Exposé Teil B als PDF - DGG - Deutsche Gesellschaft für ...
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3<br />
Inhalt<br />
Das Angebot im Überblick 4<br />
Außenanlagenplan 6<br />
Wohnungsgrundrisse 1. Bauabschnitt 8<br />
Wohnungsgrundrisse 2. Bauabschnitt 16<br />
Wohnungsliste 34<br />
Vor- und Nachteile 36<br />
Baubegleitende Qualitätskontrolle 47<br />
Bauleistung und Ausstattung 48<br />
Konzeptionelle Gestaltung 56<br />
Steuerliche Gestaltung 62<br />
Haftungsausschluss 68<br />
Bestätigung und Empfangsquittung 71<br />
Anlagen<br />
Muster Kaufvertragsangebot<br />
<strong>Teil</strong>ungserklärung<br />
Grundbuchauszug<br />
Verwaltervertrag (WEG-/SE-Verwaltung)
4<br />
Das Angebot im Überblick<br />
Inhalt dieses Prospektes ist ein Angebot der GGH GmbH & Co Erste Charlottenburg<br />
KG <strong>als</strong> Verkäuferin und Prospektherausgeberin der Liegenschaft und Bauträgerin<br />
<strong>für</strong> die erforderlichen Baumaßnahmen (Modernisierungs- und Instandsetzung). Die<br />
in drei Ausbaustufen (1939-1942, 1951/1952 und 1955/1956) errichtete dreistöckige<br />
Wohnanlage im Heinickeweg 15 in 13627 Berlin steht zum Erwerb von insgesamt<br />
50 Eigentumswohnungen unter der Maßgabe der entsprechenden Genehmigung nach<br />
Denkm<strong>als</strong>chutzrecht zur Verfügung.<br />
Zielgruppe des Angebotes sind Investoren, die diese Eigentumswohnungen entweder<br />
zum Zwecke der dauerhaften Vermietung oder zur Eigennutzung erwerben wollen.<br />
Dabei sollte sich der Investor darüber im Klaren sein, dass die im Prospekt aufgezeigten<br />
Chancen dann in Betracht kommen, wenn die Eigentumswohnung im Rahmen der<br />
individuellen Lebensplanung der Zukunfts- und Altersversorgung dienen soll. Er muss<br />
dabei aber berücksichtigen, dass er aufgrund der auch im Prospekt aufgezeigten Risiken<br />
willens und wirtschaftlich in der Lage sein muss, selbige auch tragen zu können,<br />
insbesondere eventuelle Unterdeckungen zwischen Mieteinnahmen und Fremdfinanzierung<br />
durch andere Vermögenswerte auszugleichen.<br />
Sollte der Investor hingegen beabsichtigen, durch diesen Ankauf in den Genuss eines<br />
Steuerstundungsmodells mit kurzfristigen steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten<br />
zu kommen oder eine garantierte Kapitalverzinsung während einer kurzfristig fest<br />
vereinbarten Laufzeit und einem vorab vereinbarten konkreten Rückzahlungstermin zu<br />
erwarten, so kommt dieses Immobilieninvestment aufgrund seiner im Prospekt erläuterten<br />
Risiken nicht in Betracht.
Das Angebot im Überblick | 5<br />
Heinickeweg 15 in 13627 Berlin<br />
Produktpartner:<br />
Produkt:<br />
GGH GmbH & Co. Erste Charlottenburg KG<br />
Denkmal-Sanierungsobjekt (Baudenkmal)<br />
Baujahr: Errichtung in drei Ausbaustufen 1939-1942, 1951/1952<br />
und 1955/1956<br />
Anzahl der Wohnungen:<br />
50 Wohneinheiten<br />
Wohnfläche: ca. 3.897 m²<br />
Grundstücksfläche:<br />
Wohnungsgrößen:<br />
Kaufpreis Wohneigentum:<br />
Bauleistung:<br />
Fertigstellung:<br />
Erwerbsnebenkosten:<br />
Mieterwartung:<br />
Mietnebenkosten:<br />
Instandhaltungsrücklage:<br />
Hausverwaltung:<br />
ca. 5.873 m² (nach <strong>Teil</strong>ung)<br />
ca. 31 m² bis 180 m² – mit 1– 5 Räumen<br />
3.550 €/m² bis 3.850 €/m²<br />
Kaufpreis pro Wohneinheit ca. 109.000 € bis ca. 690.100 €<br />
Revitalisierung - Sanierung und Modernisierung im Außen- und<br />
Innenbereich, entsprechende Angaben sind dem Abschnitt<br />
Bauleistung und Ausstattung zu entnehmen<br />
entsprechende Angaben sind dem notariellen Kaufvertrag<br />
zu entnehmen<br />
ca. 7,5 % des Kaufpreises zzgl. Bauzeitzinsen (derzeit 5 % Grunderwerbssteuer,<br />
ca. 2,5 % Notar- und Gerichtskosten,<br />
Kosten <strong>für</strong> die Finanzierungsgrundschuld)<br />
ca. 8,50 €/m² bis ca. 10,00 €/m²<br />
WEG Verwaltung derzeit mtl. brutto 22,61 € pro Wohneinheit<br />
SE Verwaltung derzeit mtl. brutto 19,04 € pro Wohneinheit<br />
Wohneinheit - mtl. 0,30 €/m²<br />
Hausverwaltung N. Offizier,<br />
Hohenzollerndamm 89, 14199 Berlin<br />
Lineare Abschreibung: Lineare Abschreibung gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, 2,0 %<br />
linear über 50 Jahre der Anschaffungskosten (Altbausubstanzanteil<br />
beträgt geschätzt 20 % vom Kaufpreis), entsprechende Angaben sind<br />
dem Abschnitt Steuerliche Gestaltung zu entnehmen<br />
Denkmalabschreibung:<br />
erhöhte AfA gem. § 7 i EStG (der Sanierungsaufwand beträgt geschätzt<br />
ca. 60 % vom Kaufpreis), entsprechende Angaben sind dem<br />
Abschnitt Steuerliche Gestaltung zu entnehmen,<br />
Dachgeschoss ohne Denkmalabschreibung
34<br />
Wohnungsliste<br />
Haus<br />
WE-Nr.<br />
TE<br />
Lage<br />
Wohnfläche 1<br />
m² Räume<br />
Balkon 1<br />
Loggia<br />
Wintergarten<br />
SNR 2<br />
Garten<br />
Terrasse<br />
Bauabschnitt I Heckerdamm<br />
Treppenhaus 1 1 HP 32,28 1 ohne<br />
2 HP 62,24 2 Balkon/Terrasse SNR<br />
3 HP 80,08 3 Balkon/Terrasse SNR<br />
4 1.OG 104,28 4 Balkon<br />
5 1.OG 75,39 3 Balkon<br />
6 2.OG 104,28 4 Balkon<br />
7 2.OG 74,82 3 Balkon<br />
Treppenhaus 2 8* HP 113,64 4 Balkon/Terrasse SNR<br />
9* HP 71,58 3 Balkon/Terrasse SNR<br />
10* HP 103,90 4 Balkon/Terrasse SNR<br />
11* 1.OG 108,79 4 Balkon<br />
12* 1.OG 57,98 3 Balkon<br />
13* 1.OG 99,40 4 Balkon<br />
14* 2.OG 108,79 4 Balkon<br />
15* 2.OG 52,86 3 ohne<br />
16* 2.OG 99,40 4 Balkon<br />
Bauabschnitt II Heinickeweg<br />
Treppenhaus 3 17 HP 85,87 3 Balkon/Terrasse SNR<br />
18 HP 30,74 1 ohne<br />
19 HP 82,73 3 Loggia<br />
20 1.OG 81,37 3 Balkon<br />
21 1.OG 30,74 1 ohne<br />
22 1.OG 34,98 1 ohne<br />
23 1.OG 59,73 2 Loggia<br />
24 2.OG 81,37 3 Balkon<br />
25 2.OG/DG 179,24 5 Loggia<br />
26 2.OG 83,71 3 Loggia<br />
Treppenhaus 4 27 HP 80,44 3 Balkon/Terrasse SNR<br />
28 HP 66,23 2 Balkon/Terrasse SNR<br />
29 1.OG 76,82 3 Balkon<br />
30 1.OG 62,37 2 Balkon<br />
31 2.OG 76,81 3 Balkon<br />
32 2.OG 62,76 2 Balkon<br />
33 DG 84,43 3 Loggia<br />
34 DG 107,74 4 Loggia<br />
Treppenhaus 5 35* HP 68,73 3 Balkon/Terrasse SNR<br />
36* HP 66,49 2 Balkon/Terrasse SNR<br />
37* 1.OG 64,27 3 Balkon<br />
38* 1.OG 39,34 1 franz. Balkon<br />
39* 1.OG 37,27 1 Balkon<br />
40* 2.OG 64,28 3 Balkon<br />
41* 2.OG 39,34 1 franz. Balkon<br />
42* 2.OG 37,27 1 Balkon<br />
Treppenhaus 6 43 HP 83,62 3 Balkon/Terrasse SNR<br />
44 HP 112,27 4 Balkon/Terrasse SNR<br />
45 1.OG 78,51 3 Balkon<br />
46 1.OG 108,38 4 Balkon<br />
47 2.OG 79,25 3 Balkon<br />
48 2.OG 109,13 4 Balkon<br />
49 DG 116,84 4 Loggia<br />
50 DG 74,21 2 Loggia<br />
Abkürzungen/Erläuterungen<br />
1 ca. Wohnflächen, wurden nach der ab 01.01.2004 gültigen Wohnflächenberechnung<br />
berechnet, mit der Einschränkung, dass Balkone und Terrassen bei den m 2 nur zur Hälfte<br />
(50 %) mit eingerechnet wurden<br />
2 zugewiesenes Sondernutzungsrecht (SNR) am Garten<br />
3 Miteigentumsanteile – bezogen auf das Gemeinschaftseigentum am Gesamtobjekt<br />
Heinickeweg 15/Heckerdamm; entsprechende Angaben sind der <strong>Teil</strong>ungserklärung zu<br />
entnehmen<br />
* barrierefrei
Wohnungsliste | 35<br />
MEAT 3<br />
1000<br />
Kaufpreis 4<br />
WE<br />
EUR<br />
Anteil 5<br />
Grund/Boden<br />
EUR<br />
Anteil 5 Altbausubstanz<br />
EUR<br />
Sanierungsanteil<br />
5<br />
EUR<br />
Gesamtkaufpreis<br />
EUR<br />
8 114.594,00 22.918,80 22.918,80 68.756,40 114.594,00<br />
16 220.952,00 44.190,40 44.190,40 132.571,20 220.952,00<br />
20 284.284,00 56.856,80 56.856,80 170.570,40 284.284,00<br />
27 370.194,00 74.038,80 74.038,80 222.116,40 370.194,00<br />
19 267.634,50 53.526,90 53.526,90 160.580,70 267.634,50<br />
27 370.194,00 74.038,80 74.038,80 222.116,40 370.194,00<br />
19 265.611,00 53.122,20 53.122,20 159.366,60 265.611,00<br />
29 403.422,00 80.684,40 80.684,40 242.053,20 403.422,00<br />
18 254.109,00 50.821,80 50.821,80 152.465,40 254.109,00<br />
27 368.845,00 73.769,00 73.769,00 221.307,00 368.845,00<br />
28 386.204,50 77.240,90 77.240,90 231.722,70 386.204,50<br />
15 205.829,00 41.165,80 41.165,80 123.497,40 205.829,00<br />
26 352.870,00 70.574,00 70.574,00 211.722,00 352.870,00<br />
28 386.204,50 77.240,90 77.240,90 231.722,70 386.204,50<br />
13 187.653,00 37.530,60 37.530,60 112.591,80 187.653,00<br />
25 352.870,00 70.574,00 70.574,00 211.722,00 352.870,00<br />
22 304.838,50 60.967,70 60.967,70 182.903,10 304.838,50<br />
8 109.127,00 21.825,40 21.825,40 65.476,20 109.127,00<br />
21 293.691,50 58.738,30 58.738,30 176.214,90 293.691,50<br />
21 288.863,50 57.772,70 57.772,70 173.318,10 288.863,50<br />
8 109.127,00 21.825,40 21.825,40 65.476,20 109.127,00<br />
9 124.179,00 24.835,80 24.835,80 74.507,40 124.179,00<br />
15 212.041,50 42.408,30 42.408,30 127.224,90 212.041,50<br />
21 288.863,50 57.772,70 57.772,70 173.318,10 288.863,50<br />
45 690.074,00 138.014,80 138.014,80 414.044,40 690.074,00<br />
22 297.170,50 59.434,10 59.434,10 178.302,30 297.170,50<br />
21 285.562,00 57.112,40 57.112,40 171.337,20 285.562,00<br />
17 235.116,50 47.023,30 47.023,30 141.069,90 235.116,50<br />
20 272.711,00 54.542,20 54.542,20 163.626,60 272.711,00<br />
16 221.413,50 44.282,70 44.282,70 132.848,10 221.413,50<br />
20 272.675,50 54.535,10 54.535,10 163.605,30 272.675,50<br />
16 222.798,00 44.559,60 44.559,60 133.678,80 222.798,00<br />
22 325.055,50 65.011,10 65.011,10 195.033,30 325.055,50<br />
28 414.799,00 82.959,80 82.959,80 248.879,40 414.799,00<br />
18 243.991,50 48.798,30 48.798,30 146.394,90 243.991,50<br />
17 236.039,50 47.207,90 47.207,90 141.623,70 236.039,50<br />
17 228.158,50 45.631,70 45.631,70 136.895,10 228.158,50<br />
10 139.657,00 27.931,40 27.931,40 83.794,20 139.657,00<br />
9 132.308,50 26.461,70 26.461,70 79.385,10 132.308,50<br />
17 228.194,00 45.638,80 45.638,80 136.916,40 228.194,00<br />
10 139.657,00 27.931,40 27.931,40 83.794,20 139.657,00<br />
9 132.308,50 26.461,70 26.461,70 79.385,10 132.308,50<br />
22 296.851,00 59.370,20 59.370,20 178.110,60 296.851,00<br />
29 398.558,50 79.711,70 79.711,70 239.135,10 398.558,50<br />
20 278.710,50 55.742,10 55.742,10 167.226,30 278.710,50<br />
28 384.749,00 76.949,80 76.949,80 230.849,40 384.749,00<br />
20 281.337,50 56.267,50 56.267,50 168.802,50 281.337,50<br />
28 387.411,50 77.482,30 77.482,30 232.446,90 387.411,50<br />
30 449.834,00 89.966,80 89.966,80 269.900,40 449.834,00<br />
19 285.708,50 57.141,70 57.141,70 171.425,10 285.708,50<br />
4 zzgl. Erwerbsnebenksoten – ca. 7,5 % des Kaufpreises (derzeit 5 % Grunderwerbsteuer,<br />
ca. 2,5 % Notar- und Gerichtskosten, Kosten <strong>für</strong> Finanzierungsgrundschuld),<br />
zzgl. Bauzeitzinsen – entsprechende Angaben sind dem Abschnitt Konzeptionelle Gestaltung<br />
zu entnehmen, darüber hinaus aus den Vereinbarungen im notariellen Kaufvertrag<br />
5 Die Kaufpreisaufteilung, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Sanierungs- und Grundstückskostenanteils<br />
sowie der Altbausubstanz erfolgt auf der Grundlage von Erfahrungswerten<br />
und entsprechenden Schätzungen vorbehaltlich einer anderweitigen Auffassung<br />
der Finanzbehörden. Eine Garantie kann hier<strong>für</strong> nicht übernommen werden.<br />
Irrtum/Änderungen/Ergänzungen vorbehalten, Stand Juni 2013
