstattung 48<br />

Konzeptionelle Gestaltung 56<br />

Steuerliche Gestaltung 62<br />

Haftungsausschluss 68<br />

Bestätigung und Empfangsquittung 71<br />

Anlagen<br />

Muster Kaufvertragsangebot<br />

<strong>Teil</strong>ungserklärung<br />

Grundbuchauszug<br />

Verwaltervertrag (WEG-/SE-Verwaltung)


4<br />

Das Angebot im Überblick<br />

Inhalt dieses Prospektes ist ein Angebot der GGH GmbH & Co Erste Charlottenburg<br />

KG <strong>als</strong> Verkäuferin und Prospektherausgeberin der Liegenschaft und Bauträgerin<br />

<strong>für</strong> die erforderlichen Baumaßnahmen (Modernisierungs- und Instandsetzung). Die<br />

in drei Ausbaustufen (1939-1942, 1951/1952 und 1955/1956) errichtete dreistöckige<br />

Wohnanlage im Heinickeweg 15 in 13627 Berlin steht zum Erwerb von insgesamt<br />

50 Eigentumswohnungen unter der Maßgabe der entsprechenden Genehmigung nach<br />

Denkm<strong>als</strong>chutzrecht zur Verfügung.<br />

Zielgruppe des Angebotes sind Investoren, die diese Eigentumswohnungen entweder<br />

zum Zwecke der dauerhaften Vermietung oder zur Eigennutzung erwerben wollen.<br />

Dabei sollte sich der Investor darüber im Klaren sein, dass die im Prospekt aufgezeigten<br />

Chancen dann in Betracht kommen, wenn die Eigentumswohnung im Rahmen der<br />

individuellen Lebensplanung der Zukunfts- und Altersversorgung dienen soll. Er muss<br />

dabei aber berücksichtigen, dass er aufgrund der auch im Prospekt aufgezeigten Risiken<br />

willens und wirtschaftlich in der Lage sein muss, selbige auch tragen zu können,<br />

insbesondere eventuelle Unterdeckungen zwischen Mieteinnahmen und Fremdfinanzierung<br />

durch andere Vermögenswerte auszugleichen.<br />

Sollte der Investor hingegen beabsichtigen, durch diesen Ankauf in den Genuss eines<br />

Steuerstundungsmodells mit kurzfristigen steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten<br />

zu kommen oder eine garantierte Kapitalverzinsung während einer kurzfristig fest<br />

vereinbarten Laufzeit und einem vorab vereinbarten konkreten Rückzahlungstermin zu<br />

erwarten, so kommt dieses Immobilieninvestment aufgrund seiner im Prospekt erläuterten<br />

Risiken nicht in Betracht.


Das Angebot im Überblick | 5<br />

Heinickeweg 15 in 13627 Berlin<br />

Produktpartner:<br />

Produkt:<br />

GGH GmbH & Co. Erste Charlottenburg KG<br />

Denkmal-Sanierungsobjekt (Baudenkmal)<br />

Baujahr: Errichtung in drei Ausbaustufen 1939-1942, 1951/1952<br />

und 1955/1956<br />

Anzahl der Wohnungen:<br />

50 Wohneinheiten<br />

Wohnfläche: ca. 3.897 m²<br />

Grundstücksfläche:<br />

Wohnungsgrößen:<br />

Kaufpreis Wohneigentum:<br />

Bauleistung:<br />

Fertigstellung:<br />

Erwerbsnebenkosten:<br />

Mieterwartung:<br />

Mietnebenkosten:<br />

Instandhaltungsrücklage:<br />

Hausverwaltung:<br />

ca. 5.873 m² (nach <strong>Teil</strong>ung)<br />

ca. 31 m² bis 180 m² – mit 1– 5 Räumen<br />

3.550 €/m² bis 3.850 €/m²<br />

Kaufpreis pro Wohneinheit ca. 109.000 € bis ca. 690.100 €<br />

Revitalisierung - Sanierung und Modernisierung im Außen- und<br />

Innenbereich, entsprechende Angaben sind dem Abschnitt<br />

Bauleistung und Ausstattung zu entnehmen<br />

entsprechende Angaben sind dem notariellen Kaufvertrag<br />

zu entnehmen<br />

ca. 7,5 % des Kaufpreises zzgl. Bauzeitzinsen (derzeit 5 % Grunderwerbssteuer,<br />

ca. 2,5 % Notar- und Gerichtskosten,<br />

Kosten <strong>für</strong> die Finanzierungsgrundschuld)<br />

ca. 8,50 €/m² bis ca. 10,00 €/m²<br />

WEG Verwaltung derzeit mtl. brutto 22,61 € pro Wohneinheit<br />

SE Verwaltung derzeit mtl. brutto 19,04 € pro Wohneinheit<br />

Wohneinheit - mtl. 0,30 €/m²<br />

Hausverwaltung N. Offizier,<br />

Hohenzollerndamm 89, 14199 Berlin<br />

Lineare Abschreibung: Lineare Abschreibung gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, 2,0 %<br />

linear über 50 Jahre der Anschaffungskosten (Altbausubstanzanteil<br />

beträgt geschätzt 20 % vom Kaufpreis), entsprechende Angaben sind<br />

dem Abschnitt Steuerliche Gestaltung zu entnehmen<br />

Denkmalabschreibung:<br />

erhöhte AfA gem. § 7 i EStG (der Sanierungsaufwand beträgt geschätzt<br />

ca. 60 % vom Kaufpreis), entsprechende Angaben sind dem<br />

Abschnitt Steuerliche Gestaltung zu entnehmen,<br />

Dachgeschoss ohne Denkmalabschreibung


34<br />

Wohnungsliste<br />

Haus<br />

WE-Nr.<br />

TE<br />

Lage<br />

Wohnfläche 1<br />

m² Räume<br />

Balkon 1<br />

Loggia<br />

Wintergarten<br />

SNR 2<br />

Garten<br />

Terrasse<br />

Bauabschnitt I Heckerdamm<br />

Treppenhaus 1 1 HP 32,28 1 ohne<br />

2 HP 62,24 2 Balkon/Terrasse SNR<br />

3 HP 80,08 3 Balkon/Terrasse SNR<br />

4 1.OG 104,28 4 Balkon<br />

5 1.OG 75,39 3 Balkon<br />

6 2.OG 104,28 4 Balkon<br />

7 2.OG 74,82 3 Balkon<br />

Treppenhaus 2 8* HP 113,64 4 Balkon/Terrasse SNR<br />

9* HP 71,58 3 Balkon/Terrasse SNR<br />

10* HP 103,90 4 Balkon/Terrasse SNR<br />

11* 1.OG 108,79 4 Balkon<br />

12* 1.OG 57,98 3 Balkon<br />

13* 1.OG 99,40 4 Balkon<br />

14* 2.OG 108,79 4 Balkon<br />

15* 2.OG 52,86 3 ohne<br />

16* 2.OG 99,40 4 Balkon<br />

Bauabschnitt II Heinickeweg<br />

Treppenhaus 3 17 HP 85,87 3 Balkon/Terrasse SNR<br />

18 HP 30,74 1 ohne<br />

19 HP 82,73 3 Loggia<br />

20 1.OG 81,37 3 Balkon<br />

21 1.OG 30,74 1 ohne<br />

22 1.OG 34,98 1 ohne<br />

23 1.OG 59,73 2 Loggia<br />

24 2.OG 81,37 3 Balkon<br />

25 2.OG/DG 179,24 5 Loggia<br />

26 2.OG 83,71 3 Loggia<br />

Treppenhaus 4 27 HP 80,44 3 Balkon/Terrasse SNR<br />

28 HP 66,23 2 Balkon/Terrasse SNR<br />

29 1.OG 76,82 3 Balkon<br />

30 1.OG 62,37 2 Balkon<br />

31 2.OG 76,81 3 Balkon<br />

32 2.OG 62,76 2 Balkon<br />

33 DG 84,43 3 Loggia<br />

34 DG 107,74 4 Loggia<br />

Treppenhaus 5 35* HP 68,73 3 Balkon/Terrasse SNR<br />

36* HP 66,49 2 Balkon/Terrasse SNR<br />

37* 1.OG 64,27 3 Balkon<br />

38* 1.OG 39,34 1 franz. Balkon<br />

39* 1.OG 37,27 1 Balkon<br />

40* 2.OG 64,28 3 Balkon<br />

41* 2.OG 39,34 1 franz. Balkon<br />

42* 2.OG 37,27 1 Balkon<br />

Treppenhaus 6 43 HP 83,62 3 Balkon/Terrasse SNR<br />

44 HP 112,27 4 Balkon/Terrasse SNR<br />

45 1.OG 78,51 3 Balkon<br />

46 1.OG 108,38 4 Balkon<br />

47 2.OG 79,25 3 Balkon<br />

48 2.OG 109,13 4 Balkon<br />

49 DG 116,84 4 Loggia<br />

50 DG 74,21 2 Loggia<br />

Abkürzungen/Erläuterungen<br />

1 ca. Wohnflächen, wurden nach der ab 01.01.2004 gültigen Wohnflächenberechnung<br />

berechnet, mit der Einschränkung, dass Balkone und Terrassen bei den m 2 nur zur Hälfte<br />

(50 %) mit eingerechnet wurden<br />

2 zugewiesenes Sondernutzungsrecht (SNR) am Garten<br />

3 Miteigentumsanteile – bezogen auf das Gemeinschaftseigentum am Gesamtobjekt<br />

Heinickeweg 15/Heckerdamm; entsprechende Angaben sind der <strong>Teil</strong>ungserklärung zu<br />

entnehmen<br />

* barrierefrei


Wohnungsliste | 35<br />

MEAT 3<br />

1000<br />

Kaufpreis 4<br />

WE<br />

EUR<br />

Anteil 5<br />

Grund/Boden<br />

EUR<br />

Anteil 5 Altbausubstanz<br />

EUR<br />

Sanierungsanteil<br />

5<br />

EUR<br />

Gesamtkaufpreis<br />

EUR<br />

8 114.594,00 22.918,80 22.918,80 68.756,40 114.594,00<br />

16 220.952,00 44.190,40 44.190,40 132.571,20 220.952,00<br />

20 284.284,00 56.856,80 56.856,80 170.570,40 284.284,00<br />

27 370.194,00 74.038,80 74.038,80 222.116,40 370.194,00<br />

19 267.634,50 53.526,90 53.526,90 160.580,70 267.634,50<br />

27 370.194,00 74.038,80 74.038,80 222.116,40 370.194,00<br />

19 265.611,00 53.122,20 53.122,20 159.366,60 265.611,00<br />

29 403.422,00 80.684,40 80.684,40 242.053,20 403.422,00<br />

18 254.109,00 50.821,80 50.821,80 152.465,40 254.109,00<br />

27 368.845,00 73.769,00 73.769,00 221.307,00 368.845,00<br />

28 386.204,50 77.240,90 77.240,90 231.722,70 386.204,50<br />

15 205.829,00 41.165,80 41.165,80 123.497,40 205.829,00<br />

26 352.870,00 70.574,00 70.574,00 211.722,00 352.870,00<br />

28 386.204,50 77.240,90 77.240,90 231.722,70 386.204,50<br />

13 187.653,00 37.530,60 37.530,60 112.591,80 187.653,00<br />

25 352.870,00 70.574,00 70.574,00 211.722,00 352.870,00<br />

22 304.838,50 60.967,70 60.967,70 182.903,10 304.838,50<br />

8 109.127,00 21.825,40 21.825,40 65.476,20 109.127,00<br />

21 293.691,50 58.738,30 58.738,30 176.214,90 293.691,50<br />

21 288.863,50 57.772,70 57.772,70 173.318,10 288.863,50<br />

8 109.127,00 21.825,40 21.825,40 65.476,20 109.127,00<br />

9 124.179,00 24.835,80 24.835,80 74.507,40 124.179,00<br />

15 212.041,50 42.408,30 42.408,30 127.224,90 212.041,50<br />

21 288.863,50 57.772,70 57.772,70 173.318,10 288.863,50<br />

45 690.074,00 138.014,80 138.014,80 414.044,40 690.074,00<br />

22 297.170,50 59.434,10 59.434,10 178.302,30 297.170,50<br />

21 285.562,00 57.112,40 57.112,40 171.337,20 285.562,00<br />

17 235.116,50 47.023,30 47.023,30 141.069,90 235.116,50<br />

20 272.711,00 54.542,20 54.542,20 163.626,60 272.711,00<br />

16 221.413,50 44.282,70 44.282,70 132.848,10 221.413,50<br />

20 272.675,50 54.535,10 54.535,10 163.605,30 272.675,50<br />

16 222.798,00 44.559,60 44.559,60 133.678,80 222.798,00<br />

22 325.055,50 65.011,10 65.011,10 195.033,30 325.055,50<br />

28 414.799,00 82.959,80 82.959,80 248.879,40 414.799,00<br />

18 243.991,50 48.798,30 48.798,30 146.394,90 243.991,50<br />

17 236.039,50 47.207,90 47.207,90 141.623,70 236.039,50<br />

17 228.158,50 45.631,70 45.631,70 136.895,10 228.158,50<br />

10 139.657,00 27.931,40 27.931,40 83.794,20 139.657,00<br />

9 132.308,50 26.461,70 26.461,70 79.385,10 132.308,50<br />

17 228.194,00 45.638,80 45.638,80 136.916,40 228.194,00<br />

10 139.657,00 27.931,40 27.931,40 83.794,20 139.657,00<br />

9 132.308,50 26.461,70 26.461,70 79.385,10 132.308,50<br />

22 296.851,00 59.370,20 59.370,20 178.110,60 296.851,00<br />

29 398.558,50 79.711,70 79.711,70 239.135,10 398.558,50<br />

20 278.710,50 55.742,10 55.742,10 167.226,30 278.710,50<br />

28 384.749,00 76.949,80 76.949,80 230.849,40 384.749,00<br />

20 281.337,50 56.267,50 56.267,50 168.802,50 281.337,50<br />

28 387.411,50 77.482,30 77.482,30 232.446,90 387.411,50<br />

30 449.834,00 89.966,80 89.966,80 269.900,40 449.834,00<br />

19 285.708,50 57.141,70 57.141,70 171.425,10 285.708,50<br />

4 zzgl. Erwerbsnebenksoten – ca. 7,5 % des Kaufpreises (derzeit 5 % Grunderwerbsteuer,<br />

ca. 2,5 % Notar- und Gerichtskosten, Kosten <strong>für</strong> Finanzierungsgrundschuld),<br />

zzgl. Bauzeitzinsen – entsprechende Angaben sind dem Abschnitt Konzeptionelle Gestaltung<br />

zu entnehmen, darüber hinaus aus den Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag<br />

5 Die Kaufpreisaufteilung, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Sanierungs- und Grundstückskostenanteils<br />

sowie der Altbausubstanz erfolgt auf der Grundlage von Erfahrungswerten<br />

und entsprechenden Schätzungen vorbehaltlich einer anderweitigen Auffassung<br />

der Finanzbehörden. Eine Garantie kann hier<strong>für</strong> nicht übernommen werden.<br />

Irrtum/Änderungen/Ergänzungen vorbehalten, Stand Juni 2013


36<br />

Vor- und Nachteile bei wohnwirtschaftlichen Liegenschaften<br />

Einleitung<br />

Aufgrund der Wirtschaftskrise suchen zurzeit viele durch die<br />

Entwicklung an den Aktienmärkten verunsicherte Anleger<br />

nach wirtschaftlich sinnvollen Alternativen. In den Fokus der<br />

Betrachtung sind deshalb wieder verstärkt wohnwirtschaftliche<br />

Immobilieninvestments gerückt.<br />

Eine wohnwirtschaftlich genutzte Immobilie in Deutschland<br />

kann, im Vergleich zu anderen Kapitalanlageformen (z.B. Aktien),<br />

aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung des Immobilienmarktes<br />

in Deutschland <strong>als</strong> wertbeständig und relativ krisensicher<br />

eingestuft werden. Über einen längerfristigen Zeitraum<br />

betrachtet ist zwar auch der Immobilienmarkt Schwankungen<br />

unterworfen, in der Regel steigen aber auch die Preise wieder, so<br />

dass eine gute Chance zur Realisierung des Wachstumspotenti<strong>als</strong><br />

besteht.<br />

Dabei ist auch das positive rechtliche Umfeld zu berücksichtigen,<br />

da das Eigentum aufgrund der Verankerung in der<br />

Verfassung (Art. 14 GG) besonderen Schutz genießt und eine<br />

Enteignung grundsätzlich nicht möglich ist.<br />

1. kompetente und verlässliche Geschäftspartner<br />

2. ein der aktuellen Rechtslage entsprechendes Vertragswerk<br />

3. eine gute und nachgefragte Lage<br />

4. Zustand der Liegenschaft<br />

5. ein wirtschaftlich sinnvolles Eigen- oder Fremdnutzungskonzept<br />

6. ein kompetentes Immobilienmanagement<br />

7. eine langfristige Planung zur Erhaltung des Immobilienwertes<br />

durch Pflege-, Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen<br />

8. langfristig durchdachte Finanzierungsstruktur<br />

9. Optimierung von steuerlichen Vorteilen <strong>für</strong> den Käufer<br />

Allerdings ist immer zu beachten, dass diese Betrachtungen<br />

vom Status quo zum Zeitpunkt der Beurteilung ausgehen und<br />

zukünftige Entwicklungen und Tendenzen nur im Wege der<br />

Prognoseentscheidung mit aufgenommen werden und daher<br />

keine zwangsläufige Verbindlichkeit beinhalten. Es darf ferner<br />

nicht vergessen werden, dass Chancen und Risiken nicht<br />

zwingend immer einzeln auftreten, sondern in der Regel in<br />

unterschiedlichen Konstellationen und gegebenenfalls auch<br />

kumulativ entstehen.<br />

Durch die räumlichen Gegebenheiten in Deutschland ist Grund<br />

und Boden nicht unbegrenzt verfügbar und somit eine beliebige<br />

Neuerrichtung von Immobilien nicht möglich. Dies hat zur Folge,<br />

dass die Neubautätigkeit durch das Bauordnungs- und das<br />

Bauplanungsrecht gesetzlich limitiert wird. Preisverfallrisiken<br />

durch massiven Neubau von Immobilien sind daher im Gegensatz<br />

zu den Inflationsrisiken, wie sie aufgrund der aktuellen<br />

Wirtschaftslage drohen können, nicht zu erwarten, so dass<br />

unter dem Gesichtspunkt der langfristigen Kapitalanlage eine<br />

gute Chance zur Wertsteigerung besteht.<br />

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass dieses langfristige<br />

Engagement aufgrund seiner Laufzeit das Risiko in sich trägt,<br />

dass sich durch heute noch nicht abzusehende Unwägbarkeiten<br />

das Risiko von Wertverlusten realisieren könnte. Die Kapitalanlage<br />

in wohnwirtschaftliche Immobilien ist daher wie jede<br />

andere Kapitalanlageform auch nicht nur einseitig mit Vorteilen,<br />

sondern auch mit möglichen Nachteilen behaftet. Durch die<br />

vorliegende Darstellung will die Verkäuferin dem Erwerber<br />

diesen Umstand vor Abschluss einer vertraglichen Bindung vor<br />

Augen führen und möglichst umfassend über potenzielle Risiken<br />

aufklären.<br />

Die Vor- und Nachteile eines Immobilieninvestments lassen sich<br />

am besten durch die nachfolgend neun Kriterien zur besseren<br />

Beurteilung darstellen:<br />

Für den einzelnen Investor kann dies bedeuten, dass durch die<br />

Verknüpfung mehrerer Einzelrisiken (z.B. Verschlechterung der<br />

persönlichen Einkommensverhältnisse durch Krankheit und/<br />

oder Unfall, Mietausfall, größere Modernisierungsmaßnahmen<br />

sowie zu hohe Fremdfinanzierung) die Immobilieneinnahme<br />

nicht mehr alleine ausreichend ist, die Bedienung von Zins und<br />

Tilgung abzudecken und die Unterdeckung dann nicht mehr<br />

aus dem Einkommen oder dem Vermögen ausgeglichen werden<br />

kann mit der Folge, dass es erst zu einer Liquiditätskrise kommt<br />

und im schlimmsten Fall sogar zum persönlichen Vermögensverfall.<br />

1. Geschäftspartner<br />

Eine finanzielle Transaktion und damit auch eine Immobilieninvestition<br />

leben davon, dass sich kompetente und zuverlässige<br />

Partner zusammenfinden, um im beiderseitigen Interesse ein<br />

bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Somit ist die Auswahl<br />

des richtigen Partners der Schlüssel <strong>für</strong> einen erfolgreichen<br />

Vertragsabschluss. Erst wenn Verkäufer und Käufer eine<br />

gemeinsame, offene und konstruktive Gesprächs- und Verhandlungsgrundlage<br />

gefunden haben, besteht das erforderliche<br />

Miteinander der Geschäftspartner.<br />

Verkäuferin und Prospektherausgeberin ist im vorliegenden<br />

Fall die Firma GGH GmbH & Co Erste Charlottenburg KG<br />

mit Sitz Karl-Tauchnitz-Straße 2 in 04107 Leipzig. Die GGH


Vor- und Nachteile | 37<br />

GmbH & Co Erste Charlottenburg KG bzw. deren <strong>Gesellschaft</strong>er<br />

haben in der jüngeren Vergangenheit alleine oder mit Kooperationspartnern<br />

diverse gleichgelagerte Projekte umgesetzt, von<br />

denen einige <strong>als</strong> Referenzen im Prospektteil A dokumentiert<br />

sind. Von daher kann sich der Käufer von der erforderlichen<br />

Kompetenz und Leistungsfähigkeit seines Geschäftspartners ein<br />

deutliches Bild machen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass<br />

sich trotz Referenzen und des Nachweises des Stammkapit<strong>als</strong><br />

und bei rechtlich ordnungsgemäßen vertraglichen Vereinbarungen<br />

die durch die generelle Tätigkeit im Markt bestehenden<br />

Risiken bei der Verkäuferin verwirklichen können. Sollten daher<br />

diese Risiken durchschlagen, so besteht die Gefahr, dass die<br />

Verkäuferin in Insolvenz geraten kann.<br />

Umgekehrt offenbart der Käufer der GGH GmbH & Co Erste<br />

Charlottenburg KG seine wirtschaftlichen Verhältnisse, so<br />

dass davon auszugehen ist, dass das erforderliche Eigenkapital<br />

vorhanden ist und Fremdkapital zu marktüblichen Konditionen<br />

dem Käufer gewährt werden würde. Damit ist die Annahme einer<br />

in sich stimmigen Finanzierung sachlich gerechtfertigt und<br />

die erforderliche wechselseitige Transparenz gegeben.<br />

2. Vertragswerk<br />

Grundlage des vorliegenden Prospektes ist der Erwerb einer<br />

noch zu sanierenden Eigentumswohnung in der eingangs bezeichneten<br />

Liegenschaft Heinickeweg 15 in 13627 Berlin-Charlottenburg.<br />

Der Käufer erhält eine schlüsselfertig hergestellte<br />

Wohnung, im Wege eines notariellen Bauträgerkaufvertrages,<br />

mit Festpreiszusage. Da es sich um einen Festpreis handelt,<br />

trägt die Verkäuferin in diesem Fall das Risiko von nach Vertragsabschluss<br />

entstehenden Kostensteigerungen (z.B. Material<br />

und/oder Lohn) und eventuell erst nachträglich auftretenden<br />

Baurisiken.<br />

Der vorliegende Prospekt hat den Kauf von <strong>Teil</strong>- und Wohnungseigentum<br />

nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zum<br />

Inhalt. Des Weiteren gibt es einen Verwaltervertrag <strong>für</strong> das Gemeinschaftseigentum,<br />

in welchen der Käufer eintritt (vgl. „Ziffer<br />

6. Immobilienverwaltung“). Ferner wird dem Käufer, falls er<br />

die Wohnung nicht zur Eigennutzung erwirbt, die Möglichkeit<br />

eingeräumt, mit der Hausverwaltung einen Mietverwaltervertrag<br />

(vgl. „Ziffer 5. Eigen-/Fremdnutzungskonzept“ und „ Ziffer<br />

6. Immobilienverwaltung“) zu schließen.<br />

a) Regelung durch die Makler- und Bauträgerverordnung<br />

(MaBV)<br />

Für das Rechtsverhältnis zwischen den Geschäftspartnern sind<br />

die Regelungen der sog. Makler- und Bauträgerverordnung<br />

(MaBV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgebend, die ihren<br />