36<br />
Vor- und Nachteile bei wohnwirtschaftlichen Liegenschaften<br />
Einleitung<br />
Aufgrund der Wirtschaftskrise suchen zurzeit viele durch die<br />
Entwicklung an den Aktienmärkten verunsicherte Anleger<br />
nach wirtschaftlich sinnvollen Alternativen. In den Fokus der<br />
Betrachtung sind deshalb wieder verstärkt wohnwirtschaftliche<br />
Immobilieninvestments gerückt.<br />
Eine wohnwirtschaftlich genutzte Immobilie in Deutschland<br />
kann, im Vergleich zu anderen Kapitalanlageformen (z.B. Aktien),<br />
aufgrund der kontinuierlichen Entwicklung des Immobilienmarktes<br />
in Deutschland <strong>als</strong> wertbeständig und relativ krisensicher<br />
eingestuft werden. Über einen längerfristigen Zeitraum<br />
betrachtet ist zwar auch der Immobilienmarkt Schwankungen<br />
unterworfen, in der Regel steigen aber auch die Preise wieder, so<br />
dass eine gute Chance zur Realisierung des Wachstumspotenti<strong>als</strong><br />
besteht.<br />
Dabei ist auch das positive rechtliche Umfeld zu berücksichtigen,<br />
da das Eigentum aufgrund der Verankerung in der<br />
Verfassung (Art. 14 GG) besonderen Schutz genießt und eine<br />
Enteignung grundsätzlich nicht möglich ist.<br />
1. kompetente und verlässliche Geschäftspartner<br />
2. ein der aktuellen Rechtslage entsprechendes Vertragswerk<br />
3. eine gute und nachgefragte Lage<br />
4. Zustand der Liegenschaft<br />
5. ein wirtschaftlich sinnvolles Eigen- oder Fremdnutzungskonzept<br />
6. ein kompetentes Immobilienmanagement<br />
7. eine langfristige Planung zur Erhaltung des Immobilienwertes<br />
durch Pflege-, Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen<br />
8. langfristig durchdachte Finanzierungsstruktur<br />
9. Optimierung von steuerlichen Vorteilen <strong>für</strong> den Käufer<br />
Allerdings ist immer zu beachten, dass diese Betrachtungen<br />
vom Status quo zum Zeitpunkt der Beurteilung ausgehen und<br />
zukünftige Entwicklungen und Tendenzen nur im Wege der<br />
Prognoseentscheidung mit aufgenommen werden und daher<br />
keine zwangsläufige Verbindlichkeit beinhalten. Es darf ferner<br />
nicht vergessen werden, dass Chancen und Risiken nicht<br />
zwingend immer einzeln auftreten, sondern in der Regel in<br />
unterschiedlichen Konstellationen und gegebenenfalls auch<br />
kumulativ entstehen.<br />
Durch die räumlichen Gegebenheiten in Deutschland ist Grund<br />
und Boden nicht unbegrenzt verfügbar und somit eine beliebige<br />
Neuerrichtung von Immobilien nicht möglich. Dies hat zur Folge,<br />
dass die Neubautätigkeit durch das Bauordnungs- und das<br />
Bauplanungsrecht gesetzlich limitiert wird. Preisverfallrisiken<br />
durch massiven Neubau von Immobilien sind daher im Gegensatz<br />
zu den Inflationsrisiken, wie sie aufgrund der aktuellen<br />
Wirtschaftslage drohen können, nicht zu erwarten, so dass<br />
unter dem Gesichtspunkt der langfristigen Kapitalanlage eine<br />
gute Chance zur Wertsteigerung besteht.<br />
Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass dieses langfristige<br />
Engagement aufgrund seiner Laufzeit das Risiko in sich trägt,<br />
dass sich durch heute noch nicht abzusehende Unwägbarkeiten<br />
das Risiko von Wertverlusten realisieren könnte. Die Kapitalanlage<br />
in wohnwirtschaftliche Immobilien ist daher wie jede<br />
andere Kapitalanlageform auch nicht nur einseitig mit Vorteilen,<br />
sondern auch mit möglichen Nachteilen behaftet. Durch die<br />
vorliegende Darstellung will die Verkäuferin dem Erwerber<br />
diesen Umstand vor Abschluss einer vertraglichen Bindung vor<br />
Augen führen und möglichst umfassend über potenzielle Risiken<br />
aufklären.<br />
Die Vor- und Nachteile eines Immobilieninvestments lassen sich<br />
am besten durch die nachfolgend neun Kriterien zur besseren<br />
Beurteilung darstellen:<br />
Für den einzelnen Investor kann dies bedeuten, dass durch die<br />
Verknüpfung mehrerer Einzelrisiken (z.B. Verschlechterung der<br />
persönlichen Einkommensverhältnisse durch Krankheit und/<br />
oder Unfall, Mietausfall, größere Modernisierungsmaßnahmen<br />
sowie zu hohe Fremdfinanzierung) die Immobilieneinnahme<br />
nicht mehr alleine ausreichend ist, die Bedienung von Zins und<br />
Tilgung abzudecken und die Unterdeckung dann nicht mehr<br />
aus dem Einkommen oder dem Vermögen ausgeglichen werden<br />
kann mit der Folge, dass es erst zu einer Liquiditätskrise kommt<br />
und im schlimmsten Fall sogar zum persönlichen Vermögensverfall.<br />
1. Geschäftspartner<br />
Eine finanzielle Transaktion und damit auch eine Immobilieninvestition<br />
leben davon, dass sich kompetente und zuverlässige<br />
Partner zusammenfinden, um im beiderseitigen Interesse ein<br />
bestmögliches Ergebnis zu erzielen. Somit ist die Auswahl<br />
des richtigen Partners der Schlüssel <strong>für</strong> einen erfolgreichen<br />
Vertragsabschluss. Erst wenn Verkäufer und Käufer eine<br />
gemeinsame, offene und konstruktive Gesprächs- und Verhandlungsgrundlage<br />
gefunden haben, besteht das erforderliche<br />
Miteinander der Geschäftspartner.<br />
Verkäuferin und Prospektherausgeberin ist im vorliegenden<br />
Fall die Firma GGH GmbH & Co Erste Charlottenburg KG<br />
mit Sitz Karl-Tauchnitz-Straße 2 in 04107 Leipzig. Die GGH
Vor- und Nachteile | 37<br />
GmbH & Co Erste Charlottenburg KG bzw. deren <strong>Gesellschaft</strong>er<br />
haben in der jüngeren Vergangenheit alleine oder mit Kooperationspartnern<br />
diverse gleichgelagerte Projekte umgesetzt, von<br />
denen einige <strong>als</strong> Referenzen im Prospektteil A dokumentiert<br />
sind. Von daher kann sich der Käufer von der erforderlichen<br />
Kompetenz und Leistungsfähigkeit seines Geschäftspartners ein<br />
deutliches Bild machen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass<br />
sich trotz Referenzen und des Nachweises des Stammkapit<strong>als</strong><br />
und bei rechtlich ordnungsgemäßen vertraglichen Vereinbarungen<br />
die durch die generelle Tätigkeit im Markt bestehenden<br />
Risiken bei der Verkäuferin verwirklichen können. Sollten daher<br />
diese Risiken durchschlagen, so besteht die Gefahr, dass die<br />
Verkäuferin in Insolvenz geraten kann.<br />
Umgekehrt offenbart der Käufer der GGH GmbH & Co Erste<br />
Charlottenburg KG seine wirtschaftlichen Verhältnisse, so<br />
dass davon auszugehen ist, dass das erforderliche Eigenkapital<br />
vorhanden ist und Fremdkapital zu marktüblichen Konditionen<br />
dem Käufer gewährt werden würde. Damit ist die Annahme einer<br />
in sich stimmigen Finanzierung sachlich gerechtfertigt und<br />
die erforderliche wechselseitige Transparenz gegeben.<br />
2. Vertragswerk<br />
Grundlage des vorliegenden Prospektes ist der Erwerb einer<br />
noch zu sanierenden Eigentumswohnung in der eingangs bezeichneten<br />
Liegenschaft Heinickeweg 15 in 13627 Berlin-Charlottenburg.<br />
Der Käufer erhält eine schlüsselfertig hergestellte<br />
Wohnung, im Wege eines notariellen Bauträgerkaufvertrages,<br />
mit Festpreiszusage. Da es sich um einen Festpreis handelt,<br />
trägt die Verkäuferin in diesem Fall das Risiko von nach Vertragsabschluss<br />
entstehenden Kostensteigerungen (z.B. Material<br />
und/oder Lohn) und eventuell erst nachträglich auftretenden<br />
Baurisiken.<br />
Der vorliegende Prospekt hat den Kauf von <strong>Teil</strong>- und Wohnungseigentum<br />
nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zum<br />
Inhalt. Des Weiteren gibt es einen Verwaltervertrag <strong>für</strong> das Gemeinschaftseigentum,<br />
in welchen der Käufer eintritt (vgl. „Ziffer<br />
6. Immobilienverwaltung“). Ferner wird dem Käufer, falls er<br />
die Wohnung nicht zur Eigennutzung erwirbt, die Möglichkeit<br />
eingeräumt, mit der Hausverwaltung einen Mietverwaltervertrag<br />
(vgl. „Ziffer 5. Eigen-/Fremdnutzungskonzept“ und „ Ziffer<br />
6. Immobilienverwaltung“) zu schließen.<br />
a) Regelung durch die Makler- und Bauträgerverordnung<br />
(MaBV)<br />
Für das Rechtsverhältnis zwischen den Geschäftspartnern sind<br />
die Regelungen der sog. Makler- und Bauträgerverordnung<br />
(MaBV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgebend, die ihren<br />
Eingang in den konkreten Bauträgerkaufvertrag finden. Dies<br />
bedeutet, dass der Käufer vertragsgemäß nur in der Höhe Zahlungen<br />
zu erbringen hat, <strong>als</strong> diesen Zahlungen zuvor festgelegte<br />
Bauleistungen durch die Verkäuferin gegenüber stehen. Da diese<br />
Sätze pauschalisiert sind, entspricht der gezahlte Kaufpreisanteil<br />
nicht unbedingt dem Wert der Bauleistungen. Ferner muss die<br />
Verkäuferin da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass die konkrete schlüsselfertige<br />
Wohnung (=Sondereigentum) bis zum vertragsgemäß<br />
vereinbarten Termin bezugsfertig ist.<br />
b) Einbehalt oder Sicherheitsleistung<br />
Sollte es sich bei dem Käufer um einen klassischen Verbraucher<br />
handeln, so hat dieser kraft Gesetzes (§ 632a Abs. 3 BGB) die<br />
Möglichkeit eingeräumt bekommen, einen Einbehalt von 5 %<br />
des Kaufpreises bei der ersten Abschlagszahlung vornehmen zu<br />
können oder sich von der Verkäuferin eine Sicherheit stellen zu<br />
lassen (z.B. selbstschuldnerische Bürgschaft), damit die Verkäuferin<br />
sicherstellt, dass der Kaufgegenstand rechtzeitig und ohne<br />
wesentliche Mängel an den Käufer übergeben wird, da sie sonst<br />
Gefahr läuft, den Einbehalt nicht ausgezahlt zu bekommen<br />
bzw. die Sicherheit in Anspruch genommen wird. Allerdings<br />
ist zu beachten, dass weder der Einbehalt noch die Sicherheit<br />
<strong>als</strong> solche verhindern kann, dass es zu Leistungsstörungen im<br />
Vertragsverhältnis kommt, denn es handelt sich hier nur um<br />
spezielle Formen von Sicherheiten.<br />
c) Verjährung der Ansprüche<br />
Nach erfolgter Abnahme der Liegenschaft gilt die gesetzliche<br />
Verjährungsvorschrift des § 634a Abs.1 Ziffer 2 BGB mit einer<br />
fünf Jahre dauernden Mängelbeseitigungsverpflichtung <strong>für</strong> die<br />
am Gebäude erbrachten Bauleistungen. Wirtschaftlich besteht<br />
allerdings das Risiko, dass dieser Mängelbeseitigungsanspruch<br />
nur eingeschränkt oder gar nicht durchgesetzt werden kann,<br />
wenn die Verkäuferin innerhalb des 5-Jahreszeitraums in Vermögensverfall<br />
gerät und damit ihre Leistungsverpflichtung auch<br />
nur noch teilweise oder gar nicht mehr erfüllen kann.<br />
d) Weitergehende Schadensersatzansprüche<br />
Sollte der Kaufpreis zwischenzeitlich vollständig vom Käufer<br />
bezahlt sein, er auch die Sicherheit wegen Erledigung zurückgegeben<br />
hat und es sich im Nachhinein ergeben, dass weitergehende<br />
Schadensersatzansprüche gegen die Verkäuferin bestehen<br />
könnten (z.B. Transaktionsnebenkosten, Verspätungsschäden,<br />
Vertragsstrafen, verzögerte Vermietungsmöglichkeit und damit<br />
einhergehender Mietausfall, entgangene Steuervorteile <strong>als</strong> <strong>Teil</strong><br />
des Verspätungsschadens oder zusätzliche Finanzierungskosten<br />
bei kompletter Rückabwicklung des Kaufvertrages), so bleibt das<br />
tatsächliche und rechtliche Risiko der Leistungsfähigkeit der<br />
Verkäuferin beim Käufer.
38<br />
e) Insolvenz der Verkäuferin<br />
Trotz rechtlich ordnungsgemäßer vertraglicher Vereinbarungen<br />
können sich die durch die generelle Tätigkeit im Markt<br />
bestehenden Risiken bei der Verkäuferin verwirklichen, die<br />
im schlimmsten Fall sogar zur Insolvenz führen und damit die<br />
Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag<br />
verhindern.<br />
Sollte dieser Fall eintreten, so muss zwischen dem Eigentumserwerb<br />
und der Er-/Fertigstellung des Bauwerkes unterschieden<br />
werden. Sobald das Wohn- und <strong>Teil</strong>eigentum gebildet sowie zu<br />
Gunsten des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch<br />
eingetragen wurde, hat der Käufer gegenüber dem Insolvenzverwalter<br />
eine gesicherte Rechtsposition auf Übertragung<br />
des erworbenen Objektes.<br />
Der dinglich gesicherte Anspruch auf Eigentumsverschaffung<br />
begründet jedoch keinen Anspruch auf Fertigstellung der<br />
Baumaßnahmen. Da in der Regel in der Liegenschaft mehrere<br />
einzelne Wohnungen vorhanden sind, bedeutet dies, dass<br />
sich der Käufer überlegen muss, ob er sich nicht mit anderen<br />
Miteigentümern/Käufern, die das gleiche Schicksal der<br />
Insolvenz ihrer Verkäuferin verbindet, vereinbart, um nicht<br />
fertiggestellte Baumaßnahmen (Ausbau, Modernisierung etc.)<br />
in gemeinsamer Verantwortung fortzuführen und ein drittes<br />
Unternehmen mit der Fertigstellung zu beauftragen, wenn sich<br />
der Insolvenzverwalter dazu nicht mehr in der Lage sieht. Dies<br />
ist allerdings nur dann möglich, wenn auch alle Eigentümer<br />
bereit sind, sich an den dadurch bedingten (Mehr-) Kosten<br />
finanziell zu beteiligen.<br />
Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass in diesen<br />
Fällen zusätzliche (Mehr-) Kosten entstehen werden, da die<br />
ursprüngliche Pauschalpreisvereinbarung nicht mehr greift und<br />
die Gewerke neu einzeln vergeben werden müssen. Die anfallenden<br />
Kosten kann der Käufer im Wege des Schadenersatzes<br />
oder der Kaufpreisminderung verlangen und mit dem Kaufpreiszahlungsanspruch<br />
verrechnen.<br />
Letztlich muss sich der Käufer darüber im Klaren sein, dass<br />
trotz dieser Bemühungen das Risiko besteht, dass die Baumaßnahme<br />
nicht oder nur teilweise durchgeführt wird. Da der Käufer<br />
zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls eine Fremdfinanzierung<br />
<strong>für</strong> den Kaufpreis abgeschlossen hat, laufen Zins- und Tilgung<br />
immer weiter, ohne dass die erhofften Mieteinnahmen kommen.<br />
Kommt die Insolvenz der Verkäuferin nach Fertigstellung des<br />
Bauwerkes und Übergabe, so muss berücksichtigt werden, dass<br />
eventuelle Gewährleistungsansprüche bereits vor Ablauf der<br />
5-jährigen Verjährungsfrist verloren gehen, da die Verkäuferin<br />
selbige nicht mehr erfüllen kann.<br />
f) Rücktritt vom Vertrag<br />
Ein Rücktritt vom Grundstückskaufvertrag kommt nur dann in<br />
Betracht, wenn dieser ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde<br />
oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Nur falls sich die<br />
Verkäuferin vertragswidrig verhält, hat der Käufer das Recht,<br />
die Aufhebung des Grundstückskaufvertrages zu verlangen oder<br />
den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Sollte sich hingegen der<br />
Käufer im Nachgang zu seiner Kaufentscheidung doch nicht in<br />
der Lage sehen, die Finanzierung zeitnah zu bekommen oder<br />
Gründe auftreten, die in seiner (der) Person begründet sind<br />
(Änderung der persönlichen Lebensplanung o.ä.), so stellt dies<br />
keinen Rücktrittsgrund dar und der Käufer muss sich am Vertrag<br />
festhalten lassen.<br />
g) Zusätzliche Unwägbarkeiten/Risiken<br />
Ohne dass diese Aufzählung den Anspruch auf Vollständigkeit<br />
in sich birgt, so darf der Käufer nicht vergessen, dass es trotz<br />
ordnungsgemäßem Vertragswesen und leistungsfähiger und<br />
williger Verkäuferin Fallkonstellationen gibt, bei denen beide<br />
Seiten keine Einflussmöglichkeiten haben. Durch Unwetter<br />
oder ähnliche Naturgewalten (Höhere Gewalt) verzögert sich<br />
die Fertigstellung des Bauvorhabens, durch Streik steht das<br />
Personal nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung bzw.<br />
Subunternehmer sind nicht arbeitsfähig, (nachträgliche) Sonderwünsche<br />
der Käufer, aufgrund öffentlich-rechtlicher oder<br />
gerichtlicher Entscheidungen kommt es zur Baueinstellung etc.<br />
Damit entfallen die zunächst eingeplanten Mieteinnahmen und<br />
die beabsichtigte Realisierung von Steuervorteilen.<br />
Zum Zeitpunkt der Prospekterstellung liegt noch keine schriftliche<br />
Baugenehmigung vor. Die Verkäuferin geht aufgrund der<br />
Vorplanung davon aus, dass das Projekt wie im Prospekt beschrieben<br />
unter der Maßgabe eventuell geringfügiger Auflagen<br />
der zuständigen Behörden gebaut werden kann.<br />
3. Lage<br />
Von entscheidender Bedeutung <strong>für</strong> den Wert einer Immobilie<br />
ist immer ihre Lage. Dabei kommt es sowohl auf die Makro- <strong>als</strong><br />
auch die Mikrolage an. Der Käufer muss daher, bevor er seine<br />
Kaufentscheidung trifft, prüfen, wo sich die Liegenschaft befindet.<br />
Nur in einer ökonomisch und ökologisch gesunden Umgebung<br />
ist mit einer stabilen Entwicklung des Immobilienmarktes<br />
zu rechnen. Dabei kommt es auch immer darauf an, in welchem<br />
Stadtviertel sich die Liegenschaft befindet, denn auch innerhalb<br />
der gleichen Stadt gibt es aufgrund der unterschiedlichen Nach-
Vor- und Nachteile | 39<br />
frage erhebliche Differenzen beim Immobilienwert. Gleiche<br />
Entwicklungen gibt es dann auch innerhalb des gleichen Stadtviertels.<br />
Des Weiteren ist immer zu berücksichtigen, dass die<br />
Prüfung immer nur den aktuellen Zustand widerspiegelt. Künftige<br />
städtebauliche Entwicklungen, Wohntrends oder geänderte<br />
wirtschaftliche Rahmenbedingungen können dazu führen, dass<br />
sich die Standortattraktivität ändert und damit der Immobilienwert<br />
aufgrund der geänderten Nachfrage steigt oder fällt.<br />
Das Objekt befindet sich im Berliner Stadtteil Charlottenburg.<br />
Aufgrund des städtebaulichen Trends gehört der Stadtteil<br />
Charlottenburg zu den Bereichen, wo eine stetige Nachfrage<br />
nach Wohnraum vorhanden ist. Dieser Bereich ist auch durch<br />
eine große Anzahl von heute unter Denkm<strong>als</strong>chutz stehender<br />
Liegenschaften gekennzeichnet. Dies führt dazu, dass das Interesse<br />
nach Schaffung neuen Wohnraums mit der Möglichkeit der<br />
Nutzung der Sonder-AfA <strong>für</strong> Investoren verbunden wird. Die<br />
Liegenschaft ist in einem gewachsenen Umfeld gelegen. Geschäfte<br />
des täglichen Bedarfs befinden sich im direkten Umfeld<br />
und mittels PKW sowie U- und S-Bahn besteht eine gute verkehrstechnische<br />
Anbindung an das Berliner Zentrum. Aufgrund<br />
der überdurchschnittlichen Kaufpreisentwicklung im Berliner<br />
Stadtgebiet ist ein klarer Trend der Investoren zu erkennen, sich<br />
nach geeigneten Objekten umzusehen und in diese zu investieren.<br />
Genau in diesem Kontext ist daher auch die Liegenschaft<br />
zu sehen und sie wird im Prospekt angemessen beschrieben. Es<br />
gilt aber auch hier, dass das Umfeld der Liegenschaft sowie die<br />
Entwicklung der Mieten und Immobilienpreise Schwankungen<br />
unterworfen sind, die einerseits dem Käufer zum Vorteil, aber<br />
auch zum Nachteil gereichen können, was in jedem Fall erhebliche<br />
Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der Eigentumswohnung<br />
haben kann. Der Käufer muss allerdings berücksichtigen,<br />
dass sich der Immobilienwert niem<strong>als</strong> linear entwickelt.<br />
4. Zustand der Liegenschaft<br />
Maßgebend <strong>für</strong> den Immobilienkäufer ist neben den zuvor<br />
beschriebenen Kriterien, dass es sich um eine zeitgemäße und<br />
zweckmäßige Bauausführung handelt. Dies bedeutet, dass<br />
Raumaufteilung, Pläne/Grundriss und Ausstattung sowie die<br />
verwendeten Materialen und die Abnahme durch einen Sachverständen<br />
den Wünschen der heutigen Käuferschaft entsprechen,<br />
da nur dann sichergestellt werden kann, dass auch ein adäquater<br />
Immobilienwert geschaffen wird.<br />
Der Prospekt beinhaltet im Kapitel „Bauleistung und Ausstattung“<br />
umfangreiche Informationen und Beschreibungen, so dass<br />
sich der Käufer ein Bild von der beabsichtigten Baumaßnahme<br />
machen kann. Gleichzeitig finden diese Informationen Eingang<br />
in den notariellen Kaufvertrag. Ferner gibt es ein baubegleitendes<br />
Qualitätscontrolling durch den TÜV Süd.<br />
Der Käufer erwirbt im vorliegenden Fall eine Bestandsimmobilie,<br />
das bedeutet, dass das Gebäude bereits vor geraumer Zeit<br />
errichtet wurde (Baujahre: Fertigstellung in drei Ausbaustufen<br />
1993-1942, 1951/1952 und 1955/1956). Bedingt durch die<br />
vorhandene Altbausubstanz kann es im Einzelfall im Rahmen<br />
der Modernisierung/Erstellung des Bauwerks zu Abweichungen<br />
von den heute gültigen Regelungen der Technik („state of art“)<br />
kommen und die DIN-Soll-Normen können nicht oder nicht<br />
vollständig eingehalten/umgesetzt werden (z.B. Wärme- und<br />
Schallschutz). Der Käufer kann dadurch keine Ansprüche gegen<br />
die Verkäuferin geltend machen.<br />
Auch geringfügige Änderungen der Wohnfläche (+/- 3 %) und<br />
der Raumaufteilung sind durch den Käufer hinzunehmen und<br />
berechtigen nicht zur Kaufpreisminderung, der Kaufvertrag ist<br />
entsprechend ausgestaltet. Die Berechnung der Wohnflächen<br />
erfolgt nach der sog. Wohnflächenverordnung. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass Balkone und Loggia- und Terrassenflächen<br />
bei der Planung mit der Hälfte ihrer Grundfläche angesetzt<br />
werden. Diese Berechnung unterscheidet sich von der Regelung<br />
bei preisgebundenem Wohnraum, wo diese Flächen nur mit<br />
¼ ihrer Grundfläche angesetzt werden. Sollte der Käufer die<br />
Räumlichkeit vermieten wollen, so muss er sich bewusst sein,<br />
dass die Flächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung<br />
<strong>für</strong> die Wohnungsgröße und die Nebenkostenabrechnung maßgebend<br />
sind und er dadurch gebunden sein kann.<br />
Gleichwohl trägt der Käufer das Risiko, dass sich während der<br />
Bauphase aufgrund der öffentlich rechtlichen Vorgaben Änderungen<br />
hinsichtlich der Baubeschreibung und der Grundrissplanung<br />
ergeben können.<br />
5. Eigen- oder Fremdnutzungskonzept<br />
Wenn der Käufer alle zuvor genannten Punkte berücksichtigt<br />
hat, stellt sich dann <strong>für</strong> ihn Frage, ob er die Eigentumswohnung<br />
selber bewohnen möchte (sog. „Eigennutzungskonzept“) oder sie<br />
an einen Dritten vermieten will (sog. „Fremdnutzungskonzept“),<br />
da beides möglich ist.<br />
Sollte sich der Käufer <strong>für</strong> die Vermietung entscheiden, so muss<br />
er sich aber darüber im Klaren sein, dass vermietete Eigentumswohnungen<br />
im Fall der Weiterveräußerung den Nachteil haben,<br />
dass sie <strong>für</strong> einen Eigennutzer grundsätzlich eher nicht in Betracht<br />
kommen. Diese Käuferklientel ist an einer rentablen Kapitalanlagemöglichkeit<br />
interessiert, bei der der wirtschaftliche
40<br />
Vorteil sich erst aufgrund einer längeren Haltedauer verwirklichen<br />
kann, da die Transaktionskosten (Kaufpreis einschließlich<br />