Eingang in den konkreten Bauträgerkaufvertrag finden. Dies<br />

bedeutet, dass der Käufer vertragsgemäß nur in der Höhe Zahlungen<br />

zu erbringen hat, <strong>als</strong> diesen Zahlungen zuvor festgelegte<br />

Bauleistungen durch die Verkäuferin gegenüber stehen. Da diese<br />

Sätze pauschalisiert sind, entspricht der gezahlte Kaufpreisanteil<br />

nicht unbedingt dem Wert der Bauleistungen. Ferner muss die<br />

Verkäuferin da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass die konkrete schlüsselfertige<br />

Wohnung (=Sondereigentum) bis zum vertragsgemäß<br />

vereinbarten Termin bezugsfertig ist.<br />

b) Einbehalt oder Sicherheitsleistung<br />

Sollte es sich bei dem Käufer um einen klassischen Verbraucher<br />

handeln, so hat dieser kraft Gesetzes (§ 632a Abs. 3 BGB) die<br />

Möglichkeit eingeräumt bekommen, einen Einbehalt von 5 %<br />

des Kaufpreises bei der ersten Abschlagszahlung vornehmen zu<br />

können oder sich von der Verkäuferin eine Sicherheit stellen zu<br />

lassen (z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft), damit die Verkäuferin<br />

sicherstellt, dass der Kaufgegenstand rechtzeitig und ohne<br />

wesentliche Mängel an den Käufer übergeben wird, da sie sonst<br />

Gefahr läuft, den Einbehalt nicht ausgezahlt zu bekommen<br />

bzw. die Sicherheit in Anspruch genommen wird. Allerdings<br />

ist zu beachten, dass weder der Einbehalt noch die Sicherheit<br />

<strong>als</strong> solche verhindern kann, dass es zu Leistungsstörungen im<br />

Vertragsverhältnis kommt, denn es handelt sich hier nur um<br />

spezielle Formen von Sicherheiten.<br />

c) Verjährung der Ansprüche<br />

Nach erfolgter Abnahme der Liegenschaft gilt die gesetzliche<br />

Verjährungsvorschrift des § 634a Abs.1 Ziffer 2 BGB mit einer<br />

fünf Jahre dauernden Mängelbeseitigungsverpflichtung <strong>für</strong> die<br />

am Gebäude erbrachten Bauleistungen. Wirtschaftlich besteht<br />

allerdings das Risiko, dass dieser Mängelbeseitigungsanspruch<br />

nur eingeschränkt oder gar nicht durchgesetzt werden kann,<br />

wenn die Verkäuferin innerhalb des 5-Jahreszeitraums in Vermögensverfall<br />

gerät und damit ihre Leistungsverpflichtung auch<br />

nur noch teilweise oder gar nicht mehr erfüllen kann.<br />

d) Weitergehende Schadensersatzansprüche<br />

Sollte der Kaufpreis zwischenzeitlich vollständig vom Käufer<br />

bezahlt sein, er auch die Sicherheit wegen Erledigung zurückgegeben<br />

hat und es sich im Nachhinein ergeben, dass weitergehende<br />

Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin bestehen<br />

könnten (z.B. Transaktionsnebenkosten, Verspätungsschäden,<br />

Vertragsstrafen, verzögerte Vermietungsmöglichkeit und damit<br />

einhergehender Mietausfall, entgangene Steuervorteile <strong>als</strong> <strong>Teil</strong><br />

des Verspätungsschadens oder zusätzliche Finanzierungskosten<br />

bei kompletter Rückabwicklung des Kaufvertrages), so bleibt das<br />

tatsächliche und rechtliche Risiko der Leistungsfähigkeit der<br />

Verkäuferin beim Käufer.


38<br />

e) Insolvenz der Verkäuferin<br />

Trotz rechtlich ordnungsgemäßer vertraglicher Vereinbarungen<br />

können sich die durch die generelle Tätigkeit im Markt<br />

bestehenden Risiken bei der Verkäuferin verwirklichen, die<br />

im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz führen und damit die<br />

Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag<br />

verhindern.<br />

Sollte dieser Fall eintreten, so muss zwischen dem Eigentumserwerb<br />

und der Er-/Fertigstellung des Bauwerkes unterschieden<br />

werden. Sobald das Wohn- und <strong>Teil</strong>eigentum gebildet sowie zu<br />

Gunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch<br />

eingetragen wurde, hat der Käufer gegenüber dem Insolvenzverwalter<br />

eine gesicherte Rechtsposition auf Übertragung<br />

des erworbenen Objektes.<br />

Der dinglich gesicherte Anspruch auf Eigentumsverschaffung<br />

begründet jedoch keinen Anspruch auf Fertigstellung der<br />

Baumaßnahmen. Da in der Regel in der Liegenschaft mehrere<br />

einzelne Wohnungen vorhanden sind, bedeutet dies, dass<br />

sich der Käufer überlegen muss, ob er sich nicht mit anderen<br />

Miteigentümern/Käufern, die das gleiche Schicksal der<br />

Insolvenz ihrer Verkäuferin verbindet, vereinbart, um nicht<br />

fertiggestellte Baumaßnahmen (Ausbau, Modernisierung etc.)<br />

in gemeinsamer Verantwortung fortzuführen und ein drittes<br />

Unternehmen mit der Fertigstellung zu beauftragen, wenn sich<br />

der Insolvenzverwalter dazu nicht mehr in der Lage sieht. Dies<br />

ist allerdings nur dann möglich, wenn auch alle Eigentümer<br />

bereit sind, sich an den dadurch bedingten (Mehr-) Kosten<br />

finanziell zu beteiligen.<br />

Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass in diesen<br />

Fällen zusätzliche (Mehr-) Kosten entstehen werden, da die<br />

ursprüngliche Pauschalpreisvereinbarung nicht mehr greift und<br />

die Gewerke neu einzeln vergeben werden müssen. Die anfallenden<br />

Kosten kann der Käufer im Wege des Schadenersatzes<br />

oder der Kaufpreisminderung verlangen und mit dem Kaufpreiszahlungsanspruch<br />

verrechnen.<br />

Letztlich muss sich der Käufer darüber im Klaren sein, dass<br />

trotz dieser Bemühungen das Risiko besteht, dass die Baumaßnahme<br />

nicht oder nur teilweise durchgeführt wird. Da der Käufer<br />

zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls eine Fremdfinanzierung<br />

<strong>für</strong> den Kaufpreis abgeschlossen hat, laufen Zins- und Tilgung<br />

immer weiter, ohne dass die erhofften Mieteinnahmen kommen.<br />

Kommt die Insolvenz der Verkäuferin nach Fertigstellung des<br />

Bauwerkes und Übergabe, so muss berücksichtigt werden, dass<br />

eventuelle Gewährleistungsansprüche bereits vor Ablauf der<br />

5-jährigen Verjährungsfrist verloren gehen, da die Verkäuferin<br />

selbige nicht mehr erfüllen kann.<br />

f) Rücktritt vom Vertrag<br />

Ein Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag kommt nur dann in<br />

Betracht, wenn dieser ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde<br />

oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Nur falls sich die<br />

Verkäuferin vertragswidrig verhält, hat der Käufer das Recht,<br />

die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages zu verlangen oder<br />

den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Sollte sich hingegen der<br />

Käufer im Nachgang zu seiner Kaufentscheidung doch nicht in<br />

der Lage sehen, die Finanzierung zeitnah zu bekommen oder<br />

Gründe auftreten, die in seiner (der) Person begründet sind<br />

(Änderung der persönlichen Lebensplanung o.ä.), so stellt dies<br />

keinen Rücktrittsgrund dar und der Käufer muss sich am Vertrag<br />

festhalten lassen.<br />

g) Zusätzliche Unwägbarkeiten/Risiken<br />

Ohne dass diese Aufzählung den Anspruch auf Vollständigkeit<br />

in sich birgt, so darf der Käufer nicht vergessen, dass es trotz<br />

ordnungsgemäßem Vertragswesen und leistungsfähiger und<br />

williger Verkäuferin Fallkonstellationen gibt, bei denen beide<br />

Seiten keine Einflussmöglichkeiten haben. Durch Unwetter<br />

oder ähnliche Naturgewalten (Höhere Gewalt) verzögert sich<br />

die Fertigstellung des Bauvorhabens, durch Streik steht das<br />

Personal nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung bzw.<br />

Subunternehmer sind nicht arbeitsfähig, (nachträgliche) Sonderwünsche<br />

der Käufer, aufgrund öffentlich-rechtlicher oder<br />

gerichtlicher Entscheidungen kommt es zur Baueinstellung etc.<br />

Damit entfallen die zunächst eingeplanten Mieteinnahmen und<br />

die beabsichtigte Realisierung von Steuervorteilen.<br />

Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt noch keine schriftliche<br />

Baugenehmigung vor. Die Verkäuferin geht aufgrund der<br />

Vorplanung davon aus, dass das Projekt wie im Prospekt beschrieben<br />

unter der Maßgabe eventuell geringfügiger Auflagen<br />

der zuständigen Behörden gebaut werden kann.<br />

3. Lage<br />

Von entscheidender Bedeutung <strong>für</strong> den Wert einer Immobilie<br />

ist immer ihre Lage. Dabei kommt es sowohl auf die Makro- <strong>als</strong><br />

auch die Mikrolage an. Der Käufer muss daher, bevor er seine<br />

Kaufentscheidung trifft, prüfen, wo sich die Liegenschaft befindet.<br />

Nur in einer ökonomisch und ökologisch gesunden Umgebung<br />

ist mit einer stabilen Entwicklung des Immobilienmarktes<br />

zu rechnen. Dabei kommt es auch immer darauf an, in welchem<br />

Stadtviertel sich die Liegenschaft befindet, denn auch innerhalb<br />

der gleichen Stadt gibt es aufgrund der unterschiedlichen Nach-


Vor- und Nachteile | 39<br />

frage erhebliche Differenzen beim Immobilienwert. Gleiche<br />

Entwicklungen gibt es dann auch innerhalb des gleichen Stadtviertels.<br />

Des Weiteren ist immer zu berücksichtigen, dass die<br />

Prüfung immer nur den aktuellen Zustand widerspiegelt. Künftige<br />

städtebauliche Entwicklungen, Wohntrends oder geänderte<br />

wirtschaftliche Rahmenbedingungen können dazu führen, dass<br />

sich die Standortattraktivität ändert und damit der Immobilienwert<br />

aufgrund der geänderten Nachfrage steigt oder fällt.<br />

Das Objekt befindet sich im Berliner Stadtteil Charlottenburg.<br />

Aufgrund des städtebaulichen Trends gehört der Stadtteil<br />

Charlottenburg zu den Bereichen, wo eine stetige Nachfrage<br />

nach Wohnraum vorhanden ist. Dieser Bereich ist auch durch<br />

eine große Anzahl von heute unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehender<br />

Liegenschaften gekennzeichnet. Dies führt dazu, dass das Interesse<br />

nach Schaffung neuen Wohnraums mit der Möglichkeit der<br />

Nutzung der Sonder-AfA <strong>für</strong> Investoren verbunden wird. Die<br />

Liegenschaft ist in einem gewachsenen Umfeld gelegen. Geschäfte<br />

des täglichen Bedarfs befinden sich im direkten Umfeld<br />

und mittels PKW sowie U- und S-Bahn besteht eine gute verkehrstechnische<br />

Anbindung an das Berliner Zentrum. Aufgrund<br />

der überdurchschnittlichen Kaufpreisentwicklung im Berliner<br />

Stadtgebiet ist ein klarer Trend der Investoren zu erkennen, sich<br />

nach geeigneten Objekten umzusehen und in diese zu investieren.<br />

Genau in diesem Kontext ist daher auch die Liegenschaft<br />

zu sehen und sie wird im Prospekt angemessen beschrieben. Es<br />

gilt aber auch hier, dass das Umfeld der Liegenschaft sowie die<br />

Entwicklung der Mieten und Immobilienpreise Schwankungen<br />

unterworfen sind, die einerseits dem Käufer zum Vorteil, aber<br />

auch zum Nachteil gereichen können, was in jedem Fall erhebliche<br />

Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Eigentumswohnung<br />

haben kann. Der Käufer muss allerdings berücksichtigen,<br />

dass sich der Immobilienwert niem<strong>als</strong> linear entwickelt.<br />

4. Zustand der Liegenschaft<br />

Maßgebend <strong>für</strong> den Immobilienkäufer ist neben den zuvor<br />

beschriebenen Kriterien, dass es sich um eine zeitgemäße und<br />

zweckmäßige Bauausführung handelt. Dies bedeutet, dass<br />

Raumaufteilung, Pläne/Grundriss und Ausstattung sowie die<br />

verwendeten Materialen und die Abnahme durch einen Sachverständen<br />

den Wünschen der heutigen Käuferschaft entsprechen,<br />

da nur dann sichergestellt werden kann, dass auch ein adäquater<br />

Immobilienwert geschaffen wird.<br />

Der Prospekt beinhaltet im Kapitel „Bauleistung und Ausstattung“<br />

umfangreiche Informationen und Beschreibungen, so dass<br />

sich der Käufer ein Bild von der beabsichtigten Baumaßnahme<br />

machen kann. Gleichzeitig finden diese Informationen Eingang<br />

in den notariellen Kaufvertrag. Ferner gibt es ein baubegleitendes<br />

Qualitätscontrolling durch den TÜV Süd.<br />

Der Käufer erwirbt im vorliegenden Fall eine Bestandsimmobilie,<br />

das bedeutet, dass das Gebäude bereits vor geraumer Zeit<br />

errichtet wurde (Baujahre: Fertigstellung in drei Ausbaustufen<br />

1993-1942, 1951/1952 und 1955/1956). Bedingt durch die<br />

vorhandene Altbausubstanz kann es im Einzelfall im Rahmen<br />

der Modernisierung/Erstellung des Bauwerks zu Abweichungen<br />

von den heute gültigen Regelungen der Technik („state of art“)<br />

kommen und die DIN-Soll-Normen können nicht oder nicht<br />

vollständig eingehalten/umgesetzt werden (z.B. Wärme- und<br />

Schallschutz). Der Käufer kann dadurch keine Ansprüche gegen<br />

die Verkäuferin geltend machen.<br />

Auch geringfügige Änderungen der Wohnfläche (+/- 3 %) und<br />

der Raumaufteilung sind durch den Käufer hinzunehmen und<br />

berechtigen nicht zur Kaufpreisminderung, der Kaufvertrag ist<br />

entsprechend ausgestaltet. Die Berechnung der Wohnflächen<br />

erfolgt nach der sog. Wohnflächenverordnung. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass Balkone und Loggia- und Terrassenflächen<br />

bei der Planung mit der Hälfte ihrer Grundfläche angesetzt<br />

werden. Diese Berechnung unterscheidet sich von der Regelung<br />

bei preisgebundenem Wohnraum, wo diese Flächen nur mit<br />

¼ ihrer Grundfläche angesetzt werden. Sollte der Käufer die<br />

Räumlichkeit vermieten wollen, so muss er sich bewusst sein,<br />

dass die Flächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung<br />

<strong>für</strong> die Wohnungsgröße und die Nebenkostenabrechnung maßgebend<br />

sind und er dadurch gebunden sein kann.<br />

Gleichwohl trägt der Käufer das Risiko, dass sich während der<br />

Bauphase aufgrund der öffentlich rechtlichen Vorgaben Änderungen<br />

hinsichtlich der Baubeschreibung und der Grundrissplanung<br />

ergeben können.<br />

5. Eigen- oder Fremdnutzungskonzept<br />

Wenn der Käufer alle zuvor genannten Punkte berücksichtigt<br />

hat, stellt sich dann <strong>für</strong> ihn Frage, ob er die Eigentumswohnung<br />

selber bewohnen möchte (sog. „Eigennutzungskonzept“) oder sie<br />

an einen Dritten vermieten will (sog. „Fremdnutzungskonzept“),<br />

da beides möglich ist.<br />

Sollte sich der Käufer <strong>für</strong> die Vermietung entscheiden, so muss<br />

er sich aber darüber im Klaren sein, dass vermietete Eigentumswohnungen<br />

im Fall der Weiterveräußerung den Nachteil haben,<br />

dass sie <strong>für</strong> einen Eigennutzer grundsätzlich eher nicht in Betracht<br />

kommen. Diese Käuferklientel ist an einer rentablen Kapitalanlagemöglichkeit<br />

interessiert, bei der der wirtschaftliche


40<br />

Vorteil sich erst aufgrund einer längeren Haltedauer verwirklichen<br />

kann, da die Transaktionskosten (Kaufpreis einschließlich<br />

Vertriebs- und Marketingkosten, Nebenkosten, wie Notarkosten<br />

und Grundsteuer, Finanzierungskosten und Spekulationssteuer)<br />

zuvor erst erwirtschaftet werden müssen.<br />

wesentlich auf die Vermietbarkeit der Eigentumswohnung an.<br />

Für die Vermietbarkeit sind die Lage, der Wohnungsschnitt und<br />

die Ausstattung maßgebend. Die Prospektherstellerin/Verkäuferin<br />

geht aufgrund ihrer vorherigen Studien zur Vermietbarkeit<br />

von einer Eigentumswohnung mit Vermietungspotential aus.<br />

Der Käufer muss dabei auch berücksichtigen, dass die Vertriebskosten<br />

üblicherweise höher <strong>als</strong> zu erwartende Maklerprovisionen<br />

sind. Was die Vertriebskosten angeht, so kann der Käufer<br />

diese bei Interesse bei der Verkäuferin im konkreten Einzelfall<br />

erfragen, da diese je nach Vertriebspartner und Vertriebsstand<br />

unterschiedlich hoch sind.<br />

Andernfalls würde eine kurzfristige Weiterveräußerung saldiert<br />

betrachtet eine nachteilige Kaufpreisentwicklung beinhalten.<br />

Des Weiteren ist zu beachten, dass die steuerlichen Vorteile der<br />

Denkmal-AfA bei einer Weiterveräußerung <strong>für</strong> den Zweiterwerber<br />

entfallen, so dass der dann zu erzielende Verkaufspreis<br />

bei einer raschen Weiterveräußerung (Notveräußerung) in der<br />

Regel niedriger ist, <strong>als</strong> der hier vorliegende Kaufpreis.<br />

a) Eigennutzung<br />

Der klassische Eigennutzer ist bestrebt, die Wohnung nach<br />

seinen Wünschen und Vorstellungen entstehen zu lassen. Durch<br />

die vorliegende Altbausubstanz ist er allerdings in bestimmten<br />

Bereichen an den Bestand gebunden und dies bedeutet meist,<br />

dass Sonderwünsche zu Umbaumaßnahmen führen, damit dies<br />

der Wohnung eine weitergehende individuelle Note gibt. Sollte<br />

die Wohnung bei Verkauf ausnahmsweise leer stehen, ist dies<br />

ohne größere Schwierigkeit aber im Auftrag und auf Kosten des<br />

Käufers vorstellbar.<br />

Allerdings muss der Käufer immer berücksichtigen, dass<br />

geänderte Ausstattungsmerkmale (z.B. Marmorfußboden,<br />

Whirlpool o.ä.) sowie dadurch gegebenenfalls erforderliche<br />

Änderungen der Raumaufteilung der Wohnung grundsätzlich<br />

vorstellbar sind. Sie bedürfen aber, damit es zu keinen unnötigen<br />

Bauverzögerungen kommt, der mit erheblichem Vorlauf zu<br />

bewerkstelligenden genauen Abstimmung mit der Verkäuferin/<br />

Bauträgerin. Sonderwünsche werden je nach Art und Umfang<br />

erfahrungsgemäß zu Kostenerhöhungen und einer (teilweisen)<br />

Bauzeitverlängerung führen, <strong>für</strong> die der Käufer das Risiko trägt.<br />

Ein einklagbarer Anspruch des Käufers auf die Einbeziehung<br />

von Sonderwünschen ist nicht gegeben, es bedarf stattdessen der<br />

Abstimmung mit der Verkäuferin im jeweiligen Einzelfall.<br />

b) Fremdnutzung<br />

Die Alternative zur Eigennutzung ist die Fremdnutzung.<br />

Entscheidet sich der Käufer <strong>für</strong> die Vermietung kommt es<br />

Bei den Angaben im Prospekt zu Mieterwartungen oder den<br />

Berechnungsbeispielen handelt es sich um die Ergebnisse von<br />

Recherchen zu ortsüblichen Mieten und nachhaltig zu erzielenden<br />

Mieten. Alle diese Angaben sind Momentaufnahmen der<br />

Marktsituation, die einem teilweise raschen Wandel unterworfen<br />

sind. Seitens der Verkäuferin kann <strong>für</strong> diese Angaben keine<br />

Gewähr übernommen werden.<br />

Was Mieterhöhungen angeht, so ist der Käufer an die gesetzlichen<br />

Vorgaben zu Mieterhöhungsverlangen gebunden. Eine<br />

Ausnahme gilt nur im Fall eines Staffelmietvertrages, der<br />

automatische Mieterhöhungen innerhalb bestimmter Zeiträume<br />

vorsieht. Inwieweit hier signifikante Erhöhungen möglich<br />

sind, ist nicht zu erkennen, da die Anpassung nach der letzten<br />

Mietanpassung zeitlich binnen 3 Jahren nur bis zur ortsüblichen<br />

Vergleichsmiete möglich ist und die Erhöhung insgesamt auch<br />

nicht über 15 % (sog. „Kappungsgrenze“) hinausgehen darf. Der<br />

guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen<br />

des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens ein entsprechender Gesetzesentwurf<br />

beschlossen wurde, der u.a. die Kappungsgrenze<br />

auf 15 % reduziert und zum 01.05.2013 in Kraft getreten ist, so,<br />

dass die Mieterhöhungsmöglichkeit noch weiter eingeschränkt<br />

wird. Das Land Berlin hat nun durch Rechtsbeschluss davon<br />

Gebrauch gemacht. Es ist daher insgesamt festzuhalten, dass der<br />

Käufer die Miete nur unter bestimmten gesetzlich normierten<br />

Voraussetzungen und somit nur eingeschränkt erhöhen kann.<br />

Was die Bonität des Mieters betrifft, so wird diese anhand<br />

marktgängiger Vorgaben überprüft (sog. Selbstauskunftsformular<br />

mit Gehaltsnachweisen etc.). Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass diese Kriterien sich im Laufe der Zeit (z.B. Arbeitsplatzverlust,<br />

Ehescheidung) negativ verändern können. Ferner dauert<br />

es, bis der Käufer einen neuen Mieter findet, denn auch der<br />

Vermietungsmakler braucht ab Bezugsfertigkeit eine gewisse<br />

Zeit, um einen geeigneten Mieter zu finden. Diese Suche kann<br />

sich unter Umständen über mehrere Monate hinziehen. Der<br />

Käufer muss dann sicherstellen, dass die nötigen finanziellen<br />

Mittel vorhanden sind, um diesen Zeitraum zu überbrücken.<br />

Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es in<br />

Berlin übliche Praxis ist, dass der Mieter hier die Kosten des<br />

eingeschalteten Maklers trägt und nicht wie andernorts (z.B.<br />

Sachsen) der Vermieter.