Vertriebs- und Marketingkosten, Nebenkosten, wie Notarkosten<br />
und Grundsteuer, Finanzierungskosten und Spekulationssteuer)<br />
zuvor erst erwirtschaftet werden müssen.<br />
wesentlich auf die Vermietbarkeit der Eigentumswohnung an.<br />
Für die Vermietbarkeit sind die Lage, der Wohnungsschnitt und<br />
die Ausstattung maßgebend. Die Prospektherstellerin/Verkäuferin<br />
geht aufgrund ihrer vorherigen Studien zur Vermietbarkeit<br />
von einer Eigentumswohnung mit Vermietungspotential aus.<br />
Der Käufer muss dabei auch berücksichtigen, dass die Vertriebskosten<br />
üblicherweise höher <strong>als</strong> zu erwartende Maklerprovisionen<br />
sind. Was die Vertriebskosten angeht, so kann der Käufer<br />
diese bei Interesse bei der Verkäuferin im konkreten Einzelfall<br />
erfragen, da diese je nach Vertriebspartner und Vertriebsstand<br />
unterschiedlich hoch sind.<br />
Andernfalls würde eine kurzfristige Weiterveräußerung saldiert<br />
betrachtet eine nachteilige Kaufpreisentwicklung beinhalten.<br />
Des Weiteren ist zu beachten, dass die steuerlichen Vorteile der<br />
Denkmal-AfA bei einer Weiterveräußerung <strong>für</strong> den Zweiterwerber<br />
entfallen, so dass der dann zu erzielende Verkaufspreis<br />
bei einer raschen Weiterveräußerung (Notveräußerung) in der<br />
Regel niedriger ist, <strong>als</strong> der hier vorliegende Kaufpreis.<br />
a) Eigennutzung<br />
Der klassische Eigennutzer ist bestrebt, die Wohnung nach<br />
seinen Wünschen und Vorstellungen entstehen zu lassen. Durch<br />
die vorliegende Altbausubstanz ist er allerdings in bestimmten<br />
Bereichen an den Bestand gebunden und dies bedeutet meist,<br />
dass Sonderwünsche zu Umbaumaßnahmen führen, damit dies<br />
der Wohnung eine weitergehende individuelle Note gibt. Sollte<br />
die Wohnung bei Verkauf ausnahmsweise leer stehen, ist dies<br />
ohne größere Schwierigkeit aber im Auftrag und auf Kosten des<br />
Käufers vorstellbar.<br />
Allerdings muss der Käufer immer berücksichtigen, dass<br />
geänderte Ausstattungsmerkmale (z.B. Marmorfußboden,<br />
Whirlpool o.ä.) sowie dadurch gegebenenfalls erforderliche<br />
Änderungen der Raumaufteilung der Wohnung grundsätzlich<br />
vorstellbar sind. Sie bedürfen aber, damit es zu keinen unnötigen<br />
Bauverzögerungen kommt, der mit erheblichem Vorlauf zu<br />
bewerkstelligenden genauen Abstimmung mit der Verkäuferin/<br />
Bauträgerin. Sonderwünsche werden je nach Art und Umfang<br />
erfahrungsgemäß zu Kostenerhöhungen und einer (teilweisen)<br />
Bauzeitverlängerung führen, <strong>für</strong> die der Käufer das Risiko trägt.<br />
Ein einklagbarer Anspruch des Käufers auf die Einbeziehung<br />
von Sonderwünschen ist nicht gegeben, es bedarf stattdessen der<br />
Abstimmung mit der Verkäuferin im jeweiligen Einzelfall.<br />
b) Fremdnutzung<br />
Die Alternative zur Eigennutzung ist die Fremdnutzung.<br />
Entscheidet sich der Käufer <strong>für</strong> die Vermietung kommt es<br />
Bei den Angaben im Prospekt zu Mieterwartungen oder den<br />
Berechnungsbeispielen handelt es sich um die Ergebnisse von<br />
Recherchen zu ortsüblichen Mieten und nachhaltig zu erzielenden<br />
Mieten. Alle diese Angaben sind Momentaufnahmen der<br />
Marktsituation, die einem teilweise raschen Wandel unterworfen<br />
sind. Seitens der Verkäuferin kann <strong>für</strong> diese Angaben keine<br />
Gewähr übernommen werden.<br />
Was Mieterhöhungen angeht, so ist der Käufer an die gesetzlichen<br />
Vorgaben zu Mieterhöhungsverlangen gebunden. Eine<br />
Ausnahme gilt nur im Fall eines Staffelmietvertrages, der<br />
automatische Mieterhöhungen innerhalb bestimmter Zeiträume<br />
vorsieht. Inwieweit hier signifikante Erhöhungen möglich<br />
sind, ist nicht zu erkennen, da die Anpassung nach der letzten<br />
Mietanpassung zeitlich binnen 3 Jahren nur bis zur ortsüblichen<br />
Vergleichsmiete möglich ist und die Erhöhung insgesamt auch<br />
nicht über 15 % (sog. „Kappungsgrenze“) hinausgehen darf. Der<br />
guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen<br />
des aktuellen Gesetzgebungsverfahrens ein entsprechender Gesetzesentwurf<br />
beschlossen wurde, der u.a. die Kappungsgrenze<br />
auf 15 % reduziert und zum 01.05.2013 in Kraft getreten ist, so,<br />
dass die Mieterhöhungsmöglichkeit noch weiter eingeschränkt<br />
wird. Das Land Berlin hat nun durch Rechtsbeschluss davon<br />
Gebrauch gemacht. Es ist daher insgesamt festzuhalten, dass der<br />
Käufer die Miete nur unter bestimmten gesetzlich normierten<br />
Voraussetzungen und somit nur eingeschränkt erhöhen kann.<br />
Was die Bonität des Mieters betrifft, so wird diese anhand<br />
marktgängiger Vorgaben überprüft (sog. Selbstauskunftsformular<br />
mit Gehaltsnachweisen etc.). Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass diese Kriterien sich im Laufe der Zeit (z.B. Arbeitsplatzverlust,<br />
Ehescheidung) negativ verändern können. Ferner dauert<br />
es, bis der Käufer einen neuen Mieter findet, denn auch der<br />
Vermietungsmakler braucht ab Bezugsfertigkeit eine gewisse<br />
Zeit, um einen geeigneten Mieter zu finden. Diese Suche kann<br />
sich unter Umständen über mehrere Monate hinziehen. Der<br />
Käufer muss dann sicherstellen, dass die nötigen finanziellen<br />
Mittel vorhanden sind, um diesen Zeitraum zu überbrücken.<br />
Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass es in<br />
Berlin übliche Praxis ist, dass der Mieter hier die Kosten des<br />
eingeschalteten Maklers trägt und nicht wie andernorts (z.B.<br />
Sachsen) der Vermieter.
Vor- und Nachteile | 41<br />
6. Immobilienmanagement<br />
Eine Immobilie muss bewirtschaftet werden. Die Qualität des<br />
Immobilienmanagements ist über die Jahre hinweg maßgeblich<br />
<strong>für</strong> die Bestandssicherung einer Immobilie und Grundlage<br />
<strong>für</strong> eine potentielle Wertsteigerung. Immobilienmanagement<br />
umfasst entsprechend der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen<br />
die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sowie des<br />
Sondereigentums.<br />
a) Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)<br />
Durch den Erwerb der Eigentumswohnung und spätestens<br />
mit der Grundbucheintragung wird der Käufer Mitglied der<br />
Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft (gesetzliche<br />
Regelung im sog. Wohnungseigentumsgesetz - WEG).<br />
Diese Gemeinschaft trägt zusammen die anfallenden Kosten<br />
des gesamten Objektes. Dies bedeutet konkret, dass im Fall<br />
der fehlenden Leistungsfähigkeit von einzelnen Eigentümern<br />
die anderen Eigentümer diese Kosten mit schultern müssen, zu<br />
ihren eigenen Verpflichtungen aus den Miteigentumsanteilen<br />
somit hinzuzurechnen sind. Des Weiteren muss der Käufer sich<br />
darüber im Klaren sein, dass innerhalb der WEG Mehrheitsentscheidungen<br />
getroffen werden und er diese gegebenenfalls gegen<br />
sich gelten lassen muss, was ein gewisses Konfliktpotential in<br />
sich birgt. Sollte der Käufer der Auffassung sein, dass bestimmte<br />
Maßnahmen zum Wohl der Liegenschaft erforderlich sind<br />
(z.B. eine Dachreparatur, Fahrstuhleinbau), so werden diese<br />
nur umgesetzt, wenn die Mehrheit der Miteigentümer sich<br />
diesem Vorschlag im Rahmen einer Eigentümerversammlung<br />
anschließt und ein entsprechender Beschluss gefasst wird,<br />
sodass dann der WEG-Verwalter mit der Umsetzung beauftragt<br />
werden kann.<br />
b) WEG-Verwalter<br />
Bei der Liegenschaftsverwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />
ergeben sich die Aufgaben und Pflichten des Verwalters nach<br />
dem WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Davon zu unterscheiden<br />
ist der <strong>für</strong> das Sondereigentum zuständige Mietverwalter,<br />
dessen Tätigkeit im Abschnitt „Konzeptionelle Gestaltung“<br />
näher beschrieben wird.<br />
Eine Liegenschaft muss erkennbar in einem geordneten und<br />
funktionsfähigen Zustand sein. Dies beginnt bereits mit der<br />
regelmäßigen Prüfung des baulichen Zustandes durch die Hausverwaltung<br />
und dem damit verbundenen Erfordernis von Verbesserungs-<br />
und Instandhaltungsvorschlägen und deren Umsetzung.<br />
Gleiches gilt <strong>für</strong> die Hege und Pflege der Außenanlagen.<br />
Die WEG-Verwaltung kümmert sich sofern nötig auch mittels<br />
anwaltlicher Unterstützung darum, dass die erforderlichen<br />
Hausgelder durch die Eigentümer gezahlt werden, damit dann<br />
die Versorger und anderen Kostenpositionen gezahlt werden<br />
können. Sie sorgt da<strong>für</strong>, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen<br />
<strong>für</strong> die Eigentümerversammlungen gegeben sind,<br />
bereitet Beschlüsse vor, erstellt Wirtschaftspläne <strong>für</strong> die Verwaltung<br />
und rechnet die Mittelverwendung ab. Dabei ist es seine<br />
Aufgabe <strong>als</strong> effizienter WEG-Verwalter <strong>für</strong> eine einheitliche<br />
Beschlussfassung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft<br />
zu sorgen. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der<br />
Gesamtzustand der Liegenschaft wesentlich durch die Tätigkeit<br />
des WEG-Verwalters geprägt wird und ohne funktionierende<br />
Verwaltung die Gefahr besteht, dass es zur Wertminderung<br />
kommen kann.<br />
Bei der Liegenschaft Heinickeweg 15 in 13627 Berlin, wurde<br />
die Hausverwaltung N. Offizier (geschäftsansässig: Hohenzollerndamm<br />
89, 14199 Berlin) zum ersten WEG-Verwalter<br />
bestellt. Die monatliche Vergütung des WEG-Verwalters beträgt<br />
19,- € je Wohnungseigentum zzgl. der jeweils gesetzlichen<br />
Mehrwertsteuer pro Monat. Diese Kosten muss der Käufer in<br />
seine Rentabilitätsvorschau aufnehmen, da die WEG-Verwaltungskosten<br />
grundsätzlich auch nicht auf die Mieter umgelegt<br />
werden können. Weitere Ausführungen zu den Verwaltungskosten<br />
befinden sich auch im Abschnitt konzeptionelle Gestaltung.<br />
c) Sondereigentumsverwaltung<br />
Die Verkäuferin offeriert dem Käufer auch die Möglichkeit,<br />
die Verwaltung des Sondereigentums auf die Hausverwaltung<br />
N. Offizier zu übertragen. Dies setzt allerdings eine konkrete<br />
individuelle Vereinbarung zwischen den Parteien voraus. Dies<br />
beinhaltet dann die Erfassung der Zahlungsvorgänge, die<br />
Erstellung der Nebenkostenabrechnung usw. entsprechend der<br />
Regelung der Grunddienstleistungen im Verwaltervertrag. Die<br />
Mietersuche/Mieterauswahl, im Rahmen der Anschlussvermietung<br />
der Abschluss des Mietvertrages, das Mietinkasso (Mietzahlung-,<br />
Nebenkostenzahlung- und Räumungsklagen) sowie<br />
die Erstellung der Mieterhöhungsverlangen und die Anpassung<br />
der Vorauszahlungen können zusätzlich zu dieser Grundpauschale<br />
<strong>als</strong> entgeltliche Sonderleistung individuell vereinbart werden.<br />
Ferner werden im Rahmen der Eigentümerversammlungen<br />
die Interessen gegenüber den Miteigentümern vertreten.<br />
Dem Käufer steht es frei, dieses kostenpflichtige Angebot anzunehmen<br />
oder sich eines Dritten <strong>als</strong> Sondereigentumsverwalter<br />
zu bedienen oder selber die Verwaltung seiner Eigentumswohnung<br />
zu übernehmen. Falls er sich <strong>für</strong> die Sondereigentumsverwaltung<br />
entschließt, muss er die dabei entstehenden nicht<br />
umlagefähigen Kosten in seine Finanzplanung einbeziehen.