Vor- und Nachteile | 41<br />

6. Immobilienmanagement<br />

Eine Immobilie muss bewirtschaftet werden. Die Qualität des<br />

Immobilienmanagements ist über die Jahre hinweg maßgeblich<br />

<strong>für</strong> die Bestandssicherung einer Immobilie und Grundlage<br />

<strong>für</strong> eine potentielle Wertsteigerung. Immobilienmanagement<br />

umfasst entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen<br />

die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie des<br />

Sondereigentums.<br />

a) Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)<br />

Durch den Erwerb der Eigentumswohnung und spätestens<br />

mit der Grundbucheintragung wird der Käufer Mitglied der<br />

Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft (gesetzliche<br />

Regelung im sog. Wohnungseigentumsgesetz - WEG).<br />

Diese Gemeinschaft trägt zusammen die anfallenden Kosten<br />

des gesamten Objektes. Dies bedeutet konkret, dass im Fall<br />

der fehlenden Leistungsfähigkeit von einzelnen Eigentümern<br />

die anderen Eigentümer diese Kosten mit schultern müssen, zu<br />

ihren eigenen Verpflichtungen aus den Miteigentumsanteilen<br />

somit hinzuzurechnen sind. Des Weiteren muss der Käufer sich<br />

darüber im Klaren sein, dass innerhalb der WEG Mehrheitsentscheidungen<br />

getroffen werden und er diese gegebenenfalls gegen<br />

sich gelten lassen muss, was ein gewisses Konfliktpotential in<br />

sich birgt. Sollte der Käufer der Auffassung sein, dass bestimmte<br />

Maßnahmen zum Wohl der Liegenschaft erforderlich sind<br />

(z.B. eine Dachreparatur, Fahrstuhleinbau), so werden diese<br />

nur umgesetzt, wenn die Mehrheit der Miteigentümer sich<br />

diesem Vorschlag im Rahmen einer Eigentümerversammlung<br />

anschließt und ein entsprechender Beschluss gefasst wird,<br />

sodass dann der WEG-Verwalter mit der Umsetzung beauftragt<br />

werden kann.<br />

b) WEG-Verwalter<br />

Bei der Liegenschaftsverwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />

ergeben sich die Aufgaben und Pflichten des Verwalters nach<br />

dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Davon zu unterscheiden<br />

ist der <strong>für</strong> das Sondereigentum zuständige Mietverwalter,<br />

dessen Tätigkeit im Abschnitt „Konzeptionelle Gestaltung“<br />

näher beschrieben wird.<br />

Eine Liegenschaft muss erkennbar in einem geordneten und<br />

funktionsfähigen Zustand sein. Dies beginnt bereits mit der<br />

regelmäßigen Prüfung des baulichen Zustandes durch die Hausverwaltung<br />

und dem damit verbundenen Erfordernis von Verbesserungs-<br />

und Instandhaltungsvorschlägen und deren Umsetzung.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die Hege und Pflege der Außenanlagen.<br />

Die WEG-Verwaltung kümmert sich sofern nötig auch mittels<br />

anwaltlicher Unterstützung darum, dass die erforderlichen<br />

Hausgelder durch die Eigentümer gezahlt werden, damit dann<br />

die Versorger und anderen Kostenpositionen gezahlt werden<br />

können. Sie sorgt da<strong>für</strong>, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen<br />

<strong>für</strong> die Eigentümerversammlungen gegeben sind,<br />

bereitet Beschlüsse vor, erstellt Wirtschaftspläne <strong>für</strong> die Verwaltung<br />

und rechnet die Mittelverwendung ab. Dabei ist es seine<br />

Aufgabe <strong>als</strong> effizienter WEG-Verwalter <strong>für</strong> eine einheitliche<br />

Beschlussfassung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft<br />

zu sorgen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der<br />

Gesamtzustand der Liegenschaft wesentlich durch die Tätigkeit<br />

des WEG-Verwalters geprägt wird und ohne funktionierende<br />

Verwaltung die Gefahr besteht, dass es zur Wertminderung<br />

kommen kann.<br />

Bei der Liegenschaft Heinickeweg 15 in 13627 Berlin, wurde<br />

die Hausverwaltung N. Offizier (geschäftsansässig: Hohenzollerndamm<br />

89, 14199 Berlin) zum ersten WEG-Verwalter<br />

bestellt. Die monatliche Vergütung des WEG-Verwalters beträgt<br />

19,- € je Wohnungseigentum zzgl. der jeweils gesetzlichen<br />

Mehrwertsteuer pro Monat. Diese Kosten muss der Käufer in<br />

seine Rentabilitätsvorschau aufnehmen, da die WEG-Verwaltungskosten<br />

grundsätzlich auch nicht auf die Mieter umgelegt<br />

werden können. Weitere Ausführungen zu den Verwaltungskosten<br />

befinden sich auch im Abschnitt konzeptionelle Gestaltung.<br />

c) Sondereigentumsverwaltung<br />

Die Verkäuferin offeriert dem Käufer auch die Möglichkeit,<br />

die Verwaltung des Sondereigentums auf die Hausverwaltung<br />

N. Offizier zu übertragen. Dies setzt allerdings eine konkrete<br />

individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Dies<br />

beinhaltet dann die Erfassung der Zahlungsvorgänge, die<br />

Erstellung der Nebenkostenabrechnung usw. entsprechend der<br />

Regelung der Grunddienstleistungen im Verwaltervertrag. Die<br />

Mietersuche/Mieterauswahl, im Rahmen der Anschlussvermietung<br />

der Abschluss des Mietvertrages, das Mietinkasso (Mietzahlung-,<br />

Nebenkostenzahlung- und Räumungsklagen) sowie<br />

die Erstellung der Mieterhöhungsverlangen und die Anpassung<br />

der Vorauszahlungen können zusätzlich zu dieser Grundpauschale<br />

<strong>als</strong> entgeltliche Sonderleistung individuell vereinbart werden.<br />

Ferner werden im Rahmen der Eigentümerversammlungen<br />

die Interessen gegenüber den Miteigentümern vertreten.<br />

Dem Käufer steht es frei, dieses kostenpflichtige Angebot anzunehmen<br />

oder sich eines Dritten <strong>als</strong> Sondereigentumsverwalter<br />

zu bedienen oder selber die Verwaltung seiner Eigentumswohnung<br />

zu übernehmen. Falls er sich <strong>für</strong> die Sondereigentumsverwaltung<br />

entschließt, muss er die dabei entstehenden nicht<br />

umlagefähigen Kosten in seine Finanzplanung einbeziehen.


42<br />

Unter dem Gesichtspunkt der sorgfältigen Prüfung des Sachverhaltes<br />

muss der Käufer das Mietausfall- und Leerstandsrisiko<br />

bei seiner Planung mit berücksichtigen, denn ohne Abschluss<br />

eines Sondereigentumsverwaltungsvertrages muss er sich um<br />

das Mietinkasso kümmern, die Angemessenheit der Mietnebenkostenvoraus-<br />

und Nachzahlungen prüfen und die Durchsetzung<br />

der Nachforderungen in die Wege leiten, erforderliche<br />

Neuvermietungsaktivitäten starten oder die Kosten <strong>für</strong> Inserate/<br />

Internetwerbung oder gegebenenfalls eines externen Maklers<br />

eventuell tragen und den Rechtsweg beschreiten, wenn der<br />

Mieter nicht zahlt, um mittels Zahlungs- und Räumungsklage<br />

seine Rechte zu wahren. Die <strong>für</strong> die Vollstreckung entstehenden<br />

Kosten und die Risiken obliegen zunächst ihm.<br />

Aufgrund der unterschiedlichen Wohnungen innerhalb der Immobilie<br />

können auch die tatsächlichen Mietverträge variieren.<br />

In jedem Fall hat der Käufer bereits ab Nutzen-/Lastenwechsel<br />

der Wohnung die Bewirtschaftungskosten zu tragen und damit<br />

insbesondere auch die Hausgelder zu zahlen, auch wenn zu<br />

dieser Zeit aufgrund Leerstandes noch keine Mieteinnahmen<br />

vorhanden sein können.<br />

7. Erhaltung des Immobilienwertes<br />

Auch <strong>für</strong> jede Immobilie gilt der Grundsatz der regelmäßigen<br />

Wartung und Instandhaltung. Der Käufer muss daher bei seiner<br />

Planung berücksichtigen, dass finanzielle Vorsorge <strong>für</strong> zukünftig<br />

notwendig werdende Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />

durch Rücklagenbildung der Eigentümergemeinschaft<br />

erfolgen muss.<br />

Die diesem Angebot zugrunde liegende <strong>Teil</strong>ungserklärung beinhaltet<br />

die regelmäßige monatliche Einzahlung einer Instandhaltungsrücklage.<br />

Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wird<br />

dabei durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen<br />

der Eigentümerversammlung festgelegt und kann sich jährlich<br />

ändern (Erhöhung aber auch Ermäßigung). Die ausreichende<br />

Festlegung obliegt daher ausschließlich den Eigentümern (Käufern)<br />

und ist nicht im Verantwortungsbereich der Verkäuferin<br />

angesiedelt.<br />

Die Instandhaltungsrücklage dient dazu, zukünftig anfallende<br />

Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum (z.B.: Dach,<br />

Außenfassade, Treppenhaus, Heizungsanlage etc.) durch die<br />

angesparten Gelder der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.<br />

Aufgrund der Neuerrichtung der Eigentumswohnungen fallen<br />

in den Anfangsjahren üblicherweise geringere Ausgaben an, so<br />

dass die vorgesehene Instandhaltungsrücklage zunächst nicht<br />

angegriffen werden muss und ein sukzessiver Aufbau erfolgt.<br />

Damit wird eine Reserve geschaffen, die zur Finanzierung<br />

später anfallender Instandhaltungsaufwendungen dient. Die<br />

verzinsliche Anlage dieser Gelder bis zum Zeitpunkt der Verwendung<br />

unterliegt der Zinsabschlagssteuer.<br />

Als Kalkulationsbasis sind im vorliegenden Angebot anfängliche<br />

monatliche Einzahlungen der Käufer in die Instandhaltungsrücklage<br />

mit monatlich pauschal 0,30 €/m² Wohnungseigentum<br />

vorgesehen.<br />

Ob diese Beträge zukünftig ausreichend sein werden, kann nicht<br />

abschließend quantitativ oder qualitativ beurteilt werden, da es<br />

bei einzelnen Gewerken unterschiedlich lange Verschleißzeiten<br />

gibt und die vorliegende Berechnung der Instandhaltungsrücklagenhöhe<br />

nicht auf der Basis der Restnutzungsdauer der<br />

Verschleißteile erstellt wurde. Insoweit muss gegebenenfalls<br />

eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beschlossen werden<br />

oder diese zusätzlichen Kosten werden im Wege der Sonderumlage<br />

an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben.<br />

Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass innerhalb eines<br />

Zyklus von 15 bis 40 Jahren ab Errichtung eine grundlegende<br />

Modernisierung/Erneuerung des Wohngebäudes erforderlich<br />

werden wird. Es kann daher passieren, dass bereits ab dem 15.<br />

Jahr bzw. früher nicht unerhebliche zusätzliche finanzielle Mittel<br />

<strong>für</strong> die Modernisierung und Instandhaltung der Immobilie<br />

und der technischen Anlagen zur Verfügung gestellt werden<br />

müssen. Gleiches gilt auch, wenn durch Gesetzesänderungen<br />

neue Vorgaben <strong>für</strong> die Technik umzusetzen sind.<br />

Auch weitere Anpassungen an die künftigen Bedürfnisse und<br />

Wünsche der Mieter im Rahmen des Sondereigentums können<br />

Modernisierungsmaßnahmen nach sich ziehen (zum Beispiel<br />

bezüglich höherwertiger Ausstattung, verbesserte Wohnungsgrundrisse,<br />

Multimediatechnik <strong>für</strong> die gesamte Wohnung).<br />

Diese Kosten sowie Reparaturkosten können grundsätzlich<br />

nicht zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden,<br />

sondern müssen vom Käufer im Rahmen seiner Finanzplanung<br />

berücksichtigt werden. Insofern kann es dem Käufer zum Vorteil<br />

gereichen, wenn er auch bezüglich seines Sondereigentums<br />

Rücklagen bildet.<br />

8. Finanzierung<br />

Eine Immobilienfinanzierung erfolgt, wenn keine öffentliche<br />

Förderung besteht, aus zwei Finanzierungsbausteinen, nämlich<br />

dem Eigenkapital und dem Fremdkapital. Dabei sind <strong>als</strong> wesentliche<br />

Kosten neben dem Kaufpreis (einschließlich Projektierungs-,<br />

Marketing- und Vertriebskosten) die Erwerbsnebenkosten<br />

(Notar- und Grundbuchkosten sowie Grunderwerbssteuer)


Vor- und Nachteile | 43<br />

sowie erforderliche Zwischenfinanzierungskosten (z.B. <strong>für</strong> die<br />

Zeit der ersten Ratenzahlung ab Erwerb bis hin zur Neuvermietung)<br />

im Gesamtinvestitionsvolumen zu berücksichtigen.<br />

a) Fremdfinanzierung<br />

Für die Finanzierung des Kaufgegenstandes sind aus Sicht des<br />

kreditgebenden Institutes mehrere Faktoren wichtig. Zum einen<br />

kommt es auf die Werthaltigkeit des Beleihungsobjektes an, da<br />

die Immobilie <strong>als</strong> Sicherheit <strong>für</strong> den Kredit dienen soll. Dazu<br />

kommt dann das erforderliche Eigenkapital, welches der Käufer<br />

im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung darstellen kann. Die<br />

Höhe des erforderlichen Eigenkapit<strong>als</strong> richtet sich dabei nach<br />

den Vermögensverhältnissen des Käufers, die er gegenüber der<br />

Bank offenlegen muss (Bonität).<br />

Die erforderliche Fremdfinanzierung des Immobilienkaufs<br />

erhöht die Investitionskosten. Der Käufer muss ab einem im<br />

Darlehensvertrag vereinbarten Zeitpunkt Bereitstellungszinsen<br />

zahlen (bis das gesamte Darlehen ausgezahlt wurde), die monatlich<br />

anfallenden Kreditzinsen, die Bearbeitungsgebühren der<br />

Bank, ggf. das Disagio, eventuell Lebensversicherungen und/<br />

oder Bausparverträge <strong>als</strong> Möglichkeit der Darlehenstilgung und<br />

eventuell Gebühren <strong>für</strong> die eingebundenen Finanzierungsvermittler<br />

tragen. Die Summe dieser Finanzierungskosten können<br />

dazu führen, dass die vom Käufer erwarteten steuerlichen Vorteile<br />

ganz oder teilweise aufgebraucht werden und die laufenden<br />

Mieteinnahmen nicht oder nur zum <strong>Teil</strong> ausreichen, so dass der<br />

Käufer das Risiko einer zu hohen Belastung aus der Fremdfinanzierung<br />

trägt.<br />

die persönlichen Lebensumstände mit geprägt wird und dies im<br />

Rahmen einer zukünftig erforderlichen Anschlussfinanzierung<br />

zum Tragen kommen kann. Sowohl das Alter des Käufers, sein<br />

Arbeitsverhältnis, die Laufzeit der Finanzierung <strong>als</strong> auch die<br />

Nachhaltigkeit der Vermietungsphase oder die Eigennutzung<br />

spielen dabei einzeln und/oder kombiniert eine Rolle. Soweit<br />

der Käufer seine Eigentumswohnung durch ein Bankdarlehen<br />

finanziert hat, haftet er persönlich <strong>für</strong> die fristgerechte Bedienung<br />

von Zinsen und die Tilgung seines Darlehens, unabhängig<br />

vom Vermietungsstand seiner Wohneinheit.<br />

c) Kreditzusage<br />

Für die Fremdfinanzierung des Immobilienkaufs bedarf der<br />

Käufer einer Kreditzusage eines Kreditinstitutes. Sollte der<br />

Käufer vor verbindlichem Abschluss einer solchen Finanzierung<br />

den Kaufvertrag unterzeichnen, so besteht das Risiko, dass er<br />

nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um den Grundstückskaufpreis<br />

zu bezahlen. Damit kann es dazu kommen, dass<br />

die Verkäuferin auf Grund der Kaufpreisfälligkeit die Bezahlung<br />

verlangt und sie im Fall der Nichterfüllung in das sonstige<br />

Vermögen des Käufers vollstreckt, was zu dessen Vermögensverfall<br />

führen kann.<br />

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jede Finanzierung der<br />

individuellen Anpassung an die persönlichen Möglichkeiten des<br />

Käufers bedarf, damit Chancen und Risiken adäquat abgebildet<br />

werden. Dem Käufer wird daher seitens der Verkäuferin empfohlen,<br />

sich mehrere Finanzierungsangebote einzuholen.<br />

9. Steuerliche Aspekte<br />

b) Anschlussfinanzierung<br />

Aufgrund des Umstandes, dass die Finanzierungen grundsätzlich<br />

zeitlich befristet sind, sind damit auch die einzelnen Konditionen<br />

(Zins und Tilgung) zeitlich befristet. Nach Fristablauf muss sich<br />

der Käufer um eine Anschluss-/Neufinanzierung bemühen. Da<br />

die zu diesem Zeitpunkt geltenden Konditionen von den heutigen<br />

Konditionen sowohl positiv <strong>als</strong> auch negativ abweichen können,<br />

muss sich der Käufer dieses Risikos bewusst sein. Dazu kommen<br />

neuerliche Vertragsabschlusskosten (z.B. Bearbeitungsgebühren<br />

etc.). Summiert betrachtet kann dies bedeuten, dass sich die Liquiditätsplanung<br />

in jedem Fall verändern wird und dies kann eine<br />

Verbesserung aber auch Verschlechterung im Verhältnis zu den<br />

vorhanden Mieteinnahmen darstellen. Bei zu geringer Tilgung<br />

kann es sein, dass die Bewertung der Immobilie niedriger ausfällt<br />

<strong>als</strong> der Valutenstand. In diesem Falle ist bei unzureichender Bonität<br />

Eigenkapital nachzuschießen.<br />

Ferner muss sich der Käufer darüber bewusst sein, dass das Immobilieninvestment<br />

aufgrund seiner Langfristigkeit auch durch<br />

Die Verkäuferin ist in eigenem Namen und auf eigene Rechnung<br />

tätig und es erfolgt keine steuerliche Geltendmachung von<br />

Abschreibungen <strong>für</strong> den Kaufgegenstand durch die Verkäuferin.<br />

Gleichwohl hat sich die Verkäuferin – ohne rechtliche Gewähr<br />

<strong>für</strong> den Erfolg – bereit erklärt, den Käufer bei der Beschaffung<br />

der <strong>für</strong> die steuerliche Anerkennung erforderlichen Unterlagen<br />

zu unterstützen.<br />

Bei der Wertermittlung von wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien<br />

wird unterschieden zwischen Neubauten, Bestandsimmobilien<br />

(gebrauchte Objekte) und Immobilien mit potentiellen<br />

Sonderabschreibungsmöglichkeiten (Sanierungsobjekte).<br />

a) Sonderabschreibung Denkmal-AfA<br />

Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein denkmalgeschütztes<br />

Gebäude handelt, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten der<br />

Sanierungsmaßnahme zur Erhaltung des Denkm<strong>als</strong> unter der<br />

Maßgabe der Regelung des § 7 i EStG (sog. Denkmal-AfA)<br />

erhöht abgeschrieben werden können.


44<br />

Es muss allerdings klar darauf hingewiesen werden, dass es sich<br />

hier um eine Entscheidung der zuständigen Behörden handelt,<br />

und die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr da<strong>für</strong>, dass es<br />

letztlich zur Anerkennung kommt. Ferner handelt es sich hier<br />

um einen Prüfungsprozess bei dem die Denkm<strong>als</strong>chutzbehörde<br />

und das zuständige Finanzamt involviert sind. Dies kann dazu<br />

führen, dass erfahrungsgemäß ein Zeitraum von mindestens<br />

1–2 Jahren vergehen kann, bis die abschließende Genehmigung<br />

vorliegt. In der Zwischenzeit kann der Käufer versuchen, von<br />

seinem Finanzamt eine vorläufige Anerkennung zu erwirken.<br />

Da bei der vorliegenden Eigentumswohnung potentielle Sonderabschreibungsmöglichkeiten<br />

bestehen (Denkmal-AfA), wird ihr<br />

Marktwert durch die steuerliche Gestaltungsmöglichkeit mitbestimmt.<br />

Dies setzt aber voraus, dass der Kaufvertrag vor der<br />

Durchführung der Sanierungsleistungen abgeschlossen wurde.<br />

Sollte die Immobilie nach erfolgter Sanierung erneut veräußert<br />

werden, so kann der neue Käufer (sog. „Zweiterwerb“) die<br />

ursprünglichen steuerlichen Vorteile nicht <strong>für</strong> sich verwenden.<br />

Damit entfällt dieses positive Vermarktungsmerkmal und der<br />

Marktwert der Immobilie sinkt.<br />

Dem Käufer ist generell zu empfehlen, die gekaufte Eigentumswohnung<br />

längerfristig zu halten, andernfalls besteht das Risiko,<br />

dass der Marktwert unter den Erwerbskosten liegen könnte.<br />

Wegen der Einzelheiten wird auch auf den Abschnitt zu den<br />

steuerlichen Konsequenzen in diesem Prospekt verwiesen.<br />

b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Bei einer Vermietung des Sondereigentums durch den Käufer<br />

erzielt dieser steuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Aufgrund der getätigten Investitionen kann der Käufer<br />

diese verauslagten Gelder <strong>als</strong> Sonderabschreibungen geltend<br />

machen. Dies führt grundsätzlich zu einer Senkung des zu<br />

versteuernden Einkommens. Eine Eintragung der Sonder-AfA<br />

auf der Lohnsteuerkarte kann frühestens im Jahr nach der<br />

Bezugsfertigkeit erfolgen. Dies würde allerdings voraussetzen,<br />

dass das Finanzamt eine vorläufige Anerkennung vornimmt,<br />

denn je nach Bundesland und Bearbeitung beim zuständigen<br />

Finanzamt des Käufers kann es bis zur endgültigen Anerkennung<br />

der zuständigen Bescheinigungsbehörde zwischen 3 bis 5<br />

Jahre dauern. Ein Immobilieninvestment darf nicht unter der<br />

Maßgabe der Umsetzung steuerlicher Vorteile erfolgen und die<br />

Liquiditätsplanung darf nicht auf der Ziehung selbiger beruhen,<br />

sondern muss berücksichtigen, dass auch entsprechende Einkommensverhältnisse<br />

gegeben sein müssen, um überhaupt die<br />

steuerlichen Vorteile realisieren zu können.<br />

c) Wandel der Steuergesetzgebung<br />

Wie die gesamte Gesetzgebung und Rechtsprechung einem<br />

ständigen Wandel und Anpassungen unterliegt, so gilt dies auch<br />

<strong>für</strong> die Steuergesetze und Rechtsverordnungen sowie die Rechtsprechung<br />

der Finanzgerichtsbarkeit und die Ausführungspraxis<br />

der Finanzämter. Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der<br />

Prospektherausgabe geltenden Regelungen sich jederzeit ändern<br />

können und es keine Gewähr da<strong>für</strong> gibt, dass sie in unveränderter<br />

Form fortbestehen bleiben. Es ist daher zu beachten, dass<br />

sich die Anerkennung des in den Bauträgerverträgen angegebenen<br />

Herstellungs-/Sanierungsaufwands bei dem Denkmal<br />

dadurch ändern kann, dass die zu Grunde liegenden gesetzlichen<br />

Regelungen geändert werden (Änderungen der Laufzeit,<br />

Höhe der Abschreibung etc.) und daher in der dort angegebenen<br />

Höhe von den zuständigen Behörden nicht mehr <strong>als</strong> begünstigt<br />

betrachtet werden würden.<br />

Der Kaufvertrag beruht insoweit auf Prognosen, was die angegebenen<br />

Werte betrifft, die nicht zwingend deckungsgleich<br />

mit den Wertungen der Finanzbehörden sein müssen. Die<br />

Verkäuferin hat aber ihre Vertragsgestaltung nach der jeweils<br />

zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Praxis der Finanzbehörden<br />

ausgerichtet. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen,<br />

dass erhöhte Abschreibungen in der Regel beim Weiterverkauf<br />

entfallen, was sich auf die Höhe des zu erzielenden Kaufpreises<br />

negativ auswirken kann.<br />

Der Prospekt wurde mit Unterstützung von Fachleuten erstellt,<br />

die die zum Zeitpunkt der Herstellung bestehende Rechtslage<br />

und deren Auswirkungen auf die steuerliche Seite der Immobilientransaktion<br />

beurteilten. Diese Einschätzungen können<br />

aber nicht die abschließende Beurteilung durch das Finanzamt<br />

ersetzen. Unterschiedliche Interpretationen des gleichen Sachverhaltes<br />

sind daher möglich. Die in diesem Prospekt unter dem<br />

Abschnitt „Steuerliche Gestaltung“ enthaltenen Angaben zu<br />

den steuerlichen Auswirkungen erläutern nur die grundsätzlich<br />

denkbaren Rahmenbedingungen und stellen auch keinen Fall<br />

der steuerlichen Beratung dar. Der Käufer sollte in jedem Fall<br />

vor Kaufvertragsabschluss mit seinem Steuerberater seine persönliche<br />

Besteuerungssituation und die daraus resultierenden<br />

Vor- und Nachteile des Immobilienengagements erörtern.<br />

Weder die Verkäuferin <strong>als</strong> Prospektherausgeberin noch ein involvierter<br />

Vermittler können daher eine Haftung <strong>für</strong> vom Käufer<br />

möglicherweise mit dieser Transaktion verfolgten steuerlichen<br />

Ziele übernehmen.