42<br />
Unter dem Gesichtspunkt der sorgfältigen Prüfung des Sachverhaltes<br />
muss der Käufer das Mietausfall- und Leerstandsrisiko<br />
bei seiner Planung mit berücksichtigen, denn ohne Abschluss<br />
eines Sondereigentumsverwaltungsvertrages muss er sich um<br />
das Mietinkasso kümmern, die Angemessenheit der Mietnebenkostenvoraus-<br />
und Nachzahlungen prüfen und die Durchsetzung<br />
der Nachforderungen in die Wege leiten, erforderliche<br />
Neuvermietungsaktivitäten starten oder die Kosten <strong>für</strong> Inserate/<br />
Internetwerbung oder gegebenenfalls eines externen Maklers<br />
eventuell tragen und den Rechtsweg beschreiten, wenn der<br />
Mieter nicht zahlt, um mittels Zahlungs- und Räumungsklage<br />
seine Rechte zu wahren. Die <strong>für</strong> die Vollstreckung entstehenden<br />
Kosten und die Risiken obliegen zunächst ihm.<br />
Aufgrund der unterschiedlichen Wohnungen innerhalb der Immobilie<br />
können auch die tatsächlichen Mietverträge variieren.<br />
In jedem Fall hat der Käufer bereits ab Nutzen-/Lastenwechsel<br />
der Wohnung die Bewirtschaftungskosten zu tragen und damit<br />
insbesondere auch die Hausgelder zu zahlen, auch wenn zu<br />
dieser Zeit aufgrund Leerstandes noch keine Mieteinnahmen<br />
vorhanden sein können.<br />
7. Erhaltung des Immobilienwertes<br />
Auch <strong>für</strong> jede Immobilie gilt der Grundsatz der regelmäßigen<br />
Wartung und Instandhaltung. Der Käufer muss daher bei seiner<br />
Planung berücksichtigen, dass finanzielle Vorsorge <strong>für</strong> zukünftig<br />
notwendig werdende Instandhaltungen und Instandsetzungen<br />
durch Rücklagenbildung der Eigentümergemeinschaft<br />
erfolgen muss.<br />
Die diesem Angebot zugrunde liegende <strong>Teil</strong>ungserklärung beinhaltet<br />
die regelmäßige monatliche Einzahlung einer Instandhaltungsrücklage.<br />
Die Höhe der Instandhaltungsrücklage wird<br />
dabei durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen<br />
der Eigentümerversammlung festgelegt und kann sich jährlich<br />
ändern (Erhöhung aber auch Ermäßigung). Die ausreichende<br />
Festlegung obliegt daher ausschließlich den Eigentümern (Käufern)<br />
und ist nicht im Verantwortungsbereich der Verkäuferin<br />
angesiedelt.<br />
Die Instandhaltungsrücklage dient dazu, zukünftig anfallende<br />
Instandsetzungen am Gemeinschaftseigentum (z.B.: Dach,<br />
Außenfassade, Treppenhaus, Heizungsanlage etc.) durch die<br />
angesparten Gelder der Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.<br />
Aufgrund der Neuerrichtung der Eigentumswohnungen fallen<br />
in den Anfangsjahren üblicherweise geringere Ausgaben an, so<br />
dass die vorgesehene Instandhaltungsrücklage zunächst nicht<br />
angegriffen werden muss und ein sukzessiver Aufbau erfolgt.<br />
Damit wird eine Reserve geschaffen, die zur Finanzierung<br />
später anfallender Instandhaltungsaufwendungen dient. Die<br />
verzinsliche Anlage dieser Gelder bis zum Zeitpunkt der Verwendung<br />
unterliegt der Zinsabschlagssteuer.<br />
Als Kalkulationsbasis sind im vorliegenden Angebot anfängliche<br />
monatliche Einzahlungen der Käufer in die Instandhaltungsrücklage<br />
mit monatlich pauschal 0,30 €/m² Wohnungseigentum<br />
vorgesehen.<br />
Ob diese Beträge zukünftig ausreichend sein werden, kann nicht<br />
abschließend quantitativ oder qualitativ beurteilt werden, da es<br />
bei einzelnen Gewerken unterschiedlich lange Verschleißzeiten<br />
gibt und die vorliegende Berechnung der Instandhaltungsrücklagenhöhe<br />
nicht auf der Basis der Restnutzungsdauer der<br />
Verschleißteile erstellt wurde. Insoweit muss gegebenenfalls<br />
eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage beschlossen werden<br />
oder diese zusätzlichen Kosten werden im Wege der Sonderumlage<br />
an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben.<br />
Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass innerhalb eines<br />
Zyklus von 15 bis 40 Jahren ab Errichtung eine grundlegende<br />
Modernisierung/Erneuerung des Wohngebäudes erforderlich<br />
werden wird. Es kann daher passieren, dass bereits ab dem 15.<br />
Jahr bzw. früher nicht unerhebliche zusätzliche finanzielle Mittel<br />
<strong>für</strong> die Modernisierung und Instandhaltung der Immobilie<br />
und der technischen Anlagen zur Verfügung gestellt werden<br />
müssen. Gleiches gilt auch, wenn durch Gesetzesänderungen<br />
neue Vorgaben <strong>für</strong> die Technik umzusetzen sind.<br />
Auch weitere Anpassungen an die künftigen Bedürfnisse und<br />
Wünsche der Mieter im Rahmen des Sondereigentums können<br />
Modernisierungsmaßnahmen nach sich ziehen (zum Beispiel<br />
bezüglich höherwertiger Ausstattung, verbesserte Wohnungsgrundrisse,<br />
Multimediatechnik <strong>für</strong> die gesamte Wohnung).<br />
Diese Kosten sowie Reparaturkosten können grundsätzlich<br />
nicht zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden,<br />
sondern müssen vom Käufer im Rahmen seiner Finanzplanung<br />
berücksichtigt werden. Insofern kann es dem Käufer zum Vorteil<br />
gereichen, wenn er auch bezüglich seines Sondereigentums<br />
Rücklagen bildet.<br />
8. Finanzierung<br />
Eine Immobilienfinanzierung erfolgt, wenn keine öffentliche<br />
Förderung besteht, aus zwei Finanzierungsbausteinen, nämlich<br />
dem Eigenkapital und dem Fremdkapital. Dabei sind <strong>als</strong> wesentliche<br />
Kosten neben dem Kaufpreis (einschließlich Projektierungs-,<br />
Marketing- und Vertriebskosten) die Erwerbsnebenkosten<br />
(Notar- und Grundbuchkosten sowie Grunderwerbssteuer)
Vor- und Nachteile | 43<br />
sowie erforderliche Zwischenfinanzierungskosten (z.B. <strong>für</strong> die<br />
Zeit der ersten Ratenzahlung ab Erwerb bis hin zur Neuvermietung)<br />
im Gesamtinvestitionsvolumen zu berücksichtigen.<br />
a) Fremdfinanzierung<br />
Für die Finanzierung des Kaufgegenstandes sind aus Sicht des<br />
kreditgebenden Institutes mehrere Faktoren wichtig. Zum einen<br />
kommt es auf die Werthaltigkeit des Beleihungsobjektes an, da<br />
die Immobilie <strong>als</strong> Sicherheit <strong>für</strong> den Kredit dienen soll. Dazu<br />
kommt dann das erforderliche Eigenkapital, welches der Käufer<br />
im Rahmen der Kaufpreisfinanzierung darstellen kann. Die<br />
Höhe des erforderlichen Eigenkapit<strong>als</strong> richtet sich dabei nach<br />
den Vermögensverhältnissen des Käufers, die er gegenüber der<br />
Bank offenlegen muss (Bonität).<br />
Die erforderliche Fremdfinanzierung des Immobilienkaufs<br />
erhöht die Investitionskosten. Der Käufer muss ab einem im<br />
Darlehensvertrag vereinbarten Zeitpunkt Bereitstellungszinsen<br />
zahlen (bis das gesamte Darlehen ausgezahlt wurde), die monatlich<br />
anfallenden Kreditzinsen, die Bearbeitungsgebühren der<br />
Bank, ggf. das Disagio, eventuell Lebensversicherungen und/<br />
oder Bausparverträge <strong>als</strong> Möglichkeit der Darlehenstilgung und<br />
eventuell Gebühren <strong>für</strong> die eingebundenen Finanzierungsvermittler<br />
tragen. Die Summe dieser Finanzierungskosten können<br />
dazu führen, dass die vom Käufer erwarteten steuerlichen Vorteile<br />
ganz oder teilweise aufgebraucht werden und die laufenden<br />
Mieteinnahmen nicht oder nur zum <strong>Teil</strong> ausreichen, so dass der<br />
Käufer das Risiko einer zu hohen Belastung aus der Fremdfinanzierung<br />
trägt.<br />
die persönlichen Lebensumstände mit geprägt wird und dies im<br />
Rahmen einer zukünftig erforderlichen Anschlussfinanzierung<br />
zum Tragen kommen kann. Sowohl das Alter des Käufers, sein<br />
Arbeitsverhältnis, die Laufzeit der Finanzierung <strong>als</strong> auch die<br />
Nachhaltigkeit der Vermietungsphase oder die Eigennutzung<br />
spielen dabei einzeln und/oder kombiniert eine Rolle. Soweit<br />
der Käufer seine Eigentumswohnung durch ein Bankdarlehen<br />
finanziert hat, haftet er persönlich <strong>für</strong> die fristgerechte Bedienung<br />
von Zinsen und die Tilgung seines Darlehens, unabhängig<br />
vom Vermietungsstand seiner Wohneinheit.<br />
c) Kreditzusage<br />
Für die Fremdfinanzierung des Immobilienkaufs bedarf der<br />
Käufer einer Kreditzusage eines Kreditinstitutes. Sollte der<br />
Käufer vor verbindlichem Abschluss einer solchen Finanzierung<br />
den Kaufvertrag unterzeichnen, so besteht das Risiko, dass er<br />
nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um den Grundstückskaufpreis<br />
zu bezahlen. Damit kann es dazu kommen, dass<br />
die Verkäuferin auf Grund der Kaufpreisfälligkeit die Bezahlung<br />
verlangt und sie im Fall der Nichterfüllung in das sonstige<br />
Vermögen des Käufers vollstreckt, was zu dessen Vermögensverfall<br />
führen kann.<br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jede Finanzierung der<br />
individuellen Anpassung an die persönlichen Möglichkeiten des<br />
Käufers bedarf, damit Chancen und Risiken adäquat abgebildet<br />
werden. Dem Käufer wird daher seitens der Verkäuferin empfohlen,<br />
sich mehrere Finanzierungsangebote einzuholen.<br />
9. Steuerliche Aspekte<br />
b) Anschlussfinanzierung<br />
Aufgrund des Umstandes, dass die Finanzierungen grundsätzlich<br />
zeitlich befristet sind, sind damit auch die einzelnen Konditionen<br />
(Zins und Tilgung) zeitlich befristet. Nach Fristablauf muss sich<br />
der Käufer um eine Anschluss-/Neufinanzierung bemühen. Da<br />
die zu diesem Zeitpunkt geltenden Konditionen von den heutigen<br />
Konditionen sowohl positiv <strong>als</strong> auch negativ abweichen können,<br />
muss sich der Käufer dieses Risikos bewusst sein. Dazu kommen<br />
neuerliche Vertragsabschlusskosten (z.B. Bearbeitungsgebühren<br />
etc.). Summiert betrachtet kann dies bedeuten, dass sich die Liquiditätsplanung<br />
in jedem Fall verändern wird und dies kann eine<br />
Verbesserung aber auch Verschlechterung im Verhältnis zu den<br />
vorhanden Mieteinnahmen darstellen. Bei zu geringer Tilgung<br />
kann es sein, dass die Bewertung der Immobilie niedriger ausfällt<br />
<strong>als</strong> der Valutenstand. In diesem Falle ist bei unzureichender Bonität<br />
Eigenkapital nachzuschießen.<br />
Ferner muss sich der Käufer darüber bewusst sein, dass das Immobilieninvestment<br />
aufgrund seiner Langfristigkeit auch durch<br />
Die Verkäuferin ist in eigenem Namen und auf eigene Rechnung<br />
tätig und es erfolgt keine steuerliche Geltendmachung von<br />
Abschreibungen <strong>für</strong> den Kaufgegenstand durch die Verkäuferin.<br />
Gleichwohl hat sich die Verkäuferin – ohne rechtliche Gewähr<br />
<strong>für</strong> den Erfolg – bereit erklärt, den Käufer bei der Beschaffung<br />
der <strong>für</strong> die steuerliche Anerkennung erforderlichen Unterlagen<br />
zu unterstützen.<br />
Bei der Wertermittlung von wohnwirtschaftlich genutzten Immobilien<br />
wird unterschieden zwischen Neubauten, Bestandsimmobilien<br />
(gebrauchte Objekte) und Immobilien mit potentiellen<br />
Sonderabschreibungsmöglichkeiten (Sanierungsobjekte).<br />
a) Sonderabschreibung Denkmal-AfA<br />
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein denkmalgeschütztes<br />
Gebäude handelt, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten der<br />
Sanierungsmaßnahme zur Erhaltung des Denkm<strong>als</strong> unter der<br />
Maßgabe der Regelung des § 7 i EStG (sog. Denkmal-AfA)<br />
erhöht abgeschrieben werden können.