Vor- und Nachteile | 45<br />

Kombination von Vor- und Nachteilen<br />

Grundsätzlich stellt der vorliegende Prospekt die Vor- aber auch<br />

Nachteile eines wohnwirtschaftlichen Immobilieninvestments<br />

dar. Es ist aber erforderlich, dass sich der Käufer mit beiden<br />

Aspekten angemessen auseinandersetzt und nicht nur einseitig<br />

die Vorteile sieht und die Nachteile ignoriert.<br />

Da sich Lebenssachverhalte unterschiedlich entwickeln können,<br />

kann es zu Ausnahmesituationen kommen, bei denen verschiedenartige<br />

Risiken auch in Kombination auftreten (z.B. Arbeitslosigkeit,<br />

längerer Wohnungsleerstand, Modernisierungsstau,<br />

Sonderumlagen wegen säumiger Miteigentümer und teure<br />

Instandhaltungsmaßnahmen ohne ausreichende Rücklagen,<br />

Probleme mit einer teuren Anschlussfinanzierung). Sollten sich<br />

diese Risiken ganz oder teilweise realisieren und die sonstige<br />

Vermögenslage bietet keine ausreichenden Reserven, so kann<br />

dies über Vermögensverluste bis im schlimmsten Fall hin zum<br />

Vermögensverfall beim Käufer führen.<br />

Details nicht erfasst werden, die aber <strong>für</strong> die Anlageentscheidung<br />

des Käufers und seine Abwägung aller Vor- und Nachteile<br />

maßgebend sind. Soweit weitere Fragen auftauchen, steht die<br />

Verkäuferin dem Käufer gerne, soweit ihr möglich, zur gewissenhaften<br />

Beantwortung zur Verfügung.<br />

Unabhängig von dem offenen und transparenten Umgang miteinander,<br />

der durch diesen Prospekt gefördert wird, entbindet<br />

dies daher nicht von der individuellen Beratung, Prüfung,<br />

Information, Aufklärung und Empfehlung durch eine fachkundige<br />

Person Ihres Vertrauens (beispielsweise Rechtsanwalt oder<br />

Steuerberater) vor Vertragsabschluss.<br />

Des Weiteren ist anzumerken, dass es auch Fälle des sog.<br />

„Totalverlustes“ geben kann, wenn der Käufer den Kaufpreis<br />

vor lastenfreier Eigentumsverschaffung bereits an die Verkäuferin<br />

gezahlt hat und dann Gläubiger der Verkäuferin das<br />

Wohnungseigentum versteigern könnten. Ein weiterer Fall wäre<br />

dann gegeben, wenn der Kaufpreis ohne vorherige ranggerechte<br />

Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers<br />

ausgezahlt werden würde. Beide Fallkonstellationen setzen<br />

ferner voraus, dass dann der zuständige Notar bzw. weitere<br />

Verfahrensbeteiligte nicht in Regress genommen werden können<br />

und damit der Käufer dann den Verlust tragen müsste. Eine<br />

andere Konstellation wäre die Zwangsversteigerung im Fall der<br />

Fremdfinanzierung mit einem merkantilen Mindererlös, so dass<br />

der Käufer schlimmstenfalls sogar noch <strong>für</strong> die Differenz haftet.<br />

Ein Totalverlust könnte auch eintreten, wenn die Liegenschaft<br />

durch Feuer o.ä. zerstört werden würde und keine entsprechende<br />

Versicherungsleistung zum Ausgleich zur Verfügung stünde.<br />

Ferner ist immer zu bedenken, dass die vorstehenden Ausführungen<br />

zu Vor- und Nachteilen nicht abschließend sein<br />

können und lediglich die am häufigsten nach Einschätzung<br />

der Verkäuferin/Prospektherausgeberin auftretenden Aspekte<br />

berücksichtigen. Alles andere würde den Rahmen der gebotenen<br />

Information sprengen.<br />

Da im vorliegenden Prospekt sowohl tatsächlich <strong>als</strong> auch<br />

rechtlich komplexe Lebenssachverhalte erörtert werden, die<br />

auch nicht statisch, sondern einem kontinuierlichen Wandel<br />

unterworfen sind, kann es immer wieder passieren, dass einzelne


Baubegleitende Qualitätskontrolle | 47<br />

Baubegleitende Qualitätskontrolle<br />

Die Verkäuferin beabsichtigt, mit der TÜV SÜD Industrie Service GmbH- TÜV SÜD<br />

Gruppe, Bautechnik, Wiesenring 2 in 04159 Leipzig einen Vertrag über Baubegleitendes<br />

Qualitätscontrolling abzuschließen. Inhalt des Vertrages ist u.a., ob die Bauausführung<br />

den nachfolgend genannten Normen entspricht. Mit dem Erwerb akzeptiert der<br />

Käufer jedoch, dass durch die erhaltenswerte strukturelle Grundsubstanz des Altbaus<br />

im Hinblick auf Schall-, Brand-, Wärme- und Feuchteschutz derzeit geltende Normen<br />

bzw. der heutige Stand der Technik teilweise nicht erreicht werden können.<br />

Der TÜV SÜD wird das Bauvorhaben auf die Konformität der Bauausführung<br />

• mit den Plänen und Unterlagen und<br />

• mit den aufgeführten technischen Vorschriften (Beurteilungsgrundlagen)<br />

überprüfen. Dazu finden während der Bauausführung Baustellenbegehungen durch<br />

einen Sachverständigen in Abstimmung mit dem AG gemäß dem Begehungsplan statt.<br />

Nach der Begehung wird vom TÜV SÜD ein schriftlicher Bericht erstellt; er enthält<br />

die gutachterlichen Feststellungen, wichtige Details werden erforderlichenfalls fotografisch<br />

dokumentiert. Die festgestellten Mängel werden in einer Liste dargestellt.<br />

Sofern es der Baufortschritt zulässt, wird die Beseitigung der vom TÜV SÜD festgestellten<br />

Mängel im Zuge der nächsten Begehung kontrolliert und dokumentiert.<br />

Die Baustellenbegehungen werden in der Regel von Fachingenieuren der Bautechnik<br />

durchgeführt.


48<br />

Bauleistung und Ausstattung<br />

1. Allgemeine Angaben<br />

1.1 Angaben zum Gebäudetyp<br />

Der Gebäudekomplex besteht aus einem Nord- und Ostflügel,<br />

und steht unter Denkm<strong>als</strong>chutz.<br />

Das Gebäude ist in massiver Ziegelbauweise errichtet (Baujahre:<br />

Fertigstellung in drei Ausbaustufen 1993-1942, 1951/1952<br />

und 1955/1956). Es handelt sich um ein mehrgeschossiges<br />

Wohngebäude mit Dachgeschoss. Das Gebäude ist vollständig<br />

unterkellert.<br />

1.3 Gutachten<br />

1.3.1 TÜV – Baubegleitendes Qualitätscontrolling<br />

Der TÜV SÜD führt während der Sanierung ein “Baubegleitendes<br />

Qualitätscontrolling“ durch.<br />

Auftrag der Baustellenkontrollen ist es, die Bauleistung der<br />

jeweils wesentlichen bautechnischen Schwerpunkte und deren<br />

Grundlagen zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.<br />

Die wesentlichen bautechnischen Schwerpunkte der Baumaßnahme<br />

sind im Baustellenkontrollplan des BC-Vertrages<br />

festgelegt.<br />

Grundlagen der Ausführung der Instandsetzung bzw. Renovierung<br />

sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik,<br />

die behördlichen Bestimmungen der Verwaltungs- und Bauaufsichtsbehörden,<br />

die einschlägigen Gesetze sowie die <strong>für</strong> das<br />

Bauvorhaben maßgeblichen Bauvorschriften und Verordnungen.<br />

Soweit die gültigen DIN-Normen oder die anerkannten Regeln<br />

der Technik aufgrund der Besonderheiten des historischen Bauwerks<br />

(insbesondere der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Auflagen)<br />

nicht eingehalten werden können, stellt dies keinen Mangel dar.<br />

Die Bauausführungen haben allerdings so zu erfolgen, dass sie<br />

den vorstehend genannten Regelungen möglichst nahe kommen.<br />

Grundsätzlich gilt, dass “Sollbruchrisse“ zwischen Trockenbau<br />

und massiven Bauteilen keine Mängel darstellen, da sie nicht<br />

vermeidbar sind, es sei denn, der Riss wird im Einzelfall <strong>als</strong><br />

Mangel bestätigt.<br />

In Folge der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

kann es durch Lastumverteilungen am Bauwerk zu nachträglichen<br />

Setzungserscheinungen und Rissbildungen kommen, diese<br />

stellen keinen Bauwerksmangel dar.<br />

Der Bauträger kann die Baubeschreibung ohne Zustimmung<br />

des Käufers ändern, wenn dies aufgrund tatsächlicher oder<br />

rechtlicher Gegebenheiten insbesondere behördlicher Auflagen<br />

notwendig wird und sich <strong>für</strong> den Käufer keine den Wert oder<br />

die Tauglichkeit des Vertragsgegenstandes negativ beeinflussende<br />

Abweichung ergibt.<br />

1.2 Flächenberechnungen<br />

Nach jeder Begehung wird vom TÜV ein schriftlicher Bericht<br />

erstellt; sofern es der Baufortschritt zulässt, wird die Beseitigung<br />

der vom TÜV festgestellten Mängel im Zuge der nächsten<br />

Begehung kontrolliert und dokumentiert.<br />

TÜV – Technische Abnahme<br />

Nach bzw. im Zuge der Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt<br />

durch den TÜV SÜD die technische Abnahme der Wohneinheiten<br />

(Sondereigentum).<br />

1.3.2 Holzschutzgutachten<br />

Es wird eine holzschutztechnische Untersuchung zur Ermittlung<br />

von biotischen Schäden durch holzzerstörende Pilze und<br />

Insekten durchgeführt. Die Untersuchung erfolgt durch einen<br />

geprüften Fachmann (Sachverständiger) <strong>für</strong> Holzschutz, Pilzund<br />

Insektenschäden verbauter Hölzer im Hochbau auf der<br />

Grundlage der DIN 68 800, <strong>Teil</strong> 2-4, welcher die fachgerechte<br />

Sanierung überwacht und die Abnahme dieser Sanierungsarbeiten<br />

durchführt. Bei längerer Zeit leerstehenden Gebäuden kann<br />

ein Hausschwammbefall nicht ausgeschlossen werden. Sollte<br />

dieser festgestellt werden, erfolgt eine fachgerechte Beseitigung<br />

nach den Vorgaben und unter Überwachung des Sachverständigen<br />

<strong>für</strong> Holzschutz.<br />

1.3.3 Bewertung von Schadstoffbelastungen<br />

Durch ein Sachverständigenbüro <strong>für</strong> Umweltschutz wurde eine<br />

gutachterliche Prüfung der Gebäudeteile/Dachgeschoss vorgenommen.<br />

Die bei der Untersuchung vom 01.11.2012, aufgrund<br />

der altersbedingt verwendeten Baumaterialien und Methoden,<br />

festgestellten üblichen Belastungen/geringfügigen Kontaminierungen<br />

stellen sich wie folgt dar:<br />

Die Flächenberechnung <strong>für</strong> Wohnungen wird nach der Betriebskosten-<br />

und Wohnflächenverordnung auf der Grundlage<br />

eines digital erstellten Aufmaßes mittels CAD- Programm<br />

erstellt.<br />

• im Bereich des Kellers (Austausch der Leitungsummantelungen<br />

und einiger Bodenfliesen erforderlich)<br />

• im Bereich der Dachstühle (Austausch der vorhandenen Holzdachstühle<br />

und Erneuerung erforderlich)<br />

• im Bereich des Erdgeschosses (Ausbau der vorhandenen


Bauleistung und Ausstattung | 49<br />

Unterhangdecken und des Gussasphaltes <strong>als</strong> Unterbau der<br />

bisherigen Fußbodenbeläge)<br />

sowie Unterhangdecken (unter Berücksichtigung der notwendigen<br />

Raumhöhen) erbracht.<br />

Alle diese bekannten Belastungen werden im Rahmen der<br />

vorliegenden Instandsetzung bzw. der Renovierung der Gebäudeteile<br />

sowie des Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken fachgerecht<br />

beseitigt und nach den Vorgaben des Sachverständigen<br />

<strong>für</strong> Umweltschutz saniert. Eine Bestätigung über die erfolgte<br />

fachmännische Sanierung wird auf Wunsch dem Erwerber zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Vorhandene Innenwände, die nach Planung jetzt Wohnungstrennwände<br />

darstellen, erhalten falls notwendig entsprechende<br />

Trockenbauvorsatzschalen zur Verbesserung ihrer Schallschutzeigenschaften.<br />

Sämtliche Fenster werden entsprechend eines<br />

Schallschutzgutachtens bemessen und erneuert.<br />

2.Technische Anlagen<br />

1.3.4 Denkmalempfehlungen<br />

Entsprechend den Sanierungsempfehlungen aus dem Untersuchungsbericht<br />

vom 24.11.10 des Forschungs- und Entwicklungslabors<br />

<strong>für</strong> Altbausanierung und Denkmalpflege werden<br />

die erforderlichen Maßnahmen geprüft und entsprechend<br />

umgesetzt.<br />

1.3.5 Gutachten durch vereidigten Sachverständigen <strong>für</strong><br />

Brandschutz, Standsicherheit und Wärmeschutz<br />

Der jeweils erforderliche Nachweis über Standsicherheit, einschließlich<br />

der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile,<br />

Schall-, Wärme- und vorbeugenden baulichen Brandschutz,<br />

werden von einem Fachplaner erstellt. Diese Unterlagen <strong>für</strong><br />

Brandschutz und Standsicherheit werden durch staatlich anerkannte<br />

Sachverständige oder eine sachverständige Stelle geprüft.<br />

Die ergangenen Prüfberichte werden dem Bauordnungsamt<br />

vorgelegt.<br />

1.3.56 Wärmeschutznachweis <strong>für</strong> Gebäude<br />

Die genehmigungsfähigen Bauausführungen erfolgen, soweit<br />

dies möglich ist, nach den gültigen DIN-Normen sowie der<br />

Energieeinsparverordnung nach Maßgabe der behördlichen<br />

Auflagen (Denkm<strong>als</strong>chutz). Zu den genehmigungsfähigen Bauausführungen<br />

gehören z.B. der Einbau von neuen Holzfenstern<br />

mit Isolierverglasung, der Einbau von Fußbodendämmungen<br />

(EG) sowie der Einbau von Dämmung im Dachbereich.<br />

Die historischen Fassaden straßen- und hofseitig stehen in<br />

ihrer Gliederung und Putzausführung unter Denkm<strong>als</strong>chutz,<br />

das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems ist aus<br />

denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hier wird<br />

<strong>als</strong> Kompensationsmaßnahme <strong>für</strong> alle Außenwände eine Innendämmung<br />

vorgesehen.<br />

Hausanschluss und Haustechnik<br />

2.1 Hausanschlüsse<br />

Heizungsanlage<br />

Das Gebäude wird an das vorhandene Fernwärmenetz oder<br />

Gasnetz angeschlossen. Die neu zu errichtenden Heizzentralen<br />

befinden sich im Keller. Die geplante Gesamtbaumaßnahme<br />

erfolgt in zwei Bauabschnitten. Geplant ist nach heutigen Stand<br />

mind. eine Zentralheizung pro Bauabschnitt.<br />

Contracting<br />

Sowohl die Heizungsanlage <strong>als</strong> auch die Warmwasseraufbereitung<br />

werden über einen gewerblichen Betreiber angemietet.<br />

Dieser Betreiber errichtet und wartet die gesamte Anlage über<br />

die vereinbarte Mietzeit.<br />

Wasseranschluss und -aufbereitung<br />

Das Warmwasser wird zentral in den vorab beschriebenen Heizzentralen<br />

je Bauabschnitt aufbereitet, die Größe des Warmwasserbehälters<br />

ergibt sich aus den Berechnungen des Fachingenieurs.<br />

Die Verteilungsleitungen <strong>für</strong> Kalt- und Warmwasserleitungen<br />

sowie die Zirkulationsleitungen werden aus Edelstahlrohren oder<br />

modernen Metallverbundrohrsystemen hergestellt und in den da<strong>für</strong><br />

vorgesehenen Installationsschächten verlegt. Gleiches gilt <strong>für</strong> Leitungen<br />

der Wohnungsinstallation.<br />

Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das vorhandene<br />

Trinkwassernetz der Stadt Berlin. Der vorhandene Trinkwasseranschluss<br />

wird überprüft und ggf. erneuert. Alte Versorgungsleitungen<br />

werden demontiert und entsorgt. Es wird ein zentraler<br />

Trinkwasserfilter installiert, der rückspülbar ist.<br />

1.3.7 Schallschutzmaßnahmen<br />

Das gesamte Gebäude bleibt im Bestand erhalten. Maßnahmen<br />

zur Verbesserung des Schallschutzes werden im Bereich der<br />

vorhandenen Decken durch Einbringung neuer Fußbodenkonstruktionen<br />

(schwimmender Estrich mit Trittschalldämmung)<br />

Wärmemengen- und Wasserzähler<br />

Wärmemengen- und Wasserzähler werden bei einer entsprechenden<br />

Fachfirma über die Hausverwaltung gemietet.


50<br />

Regenwasser<br />

Alte Entwässerungsleitungen werden demontiert und entsorgt.<br />

Die Entwässerung der Dachrinne erfolgt über die außenliegenden<br />

Fallrohre mit Einbindung über Standrohre in die vorhandene<br />

Grundleitung.<br />

Die Entwässerung der Loggien und Balkone erfolgt durch Einbindung<br />

an die Grundleitungen. Sämtliche Regenrinnen, Fallrohre<br />

und Verkleidungen im Dachbereich sowie die Verkleidung<br />

sämtlicher Fensterbänke, Gurtgesimse und Bekrönungen der<br />

Fassade werden mit Titanzinkblech ausgeführt, unter Berücksichtigung<br />

der denkmalrechtlichen Vorgaben.<br />

Abwasser- und Grundleitungen<br />

Alte Entwässerungsleitungen werden demontiert und entsorgt.<br />

Die Grundleitungen werden geprüft und ggf. fachgerecht erneuert.<br />

Der Anschluss erfolgt an das öffentliche Abwassernetz.<br />

Strom/Telefon<br />

Die Elektroanlage wird gemäß den Richtlinien von Vattenfall<br />

zentralisiert. In diesen E-Räumen werden die zentralen Zähleranlagen<br />

angelegt.<br />

Jede Wohnung, das Treppenhaus und die Außenanlagen erhalten<br />

jeweils einen Stromzähler. Weiterhin wird zur separaten<br />

Erfassung ein Stromzähler <strong>für</strong> den Aufzug sowie die Heizungsanlage<br />

installiert.<br />

Der elektrische Hausanschluss wird nach Beurteilung des<br />

Versorgungsträgers der Stadtwerke entsprechend der geltenden<br />

Nutzungsverordnung erneuert. Alle Wohnungen werden zum<br />

Anschluss von Telefon und Kabelfernsehen vorbereitet und mit<br />

entsprechenden Anschlussdosen ausgestattet (Kabel Deutschland<br />

und <strong>Deutsche</strong> Telekom o.ä).<br />

Die Leitungsführung erfolgt unter Putz bis zur zentralen Übergabe<br />

(Verteilerschrank) im Keller. Die Nutzung erfolgt über<br />

Einzelverträge der Nutzer (Mieter) mit den Versorgern.<br />

2.2 Heizungsanlage/Fußbodenheizung<br />

Die Beheizung der Wohnungen erfolgt über eine Warmwasserfußbodenheizung.<br />

Die Anbindung der Wohnungen erfolgt über<br />

verdeckt geführte Steigstränge zu den einzelnen Verteilerkästen<br />

in den Wohnungen.<br />

Die Bäder erhalten falls notwendig (entsprechend der Wärmebedarfsberechnung)<br />

einen zusätzlichen Handtuchheizkörper<br />

(Sprossenheizkörper).<br />

Rohrleitungen Heizung<br />

Die Steigleitungen bestehen aus modernen Metallverbundrohrsystemen<br />

oder gleichwertigen. Die Verteilungsleitungen in den<br />

Wohnungen bestehen aus entsprechend auf das verwendete System<br />

der Fußbodenheizung abgestimmtem Kunststoffmaterial.<br />

2.3 Sanitär<br />

Frischwasserleitungen<br />

Alte Versorgungsleitungen werden demontiert und entsorgt. Es<br />

werden neue Kalt- und Warmwasserleitungen sowie Zirkulationsleitungen<br />

aus Edelstahl o.ä. hergestellt.<br />

Abwasserleitungen<br />

Neue Abwasserleitungen werden aus heißwasserbeständigen,<br />

schallgedämmten Abwasserrohren in erforderlicher Größe installiert,<br />

die waagerechten Abflussleitungen in den Wohnungen<br />

bestehen aus HT-Rohren.<br />

Sanitärobjekte, Armaturen<br />

Küche:<br />

Kalt- und Warmwasseranschluss, Abfluss <strong>für</strong> den Anschluss der<br />

Spüle, 2 Eckventile (1 Doppeleckventil <strong>für</strong> Spülmaschine). Die<br />

Montage der Zu- und Abflussleitung erfolgt im Aufstellungsbereich<br />

der Spüle unter Putz bzw. auf der Wand.<br />

Bad:<br />

Kalt- und Warmwasseranschluss <strong>für</strong> die Badewanne, Dusche<br />

und Waschbecken. Das Toilettenbecken erhält einen Kaltwasseranschluss.<br />

Grundsätzlich kommen in der Bad- und Sanitärausstattung<br />

deutsche Markenfabrikate zum Einsatz.<br />

Badewannenanlage bestehend aus:<br />

• einer Stahl- Emaille- Badewanne (Fa. Kaldewei o.ä., ca. 75 cm<br />

x 170 cm)<br />

• Wannenab- und Überlaufgarnitur mit Drehgriff und Siphon<br />

• Badewannen-Einhand-Aufputzbatterie in verchromter Ausführung,<br />

mit Umstellung auf Brause und Wanneneinlauf (Fa.<br />

Grohe- Eurosmart o.ä.)<br />

• Halterung zur Aufnahme des Brausekopfes, Metallschlauch<br />

Länge ca. 1.600 mm<br />

Duschwannenanlage bestehend aus:<br />

• einer Acryl-Duschwanne in superflacher Form oder je nach<br />

baulicher Gegebenheit gefließte Duschtasse, inkl. Ablaufgarnitur<br />

(Fa. Kaldewei o.ä.)<br />

• Aufputzbrause, Einhebelmischbatterie mit Handbrause in<br />

verchromter Ausführung (Fa. Grohe- Eurosmart o.ä.)<br />

• Gleitstange zur Aufnahme des Brausekopfes, Metallschlauch<br />

Länge ca. 1.600 mm<br />

• ESG Klarglas Duschtrennwand (Fa. HSK o.ä.) mit umlaufenden<br />

Rahmen in Edelstahloptik


Bauleistung und Ausstattung | 51<br />

WC-Anlage bestehend aus:<br />

• Tiefspülklosett aus Porzellan, wandhängend mit eingebautem<br />

Spülkasten, Sparspülung (Fa. Ideal Standard- Connect Cube<br />

o.ä.)<br />

• WC-Sitz weiß, aus Kunststoff, mit Deckel<br />

• Papierhalter verchromt<br />

Waschtischanlage:<br />

• Waschtisch (Breite ca. 60 cm, Fa. Ideal Standard- Connect<br />

Cube o.ä.)<br />

• Einhebelmischbatterie mit Zugknopfablaufgarnitur verchromt<br />

(Fa. Grohe- Eurosmart o.ä.), großzügiger Wandspiegel, in<br />

Anpassung an die Badgröße<br />

• Handtuchhalter 2-armig in Edelstahloptik<br />

• Ablagen im Bad aus satiniertem Glas<br />

Anschluss <strong>für</strong> Spüle und Waschmaschine<br />

Jede Wohnung erhält einen Wasch- und Spülmaschinenanschluss.<br />

Der Anschluss der Spüle und Spülmaschine erfolgt in<br />

der Küche über Eckventil mit Schubrosette. Der Anschluss der<br />

Waschmaschine erfolgt im Bad bzw. in den Abstellräumen/<br />

Hauswirtschaftsräumen.<br />

Lüftung Innenbäder/Innen-WC/Wohnräume<br />

Die Raumentlüftung der innenliegenden Bäder, WC´s sowie der<br />

Hauswirtschafträume erfolgt über Einzellüfter. Die Schaltung<br />

ist mit dem Lichtschalter zeitverzögert kombiniert. Die Entlüftung<br />

erfolgt verdeckt in entsprechenden Versorgungsschächten<br />

über das Dach.<br />

Bei Aufenthaltsräumen/Wohnräumen, bei denen aus brandschutztechnischen<br />

Auflagen keine natürliche Belüftung über die<br />

vorh. Fenster möglich ist, wird eine Belüftungsanlage eingesetzt<br />

(gilt nur <strong>für</strong> WE 44, 46, 48, 50). Als Alternative zur Sicherstellung<br />

der natürlichen Belüftung über die Fenster kommen hier<br />

sogenannte Feuervorhänge zum Einsatz.<br />

2.4 Elektroinstallation<br />

Ausstattung nach DIN 18015/VDE Bestimmungen<br />

Alle Dosen, Schalter etc. sind deutsche Markenfabrikate<br />

(z.B. Busch-Jäger oder gleichwertiges). Sie werden in Unterputzausführung<br />

einschließlich der Verdrahtung gemäß den<br />

entsprechenden Richtlinien und Verordnungen geliefert und<br />

eingebaut. Der Sicherungskasten/Unterverteilung wird jeweils<br />

im Flur installiert. Der Ausstattungsgrad erfolgt gem. DIN<br />

18015. Im Einzelnen erfolgt die Bestückung wie nachfolgend<br />

beschrieben.<br />

Anforderungen <strong>für</strong> die Ausstattung<br />

Es erfolgt eine komplette Neuinstallation der Elektroanlagen in<br />

den Wohnungen, im Treppenhaus und in den Kellern.<br />

Die Stromversorgung erfolgt über den Stromkreis der einzelnen<br />

Wohnung. Die Gemeinschaftsanlage (Beleuchtung, Heizung,<br />

Außenanlagen etc.) sowie die Zugänge zu den Mieterkellerräumen<br />

erhalten eine Neuinstallation. Die Kellerräume, die<br />

den einzelnen Wohnungen zugeordnet werden, erhalten jeweils<br />

einen Beleuchtungskörper. Kellerflure, Allgemeinräume sowie<br />

Außen- und Treppenhausbeleuchtung werden vom Gemeinschaftszähler<br />

versorgt. Die Heizungsanlage sowie der Personenaufzug<br />

bekommen einen separaten Zähler.<br />

Die Zählermontage erfolgt ausschließlich durch die Energieversorger.<br />

Wenn bei der Wohnungsabnahme der Nutzer noch nicht<br />

bekannt ist, erfolgt die Übergabe der Wohnung an den Käufer<br />

ohne Zähleinrichtung. Ferner wird ein zentraler Zählerplatz<br />

und ein zentraler Potentialausgleich geschaffen.<br />

Es wird eine Klingel-Wechselsprechanlage mit Videoüberwachung<br />

in jeder Wohneinheit inkl. elektrischer Türöffnung der<br />

Hauseingangstür eingebaut.<br />

Die Treppenhausbeleuchtung erhält eine Zeitschaltautomatik<br />

mit Warnfunktion.<br />

Weiterhin wird ein zentraler Anschluss <strong>für</strong> alle Wohneinheiten<br />

<strong>für</strong> Telekom und TV-Anlage geschaffen. Diese Leitungen<br />

werden in einem Leerrohr vom Anschlusspunkt (Hausübergabepunkt)<br />

bis zur ersten Verteilerdose der Wohnungen<br />

geführt. Der Internetanschluss ist über die Telekom bzw. TV-<br />

Anschlussdose (z.B. <strong>Deutsche</strong> Telekom, Kabel Deutschland<br />

o.ä.) gewährleistet.<br />

Bäder<br />

1 Lichtschalter, 2 Steckdosen im Bereich Spiegel/Waschbecken,<br />

1 schaltbarer Wandauslass im Spiegelbereich, 1 Deckenauslass<br />

bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst an die<br />

Raumgröße), 1 Badeinbauradio, 1 Steckdose jeweils <strong>für</strong> Waschmaschine<br />

und Trockner (falls Aufstellfläche in der Küche nicht<br />

gegeben ist bzw. kein Hauswirtschafsraum vorhanden ist)<br />

WC<br />

1 Lichtschalter, 1 Steckdose im Bereich Spiegel-Waschbecken,<br />

1 schaltbarer Wandauslass im Spiegelbereich, 1 Deckenauslass<br />

bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst an die<br />

Raumgröße)


52<br />

Küchen<br />

4 Doppel-Steckdosen (im Bereich der Küchenarbeitsfläche),<br />

1 Herdanschlussdose, 1 Steckdose <strong>für</strong> Dunstumlufthaube, 1<br />

Steckdose <strong>für</strong> Einbauküche (Kühl-/Gefriergerät), 1 Steckdose<br />

<strong>für</strong> Spülmaschine, 1 Steckdose jeweils <strong>für</strong> Waschmaschine und<br />

Trockner (falls Aufstellfläche im Bad nicht gegeben), 1 Deckenauslass<br />

bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst<br />

an die Raumgröße), 1 Antennen-/Kabelanschlussdose<br />

3. Bauwerk<br />

3.1 Dach<br />

Dachausbau<br />

Der Ausbau des Dachgeschosses erfolgt in Trockenbauweise<br />

gemäß den Anforderungen an den Brand- und Schallschutz.<br />

Dies betrifft sämtliche Wände, Decken, Stützen und Verbände sowie<br />

die Dachschrägen. Die vorhandene Dachform bleibt erhalten.<br />

Wohnzimmer, Schlaf- bzw. Kinderzimmer:<br />

1-2 Lichtschalter <strong>als</strong> Kombination mit Steckdose, 1-2 Deckenauslässe,<br />

2 Doppelsteckdosen, 1 Vierfachsteckdose, 1 Antennen-/<br />

Kabelanschlussdose, 1 Telefonanschlussdose (angepasst an<br />

die Raumgröße)<br />

Bei Ausbau des Dachgeschosses werden die sich aus der Planung<br />

ergebenden statischen, schallschutz- und brandschutztechnischen<br />

Anforderungen berücksichtigt und umgesetzt. Stützen,<br />

Kehlbalken und andere statische Bauteile werden nach Möglichkeit<br />

in den Ausbau integriert.<br />

Flur<br />

2 Einfachsteckdosen, 2 Lichtschalter <strong>als</strong> Wechselschalter, 1 Telefonanschlussdose<br />

kombiniert mit Einfachsteckdose, 1 Deckenauslass<br />

bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst<br />

an die Raumgröße)<br />

Hauswirtschaftraum<br />

1 Lichtschalter in Kombination mit 1 Steckdose, 1 Deckenauslass,<br />

1 Steckdose jeweils <strong>für</strong> Waschmaschine und Trockner<br />

Abstellraum<br />

1 Lichtschalter in Kombination mit 1 Steckdose, 1 Deckenauslass<br />

Keller<br />

Komplette Neuinstallation der Elektroanlagen in den Kellern.<br />

Die Stromversorgung erfolgt über den Stromkreis der einzelnen<br />

Wohnung. Die Kellerräume, die den einzelnen Wohnungen<br />

zugeordnet werden, erhalten jeweils einen Beleuchtungskörper<br />

(Schiffsarmaturen mit Schalter und 1 Steckdose).<br />

Balkon/Terrasse/Loggia<br />

1 Steckdose, 1 Außenleuchte (jeweils schaltbar von innen)<br />

Treppenhaus/Außenanlagen<br />

Die Beleuchtung erfolgt über Wand- bzw. Deckenleuchten in Stil<br />

und Farbe dem Treppenhaus angepasst. An einer Stelle wird eine<br />

abschaltbare Steckdose <strong>für</strong> die Treppenreinigung angebracht. Die<br />

Treppenhausbeleuchtung wird über ein Zeitschaltrelais mit Ausschaltvorwarnung<br />

geregelt. Jede Etage, ebenso der Kellerzugang,<br />

der Eingangsbereich sowie der Hof (1 Außenleuchte mit Dämmerungsschalter<br />

und Bewegungsmelder) erhalten eine Leuchte.<br />

Mülltonnenstellplätze erhalten eine Leuchte.<br />

Die Fallstränge der Entwässerungsleitungen erhalten eine durch<br />

das Dach nach außen geführte Entlüftung. Vorhandene Schornsteine<br />

werden teilweise bis unter die Kellerdecke abgebrochen.<br />

Um den erforderlichen Wärmeschutz im Dachgeschoss zu<br />

gewährleisten, ist der Einbau einer Wärmedämmung (Sparrenzwischendämmung)<br />

entsprechend der geltenden Energieeinsparverordnung<br />

(EnEV) vorgesehen.<br />

Die Innenverkleidung des Dachraumes erfolgt in Trockenbauweise<br />

(Gipskarton). Zur Belichtung werden Dachflächenfenster<br />

in ausreichender Größe eingebaut.<br />

Die Dacheindeckung (keramische Ziegel, ziegelrot, Biberschwanz,<br />

Doppeldecker) erfolgt in Abstimmung mit dem<br />

Denkm<strong>als</strong>chutz. Flachdachbereiche erhalten eine bituminöse<br />

Abdichtung.<br />

Dachklempnerarbeiten<br />

Sämtliche Dachrinnen und Fallrohre, Standrohr (mit Reinigungsöffnung),<br />

Brandmauerabdeckungen, Schornsteineinfassungen,<br />

Schneefanggitter etc. werden mit Titanzinkblech<br />

ausgeführt.<br />

3.2 Straßen- und Hoffassade<br />

Die Sanierung der historischen Fassade und Sockel erfolgt unter<br />

Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung. Lose<br />

und verwitterte Putz- und Fassadenteile werden entfernt und<br />

dem historischen Bestand angepasst erneuert. In Abstimmung<br />

mit dem Denkmalamt erhält die Fassade einen entsprechenden<br />

hellen Anstrich, voraussichtlich sandsteinfarben.<br />

3.3 Fenster- und Balkontüren<br />

Sämtliche vorhandenen Fenster werden demontiert und durch<br />

neue Holzfenster mit Isolierverglasung nach Maßgabe der


Bauleistung und Ausstattung | 53<br />

denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung ersetzt, nach Befunduntersuchung<br />

voraussichtlich 1 oder 2 farbig, innen weiß, außen<br />

in Abstimmung mit dem Denkmalamt.<br />

Fensterbänke<br />

innen: Fensterbänke aus Möbelbauplatte weiß oder Naturstein<br />

Jura. Im Bad aus satiniertem Glas.<br />

außen: Fensterbänke außen, Titanzink- Verblechung (nach<br />

Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung)<br />

3.4 Hauseingangstüren<br />

Die vorhandenen historischen Hauseingangstüren (straßen- und<br />

hofseitig) werden fachgerecht aufgearbeitet oder durch neue<br />

Holztüren nach Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung<br />

ersetzt.<br />

3.5 Balkone<br />

Die Ausführung der neu zu errichtenden Balkone erfolgt nach<br />

Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung.<br />

3.6 Treppenhaus<br />

Das vorhandene historische Treppenhaus wird nach einer Befunduntersuchung<br />

durch einen Restaurator sowie nach Maßgaben<br />

der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Auflagen komplett saniert.<br />

Die Treppenstufen, Handläufe, Geländer etc. werden entsprechend<br />

überarbeitet und wenn erforderlich ergänzt.<br />

Die Wände werden vollflächig gespachtelt und verschliffen. Die<br />

Wände, Türen sowie die Treppenanlage erhalten einen Anstrich<br />

entsprechend der Befunduntersuchung des Restaurators in Abstimmung<br />

mit dem Denkm<strong>als</strong>chutz. Vorhandene Fliesen- und<br />

Terrazzobeläge werden erhalten und/oder ergänzt.<br />

Neu zu errichtende Treppenhäuser werden entsprechend der<br />

Planung in Massivbauweise errichtet.<br />

3.7 Keller<br />

Grundsätzlich wird der Keller einer untergeordneten und nicht<br />

<strong>für</strong> Wohnzwecke gedachten Nutzung zugeführt, entsprechend<br />

werden hier<strong>für</strong> die Sanierungsmaßnahmen angesetzt.<br />

Unter Berücksichtigung der historischen Bausubstanz muss<br />

immer mit einer bauphysikalisch bedingten und erhöhten Luftfeuchtigkeit<br />

gerechnet werden. Bei der Einlagerung jeglicher<br />

Gegenstände kann es somit immer zu Beschädigungen aus<br />

vorgenannten Gründen kommen.<br />

Die einzelnen Kellerabteile werden aus einer luftzirkulationsfördernden,<br />

offenen und verzinkten Metallkonstruktion<br />

ausgeführt.<br />

Der Einbau von Türen (T30) erfolgt nach den Erfordernissen<br />

der derzeit geltenden Brandschutzbestimmungen.<br />

Kellerfußboden<br />

Der vorhandene Kellerfußboden (Zementestrich, Zementestrich<br />

mit Fliesenbelägen) wird auf Schäden untersucht und falls notwendig<br />

repariert.<br />

Kellerwände<br />

Kellerwände werden von losem und schadhaftem Putz befreit,<br />

sandgestrahlt und <strong>als</strong> sichtbares Mauerwerk belassen, feste<br />

Putzflächen und Wandflächen mit Fliesenbelägen werden<br />

erhalten und gesäubert. Größere Fehlstellen im Mauerwerk<br />

werden mit gleichem Material ausgebessert.<br />

Es erfolgt eine Überprüfung des Bauzustandes hinsichtlich<br />

auftretender Mauerwerksfeuchtigkeit und schädigender Salze<br />

im Mauerwerk. Im Ergebnis dieser Untersuchungen werden erforderliche<br />

Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt. Grundsätzlich<br />

erfolgt eine horizontale und vertikale Abdichtung der<br />

zugänglichen Kelleraußenwände.<br />

3.8 Wohneinheiten<br />

Wohnungstrennwände<br />

Bestand: Massive Wohnungstrennwände in Stärken von 15-<br />

24 cm. Bei zu geringen Wandstärken werden die Wohnungstrennwände<br />

brand- und schallschutztechnisch<br />

ertüchtigt (Gipskarton-Vorsatzschale).<br />

neu: Soweit Wände in den Wohnungen neu hinzukommen<br />

oder erneuert werden müssen, werden diese Wände<br />

<strong>als</strong> Trockenbauwände gemäß den Anforderungen an<br />

den Brand- und Schallschutz errichtet (beidseitige<br />

Doppelbeplankung). Neue tragende Wände werden in<br />

Ziegelbauweise bzw. Bundwandbauweise erstellt und<br />

beidseitig verputzt bzw. verkleidet.<br />

Wand- und Deckenbeläge<br />

An allen Innenwänden und Decken wird die alte Tapete entfernt.<br />

Schadhafte Putzstellen werden ausgebessert. Soweit keine<br />

Neuaufteilung der Wohnungen erfolgt, unterliegen alle Wände<br />

dem Bestandsschutz. Sämtliche Räume erhalten zur Verbesserung<br />

des Schallschutzes eine Trockenbau-Unterhangdecke.<br />

Wände und Decken werden glatt gespachtelt und mit einem<br />

zweifachen Dispersionsfarbanstrich in leicht abgetöntem Elfenbeinton<br />

gestrichen. In Abstimmung mit dem Innenarchitekten<br />

erhält der Flur eine farbig gestaltete Effektwand.


54<br />

Die Wände der Bäder erhalten einen zeitgemäßen, modernen,<br />

hochwertigen Fliesenbelag Programm Mosa Tiles, Größe 15 x<br />

30 cm, hellgrau/weiß, Abschluß mit Edelstahlprofil Quadec,<br />

Fa. Schlüter.<br />

Die exakte Höhe des Fliesenbelages ergibt sich aus der Höhe<br />

der vorhandenen Gegebenheiten, z.B. Vorwandkonstruktion<br />

sowie den Abmessungen der Fliesen. Die Wandfliesen werden<br />

im Dünnbettverfahren inkl. erforderlicher Abdichtungen im<br />

Spritzwasserbereich verlegt. Oberhalb der Fliesen werden die<br />

Wände glatt gespachtelt und deckend gestrichen.<br />

Fußbodenaufbau/Bodenbelag<br />

Die Böden in den Wohnungen erhalten einen Zementestrich<br />

inklusive einer Trittschalldämmung. Die Türbereiche innerhalb<br />

der Wohnungen werden nach Möglichkeit schwellenlos ausgeführt.<br />

Wohn-, Schlaf- bzw. Kinderzimmer:<br />

Die Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie der Flur erhalten<br />

ein Zweischicht Fertigparkett, Eiche hell, (Verlegart: Schiffsboden,<br />

Materialpreis 30 €/m²/brutto) mit umlaufenden Sockelleisten,<br />

Eiche hell, 32 mm.<br />

Küche:<br />

Für Küchen ist ein Fliesenbelag (Materialpreis 30 €/m² brutto)<br />

vorgesehen. Optional kann bei Einigung vor Baubeginn kostenneutral<br />

auch hier die Verlegung von Parkett vereinbart werden.<br />

Bad:<br />

Die Böden im Bad erhalten einen großformatigen Fliesenbelag,<br />

Programm Princes Keramik, Größe 45 x 45 cm, steingrau (Materialpreis<br />

30 €/m² brutto) inkl. der erforderlichen Abdichtung.<br />

Bei gefliester Duschtasse Fliesengröße 10 x 10 cm, steingrau.<br />

(Materialpreisangaben sind empfohlene Einzelhandelspreise <strong>als</strong><br />

Abverkaufspreise der Materiallieferanten inkl. Mehrwehrsteuer)<br />

Wohnungsinnentüren<br />

Innentüren der Firma Prüm o.ä. in weiß, endlackiert, in Anlehnung<br />

an die 30er Jahre, mit Edelstahlbeschlägen.<br />

Schließanlage in der Wohnungseingangstür<br />

Es wird eine Schließanlage mit Haupt- und Gruppensperre<br />

GPI, serienmäßig mit Aufbohr- und Abtastsicherung eingebaut.<br />

Die Übergabe erfolgt inklusive eines Schließplanes an die Hausverwaltung.<br />

4. Sonstige Ausstattung<br />

Aufzug<br />

Das Haus erhält einen 4-Personenaufzug (Nutzlast ca. 360 kg)<br />

mit Haltestellen von Kellergeschoss bis Dachgeschoss. Die<br />

Ausführung erfolgt nach Planung und den Angaben des Aufzugsherstellers.<br />

Außenanlagengestaltung<br />

Pflasterbelag in Abstimmung mit dem Denkm<strong>als</strong>chutz im Bereich<br />

der Gehwege, Zuwegung der Mülltonnenaufstellplätze.<br />

Sichtschutzanlage mit Pergola im Bereich der Mülltonnenaufstellplätze.<br />

Terrassen mit Sondernutzungsrechten im Außenbereich erhalten<br />

einen Terrassenbelag aus Stein sowie eine Einfassung mit Sträuchern<br />

und einem frostsicheren Außenwasserhahn.<br />

Die Restfläche wird mit Rasen und Sträuchern lt. Planungsunterlagen<br />

begrünt.<br />

5. Planungsänderungen<br />

Änderungen in der Planung, an vorgesehenen Materialien und<br />

bei Einrichtungsgegenständen sind vorbehalten, soweit sie aus<br />

technischen Gründen oder aus Gründen der Materialbeschaffung<br />

zweckmäßig sind und den geschilderten Standard nicht<br />

mindern. Änderungen in der Baugenehmigung oder aufgrund<br />

behördlicher Auflagen oder geänderter gesetzlicher Bestimmungen<br />

können zu Planungsänderungen führen und bleiben<br />

vorbehalten.<br />

6. Sonderwünsche<br />

Änderungswünsche (Planung, Ausstattung) eines Käufers<br />

bezüglich des Sondereigentums sind möglich, soweit es der Bautenstand<br />

zulässt, sie technisch durchführbar sind und diese Änderungswünsche<br />

nicht gegen die Interessen der Gemeinschaft<br />

gerichtet sind. Die Änderungen sind mit dem Bauherrn bzw.<br />

Bauträger (Grundstücksverkäufer) im Einzelnen vorab zu besprechen.<br />

Dieser untersucht die Durchführungsmöglichkeit und<br />

veranlasst ggf. eine Kostenkalkulation durch den Generalunternehmer<br />

bzw. die Handwerksfirmen. Auf Grundlage dieser Kostenkalkulation<br />

wird ein Zusatzvertrag zwischen dem Käufer und<br />

dem Generalunternehmer bzw. den Handwerksfirmen über den<br />

Bauherrn bzw. Bauträger geschlossen. Die Leistungen sind direkt<br />

mit dem Generalunternehmer bzw. den Handwerksfirmen<br />

abzurechnen. Dasselbe Prinzip gilt auch bei der Abwahl einer<br />

Leistung. Mündliche Auskünfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit<br />

immer der Schriftform. Des Weiteren berechnet der Verkäufer


56<br />

Konzeptionelle Gestaltung<br />

Der vorliegende Prospekt beinhaltet das notarielle Angebot zum<br />

Erwerb von <strong>Teil</strong>- und Wohnungseigentum nach Wohnungseigentumsgesetzes<br />