44<br />
Es muss allerdings klar darauf hingewiesen werden, dass es sich<br />
hier um eine Entscheidung der zuständigen Behörden handelt,<br />
und die Verkäuferin übernimmt keine Gewähr da<strong>für</strong>, dass es<br />
letztlich zur Anerkennung kommt. Ferner handelt es sich hier<br />
um einen Prüfungsprozess bei dem die Denkm<strong>als</strong>chutzbehörde<br />
und das zuständige Finanzamt involviert sind. Dies kann dazu<br />
führen, dass erfahrungsgemäß ein Zeitraum von mindestens<br />
1–2 Jahren vergehen kann, bis die abschließende Genehmigung<br />
vorliegt. In der Zwischenzeit kann der Käufer versuchen, von<br />
seinem Finanzamt eine vorläufige Anerkennung zu erwirken.<br />
Da bei der vorliegenden Eigentumswohnung potentielle Sonderabschreibungsmöglichkeiten<br />
bestehen (Denkmal-AfA), wird ihr<br />
Marktwert durch die steuerliche Gestaltungsmöglichkeit mitbestimmt.<br />
Dies setzt aber voraus, dass der Kaufvertrag vor der<br />
Durchführung der Sanierungsleistungen abgeschlossen wurde.<br />
Sollte die Immobilie nach erfolgter Sanierung erneut veräußert<br />
werden, so kann der neue Käufer (sog. „Zweiterwerb“) die<br />
ursprünglichen steuerlichen Vorteile nicht <strong>für</strong> sich verwenden.<br />
Damit entfällt dieses positive Vermarktungsmerkmal und der<br />
Marktwert der Immobilie sinkt.<br />
Dem Käufer ist generell zu empfehlen, die gekaufte Eigentumswohnung<br />
längerfristig zu halten, andernfalls besteht das Risiko,<br />
dass der Marktwert unter den Erwerbskosten liegen könnte.<br />
Wegen der Einzelheiten wird auch auf den Abschnitt zu den<br />
steuerlichen Konsequenzen in diesem Prospekt verwiesen.<br />
b) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Bei einer Vermietung des Sondereigentums durch den Käufer<br />
erzielt dieser steuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Aufgrund der getätigten Investitionen kann der Käufer<br />
diese verauslagten Gelder <strong>als</strong> Sonderabschreibungen geltend<br />
machen. Dies führt grundsätzlich zu einer Senkung des zu<br />
versteuernden Einkommens. Eine Eintragung der Sonder-AfA<br />
auf der Lohnsteuerkarte kann frühestens im Jahr nach der<br />
Bezugsfertigkeit erfolgen. Dies würde allerdings voraussetzen,<br />
dass das Finanzamt eine vorläufige Anerkennung vornimmt,<br />
denn je nach Bundesland und Bearbeitung beim zuständigen<br />
Finanzamt des Käufers kann es bis zur endgültigen Anerkennung<br />
der zuständigen Bescheinigungsbehörde zwischen 3 bis 5<br />
Jahre dauern. Ein Immobilieninvestment darf nicht unter der<br />
Maßgabe der Umsetzung steuerlicher Vorteile erfolgen und die<br />
Liquiditätsplanung darf nicht auf der Ziehung selbiger beruhen,<br />
sondern muss berücksichtigen, dass auch entsprechende Einkommensverhältnisse<br />
gegeben sein müssen, um überhaupt die<br />
steuerlichen Vorteile realisieren zu können.<br />
c) Wandel der Steuergesetzgebung<br />
Wie die gesamte Gesetzgebung und Rechtsprechung einem<br />
ständigen Wandel und Anpassungen unterliegt, so gilt dies auch<br />
<strong>für</strong> die Steuergesetze und Rechtsverordnungen sowie die Rechtsprechung<br />
der Finanzgerichtsbarkeit und die Ausführungspraxis<br />
der Finanzämter. Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt der<br />
Prospektherausgabe geltenden Regelungen sich jederzeit ändern<br />
können und es keine Gewähr da<strong>für</strong> gibt, dass sie in unveränderter<br />
Form fortbestehen bleiben. Es ist daher zu beachten, dass<br />
sich die Anerkennung des in den Bauträgerverträgen angegebenen<br />
Herstellungs-/Sanierungsaufwands bei dem Denkmal<br />
dadurch ändern kann, dass die zu Grunde liegenden gesetzlichen<br />
Regelungen geändert werden (Änderungen der Laufzeit,<br />
Höhe der Abschreibung etc.) und daher in der dort angegebenen<br />
Höhe von den zuständigen Behörden nicht mehr <strong>als</strong> begünstigt<br />
betrachtet werden würden.<br />
Der Kaufvertrag beruht insoweit auf Prognosen, was die angegebenen<br />
Werte betrifft, die nicht zwingend deckungsgleich<br />
mit den Wertungen der Finanzbehörden sein müssen. Die<br />
Verkäuferin hat aber ihre Vertragsgestaltung nach der jeweils<br />
zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Praxis der Finanzbehörden<br />
ausgerichtet. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen,<br />
dass erhöhte Abschreibungen in der Regel beim Weiterverkauf<br />
entfallen, was sich auf die Höhe des zu erzielenden Kaufpreises<br />
negativ auswirken kann.<br />
Der Prospekt wurde mit Unterstützung von Fachleuten erstellt,<br />
die die zum Zeitpunkt der Herstellung bestehende Rechtslage<br />
und deren Auswirkungen auf die steuerliche Seite der Immobilientransaktion<br />
beurteilten. Diese Einschätzungen können<br />
aber nicht die abschließende Beurteilung durch das Finanzamt<br />
ersetzen. Unterschiedliche Interpretationen des gleichen Sachverhaltes<br />
sind daher möglich. Die in diesem Prospekt unter dem<br />
Abschnitt „Steuerliche Gestaltung“ enthaltenen Angaben zu<br />
den steuerlichen Auswirkungen erläutern nur die grundsätzlich<br />
denkbaren Rahmenbedingungen und stellen auch keinen Fall<br />
der steuerlichen Beratung dar. Der Käufer sollte in jedem Fall<br />
vor Kaufvertragsabschluss mit seinem Steuerberater seine persönliche<br />
Besteuerungssituation und die daraus resultierenden<br />
Vor- und Nachteile des Immobilienengagements erörtern.<br />
Weder die Verkäuferin <strong>als</strong> Prospektherausgeberin noch ein involvierter<br />
Vermittler können daher eine Haftung <strong>für</strong> vom Käufer<br />
möglicherweise mit dieser Transaktion verfolgten steuerlichen<br />
Ziele übernehmen.
Vor- und Nachteile | 45<br />
Kombination von Vor- und Nachteilen<br />
Grundsätzlich stellt der vorliegende Prospekt die Vor- aber auch<br />
Nachteile eines wohnwirtschaftlichen Immobilieninvestments<br />
dar. Es ist aber erforderlich, dass sich der Käufer mit beiden<br />
Aspekten angemessen auseinandersetzt und nicht nur einseitig<br />
die Vorteile sieht und die Nachteile ignoriert.<br />
Da sich Lebenssachverhalte unterschiedlich entwickeln können,<br />
kann es zu Ausnahmesituationen kommen, bei denen verschiedenartige<br />
Risiken auch in Kombination auftreten (z.B. Arbeitslosigkeit,<br />
längerer Wohnungsleerstand, Modernisierungsstau,<br />
Sonderumlagen wegen säumiger Miteigentümer und teure<br />
Instandhaltungsmaßnahmen ohne ausreichende Rücklagen,<br />
Probleme mit einer teuren Anschlussfinanzierung). Sollten sich<br />
diese Risiken ganz oder teilweise realisieren und die sonstige<br />
Vermögenslage bietet keine ausreichenden Reserven, so kann<br />
dies über Vermögensverluste bis im schlimmsten Fall hin zum<br />
Vermögensverfall beim Käufer führen.<br />
Details nicht erfasst werden, die aber <strong>für</strong> die Anlageentscheidung<br />
des Käufers und seine Abwägung aller Vor- und Nachteile<br />
maßgebend sind. Soweit weitere Fragen auftauchen, steht die<br />
Verkäuferin dem Käufer gerne, soweit ihr möglich, zur gewissenhaften<br />
Beantwortung zur Verfügung.<br />
Unabhängig von dem offenen und transparenten Umgang miteinander,<br />
der durch diesen Prospekt gefördert wird, entbindet<br />
dies daher nicht von der individuellen Beratung, Prüfung,<br />
Information, Aufklärung und Empfehlung durch eine fachkundige<br />
Person Ihres Vertrauens (beispielsweise Rechtsanwalt oder<br />
Steuerberater) vor Vertragsabschluss.<br />
Des Weiteren ist anzumerken, dass es auch Fälle des sog.<br />
„Totalverlustes“ geben kann, wenn der Käufer den Kaufpreis<br />
vor lastenfreier Eigentumsverschaffung bereits an die Verkäuferin<br />
gezahlt hat und dann Gläubiger der Verkäuferin das<br />
Wohnungseigentum versteigern könnten. Ein weiterer Fall wäre<br />
dann gegeben, wenn der Kaufpreis ohne vorherige ranggerechte<br />
Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten des Käufers<br />
ausgezahlt werden würde. Beide Fallkonstellationen setzen<br />
ferner voraus, dass dann der zuständige Notar bzw. weitere<br />
Verfahrensbeteiligte nicht in Regress genommen werden können<br />
und damit der Käufer dann den Verlust tragen müsste. Eine<br />
andere Konstellation wäre die Zwangsversteigerung im Fall der<br />
Fremdfinanzierung mit einem merkantilen Mindererlös, so dass<br />
der Käufer schlimmstenfalls sogar noch <strong>für</strong> die Differenz haftet.<br />
Ein Totalverlust könnte auch eintreten, wenn die Liegenschaft<br />
durch Feuer o.ä. zerstört werden würde und keine entsprechende<br />
Versicherungsleistung zum Ausgleich zur Verfügung stünde.<br />
Ferner ist immer zu bedenken, dass die vorstehenden Ausführungen<br />
zu Vor- und Nachteilen nicht abschließend sein<br />
können und lediglich die am häufigsten nach Einschätzung<br />
der Verkäuferin/Prospektherausgeberin auftretenden Aspekte<br />
berücksichtigen. Alles andere würde den Rahmen der gebotenen<br />
Information sprengen.<br />
Da im vorliegenden Prospekt sowohl tatsächlich <strong>als</strong> auch<br />
rechtlich komplexe Lebenssachverhalte erörtert werden, die<br />
auch nicht statisch, sondern einem kontinuierlichen Wandel<br />
unterworfen sind, kann es immer wieder passieren, dass einzelne
Baubegleitende Qualitätskontrolle | 47<br />
Baubegleitende Qualitätskontrolle<br />
Die Verkäuferin beabsichtigt, mit der TÜV SÜD Industrie Service GmbH- TÜV SÜD<br />
Gruppe, Bautechnik, Wiesenring 2 in 04159 Leipzig einen Vertrag über Baubegleitendes<br />
Qualitätscontrolling abzuschließen. Inhalt des Vertrages ist u.a., ob die Bauausführung<br />
den nachfolgend genannten Normen entspricht. Mit dem Erwerb akzeptiert der<br />
Käufer jedoch, dass durch die erhaltenswerte strukturelle Grundsubstanz des Altbaus<br />
im Hinblick auf Schall-, Brand-, Wärme- und Feuchteschutz derzeit geltende Normen<br />
bzw. der heutige Stand der Technik teilweise nicht erreicht werden können.<br />
Der TÜV SÜD wird das Bauvorhaben auf die Konformität der Bauausführung<br />
• mit den Plänen und Unterlagen und<br />
• mit den aufgeführten technischen Vorschriften (Beurteilungsgrundlagen)<br />
überprüfen. Dazu finden während der Bauausführung Baustellenbegehungen durch<br />
einen Sachverständigen in Abstimmung mit dem AG gemäß dem Begehungsplan statt.<br />
Nach der Begehung wird vom TÜV SÜD ein schriftlicher Bericht erstellt; er enthält<br />
die gutachterlichen Feststellungen, wichtige Details werden erforderlichenfalls fotografisch<br />
dokumentiert. Die festgestellten Mängel werden in einer Liste dargestellt.<br />
Sofern es der Baufortschritt zulässt, wird die Beseitigung der vom TÜV SÜD festgestellten<br />
Mängel im Zuge der nächsten Begehung kontrolliert und dokumentiert.<br />
Die Baustellenbegehungen werden in der Regel von Fachingenieuren der Bautechnik<br />
durchgeführt.