(WEG). Zu diesem Zweck ist der Abschluss<br />

mehrerer Verträge vorgesehen. Zunächst wird der notarielle<br />

Kaufvertrag nebst „Verweisungsurkunde“ mittels Angebot und<br />

Annahme abgeschlossen. Während der notarielle Kaufvertrag<br />

die konkreten Vertragskonditionen beinhaltet, befinden sich in<br />

Anlage zum Kaufvertrag (Verweisungsurkunde) die generellen<br />

Erläuterungen zu der Eigentumswohnung (<strong>Teil</strong>ungserklärung<br />

nach § 8 WEG nebst Gemeinschaftsordnung, die Baubeschreibung<br />

sowie Planungs- und Änderungsvollmachten). Des Weiteren<br />

gibt es einen bereits unterschriebenen Verwaltervertrag<br />

mit der Hausverwaltung N. Offizier <strong>für</strong> das Gemeinschaftseigentum,<br />

in welchen der Käufer eintritt. Ferner wird dem<br />

Käufer, falls er die Wohnung nicht zur Eigennutzung erwirbt,<br />

die Möglichkeit eingeräumt, mit der Hausverwaltung einen<br />

Mietverwaltervertrag <strong>für</strong> sein Sondereigentum abzuschließen.<br />

Im Anschluss erfolgt eine summarische Darstellung der wesentlichen<br />

Vertragsinhalte. Die auf den jeweiligen einzelnen Käufer<br />

angepassten Verträge werden dem Kaufinteressenten mit ausreichender<br />

Prüfungszeit vor dem Beurkundungstermin überlassen.<br />

1. Notarielles Angebot zum Abschluss eines<br />

Kaufvertrages<br />

Im Rahmen der konzeptionellen Gestaltung unterbreitet der<br />

Käufer der Verkäuferin, der Firma GGH GmbH & Co. Erste<br />

Charlottenburg KG, Karl-Tauchnitz-Straße 2, 04107 Leipzig,<br />

ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrages<br />

über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Liegenschaft<br />

Heinickeweg 15 in 13627 Berlin-Charlottenburg.<br />

Der Käufer ist an dieses zeitlich befristete Angebot bis zu dem<br />

vereinbarten Termin unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf<br />

dieses Termins erlischt das Angebot, ohne dass es einer weiteren<br />

Erklärung bedarf. Die Annahme erfolgt durch eine notarielle<br />

Erklärung der Verkäuferin.<br />

2. Vertragsinhalt<br />

a) Grundstück<br />

Die Verkäuferin hat das Eigentum an einer Fläche von ca.<br />

7.741 m² des im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg<br />

von Charlottenburg, Blatt 11519, Flur 10, Flurstücke 31/4 und<br />

425, verzeichneten Grundbesitzes, gelegen im Heinickeweg 15<br />

in 13627 Berlin-Charlottenburg mittels notariellem Kaufvertrag<br />

vom 03.12.2012 UR.-Nr.: 377/2012 des Notars Johann Görl<br />

(dienstansässig: Schlüterstraße 37, 10629 Berlin) erworben. Die<br />

Eigentumsumschreibung muss noch erfolgen. Das Grundstück<br />

wird zur Bildung von Wohnungseigentum entsprechend der<br />

<strong>Teil</strong>ungserklärung aufgeteilt. Das Eigentum ist zum Verkaufstag<br />

wie folgt belastet:<br />

Abt. II lfd. Nr.: lastenfrei<br />

Abt. III lfd. Nr.: lastenfrei<br />

Die Verkäuferin behält sich vor, sofern zur Durchführung des<br />

Bauvorhabens erforderlich, Grundpfandrechte und Grunddienstbarkeiten<br />

eintragen zu lassen. Die Verkäuferin wird<br />

da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass die Lastenfreistellung hinsichtlich der<br />

grundpfandrechtlichen Belastungen in Abteilung III im Zuge<br />

des Kaufvertragsvollzugs erfolgt. Die gegebenenfalls in Abt. II<br />

einzutragenen Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht etc.)<br />

werden allerdings vom Käufer <strong>als</strong> nicht wertmindernd übernommen.<br />

b) Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />

Die Verkäuferin wird das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile<br />

nach § 8 WEG teilen. Dies bedeutet, dass das<br />

Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und einem zugeordneten<br />

Kellerraum in der Liegenschaft mit einem konkreten<br />

Miteigentumsanteil verbunden ist. Die konkrete Zuordnung<br />

ergibt sich aus der <strong>Teil</strong>ungserklärung, die sämtliche Wohnungseigentumseinheiten<br />

nummerisch auflistet und Bestandteil der<br />

Grundlagenurkunde ist. Einzelne Wohnungen haben zusätzlich<br />

Sondernutzungsrechte an Gartenflächen.<br />

Die erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung (Erklärung<br />

der Bauaufsichtsbehörde, dass die Räumlichkeiten entsprechend<br />

dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen, d.h.<br />

baulich von fremden Wohnungen und Wohnräumen abgetrennt<br />

sind.) liegt noch nicht vor, wurde aber seitens der Verkäuferin<br />

schon beantragt und wird <strong>als</strong>bald vorliegen. Die Erstellung<br />

separater einzelner Wohnungsgrundbücher <strong>für</strong> das jeweilige<br />

<strong>Teil</strong>eigentum hat noch nicht stattgefunden. Der Kaufgegenstand<br />

wird im Kaufvertrag exakt bezeichnet.<br />

c) Baugenehmigung und Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

Die vorbezeichnete Fläche ist mit einem unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />

stehenden unsanierten und leerstehenden Gebäude bebaut,<br />

welches ursprünglich <strong>als</strong> Altenwohnheim diente und nun saniert<br />

sowie modernisiert werden soll. Die Verkäuferin hat sich im<br />

Rahmen der Grundlagenurkunde verpflichtet, die jeweilige<br />

Eigentumswohnung entsprechend der Baubeschreibung zu<br />

sanieren/erstellen.


Konzeptionelle Gestaltung | 57<br />

Da das auf dem Grundstück stehende Gebäude nach dem<br />

Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz Berlin (DSchG Bln) ein Baudenkmal<br />

ist, greifen die Regelungen dieses Gesetzes. Dies bedeutet, dass<br />

sämtliche Veränderungen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

am und im Objekt der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen<br />

Genehmigung bedürfen (§ 11DSchG Bln). Da die geplante<br />

Maßnahme eine Baugenehmigung voraussetzt, bedarf es im<br />

Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einer Mitwirkung des<br />

Denkm<strong>als</strong>schutzes. Diese Behörde wird dann eine behördeninterne<br />

Stellungnahme (Zustimmung, Zustimmung mit Auflagen<br />

oder Versagung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgeben.<br />

Bei Prospekterstellung lagen die erforderlichen behördlichen<br />

Genehmigungen noch nicht vor. Die Verkäuferin <strong>als</strong> Prospektherstellerin<br />

geht aufgrund ihrer Vorplanung und den Erfahrungen<br />

mit den Behörden davon aus, dass das Bauvorhaben wie<br />

im Prospekt dargestellt, allenfalls mit erfüllbaren kleineren<br />

Auflagen und Änderungen realisiert werden kann. Gründe<br />

<strong>für</strong> eine Versagung hingegen sind bei Prospekterstellung nicht<br />

ersichtlich.<br />

d) Kaufpreisgestaltung<br />

Das Angebot zum Abschlusses des Bauträgervertrages bezüglich<br />

der Eigentumswohnung beinhaltet einen Festpreis mit anschließender<br />

Kaufpreisaufteilung auf Grundstück, Altbausubstanz<br />

und Bauleistung/nachträgliche Sanierungsleistung. Ohne<br />

diese Aufteilung bereits im Kaufvertrag wäre eine steuerliche<br />

Geltendmachung grundsätzlich nicht möglich. Da es sich um<br />

eine Parteivereinbarung handelt, die auf Erfahrungswerten<br />

und Schätzungen beruht, kann das <strong>für</strong> die Beurteilung später<br />

zuständige Finanzamt eine davon abweichende Aufteilung vornehmen.<br />

Insoweit übernehmen weder Verkäuferin (Bauträgerin)<br />

noch ihre Erfüllungsgehilfen eine Haftung <strong>für</strong> die steuerliche<br />

Anerkennung der Aufteilung.<br />

In diesem Kaufpreis sind diverse Kostenpositionen enthalten,<br />

die die Verkäuferin im Vorfeld bereits verauslagt hat. Dazu<br />

gehören die Kosten der Projektierung, des Marketings und des<br />

Vertriebes des Gesamtobjektes. Des Weiteren gehören dazu<br />

auch die Innenprovisionen an den Kapitalanlagevertrieb, die<br />

ggf. über dem Niveau einer marktüblichen Maklercourtage<br />

liegen können. Aufgrund der konkreten Wohnung, dem<br />

eingebundenen Vertriebspartner und dem aktuellen Stand der<br />

Vertriebsaktivitäten kann die Höhe variieren und bei Interesse<br />

bei der Verkäuferin erfragt werden.<br />

Der Kaufpreis beinhaltet mangels Vereinbarung keine Kosten<br />

<strong>für</strong> eventuelle Sonderwünsche des Käufers, keine anfallenden<br />

Vertragsnebenkosten (Notar- und Grundbuchgebühren,<br />

Kosten des Vertragsvollzuges), keine vom Käufer eventuell zu<br />

tragende Außenprovision des Vermittlers, keine Kosten <strong>für</strong> die<br />

Eintragung von Grundpfandrechten <strong>für</strong> die Finanzierung des<br />

Käufers, keine Beiträge zur Haftpflicht- und Feuerversicherung<br />

(Absicherung Risiken ab Deckungszusage der Versicherung),<br />

die anfallenden öffentlichen Lasten wie Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer,<br />

Grundsteuer), Gebühren (z.B. Abfallgebühren)<br />

und sonstige Beiträge nach Besitzübergang (Übergang Nutzen/<br />

Lasten).<br />

Als Faustformel <strong>für</strong> die zusätzlich anfallenden Nebenkosten ist<br />

ein Betrag von ca. 7,5 % des Kaufpreises (5,0 % Grunderwerbsteuer<br />

in Berlin und ca. 2,5 % Notar-, Gerichtskosten sowie<br />

Kosten der Finanzierungsgrundschuld) anzusetzen. Da zu<br />

diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, dass keine Mieteinnahmen<br />

vorhanden sind, muss der Käufer diese Kosten in<br />

seinen Liquiditätsbedarf mit einbeziehen. Gleiches gilt <strong>für</strong> noch<br />

anfallende Bereitstellungszinsen sowie Bearbeitungsentgelte<br />

(Zwischenfinanzierungskosten). Für die ausreichende Finanzierung<br />

ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.<br />

Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer gegenüber dem<br />

derzeitigen Stand von 19 % bis zur Zahlung des gesamten<br />

Kaufpreises erhöhen, erhöht sich der Kaufpreis <strong>für</strong> diejenigen<br />

Raten, die nach Erhöhung der Mehrwertsteuer fällig werden,<br />

dergestalt, dass jede Veränderung des Umsatzsteuersatzes um<br />

1 Prozentpunkt nur eine Anpassung der nachfolgenden Raten<br />

um 0,85 % auslöst. Diese Erhöhung kann frühestens <strong>für</strong> Raten<br />

geltend gemacht werden, die nach Ablauf von vier Monaten seit<br />

Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werden.<br />

e) Zahlung nach Baufortschritt<br />

Alle Bauträgerkaufverträge orientieren sich bei der Kaufpreisfälligkeit<br />

an den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung<br />

(MaBV). Der Kaufpreis ist dabei nach Baufortschritt<br />

in Raten zu zahlen. Die Details zur Höhe der einzelnen Raten<br />

bezogen auf die jeweiligen Gewerke ergeben sich aus den Vereinbarungen<br />

im konkreten Kaufvertrag. Grundvoraussetzung<br />

<strong>für</strong> die Fälligkeit sämtlicher Kaufpreiszahlungen ist gemäß Bauträgervertrag<br />

die Bestätigung durch den vollzugsbeauftragten<br />

Notar, dass<br />

aa) die Auflassungsvormerkung <strong>für</strong> den Käufer im Range nur<br />

nach den zuvor dargestellten Belastungen und eventuell solchen<br />

weiteren Belastungen, die vom Käufer zu übernehmen<br />

sind (z.B.: Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte, etwaige<br />

Dienstbarkeiten) am Vertragsgegenstand eingetragen ist


58<br />

bb) Die Rechtswirksamkeit des Vertrages aufgrund der Erteilung<br />

der zum Verkauf notwendigen öffentlich-rechtlichen<br />

Genehmigungen, soweit zum grundbuchamtlichen Vollzug<br />

erforderlich, insbesondere das Negativattest nach § 17<br />

SächsDSchG, mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes, gegeben ist.<br />

cc) Die Sicherstellung der Lastenfreistellung im Sinne des § 3<br />

Abs.1 Nr. 3 MaBV gewährleistet ist, d.h. die Freistellung<br />

von allen vom Käufer nicht zu übernehmenden Grundpfandrechten<br />

mit aus dem Kaufpreis erfüllbaren Zahlungsauflagen<br />

gewährleistet ist, es sei denn, das Grundstück ist frei von<br />

Grundpfandrechten der Verkäuferin im Grundbuch vorgetragen.<br />

Hierzu genügt das Vorliegen der Freistellungsverpflichtungserklärung<br />

der Gläubiger beim Notar.<br />

dem Bauträgervertrag mit Wege einer Weitergabeverpflichtung<br />

aufzuerlegen und sicherzustellen, dass der Sonderrechtsnachfolger<br />

die in dem Bauträgervertrag vorgesehenen Vollmachten<br />

ebenfalls erteilt.<br />

e) Wohnflächenberechnung<br />

Die Berechnung der Wohnflächen im Bauträgervertrag erfolgt<br />

nach der sog. Wohnflächenverordnung (WoFIV). Dabei ist<br />

zu berücksichtigen, dass Balkone und Loggia- und Terrassenflächen<br />

bei der Planung mit der Hälfte ihrer Grundfläche<br />

angesetzt werden. Eine Haftung der Verkäuferin <strong>für</strong> Flächenabweichungen<br />

kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht auf<br />

Sonderwünschen des Käufers beruhen und soweit sie um mehr<br />

<strong>als</strong> 3 % nach unten abweichen. Im Fall der Unterschreitung ist<br />

der 3 % überschreitende Wert ersatzpflichtig.<br />

dd) Sofern im Vertrag vorgesehen, ist bei der Anforderung der<br />

einzelnen Raten jeweils eine Bautenstandsbescheinigung des<br />

Bauleiters zum Nachweis des Baufortschrittes vorzulegen.<br />

In der Zahlungsaufforderung ist ferner anzugeben, aus<br />

welchem <strong>Teil</strong> des Ratenplans der MaBV sich die jeweils<br />

eingeforderte Rate zusammensetzt.<br />

Zahlungen haben schuldbefreiend auf das vom Gläubiger der<br />

nicht übernommenen Grundpfandrechte im Zusammenhang<br />

mit der Lastenfreistellungserklärung benannte Konto in dem<br />

insoweit benannten Umfang zu erfolgen, ansonsten auf das von<br />

der Verkäuferin benannte Objektkonto Bausonderkonto. Die<br />

Verkäuferin hat ihren Kaufpreiszahlungsanspruch an diesen<br />

Gläubiger abgetreten und der Käufer hat diese Abtretung<br />

ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Zahlt der Käufer bei<br />

Fälligkeit (der einzelnen Rate) nicht, kommt er ohne Mahnung<br />

in Verzug (§ 286 Abs.2 Nr. 2 BGB) und muss dann die jeweilige<br />

Rate zzgl. dem gesetzlichen Verzugszinssatz (5 Prozentpunkte<br />

über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.) bis zum Zeitpunkt<br />

der Zahlung entrichten. Eine Aufrechnung des Käufers mit<br />

Kaufpreiszahlungsansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder<br />

rechtskräftigen Forderungen möglich.<br />

Der Käufer erhält eine Sicherheitsleistung <strong>für</strong> die rechtzeitige<br />

Herstellung des Vertragsobjektes ohne wesentliche Mängel in<br />

Höhe von 5 % des Kaufpreises. Die Sicherheitsleistung ist durch<br />

Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Käufer von der ersten<br />

Kaufpreisrate den Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit<br />

zurückhält.<br />

Der Käufer verpflichtet sich, bei einer Weiterveräußerung<br />

seiner Wohnung seinem Rechtsnachfolger (seinem Käufer) im<br />

Sondereigentum alle noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus<br />

f) Finanzierungsmitwirkung<br />

Im Interesse des Vertragsvollzugs erklärt die Verkäuferin ihre<br />

Bereitschaft bei Bestellung von Grundpfandrechten zu Gunsten<br />

der finanzierenden Bank mitzuwirken. Die Grundschuldbestellungsurkunde<br />

muss die im Kaufvertrag festgehaltenen Sicherungszweckvereinbarungen<br />

widerspiegeln und darf zunächst<br />

der vollständigen Kaufpreisfinanzierung dienen. Durch die<br />

Grundschuldbestellung übernimmt die Verkäuferin keinerlei<br />

persönliche Haftung und die Kosten der Bestellung und<br />

Grundbucheintragung trägt der Käufer. Die Verkäuferin schafft<br />

lediglich die Rahmenbedingungen, damit der Käufer auf diese<br />

Art und Weise seine Finanzierung besichern lassen kann. Es ist<br />

alleinige Aufgabe des Käufers, da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass bis<br />

zur Kaufpreisfälligkeit alle Auszahlungsvoraussetzungen seiner<br />

Finanzierung vorliegen.<br />

g) Baubeschreibung<br />

Die Verweisungsurkunde enthält eine konkrete Baubeschreibung<br />

des Wohngebäudes. Daraus ergeben sich konkrete Sanierungs-<br />

und Modernisierungsverpflichtungen der Verkäuferin,<br />

die in diesem Prospekt unter der Rubrik „Bauleistung und<br />

Ausstattung“ abgedruckt sind, und den Anforderungen aus den<br />

Bauplänen, die unter „Wohnraumgestaltung im Überblick“ im<br />

Prospekt dargestellt werden und den Vorgaben im Aufteilungsplan<br />

entsprechen. Bei Auslegungsfragen über Art und Umfang<br />

der zu erbringenden Bauleistungen ist die Baubeschreibung<br />

maßgebend und nicht die Baupläne. Sollten einzelne Leistungen<br />

nicht detailliert in der Baubeschreibung beschrieben worden<br />

sein, ist die Verkäuferin berechtigt, den Leistungsinhalt nach<br />

billigem Ermessen zu bestimmen, sofern dies nicht zu einer<br />

Verteuerung der Maßnahme führt.


Konzeptionelle Gestaltung | 59<br />

Sollte sich im Nachgang zum Vertragsabschluss ergeben, dass<br />

aufgrund behördlicher Auflagen, Änderungen der Rechtslage<br />

oder aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen<br />

Abweichungen zu der ursprünglichen Baubeschreibung und<br />

Bauleistungen notwendig werden, so muss der Käufer diese<br />

gegen sich geltend lassen, es sei denn, die Grenze der Zumutbarkeit<br />

würde im Einzelfall überschritten werden. Solche<br />

Änderungen können nicht nur das Sondereigentum bzw.<br />

Sondernutzungsrecht des Käufers betreffen, sondern auch das<br />

Gemeinschaftseigentum. Auch diese Änderungen sind zulässig,<br />

soweit dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen<br />

Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums entsteht.<br />

Generell wird die Verkäuferin da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass Abweichungen<br />

weder die Qualität der Bauleistung noch den Wert<br />

oder die Gebrauchsfähigkeit des einzelnen Wohnungs- oder des<br />

Gemeinschaftseigentums mindern. Da es sich um eine unter<br />

Denkm<strong>als</strong>chutz stehende vorhandene Gebäudesubstanz und<br />

Gebäudeausstattung handelt, soll so viel wie möglich erhalten<br />

werden und Eingriffe so schonend wie möglich erfolgen, damit<br />

der Gesamteindruck gewahrt bleibt. Damit einhergehend muss<br />

der Käufer immer berücksichtigen, dass er es hier nicht mit<br />

einem Neubau zu tun hat, der den heutigen Anforderungen der<br />

Technik entspricht (Wärme- und Schallschutz) und auch gegebenenfalls<br />

aufgrund der Altbausubstanz trotz vorsichtiger und<br />

zeitgemäßer Sanierung Abstriche bei Komfort, Qualität und<br />

Funktionalität im Vergleich zu einem Neubau erforderlich sind.<br />

Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch<br />

des Käufers auf Übernahme von Sonderwünschen gibt.<br />

h) Bezugsfertigkeit<br />

Die Bezugsfertigkeit ergibt sich zunächst aus dem zwischen<br />

den Vertragsparteien vereinbarten Fertigstellungstermin.<br />

Hier ist allerdings zwischen der Bezugsfertigkeit des Sondereigentums<br />

und der vollständigen Fertigstellung auch des<br />

Gemeinschaftseigentums zu differenzieren. Die Verkäuferin<br />

strebt an, die Bezugsfertigkeit bis zu den im Bauträgervertrag<br />

niedergelegten Terminen zu erreichen und verpflichtet sich,<br />

den Vertragsgegenstand bis zu den im Grundstückskaufvertrag<br />

niedergelegten Terminen bezugsfertig zu übergeben. Die Verkäuferin<br />

verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand 6 Monate<br />

nach Bezugsfertigkeit vollständig fertig zu stellen. Können Außenarbeiten<br />

jahreszeitlich bedingt nicht innerhalb dieser Frist<br />

ausgeführt werden, hat sie die Verkäuferin zu geeigneter Zeit<br />

unverzüglich zu erbringen. Behinderungen bei der Erstellung<br />

der Eigentumswohnung, die die Verkäuferin nicht zu vertreten<br />

hat (z.B.: höhere Gewalt, Streik, Sonderwünsche des Käufers,<br />

Zahlungsverzug des Käufers), verlängern die Herstellungsfrist<br />

um die Dauer der Behinderung.<br />

i) Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums<br />

Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme der<br />

vertragsgegenständlichen Wohnung nach deren bezugsfertiger<br />

Herstellung. Gleichzeitig ist auch das Gemeinschaftseigentum,<br />

soweit es zu diesem Zeitpunkt abnahmefähig hergestellt ist,<br />

abzunehmen. Der Abnahmetermin wird dem Käufer von der<br />

Verkäuferin mit einer Frist von zwei Wochen vor Übergabetermin<br />

schriftlich mitgeteilt. Später durchgeführte Arbeiten sind<br />

nach Fertigstellung abzunehmen. Bei der Abnahme findet eine<br />

gemeinsame Besichtigung des Vertragsobjektes statt. Hierüber<br />

ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, in das noch fehlende<br />

Leistungen und Mängel aufzunehmen sind, auch soweit hierüber<br />

Streit besteht. Andere Abnahmeformen sind möglich.<br />

Erscheint der Käufer trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung<br />

bei dem Abnahmetermin nicht und lässt er sich auch nicht<br />

durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten vertreten, gilt<br />

dies gleichwohl <strong>als</strong> Abnahme (vgl. § 640 BGB). Nach erfolgter<br />

Abnahme beginnt die Laufzeit der Verjährungsfristen.<br />

j) Besitzübergang<br />

Auf den Käufer gehen Besitz, Nutzungen und Lasten, insbesondere<br />

die laufenden Steuern und öffentlichen Abgaben, die Gefahr<br />

eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung<br />

sowie die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Wohnung<br />

von dem Zeitpunkt an über, ab dem der Käufer den Vertragsgegenstand<br />

aufgrund Übergabe nutzen darf. Die Verkäuferin ist zur<br />

Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme durchgeführt ist und<br />

der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet<br />

hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet.<br />

Der Käufer tritt vom Tage des Besitzübergangs an in sämtliche<br />

Verpflichtungen ein, die durch die <strong>Teil</strong>ungserklärung und die<br />

Gemeinschaftsordnung begründet werden (Mietverhältnisse<br />

sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden). Die<br />

Verkäuferin erteilt dem Käufer daher ab Besitzübergabe Stimmrechtsvollmacht<br />

<strong>für</strong> die Eigentümerversammlung. Ein Hausgeld<br />

<strong>für</strong> den Vertragsbesitz hat bis zur Besitzübergabe die Verkäuferin,<br />

ab diesem Zeitpunkt der Käufer zu zahlen.<br />

Die Verkäuferin trägt alle Kosten <strong>für</strong> Erschließungs-, Versorgungs-<br />

und Abwasseranlagen, soweit sie bisher errichtet sind<br />

oder anlässlich der Durchführung des vorliegenden Bauvorhabens<br />

vorgesehen sind. Dies umfasst beispielhaft die Kosten <strong>für</strong><br />

Hausanschlüsse sowie eventuell anfallende naturschutzrechtliche<br />

Ausgleichsmaßnahmen. Etwaige Rückerstattungen von<br />

Vorausleistungen stehen der Verkäuferin zu. Alle sonstigen<br />

Erschließungskosten im Sinne des Baugesetzbuches und nach<br />

Landesrecht und kommunalem Satzungsrecht trägt der Käufer.


60<br />

k) Ansprüche und Rechte bei Mängeln<br />

Der Käufer ist aufgrund des Prospektes über die Lage des<br />

Grundstücks und des derzeitigen Zustandes des Gebäudes und<br />

der Außenanlage sowie die Grundrisse informiert. Bezüglich des<br />

Grundstücks und <strong>für</strong> die nach der Baubeschreibung unverändert<br />

bleibende Altbausubstanz sind Sachmängelgewährleistungsansprüche<br />

und Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.<br />

Die Verkäuferin haftet jedoch gemäß Baubeschreibung <strong>für</strong><br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Sanierungs- und/<br />

oder Modernisierungsarbeiten an der Altbausubstanz. Für diese<br />

Fälle hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung oder<br />

kann Minderungsrechte geltend machen und bei nicht behebbaren<br />

Mängeln vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz<br />

verlangen (Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB).<br />

Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit und auf Ersatz sonstiger Schäden,<br />

die jeweils auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />

Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen, können nicht ausgeschlossen<br />

werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Pflichtverletzungen eines<br />

gesetzlichen Vertreters der Verkäuferin oder deren Erfüllungsgehilfen.<br />

Der Bauträgervertrag sieht vor, dass durch die Verkäuferin<br />

keine Garantien <strong>für</strong> besondere Eigenschaften übernommen<br />

werden. Mängelrechte des Käufers <strong>für</strong> Sonderwünsche bestehen<br />

gegenüber der Verkäuferin nicht, es sei denn, diese hat die Sonderwünsche<br />

selbst ausgeführt. Sicherungshalber tritt die Verkäuferin<br />

im Rahmen des Bauträgervertrages die ihr gegen die am Bau<br />

beteiligten Personen zustehenden Ansprüche auf Nacherfüllung,<br />

Selbstvornahme und Aufwendungsersatz und Schadensersatz<br />

wegen mangelhafter Leistungen an den Käufer ab.<br />

l) Abwicklungsvollmachten<br />

Im Bauträgervertrag sind verschiedene Vollmachten enthalten.<br />

Durch beide Parteien werden die Notarangestellten vollumfänglich<br />

zur Durchführung des Vertrages und gegebenenfalls Rückabwicklung<br />

ermächtigt. Der Käufer erhält eine Belastungsvollmacht<br />

zur Grundpfandrechtsbestellung auf dem Vertragsobjekt zu Finanzierungszwecken.<br />

Die Verkäuferin ist bevollmächtigt, Sonderund<br />

Gemeinschaftseigentumsflächen umzuwandeln und Aufteilungen<br />

oder räumliche Veränderungen nach billigem Ermessen<br />

vorzunehmen. Im Innenverhältnis ist diese Vollmacht insoweit<br />

beschränkt, dass die Änderungen bei wirtschaftlicher Sichtweise<br />

Art und Umfang des Sondereigentums des Käufers sowie der ihm<br />

zur Sondernutzung zugewiesenen <strong>Teil</strong>e des Gemeinschaftseigentums<br />

nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen.<br />

m) Rücktritt nach Vertragsannahme<br />

Nach Annahme des Angebotes zum Abschluss des Bauträgervertrages<br />

ist ein Rücktritt vom Vertrag nur noch nach den<br />

gesetzlich vorgesehenen Gründen möglich (§§ 634,636 BGB).<br />

Dabei sind die Voraussetzungen des Rücktritts limitiert und<br />

greifen nur bei schwerwiegenden Gründen. Damit wird dem<br />

Rechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass gemeinschaftlich<br />

ausgehandelte Verträge <strong>für</strong> beide Seiten bindend sind.<br />

Die Verkäuferin hat im Kaufvertrag nochm<strong>als</strong> ausdrücklich die<br />

Möglichkeit eingeräumt bekommen, bei Zahlungsverzug des<br />

Käufers schriftlich den Rücktritt zu erklären. Der Rücktritt ist<br />

nur wirksam, wenn der Erklärung die Bürgschaft eines inländischen<br />

Kreditinstitutes beigefügt ist, die den Anspruch auf<br />

Rückzahlung geleisteter Kaufpreisteile unter Verzicht auf die<br />

Einrede der Vorausklage sichert.<br />

l) Eigentumsumschreibung<br />

Der Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt durch seine<br />

Eintragung im neu gebildeten <strong>Teil</strong>eigentumsgrundbuch. Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong> sind grundsätzlich die vollständige Zahlung<br />

des Kaufpreises nach Fälligkeit und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />

des Finanzamtes (Nachweis über die Bezahlung<br />

der Grunderwerbssteuer). Gegebenenfalls können die<br />

Erklärungen zur Auflassung in einer Nachtragsurkunde erfolgen.<br />

Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung<br />

wird im Grundbuch zunächst eine sog. Auflassungsvormerkung<br />

eingetragen, die bei Eintragung des Käufers <strong>als</strong> Eigentümer<br />

wieder zur Löschung kommt.<br />

2. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />

a) Verwaltervertrag<br />

Entsprechend der Erläuterungen in diesem Prospekt wird<br />

die Hausverwaltung N. Offizier (geschäftsansässig: Hohenzollerndamm<br />

89, 14199 Berlin) durch die Verkäuferin zum<br />

ersten WEG-Verwalter der Liegenschaft Heinickeweg 15,<br />

13627 Berlin, bestellt und erhält entsprechende Vollmachten<br />

übertragen. Kraft Gesetzes (§ 26 Abs.1 S.1 2 HS WEG) ist die<br />

Verwaltererstbestellung auf die Dauer von drei Jahren ab Übergabe<br />

befristet. Maßgebend <strong>für</strong> den Beginn ist die Begründung<br />

der ersten Sondereigentumseinheit. Eine wiederholte Bestellung<br />

kann durch Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen.<br />

Der Verwaltervertrag kann vor Fristablauf nur aus wichtigem<br />

Grund beendet werden. Dieser liegt insbesondere dann vor,<br />

wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß<br />

führt. In diesen Vertrag tritt der Käufer mit Übergang<br />

von Besitz/Nutzen und Lasten, spätestens mit Grundbucheintragung<br />

<strong>als</strong> Eigentümer ein. Die im Gesetz (§§ 23 Abs.2, 24, 27<br />

und 28 WEG) vorgesehen einzelnen Aufgaben und Befugnisse<br />

des Verwalters finden sich im Verwaltervertrag. Die zurzeit<br />

gültige reguläre Vergütung des Verwalters beträgt gemäß


62<br />

Steuerliche Gestaltung<br />

A. Vorbemerkung<br />

In diesem Abschnitt des Prospektes werden die steuerlichen<br />

Konsequenzen im Zusammenhang mit Immobilieninvestments<br />

nach der geltenden Gesetzeslage erläutert. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass sich die angebotenen Wohnungen in einer<br />

Liegenschaft befinden, die in drei Ausbaustufen (1939-1942,<br />

1951/1952 und 1955/1956) errichtet wurde. Alle Hinweise<br />

verstehen sich dabei unter der Annahme, dass es sich um Eigentumswohnungen<br />

und deren Erwerb durch private Anleger oder<br />

Eigennutzer handelt.<br />

B.Steuerrechtliche Themen<br />

1. Überschussprognose<br />

Grundsätzlich ist <strong>für</strong> die einkommensteuerrechtliche Anerkennung<br />

durch die Finanzverwaltung maßgebend, dass der Erwerb<br />

und die Nutzung der Eigentumswohnung zur Fremdvermietung<br />

keine Liebhaberei darstellt. Bei einer auf Dauer angelegten<br />

Vermietungstätigkeit geht der Bundesfinanzhof in ständiger<br />

Rechtsprechung grundsätzlich und typisierend von einer<br />

Überschusserzielungsabsicht aus (vgl. auch das Schreiben des<br />

Bundesministeriums der Finanzen vom 08.10.2004, BStBL I<br />

2004, S. 933 ff.).<br />

Der § 21 Abs. 2 EStG wurde mit Gesetz vom 01.11.2011 (mit<br />

Wirkung <strong>für</strong> den Veranlagungszeitraum 2012) dahingehend<br />

geändert, dass bei mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />

von einer entgeltlichen Vermietung auszugehen ist und<br />

bei weniger <strong>als</strong> 66 % eine Aufteilung in einen entgeltlichen und<br />

unentgeltlichen <strong>Teil</strong> stattzufinden hat (verbunden mit einer<br />

anteiligen Kürzung des Werbungskostenabzugs).<br />

Dabei handelt es sich um eine Vereinfachung der Rechtslage.<br />

Nach der vorher geltenden Rechtslage betrug die Grenze nach<br />

§ 21 Abs. 2 EStG 56 % der ortsüblichen Miete, wobei die<br />

Entscheidung zur steuerlichen Behandlung im Bereich zwischen<br />

56 und 75 % eine Totalüberschussprognose erforderte. Für die<br />

ortsübliche Miete ist der örtliche Mietspiegel maßgebend, wobei<br />

zu Gunsten der Steuerpflichten sowohl der untere Rand einer<br />

ausgewiesenen Preisspanne angesetzt werden kann <strong>als</strong> auch<br />

die umlagefähigen Betriebskosten einbezogen werden können<br />

(BayLfSt DStR 2008, S.406 und R 21.3 EStR).<br />

2. Modellhafte Gestaltungen § 15 b EStG<br />

Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verlustabzugs im<br />

Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005<br />

wurde der § 15 b EStG neu eingefügt. Von einem Steuerstundungsmodell<br />

ist dann die Rede, wenn aufgrund der modellhaften<br />

Gestaltung Steuervorteile in Form negativer Einkünfte<br />

erzielt werden sollen. Dabei soll dies nur dann gelten, wenn innerhalb<br />

der Verlustphase im Verhältnis zur Höhe des nach dem<br />

Konzept zu gezeichneten Kapit<strong>als</strong> die Gesamtheit der prognostizierten<br />

Verluste das eingesetzte Eigenkapital 10 von Hundert<br />

übersteigt. Besondere Ausprägungen sind daher Medienfonds,<br />

Schiffsbeteiligungen, Flugzeugbeteiligungen, geschlossene<br />

Immobilienfonds und ähnliche Konstruktionen.<br />

Bauträger sind grundsätzlich von den Restriktionen des § 15 b<br />

EStG nicht ausgenommen. Das BMF hat aber in seinen Schreiben<br />

vom 17.07.2007 (BStBL I 2007, S. 542) und 29.01.2008<br />

(DStR 2008, S. 561) festgehalten, dass der bloße Erwerb einer<br />

noch zu sanierenden Wohnung von der Verkäuferin grundsätzlich<br />

keinen Fall der modellhaften Gestaltung und damit kein<br />

schädliches Steuerstundungsmodell darstellt.<br />

Für die Modellhaftigkeit typisch ist die Bereitstellung eines<br />

Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen, letztere<br />

führen zu einer Schädlichkeit des Vertragswerks, wenn sie es<br />

nach dem zugrunde liegenden Konzept ermöglichen, den sofort<br />

abziehbaren Aufwand zu erhöhen. (vgl. BMF Schreiben vom<br />

17.04.2007). Wird dem Käufer eine entgeltliche Neben- und<br />

Zusatzleistung, z.B. durch die Gewährung einer Mietgarantie<br />

oder einer Bürgschaft <strong>für</strong> die Endfinanzierung zur Verfügung<br />

gestellt, verzichtet der Käufer jedoch darauf, liegen unterschiedliche<br />

Vertragskonstruktionen vor, die jeweils <strong>für</strong> sich auf<br />

ihre Modellhaftigkeit geprüft werden müssen (käuferbezogene<br />

Betrachtungsweise). Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese<br />

Neben- und Zusatzleistungen durch die Verkäuferin selber gewährt<br />

werden, sondern es reicht auch aus, wenn der Verkäuferin<br />

nahestehende Personen, mit ihr verbundene <strong>Gesellschaft</strong>en<br />

oder Dritte, die sie dem Käufer empfohlen hat, <strong>als</strong> Anbieter<br />

auftreten.<br />

Leistungen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und<br />

Verwaltung der Liegenschaft dienen (z.B. WEG-Verwaltung,<br />

Wohnungsverwaltung, Abschluss eines Mietpools), sind dagegen<br />

unschädlich, sofern nicht gleichzeitig verpflichtende Vorauszahlungen<br />

<strong>für</strong> mehr <strong>als</strong> 12 Monate vereinbart sind/werden.<br />

Ein Verkaufsprospekt per se führt nicht zur Annahme der<br />

Modellhaftigkeit, sondern es bedarf der Prüfung des konkreten<br />

Inhaltes des Prospektes, ob es sich tatsächlich um schädliche<br />

Nebenleistungen im Einzelfall handelt. Die Entscheidung über<br />

das Vorliegen schädlicher Leistungen wird allerdings dabei<br />

durch das <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt<br />

getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.01.2008).


Steuerliche Gestaltung | 63<br />

Aufgrund der bisherigen Anwendung der Vorschrift des § 15 b<br />

EStG ergibt sich noch keine dauerhafte Anwendungspraxis der<br />

Finanzverwaltung und keine damit korrespondierende Rechtsprechung,<br />

so dass es zu diesem Thema noch keine abschließende<br />

Rechtssicherheit gibt.<br />

geltend gemachten Abschreibungen (Normal-Abschreibungen<br />

genauso wie erhöhte Abschreibungen nach § 7 h oder § 7 i<br />

EStG). Die daraus entstehenden Gewinne unterliegen dann der<br />

Besteuerung nach § 15 EStG und der Einkommenssteuer nach<br />

§ 21 EStG (Vermietung und Verpachtung).<br />

3. Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und<br />

gewerblichem Grundstückshandel<br />

Sobald die Fremdvermietung steuerlich relevant ist, muss abgegrenzt<br />

werden, ob es sich um einen Fall der Vermietung und<br />

Verpachtung (Einkünfte nach § 21 EStG) oder um Einkünfte<br />

aus einem Gewerbebetrieb handelt (Einkünfte nach § 15 EStG).<br />

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die 5-Jahres-Frist keine<br />

starre Grenze darstellt. Sofern dem Steuerpflichtigen eine<br />

bereits vor Ablauf der 5 Jahre bestehende bedingte Veräußerungsabsicht<br />

unterstellt bzw. nachgewiesen werden kann, führen<br />

auch Veräußerungen kurz nach Ablauf der 5 Jahre noch zur Annahme<br />

eines „Zählobjektes“ im Sinne der Drei-Objekte-Grenze.<br />

Private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn der Käufer die<br />

Eigentumswohnung dauerhaft an Fremde zur Nutzung überlässt<br />

und die Fruchtziehung aus der zu erhaltenden Substanz Vorrang<br />

vor der Substanzverwertung durch Ausnutzung von Substanzwertsteigerung<br />

hat (ständige BFH Rechtsprechung).<br />

Im Interesse der Rechtssicherheit hat der BFH zur Abgrenzung<br />

der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel<br />

die sog. „Drei-Objekte-Grenze“ entwickelt, die die<br />

Grundstücksverkäufe betrifft - nicht vom Grundsatz her bereits<br />

Grundstückserwerbe.<br />

Die Gerichtsurteile der letzten Jahre zu dieser Abgrenzungsthematik<br />

haben sich mit Sonderfällen beschäftigt, wie beispielweise<br />

die Zwischenschaltung einer GmbH und die Veräußerung von<br />

Großobjekten an einen einzigen Erwerber, wobei die aus einer<br />

Vielzahl von Einheiten bestehenden Großobjekte z.T. im zeitlichen<br />

Zusammenhang mit dem Kaufvertrag in <strong>Teil</strong>eigentum<br />

aufgeteilt wurden. Insofern wurde in diesem Bereich die Grenze<br />

der Drei-Objekte bezüglich des gewerblichen Grundstückshandels<br />

relativiert, so dass nicht auszuschließen ist, dass nicht auch<br />

zukünftig Ausnahmen entstehen werden.<br />

Für den klassischen Fall des privaten Anlegers mit branchenfremden<br />

Beruf und Besitz einzelner Eigentumswohnungen<br />

ist hingegen die Rechtslage klar. Werden innerhalb eines<br />

Zeitraums von 5 Jahren nach Abschluss einer Sanierungsmaßnahme<br />

(es kommt dabei nicht auf den Kaufvertragsabschluss <strong>für</strong><br />

den Fristbeginn an) mehr <strong>als</strong> drei Objekte veräußert, geht die<br />

Finanzverwaltung davon aus, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />

überschritten wurde. Damit handelt es sich<br />

dann um einen Fall des gewerblichen Grundstückshandels, da<br />

die Finanzverwaltung unterstellt, dass durch diese Veräußerungen<br />

die vorhandene Wertsteigerung realisiert werden soll. Der<br />

Veräußerungsgewinn berechnet sich aus dem Veräußerungspreis<br />

abzüglich der Anschaffungs- und Nebenkosten sowie den bisher<br />

Aus welchem Grund eine Veräußerung stattfindet, spielt keine<br />

Rolle. Ein eigentlich nicht gewollter, aber von Dritten (z.B.<br />

der Gläubigerbank) aufgezwungener Notverkauf wird genauso<br />

behandelt wie ein planmäßig durchgeführter Verkauf.<br />

Daneben ist im Bereich der Vermietung und Verpachtung noch<br />

die 10-jährige Spekulationsfrist (§ 23 Abs.1 Nr. EStG) zu beachten,<br />

in der potentielle Veräußerungsgewinne steuerpflichtig<br />

sind, sofern nicht im Veräußerungszeitpunkt eine bereits mindestens<br />

2 Kalenderjahre dauernde Privatnutzung vorliegt bzw.<br />

im Fall der Veräußerung vor Ablauf der 2 Kalenderjahre seit<br />

Anschaffung eine durchgehende Privatnutzung bestand.<br />

4. Überschuss<br />

Sollte der Käufer seine Tätigkeit <strong>als</strong> Vermieter im Rahmen der<br />

privaten Vermögensverwaltung ausüben, so erzielt er Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG.<br />

Die sog. Überschussermittlung erfolgt durch die Gegenüberstellung<br />

von Einnahmen aus Vermietung und/oder Verpachtung<br />

und den im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen<br />

Werbungskosten. Durch die mit den Abschreibungen erhöhten<br />

Werbungskosten entstehen Barwert-/Zinsvorteile, die der<br />

Käufer in vielerlei Hinsicht nutzen kann (z.B auch zu Sondertilgungen)<br />

und auch um die erhöhten denkm<strong>als</strong>chutzrechtlich<br />

bedingten Aufwendungen abzumildern.<br />

5. § 10d EStG Verlustverrechnung<br />

Nach § 10 d EStG können die Verluste in dem Veranlagungsjahr,<br />

in dem der Verlust entstanden ist, mit den positiven<br />

Einkünften aus allen Einkunftsarten und bis zu deren Höhe<br />

betragsmäßig unbegrenzt verrechnet werden.<br />

Sollten trotz Verrechnung noch Verluste bestehen bleiben, so<br />

können diese auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage<br />

übersteigenden Verluste, bis zu einem Betrag von 511.500,00 € in


64<br />

das vorangegangene steuerliche Veranlagungsjahr zurückgetragen<br />

werden (bei zusammen veranlagten Ehegatten erhöht sich der<br />

Betrag auf 1.023.000 €). Alternativ besteht auch die Möglichkeit,<br />

die Verluste in die Folgejahre unbegrenzt vorzutragen.<br />

Der Verlustvortrag ist in den folgenden Veranlagungsjahren bis<br />

zu 1 Mio. € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €)<br />

des jährlichen Gesamtbetrages der Einkünfte und der darüber<br />

hinausgehende Anteil bis zu 60 % des Gesamtbetrages der Einkünfte<br />

abziehbar (vgl. § 10d EStG). Nicht verrechnete Verluste<br />

werden weiter vorgetragen.<br />

6. Werbungskosten bei Fremdnutzung<br />

Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur<br />

Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9 Abs.1<br />

EStG).<br />

Vorverlagerung von vertraglichen Kosten stattfindet. Gleiches<br />

gilt auch bei der steuerlichen Anerkennung des Damnums.<br />

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Fall einer modellhaften<br />

Gestaltung bei einer gleichgerichteten Vermittlung<br />

vorliegen könnte. Dies muss individuell durch den Käufer unter<br />

Einbindung seines Steuerberaters geprüft werden.<br />

8. Lineare Abschreibungen<br />

Für alle Gebäude, die nach dem 01.01.1925 fertig gestellt<br />

wurden, kann der Steuerpflichtige die Abschreibung der Gebäudeherstellungs-<br />

oder Anschaffungskosten vornehmen, wobei<br />

eine maximale Abschreibung von 50 Jahren anzunehmen ist.<br />

Diese sog. lineare Abschreibung liegt bei 2 % im jährlichen Veranlagungszeitraum.<br />

Für Liegenschaften, die vor dem 01.01.1925<br />

fertig gestellt wurden, gilt eine erhöhte Abschreibung von 2,5 %<br />

pro Jahr.<br />

Typische Werbungskosten wie z.B. Fremdkapitalzinsen, sonstige<br />

Finanzierungskosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten,<br />

Grundsteuer etc. sind im Veranlagungsjahr der Zahlung sofort<br />

abziehbar. Sollte der Käufer binnen 3 Jahren ab Anschaffung<br />

der Eigentumswohnung Aufwendungen <strong>für</strong> Instandsetzungsund<br />

Modernisierungsmaßnahmen haben und diese 15 % der<br />

Anschaffungskosten übersteigen, zählen sie <strong>als</strong> anschaffungsnahe<br />

Herstellungskosten zu den Herstellungskosten der Eigentumswohnung<br />

und unterliegen den da<strong>für</strong> geltenden Abschreibungsregelungen.<br />

Gleiches gilt, wenn es zu einer grundlegenden<br />

Substanzveränderung oder etwas völlig Neuem kommt, was<br />

mit dem ursprünglichen Objekt nicht artverwandt ist. Alle<br />

anderen Instandhaltungs- und Modernisierungskosten sind<br />

sofort abzugsfähige Werbungskosten. Die Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten sind hingegen keine Werbungskosten und<br />

können nur (zeit-)anteilig im Rahmen der Überschussermittlung<br />

berücksichtigt werden.<br />

7. Disagio und Damnum<br />

Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem Nennbetrag<br />

eines Darlehens wird <strong>als</strong> Disagio bezeichnet. Das Damnum<br />

ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem<br />

Auszahlungsbetrag eines Darlehens.<br />

Mit BMF-Schreiben vom 20.10.2003 wurde festgelegt, dass<br />

im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />

Vermietung und Verpachtung die Zahlung eines marktüblichen<br />

Disagio abgezogen werden darf, wenn es sich um einen<br />

Darlehensabschluss nach dem 31.12.2003 handelt, bei dem ein<br />

Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren vereinbart<br />

wurde und der Betrag des Disagios bei 5 % liegt. Diese Vorgabe<br />

erhöht die anfänglichen steuerlichen Verluste, da eine zeitliche<br />

Über die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und<br />

Anschaffungskosten <strong>für</strong> das Gebäude entscheiden letztlich die<br />

Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichte, wodurch Abweichungen<br />

von dem im Prospekt niedergelegten Erwartungen<br />

bezüglich der steuerlich abzugsfähigen Beträge nicht ausgeschlossen<br />

sind.<br />

Wer <strong>als</strong> Vermieter z.B. eine hochwertige Einbauküche in der<br />

vermieteten Wohnung installiert, muss die Kosten da<strong>für</strong> über<br />

einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren gleichmäßig abschreiben<br />

(FG Köln Az.: 14 K 4709/04). Die Anschaffungskosten <strong>für</strong> eine<br />

Einbauküche waren kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.<br />

9. Erhöhte Abschreibungen nach § 7i und 7 h EStG (sog.<br />

„Denkm<strong>als</strong>chutz-Afa“ und “Sanierungsgebiet“ )<br />

Bei einer nach Landesrecht (Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz Berlin<br />

DSchG Bln) <strong>als</strong> Baudenkmal ausgewiesen Liegenschaft können<br />

anstelle der linearen Abschreibung von 2 % bzw. 2,5 % erhöhte<br />

Abschreibungen nach § 7 i EStG vorgenommen werden. Diese<br />

erhöhten Abschreibungen <strong>für</strong> den <strong>Teil</strong> der Anschaffungskosten,<br />

der dazu dient, dass das Baudenkmal seiner Art und Weise nach<br />

erhalten bleibt und/oder einer sinnvollen Nutzung zugeführt<br />

wird, können im Jahr der Herstellung (Abschluss der Baumaßnahme)<br />

und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in<br />

den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % abgeschrieben werden.<br />

Sollten Zuschüsse gewährt werden, so mindern sie die Bemessungsgrundlage<br />

der Anschaffungskosten der Höhe nach. Sollten<br />

erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen<br />

werden, können sie in späteren Veranlagungszeiträumen<br />

nicht nachgeholt werden. Die Baumaßnahmen sind nur nach<br />

Abschluss des notariellen Kaufvertrages begünstigt.