48<br />
Bauleistung und Ausstattung<br />
1. Allgemeine Angaben<br />
1.1 Angaben zum Gebäudetyp<br />
Der Gebäudekomplex besteht aus einem Nord- und Ostflügel,<br />
und steht unter Denkm<strong>als</strong>chutz.<br />
Das Gebäude ist in massiver Ziegelbauweise errichtet (Baujahre:<br />
Fertigstellung in drei Ausbaustufen 1993-1942, 1951/1952<br />
und 1955/1956). Es handelt sich um ein mehrgeschossiges<br />
Wohngebäude mit Dachgeschoss. Das Gebäude ist vollständig<br />
unterkellert.<br />
1.3 Gutachten<br />
1.3.1 TÜV – Baubegleitendes Qualitätscontrolling<br />
Der TÜV SÜD führt während der Sanierung ein “Baubegleitendes<br />
Qualitätscontrolling“ durch.<br />
Auftrag der Baustellenkontrollen ist es, die Bauleistung der<br />
jeweils wesentlichen bautechnischen Schwerpunkte und deren<br />
Grundlagen zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren.<br />
Die wesentlichen bautechnischen Schwerpunkte der Baumaßnahme<br />
sind im Baustellenkontrollplan des BC-Vertrages<br />
festgelegt.<br />
Grundlagen der Ausführung der Instandsetzung bzw. Renovierung<br />
sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik,<br />
die behördlichen Bestimmungen der Verwaltungs- und Bauaufsichtsbehörden,<br />
die einschlägigen Gesetze sowie die <strong>für</strong> das<br />
Bauvorhaben maßgeblichen Bauvorschriften und Verordnungen.<br />
Soweit die gültigen DIN-Normen oder die anerkannten Regeln<br />
der Technik aufgrund der Besonderheiten des historischen Bauwerks<br />
(insbesondere der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Auflagen)<br />
nicht eingehalten werden können, stellt dies keinen Mangel dar.<br />
Die Bauausführungen haben allerdings so zu erfolgen, dass sie<br />
den vorstehend genannten Regelungen möglichst nahe kommen.<br />
Grundsätzlich gilt, dass “Sollbruchrisse“ zwischen Trockenbau<br />
und massiven Bauteilen keine Mängel darstellen, da sie nicht<br />
vermeidbar sind, es sei denn, der Riss wird im Einzelfall <strong>als</strong><br />
Mangel bestätigt.<br />
In Folge der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
kann es durch Lastumverteilungen am Bauwerk zu nachträglichen<br />
Setzungserscheinungen und Rissbildungen kommen, diese<br />
stellen keinen Bauwerksmangel dar.<br />
Der Bauträger kann die Baubeschreibung ohne Zustimmung<br />
des Käufers ändern, wenn dies aufgrund tatsächlicher oder<br />
rechtlicher Gegebenheiten insbesondere behördlicher Auflagen<br />
notwendig wird und sich <strong>für</strong> den Käufer keine den Wert oder<br />
die Tauglichkeit des Vertragsgegenstandes negativ beeinflussende<br />
Abweichung ergibt.<br />
1.2 Flächenberechnungen<br />
Nach jeder Begehung wird vom TÜV ein schriftlicher Bericht<br />
erstellt; sofern es der Baufortschritt zulässt, wird die Beseitigung<br />
der vom TÜV festgestellten Mängel im Zuge der nächsten<br />
Begehung kontrolliert und dokumentiert.<br />
TÜV – Technische Abnahme<br />
Nach bzw. im Zuge der Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt<br />
durch den TÜV SÜD die technische Abnahme der Wohneinheiten<br />
(Sondereigentum).<br />
1.3.2 Holzschutzgutachten<br />
Es wird eine holzschutztechnische Untersuchung zur Ermittlung<br />
von biotischen Schäden durch holzzerstörende Pilze und<br />
Insekten durchgeführt. Die Untersuchung erfolgt durch einen<br />
geprüften Fachmann (Sachverständiger) <strong>für</strong> Holzschutz, Pilzund<br />
Insektenschäden verbauter Hölzer im Hochbau auf der<br />
Grundlage der DIN 68 800, <strong>Teil</strong> 2-4, welcher die fachgerechte<br />
Sanierung überwacht und die Abnahme dieser Sanierungsarbeiten<br />
durchführt. Bei längerer Zeit leerstehenden Gebäuden kann<br />
ein Hausschwammbefall nicht ausgeschlossen werden. Sollte<br />
dieser festgestellt werden, erfolgt eine fachgerechte Beseitigung<br />
nach den Vorgaben und unter Überwachung des Sachverständigen<br />
<strong>für</strong> Holzschutz.<br />
1.3.3 Bewertung von Schadstoffbelastungen<br />
Durch ein Sachverständigenbüro <strong>für</strong> Umweltschutz wurde eine<br />
gutachterliche Prüfung der Gebäudeteile/Dachgeschoss vorgenommen.<br />
Die bei der Untersuchung vom 01.11.2012, aufgrund<br />
der altersbedingt verwendeten Baumaterialien und Methoden,<br />
festgestellten üblichen Belastungen/geringfügigen Kontaminierungen<br />
stellen sich wie folgt dar:<br />
Die Flächenberechnung <strong>für</strong> Wohnungen wird nach der Betriebskosten-<br />
und Wohnflächenverordnung auf der Grundlage<br />
eines digital erstellten Aufmaßes mittels CAD- Programm<br />
erstellt.<br />
• im Bereich des Kellers (Austausch der Leitungsummantelungen<br />
und einiger Bodenfliesen erforderlich)<br />
• im Bereich der Dachstühle (Austausch der vorhandenen Holzdachstühle<br />
und Erneuerung erforderlich)<br />
• im Bereich des Erdgeschosses (Ausbau der vorhandenen
Bauleistung und Ausstattung | 49<br />
Unterhangdecken und des Gussasphaltes <strong>als</strong> Unterbau der<br />
bisherigen Fußbodenbeläge)<br />
sowie Unterhangdecken (unter Berücksichtigung der notwendigen<br />
Raumhöhen) erbracht.<br />
Alle diese bekannten Belastungen werden im Rahmen der<br />
vorliegenden Instandsetzung bzw. der Renovierung der Gebäudeteile<br />
sowie des Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken fachgerecht<br />
beseitigt und nach den Vorgaben des Sachverständigen<br />
<strong>für</strong> Umweltschutz saniert. Eine Bestätigung über die erfolgte<br />
fachmännische Sanierung wird auf Wunsch dem Erwerber zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Vorhandene Innenwände, die nach Planung jetzt Wohnungstrennwände<br />
darstellen, erhalten falls notwendig entsprechende<br />
Trockenbauvorsatzschalen zur Verbesserung ihrer Schallschutzeigenschaften.<br />
Sämtliche Fenster werden entsprechend eines<br />
Schallschutzgutachtens bemessen und erneuert.<br />
2.Technische Anlagen<br />
1.3.4 Denkmalempfehlungen<br />
Entsprechend den Sanierungsempfehlungen aus dem Untersuchungsbericht<br />
vom 24.11.10 des Forschungs- und Entwicklungslabors<br />
<strong>für</strong> Altbausanierung und Denkmalpflege werden<br />
die erforderlichen Maßnahmen geprüft und entsprechend<br />
umgesetzt.<br />
1.3.5 Gutachten durch vereidigten Sachverständigen <strong>für</strong><br />
Brandschutz, Standsicherheit und Wärmeschutz<br />
Der jeweils erforderliche Nachweis über Standsicherheit, einschließlich<br />
der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile,<br />
Schall-, Wärme- und vorbeugenden baulichen Brandschutz,<br />
werden von einem Fachplaner erstellt. Diese Unterlagen <strong>für</strong><br />
Brandschutz und Standsicherheit werden durch staatlich anerkannte<br />
Sachverständige oder eine sachverständige Stelle geprüft.<br />
Die ergangenen Prüfberichte werden dem Bauordnungsamt<br />
vorgelegt.<br />
1.3.56 Wärmeschutznachweis <strong>für</strong> Gebäude<br />
Die genehmigungsfähigen Bauausführungen erfolgen, soweit<br />
dies möglich ist, nach den gültigen DIN-Normen sowie der<br />
Energieeinsparverordnung nach Maßgabe der behördlichen<br />
Auflagen (Denkm<strong>als</strong>chutz). Zu den genehmigungsfähigen Bauausführungen<br />
gehören z.B. der Einbau von neuen Holzfenstern<br />
mit Isolierverglasung, der Einbau von Fußbodendämmungen<br />
(EG) sowie der Einbau von Dämmung im Dachbereich.<br />
Die historischen Fassaden straßen- und hofseitig stehen in<br />
ihrer Gliederung und Putzausführung unter Denkm<strong>als</strong>chutz,<br />
das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems ist aus<br />
denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Hier wird<br />
<strong>als</strong> Kompensationsmaßnahme <strong>für</strong> alle Außenwände eine Innendämmung<br />
vorgesehen.<br />
Hausanschluss und Haustechnik<br />
2.1 Hausanschlüsse<br />
Heizungsanlage<br />
Das Gebäude wird an das vorhandene Fernwärmenetz oder<br />
Gasnetz angeschlossen. Die neu zu errichtenden Heizzentralen<br />
befinden sich im Keller. Die geplante Gesamtbaumaßnahme<br />
erfolgt in zwei Bauabschnitten. Geplant ist nach heutigen Stand<br />
mind. eine Zentralheizung pro Bauabschnitt.<br />
Contracting<br />
Sowohl die Heizungsanlage <strong>als</strong> auch die Warmwasseraufbereitung<br />
werden über einen gewerblichen Betreiber angemietet.<br />
Dieser Betreiber errichtet und wartet die gesamte Anlage über<br />
die vereinbarte Mietzeit.<br />
Wasseranschluss und -aufbereitung<br />
Das Warmwasser wird zentral in den vorab beschriebenen Heizzentralen<br />
je Bauabschnitt aufbereitet, die Größe des Warmwasserbehälters<br />
ergibt sich aus den Berechnungen des Fachingenieurs.<br />
Die Verteilungsleitungen <strong>für</strong> Kalt- und Warmwasserleitungen<br />
sowie die Zirkulationsleitungen werden aus Edelstahlrohren oder<br />
modernen Metallverbundrohrsystemen hergestellt und in den da<strong>für</strong><br />
vorgesehenen Installationsschächten verlegt. Gleiches gilt <strong>für</strong> Leitungen<br />
der Wohnungsinstallation.<br />
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über das vorhandene<br />
Trinkwassernetz der Stadt Berlin. Der vorhandene Trinkwasseranschluss<br />
wird überprüft und ggf. erneuert. Alte Versorgungsleitungen<br />
werden demontiert und entsorgt. Es wird ein zentraler<br />
Trinkwasserfilter installiert, der rückspülbar ist.<br />
1.3.7 Schallschutzmaßnahmen<br />
Das gesamte Gebäude bleibt im Bestand erhalten. Maßnahmen<br />
zur Verbesserung des Schallschutzes werden im Bereich der<br />
vorhandenen Decken durch Einbringung neuer Fußbodenkonstruktionen<br />
(schwimmender Estrich mit Trittschalldämmung)<br />
Wärmemengen- und Wasserzähler<br />
Wärmemengen- und Wasserzähler werden bei einer entsprechenden<br />
Fachfirma über die Hausverwaltung gemietet.