Steuerliche Gestaltung | 65<br />

Die Dachgeschoss-Thematik ist nunmehr gerichtlich geklärt<br />

(vgl. FG Sachsen vom 24.02.2010). Hier hatte die Finanzverwaltung<br />

zwischenzeitlich sehr restriktive, am Zweck der<br />

Vorschrift vorbeigehende Auffassungen vertreten. Die aktuelle<br />

Rechtslage ist: Dachgeschosswohnungen, die bereits zuvor<br />

schon einmal Wohnzwecken dienten (z.B. <strong>als</strong> Dienstmädchen-<br />

Kammer oder nach Bombenschaden im II. WK nicht wieder<br />

aufgebaut), sind normal begünstigt.<br />

Wohnungen, die aus vorher nicht zu Wohnzwecken im engeren<br />

Sinne genutzten Dachboden-/Wäscheboden-Räumen entstehen,<br />

sind hinsichtlich der neuen Innenaus- und -einbauten nicht<br />

begünstigt, jedoch hinsichtlich ihres Anteils an den Sanierungskosten<br />

der Außenhülle und der übrigen historisch vorhandenen<br />

Bestandteile des Hauses und der Haustechnik. Zusätzliche<br />

Dachterrassen und Balkone sind nicht begünstigt. Gleiches gilt<br />

<strong>für</strong> Maisonette-Wohnungen.<br />

Rechtsprechung der beiden Senate, die nach Geschäftsplan<br />

<strong>für</strong> Vermietung und Verpachtung zuständig sind (IX. und XI.<br />

Senat), hatte die Finanzverwaltung unter Federführung des<br />

bayerischen Landesamtes <strong>für</strong> Steuern eine restriktive Sichtweise<br />

vertreten. Besonders die sächsische Finanzverwaltung hatte sich<br />

diese restriktive Sicht zu eigen gemacht.<br />

Da das sächsische Finanzgericht derartigen Auffassungen<br />

durch ein rechtskräftiges Urteil Einhalt gebietet, findet diese<br />

Rechtsprechung Anwendung auf in Sachsen gelegenen Immobilien.<br />

Im Übrigen steht die Rechtsprechung des FG Sachsen im<br />

Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des IX. und XI.<br />

Senats des BFH. Allerdings haben in der Vergangenheit einige<br />

Finanzämter diese Begünstigung nicht anerkannt und sich<br />

auf den Neubaugedanken zurückgezogen, so dass das Risiko<br />

besteht, diesen Anspruch gegebenenfalls klageweise geltend<br />

machen zu müssen.<br />

Die Feststellung des Umfangs der begünstigten Aufwendungen<br />

obliegt dabei der Denkmalbehörde, nicht der Finanzverwaltung.<br />

Im Übrigen wurde mit dem vorgenannten Urteil des FG Sachsen<br />

klargestellt, dass ein nicht begünstigter Neubau nur dann<br />

vorliegt, wenn das denkmalgeschützte Gebäude abgerissen und<br />

völlig neu errichtet wird.<br />

10. Bund-Länderzuständigkeit<br />

Es gibt gewisse Unklarheiten zur Zuständigkeit zwischen<br />

Bundes- und Landesrecht, da Denkmalrecht Ländersache ist.<br />

Sachsen ist mit der bundesweit größten Zahl an Baudenkmalen<br />

am stärksten betroffen.<br />

Das Bundesfinanzministerium äußert sich regelmäßig nicht zu<br />

Fragen des § 7 i EStG und verweist an die Länderministerien.<br />

Es gibt offiziell eine Abstimmung auf Bundesebene, wobei in<br />

der Praxis durchaus uneinheitliche Verfahrensweisen zu beobachten<br />

sind.<br />

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit scheinbar je<br />

nach Senat unterschiedliche Auffassungen vertreten. Dieser<br />

Anschein resultierte jedoch hauptsächlich aus einem einzigen<br />

Urteilsfall eines Senats (X. Senat), der nach Geschäftsplan <strong>für</strong><br />

die Eigenheimzulage, aber nicht <strong>für</strong> Vermietung und Verpachtung<br />

zuständig war. In diesem Fall ging es um eine unzutreffend<br />

ausgestellte Bescheinigung nach § 7 i EStG und eine Kollision<br />

von Begünstigungstatbeständen. Der Senat hatte restriktiv<br />

hinsichtlich der Denkmal-AfA geurteilt, um keine Doppelförderung<br />

derselben Baumaßnahme zuzulassen (Eigenheimzulage<br />

infolge Neubau/Denkmal-AfA infolge nicht Neubau).<br />

Anhand dieses Urteils und unter Negierung der ständigen<br />

11. Weitere Verfahrensfragen, betreffend Denkm<strong>als</strong>chutz-<br />

Fälle<br />

Die Verkäuferin trifft im Kaufvertrag eine bestimmte Aufteilung/Prognose<br />

zu den Anteilen der begünstigten Sanierungskosten<br />

sowie Gebäudealtsubstanz und Grundstück. Da diese vor<br />

Verkauf und vor Beginn der Bauarbeiten getroffen werden muss,<br />

ist sie mit Unsicherheiten behaftet. Die (auf Antrag des Käufers)<br />

bescheinigende Behörde <strong>für</strong> § 7 i EStG (Denkmalbehörde)<br />

führt nach Abschluss der Baumaßnahmen eine Prüfung anhand<br />

der Kosten- und Gewerkeaufstellung sowie des Aufteilungsmaßstabes<br />

auf die Wohneinheiten durch.<br />

In einem späteren Verfahrensschritt wird das örtlich zuständige<br />

Finanzamt beim Bauträger eine Prüfung des Objekts vornehmen.<br />

Die im Kaufvertrag ausgewiesenen Sanierungskosten<br />

sind die Obergrenze dessen, was steuerlich begünstigt sein<br />

kann. Häufig ist eine Kürzung dieses Betrages aus den unterschiedlichsten<br />

Gründen auf den beiden nachfolgenden Stufen<br />

(Grundlagenbescheid der Denkmalbehörde <strong>für</strong> § 7 i EStG und<br />

Prüfung durch das <strong>für</strong> das Objekt örtlich zuständige Finanzamt)<br />

denkbar.<br />

Die Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde<br />

ist eingeschränkt. Vom Prinzip her erstreckt sich diese nur auf<br />

die Fragen, die dem Denkm<strong>als</strong>chutz entspringen, z.B. die Notwendigkeit<br />

bestimmter Baumaßnahmen <strong>für</strong> die denkmalgerechte<br />

Erhaltung des Bauwerks. Auf diese Einschränkungen wird in<br />

den Bescheinigungen ausdrücklich hingewiesen.<br />

Bei Erwerben, die erst nach Baubeginn stattfinden, kann es<br />

passieren, dass die Denkmalbehörde regelmäßig keine Kürzung


66<br />

um die bereits vor Abschluss des Kaufvertrags durchgeführten<br />

Baumaßnahmen vornimmt. Dies wird teilweise erst nach Jahren<br />

(rückwirkend) im Rahmen der Prüfung durch das örtlich zuständige<br />

Finanzamt vorgenommen. Betroffene Käufer können<br />

in diesen Fällen durchaus mit wesentlichen Steuernachzahlungen<br />

und ggf. Finanzierungsproblemen konfrontiert werden.<br />

Rechtsbehelfsverfahren sind meist vom Käufer zu führen, wobei<br />

sich Nachweisprobleme hinsichtlich des Bautenstandes zum<br />

Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ergeben können.<br />

Insofern ist hier die vorausschauende „Beweissicherung“ durch<br />

geeignete Unterlagen zu empfehlen.<br />

12. Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte,<br />

Anpassung Einkommenssteuervorauszahlungen<br />

Für die Veranlagungszeiträume nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme<br />

(§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG) oder Anschaffung<br />

der Liegenschaft können die ausgleichsfähigen Verluste im<br />

Rahmen der Einkommensteuervorauszahlung (§ 37 EStG) oder<br />

in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs.<br />

1 Nr. 5b EStG) berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt,<br />

wenn ein Gebäude in dem Kalenderjahr vor seiner Fertigstellung<br />

angeschafft wird, dann ist der Zeitpunkt der Fertigstellung<br />

maßgebend (§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG). Der Antrag <strong>für</strong> die<br />

Eintragung des Freibetrages ist bis spätestens zum 30.11. des <strong>für</strong><br />

die Lohnsteuerkarte geltenden Kalenderjahres auf dem amtlichen<br />

Vordruck einzureichen (vgl. § 39a Abs.2 S.3 EStG).<br />

Im Hinblick auf die längere Bearbeitungsdauer bei der Geltendmachung<br />

von steuerlichen Vorteilen war es Usus, dass vorläufige<br />

Bescheinigungen ausgestellt wurden, bis die endgültige Bescheinigung<br />

und Anerkennung erfolgt, so dass die steuerlichen Konsequenzen<br />

ab dem Jahr nach der Bezugsfertigkeit gegeben sind.<br />

Einige Finanzverwaltungen haben diese Praxis aber in der jüngeren<br />

Vergangenheit kritisch gesehen. Das sächsische Finanzgericht<br />

(mehrere Urteile) und der BFH (hier: AdV-Beschluss vom<br />

20.07.2010) haben bei den Sonder-Abschreibungen entschieden,<br />

dass die Finanzämter bis zum Vorliegen der Bescheinigung<br />

die Sonder-Abschreibungen im Schätzungswege ermitteln und<br />

anerkennen sollen. Dies wird von der Finanzverwaltung (LfSt<br />

Bayern, Verfügung vom 22.07.2011) strikt abgelehnt, indem die<br />

Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht <strong>für</strong> anwendbar<br />

erklärt wurden. Ein Käufer könnte sein Recht insofern<br />

nur selbst auf dem finanzgerichtlichen Weg einklagen oder abwarten,<br />

bis die endgültige Bestätigung vorliegt. Im Moment ist<br />

eine Klage angesichts der Kosten und der langen Laufzeit allerdings<br />

nicht zwingend zu empfehlen, zumal auch die Verzinsung<br />

von Steuerguthaben unter bestimmten Voraussetzungen 6 %<br />

p.a. beträgt. Dies führt dann letztlich dazu, dass der steuerlich<br />

positive Effekt erst im Nachgang eintritt.<br />

C. Eigengenutzte Liegenschaften<br />

Es ist immer zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des<br />

Sonderabzugs (§ 10f EStG) dort ihre Grenzen haben, wo das<br />

steuerpflichtige Einkommen nach deren Abzug unterhalb des<br />

Grundfreibetrags liegt. Ein Vor- und Rücktrag von Verlusten<br />

aus Sonderausgaben ist im Gegensatz zur Verlustverrechnung<br />

nicht möglich.<br />

Der Erwerber hat die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung <strong>für</strong><br />

haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen nach § 35a EStG<br />

in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ermäßigt sich die Einkommensteuer<br />

des Eigentümers um 20 % der auf ihn entfallenden<br />

Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200,00 € pro Jahr<br />

und nur wenn die Bezahlung des Handwerkers per Überweisung<br />

erfolgt ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn<br />

es sich um öffentlich geförderte, zinsverbilligte Darlehen oder<br />

steuerfreie Zuschüsse handelt (vgl. Schreiben des BFM vom<br />

15.02.2010). Die anzusetzenden Werte <strong>für</strong> die Steuerermäßigung<br />

werden in der Wohngeldabrechnung der Hausverwaltung<br />

ausgewiesen.<br />

Bezüglich der Ermäßigung der Einkommenssteuervorauszahlung<br />

und der Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages gelten die<br />

Erläuterungen unter B.10 in entsprechender Anwendung.<br />

D. Grunderwerbssteuersatz und<br />

Grundsteuer<br />

Bei einem Immobilienerwerb in Berlin fällt nach gültiger<br />

Rechtslage zum Zeitpunkt der Prospekterstellung eine Grunderwerbsteuer<br />

von 5,0 % des Kaufpreises nach notariellem<br />

Kaufvertragsabschluss an. Die Grunderwerbsteuer fällt auch<br />

im Fall der Veräußerung des Objekts an und ist vom Käufer<br />

aufgrund der üblichen vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen,<br />

wobei die Verkäuferin neben dem Käufer <strong>für</strong> die Bezahlung<br />

gegenüber dem Finanzamt gesamtschuldnerisch haftet. Des<br />

Weiteren übernimmt der Käufer mit vertraglicher Vereinbarung<br />

(Besitzübergang) die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden<br />

Grundsteuer, welche er aber im Vermietungsfall im Rahmen<br />

der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen<br />

kann.<br />

E. Schlussbemerkung<br />

Grundsätzlich muss sich der Käufer bewusst sein, dass sofern<br />

sich in der Zeit zwischen Erwerb und abschließender Prüfung<br />

durch das Finanzamt Änderungen in der Rechtsauffassung<br />

ergeben, dies nicht dem Prospekthersteller angelastet werden


68<br />

Haftungsausschlüsse<br />

Gegenstand dieses Prospektes ist die Darstellung einer<br />

konkreten Immobilie und der angedachten Modernisierungsmaßnahmen.<br />

Die Prospektherausgeberin in ihrer Funktion <strong>als</strong><br />

Verkäuferin erteilt durch die im Prospekt zu diesem Projekt<br />

getätigten Auskünfte keinerlei Rechts- oder Steuerberatung, da<br />

dies gesetzlich ausschließlich den entsprechenden Berufsträgern<br />

zugewiesen ist. Auch im Hinblick auf Finanzierungsthemen,<br />

Fragen der Kapitalanlage oder der wirtschaftlichen Konsequenzen<br />

des Immobilieninvestments erfolgt keine Beratung, sondern<br />

der Investor ist gehalten, sich entsprechend Rat fachkundiger<br />

dritter Personen seines Vertrauens einzuholen.<br />

Aufgrund der Vielzahl möglicher Nachteile des Investments<br />

<strong>als</strong> solches (z.B. Mietausfallrisiken, erhöhte Bewirtschaftungskosten)<br />

und die in der Person des Kaufinteressenten liegenden<br />

Risiken (Einkommensverluste durch Arbeitslosigkeit/Unfall<br />

und damit fehlende Möglichkeit der Ausgleichung von Unterdeckungen)<br />

übernimmt die Prospektherausgeberin keinerlei<br />

Haftung <strong>für</strong> die künftige Entwicklung der im Prognoseweg<br />

unterstellten Kosten- und Ertragsstruktur. Gleiches gilt <strong>für</strong> eine<br />

eventuell beabsichtigte Geltendmachung steuerlicher Vorteile.<br />

Alle diese Faktoren sind sowohl individuellem (Personen- oder<br />

objektbezogene Sachverhalte) <strong>als</strong> auch generellem Wandel<br />

unterworfen. Letzteres in Form von Änderungen der Gesetzgebung,<br />

der Rechtsprechung <strong>als</strong> auch der verwaltungs- und<br />

steuerrechtlichen Praxis. Für den Inhalt des Prospektes ist daher<br />

immer nur die zum Zeitpunkt der Erstellung geltende und bekannte<br />

Sach- und Rechtslage maßgebend.<br />

Die im Prospekt gezeigten Fotos, Illustrationen und weiteren<br />

Darstellungen sind lediglich zur Visualisierung gedacht und<br />

stellen im Hinblick auf die geplante Modernisierung noch nicht<br />

die finale Baubeschreibung dar. Die Vorschläge, Muster und<br />

Entwürfe im Prospekt stehen unter der Maßgabe, dass diese<br />

behördenseitig auch tatsächlich genauso genehmigt werden, da<br />

zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine abschließende<br />

Genehmigung vorliegt. Insofern besteht immer die Möglichkeit,<br />

dass die spätere Gestaltung und Bauausführung im Einzelfall<br />

Abweichungen enthalten kann und muss, so dass die Prospektherausgeberin<br />

insoweit keine Haftung übernehmen kann.<br />

Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Prospektherstellerin<br />

und Investor sind die abzuschließenden Vertragswerke, die dann<br />

die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln. Dem Investor<br />

wird daher bei weitergehendem Interesse in Ergänzung zum<br />

vorliegenden Prospekt noch eine Mappe mit Vertragsmustern<br />

(noch unverbindliche Entwürfe) sowie weiteren objektbezogenen<br />

Unterlagen zur Verfügung gestellt, die ihm die weitere<br />

konzeptionelle Gestaltung der Verträge verdeutlichen sollen.<br />

Der Prospekt ist erst dann <strong>als</strong> vollständig anzusehen, wenn der<br />

Investor auch diese Mappe zur Kenntnisnahme ausgehändigt<br />

bekommen hat. Sobald der Investor bereit ist, wird dann auf der<br />

Grundlage dieser Mappe das individualisierte Vertragsangebot<br />

<strong>für</strong> die notarielle Beurkundung erstellt. Insofern unterliegt der<br />

finale Notarvertrag <strong>als</strong> auch die sonstigen Verträge gegenüber<br />

dem Entwurf noch tatsächlichen und rechtlichen Änderungen/<br />

Anpassungen. Maßgeblich sind dann letztlich die beurkundete<br />

Vertragsfassung bzw. die unterschriebenen Verträge.<br />

Die im Prospekt benannten Personen in ihrer Funktion <strong>als</strong><br />

gesetzliche Vertreter der Prospektherausgeberin <strong>als</strong> auch der<br />

involvierten Vertragspartner dienen lediglich zu Informationszwecken<br />

und haben nicht den Zweck, dadurch eigenständig mit<br />

der Reputation dieser Personen zu Werbezwecken zu agieren.<br />

Die Prospektherausgeberin hat <strong>als</strong> einzige die Möglichkeit,<br />

verbindliche Angaben im Hinblick auf den Prospekt zu tätigen<br />

oder, falls Anpassungsbedarf besteht, (z.B. aufgrund behördlicher<br />

Auflagen) abweichende Angaben zu machen. Mit der<br />

Vermittlung oder dem Vertrieb betraute Dritte haben keine<br />

diesbezügliche Berechtigung. Insoweit übernimmt die Prospektherausgeberin<br />

keine Haftung <strong>für</strong> solcherlei unberechtigte<br />

Erklärungen. Es sind einzig und allein die Erklärungen der<br />

Prospektherausgeberin maßgebend.<br />

Die Prospektherausgeberin weist ausdrücklich darauf hin, dass<br />

sämtliche Texte <strong>als</strong> auch Fotos und sonstige Darstellungen in<br />

der vorliegenden Form urheberrechtlich geschützt sind und eine<br />

weitere Verwendung in jedweder Form durch unautorisierte<br />

Dritte hiermit ausdrücklich untersagt wird.<br />

Der Prospekt <strong>als</strong> solcher orientiert sich im Aufbau und der<br />

inhaltlichen Gliederung an den Vorgaben der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW S 4 Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />

über öffentlich angebotene Vermögensanlagen<br />

vom 18.05.2006). Allerdings können aus diesen Standards keine<br />

Haftungsansprüche gegen die Prospektherausgeberin abgeleitet<br />

werden.<br />

Aufgrund des Herstellungs- und Ausgabezeitpunkts des<br />

Prospektes und der damit verbundenen zeitlichen Weiterentwicklung<br />

besteht die Möglichkeit, dass die im Prospekt noch<br />

nicht abschließend feststehenden Zahlen, Fakten und Daten<br />

noch Modifikationen/Anpassungen unterliegen. Der Investor<br />

hat daher die Möglichkeit sich bei der Prospektherausgeberin<br />

bezüglich der nach Prospekterstellung eingetretenen aktuellen<br />

Entwicklung zu informieren und die Prospektherausgeberin<br />

wird ihm soweit wie möglich diese Informationen zukommen<br />

lassen. Sollte er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so


70<br />

Notizen


Bestätigung und Empfangsquittung | 71<br />

Bestätigung und Empfangsquittung<br />

Hiermit bestätige ich/bestätigen wir,<br />

Name/Vorname (Schrift – bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)<br />

dass ich/wir den oben stehend abgebildeten Verkaufsprospekt nebst Anlagen zum<br />

(Denkmal-Sanierungsobjekt) in 13627 Berlin, Heinickeweg 15 – mit der notwendigen<br />

Erläuterung der Anlegereignung, der Vor- und Nachteile bei wohnwirtschaftlichen<br />

Liegenschaften, der konzeptionellen und der steuerlichen Gestaltung – im Vermittlungsgespräch<br />

am<br />

Datum, Ort und vermittelndes Unternehmen<br />

von meinem/unserem Vermittler<br />

Name/Vorname – bitte in Druckbuchstaben ausfüllen<br />

vollständig erhalten habe (n).<br />

Ort, Datum, Unterschrift (en)<br />

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