50<br />
Regenwasser<br />
Alte Entwässerungsleitungen werden demontiert und entsorgt.<br />
Die Entwässerung der Dachrinne erfolgt über die außenliegenden<br />
Fallrohre mit Einbindung über Standrohre in die vorhandene<br />
Grundleitung.<br />
Die Entwässerung der Loggien und Balkone erfolgt durch Einbindung<br />
an die Grundleitungen. Sämtliche Regenrinnen, Fallrohre<br />
und Verkleidungen im Dachbereich sowie die Verkleidung<br />
sämtlicher Fensterbänke, Gurtgesimse und Bekrönungen der<br />
Fassade werden mit Titanzinkblech ausgeführt, unter Berücksichtigung<br />
der denkmalrechtlichen Vorgaben.<br />
Abwasser- und Grundleitungen<br />
Alte Entwässerungsleitungen werden demontiert und entsorgt.<br />
Die Grundleitungen werden geprüft und ggf. fachgerecht erneuert.<br />
Der Anschluss erfolgt an das öffentliche Abwassernetz.<br />
Strom/Telefon<br />
Die Elektroanlage wird gemäß den Richtlinien von Vattenfall<br />
zentralisiert. In diesen E-Räumen werden die zentralen Zähleranlagen<br />
angelegt.<br />
Jede Wohnung, das Treppenhaus und die Außenanlagen erhalten<br />
jeweils einen Stromzähler. Weiterhin wird zur separaten<br />
Erfassung ein Stromzähler <strong>für</strong> den Aufzug sowie die Heizungsanlage<br />
installiert.<br />
Der elektrische Hausanschluss wird nach Beurteilung des<br />
Versorgungsträgers der Stadtwerke entsprechend der geltenden<br />
Nutzungsverordnung erneuert. Alle Wohnungen werden zum<br />
Anschluss von Telefon und Kabelfernsehen vorbereitet und mit<br />
entsprechenden Anschlussdosen ausgestattet (Kabel Deutschland<br />
und <strong>Deutsche</strong> Telekom o.ä).<br />
Die Leitungsführung erfolgt unter Putz bis zur zentralen Übergabe<br />
(Verteilerschrank) im Keller. Die Nutzung erfolgt über<br />
Einzelverträge der Nutzer (Mieter) mit den Versorgern.<br />
2.2 Heizungsanlage/Fußbodenheizung<br />
Die Beheizung der Wohnungen erfolgt über eine Warmwasserfußbodenheizung.<br />
Die Anbindung der Wohnungen erfolgt über<br />
verdeckt geführte Steigstränge zu den einzelnen Verteilerkästen<br />
in den Wohnungen.<br />
Die Bäder erhalten falls notwendig (entsprechend der Wärmebedarfsberechnung)<br />
einen zusätzlichen Handtuchheizkörper<br />
(Sprossenheizkörper).<br />
Rohrleitungen Heizung<br />
Die Steigleitungen bestehen aus modernen Metallverbundrohrsystemen<br />
oder gleichwertigen. Die Verteilungsleitungen in den<br />
Wohnungen bestehen aus entsprechend auf das verwendete System<br />
der Fußbodenheizung abgestimmtem Kunststoffmaterial.<br />
2.3 Sanitär<br />
Frischwasserleitungen<br />
Alte Versorgungsleitungen werden demontiert und entsorgt. Es<br />
werden neue Kalt- und Warmwasserleitungen sowie Zirkulationsleitungen<br />
aus Edelstahl o.ä. hergestellt.<br />
Abwasserleitungen<br />
Neue Abwasserleitungen werden aus heißwasserbeständigen,<br />
schallgedämmten Abwasserrohren in erforderlicher Größe installiert,<br />
die waagerechten Abflussleitungen in den Wohnungen<br />
bestehen aus HT-Rohren.<br />
Sanitärobjekte, Armaturen<br />
Küche:<br />
Kalt- und Warmwasseranschluss, Abfluss <strong>für</strong> den Anschluss der<br />
Spüle, 2 Eckventile (1 Doppeleckventil <strong>für</strong> Spülmaschine). Die<br />
Montage der Zu- und Abflussleitung erfolgt im Aufstellungsbereich<br />
der Spüle unter Putz bzw. auf der Wand.<br />
Bad:<br />
Kalt- und Warmwasseranschluss <strong>für</strong> die Badewanne, Dusche<br />
und Waschbecken. Das Toilettenbecken erhält einen Kaltwasseranschluss.<br />
Grundsätzlich kommen in der Bad- und Sanitärausstattung<br />
deutsche Markenfabrikate zum Einsatz.<br />
Badewannenanlage bestehend aus:<br />
• einer Stahl- Emaille- Badewanne (Fa. Kaldewei o.ä., ca. 75 cm<br />
x 170 cm)<br />
• Wannenab- und Überlaufgarnitur mit Drehgriff und Siphon<br />
• Badewannen-Einhand-Aufputzbatterie in verchromter Ausführung,<br />
mit Umstellung auf Brause und Wanneneinlauf (Fa.<br />
Grohe- Eurosmart o.ä.)<br />
• Halterung zur Aufnahme des Brausekopfes, Metallschlauch<br />
Länge ca. 1.600 mm<br />
Duschwannenanlage bestehend aus:<br />
• einer Acryl-Duschwanne in superflacher Form oder je nach<br />
baulicher Gegebenheit gefließte Duschtasse, inkl. Ablaufgarnitur<br />
(Fa. Kaldewei o.ä.)<br />
• Aufputzbrause, Einhebelmischbatterie mit Handbrause in<br />
verchromter Ausführung (Fa. Grohe- Eurosmart o.ä.)<br />
• Gleitstange zur Aufnahme des Brausekopfes, Metallschlauch<br />
Länge ca. 1.600 mm<br />
• ESG Klarglas Duschtrennwand (Fa. HSK o.ä.) mit umlaufenden<br />
Rahmen in Edelstahloptik
Bauleistung und Ausstattung | 51<br />
WC-Anlage bestehend aus:<br />
• Tiefspülklosett aus Porzellan, wandhängend mit eingebautem<br />
Spülkasten, Sparspülung (Fa. Ideal Standard- Connect Cube<br />
o.ä.)<br />
• WC-Sitz weiß, aus Kunststoff, mit Deckel<br />
• Papierhalter verchromt<br />
Waschtischanlage:<br />
• Waschtisch (Breite ca. 60 cm, Fa. Ideal Standard- Connect<br />
Cube o.ä.)<br />
• Einhebelmischbatterie mit Zugknopfablaufgarnitur verchromt<br />
(Fa. Grohe- Eurosmart o.ä.), großzügiger Wandspiegel, in<br />
Anpassung an die Badgröße<br />
• Handtuchhalter 2-armig in Edelstahloptik<br />
• Ablagen im Bad aus satiniertem Glas<br />
Anschluss <strong>für</strong> Spüle und Waschmaschine<br />
Jede Wohnung erhält einen Wasch- und Spülmaschinenanschluss.<br />
Der Anschluss der Spüle und Spülmaschine erfolgt in<br />
der Küche über Eckventil mit Schubrosette. Der Anschluss der<br />
Waschmaschine erfolgt im Bad bzw. in den Abstellräumen/<br />
Hauswirtschaftsräumen.<br />
Lüftung Innenbäder/Innen-WC/Wohnräume<br />
Die Raumentlüftung der innenliegenden Bäder, WC´s sowie der<br />
Hauswirtschafträume erfolgt über Einzellüfter. Die Schaltung<br />
ist mit dem Lichtschalter zeitverzögert kombiniert. Die Entlüftung<br />
erfolgt verdeckt in entsprechenden Versorgungsschächten<br />
über das Dach.<br />
Bei Aufenthaltsräumen/Wohnräumen, bei denen aus brandschutztechnischen<br />
Auflagen keine natürliche Belüftung über die<br />
vorh. Fenster möglich ist, wird eine Belüftungsanlage eingesetzt<br />
(gilt nur <strong>für</strong> WE 44, 46, 48, 50). Als Alternative zur Sicherstellung<br />
der natürlichen Belüftung über die Fenster kommen hier<br />
sogenannte Feuervorhänge zum Einsatz.<br />
2.4 Elektroinstallation<br />
Ausstattung nach DIN 18015/VDE Bestimmungen<br />
Alle Dosen, Schalter etc. sind deutsche Markenfabrikate<br />
(z.B. Busch-Jäger oder gleichwertiges). Sie werden in Unterputzausführung<br />
einschließlich der Verdrahtung gemäß den<br />
entsprechenden Richtlinien und Verordnungen geliefert und<br />
eingebaut. Der Sicherungskasten/Unterverteilung wird jeweils<br />
im Flur installiert. Der Ausstattungsgrad erfolgt gem. DIN<br />
18015. Im Einzelnen erfolgt die Bestückung wie nachfolgend<br />
beschrieben.<br />
Anforderungen <strong>für</strong> die Ausstattung<br />
Es erfolgt eine komplette Neuinstallation der Elektroanlagen in<br />
den Wohnungen, im Treppenhaus und in den Kellern.<br />
Die Stromversorgung erfolgt über den Stromkreis der einzelnen<br />
Wohnung. Die Gemeinschaftsanlage (Beleuchtung, Heizung,<br />
Außenanlagen etc.) sowie die Zugänge zu den Mieterkellerräumen<br />
erhalten eine Neuinstallation. Die Kellerräume, die<br />
den einzelnen Wohnungen zugeordnet werden, erhalten jeweils<br />
einen Beleuchtungskörper. Kellerflure, Allgemeinräume sowie<br />
Außen- und Treppenhausbeleuchtung werden vom Gemeinschaftszähler<br />
versorgt. Die Heizungsanlage sowie der Personenaufzug<br />
bekommen einen separaten Zähler.<br />
Die Zählermontage erfolgt ausschließlich durch die Energieversorger.<br />
Wenn bei der Wohnungsabnahme der Nutzer noch nicht<br />
bekannt ist, erfolgt die Übergabe der Wohnung an den Käufer<br />
ohne Zähleinrichtung. Ferner wird ein zentraler Zählerplatz<br />
und ein zentraler Potentialausgleich geschaffen.<br />
Es wird eine Klingel-Wechselsprechanlage mit Videoüberwachung<br />
in jeder Wohneinheit inkl. elektrischer Türöffnung der<br />
Hauseingangstür eingebaut.<br />
Die Treppenhausbeleuchtung erhält eine Zeitschaltautomatik<br />
mit Warnfunktion.<br />
Weiterhin wird ein zentraler Anschluss <strong>für</strong> alle Wohneinheiten<br />
<strong>für</strong> Telekom und TV-Anlage geschaffen. Diese Leitungen<br />
werden in einem Leerrohr vom Anschlusspunkt (Hausübergabepunkt)<br />
bis zur ersten Verteilerdose der Wohnungen<br />
geführt. Der Internetanschluss ist über die Telekom bzw. TV-<br />
Anschlussdose (z.B. <strong>Deutsche</strong> Telekom, Kabel Deutschland<br />
o.ä.) gewährleistet.<br />
Bäder<br />
1 Lichtschalter, 2 Steckdosen im Bereich Spiegel/Waschbecken,<br />
1 schaltbarer Wandauslass im Spiegelbereich, 1 Deckenauslass<br />
bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst an die<br />
Raumgröße), 1 Badeinbauradio, 1 Steckdose jeweils <strong>für</strong> Waschmaschine<br />
und Trockner (falls Aufstellfläche in der Küche nicht<br />
gegeben ist bzw. kein Hauswirtschafsraum vorhanden ist)<br />
WC<br />
1 Lichtschalter, 1 Steckdose im Bereich Spiegel-Waschbecken,<br />
1 schaltbarer Wandauslass im Spiegelbereich, 1 Deckenauslass<br />
bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst an die<br />
Raumgröße)
52<br />
Küchen<br />
4 Doppel-Steckdosen (im Bereich der Küchenarbeitsfläche),<br />
1 Herdanschlussdose, 1 Steckdose <strong>für</strong> Dunstumlufthaube, 1<br />
Steckdose <strong>für</strong> Einbauküche (Kühl-/Gefriergerät), 1 Steckdose<br />
<strong>für</strong> Spülmaschine, 1 Steckdose jeweils <strong>für</strong> Waschmaschine und<br />
Trockner (falls Aufstellfläche im Bad nicht gegeben), 1 Deckenauslass<br />
bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst<br />
an die Raumgröße), 1 Antennen-/Kabelanschlussdose<br />
3. Bauwerk<br />
3.1 Dach<br />
Dachausbau<br />
Der Ausbau des Dachgeschosses erfolgt in Trockenbauweise<br />
gemäß den Anforderungen an den Brand- und Schallschutz.<br />
Dies betrifft sämtliche Wände, Decken, Stützen und Verbände sowie<br />
die Dachschrägen. Die vorhandene Dachform bleibt erhalten.<br />
Wohnzimmer, Schlaf- bzw. Kinderzimmer:<br />
1-2 Lichtschalter <strong>als</strong> Kombination mit Steckdose, 1-2 Deckenauslässe,<br />
2 Doppelsteckdosen, 1 Vierfachsteckdose, 1 Antennen-/<br />
Kabelanschlussdose, 1 Telefonanschlussdose (angepasst an<br />
die Raumgröße)<br />
Bei Ausbau des Dachgeschosses werden die sich aus der Planung<br />
ergebenden statischen, schallschutz- und brandschutztechnischen<br />
Anforderungen berücksichtigt und umgesetzt. Stützen,<br />
Kehlbalken und andere statische Bauteile werden nach Möglichkeit<br />
in den Ausbau integriert.<br />
Flur<br />
2 Einfachsteckdosen, 2 Lichtschalter <strong>als</strong> Wechselschalter, 1 Telefonanschlussdose<br />
kombiniert mit Einfachsteckdose, 1 Deckenauslass<br />
bzw. Deckenstrahler in ausreichender Menge (angepasst<br />
an die Raumgröße)<br />
Hauswirtschaftraum<br />
1 Lichtschalter in Kombination mit 1 Steckdose, 1 Deckenauslass,<br />
1 Steckdose jeweils <strong>für</strong> Waschmaschine und Trockner<br />
Abstellraum<br />
1 Lichtschalter in Kombination mit 1 Steckdose, 1 Deckenauslass<br />
Keller<br />
Komplette Neuinstallation der Elektroanlagen in den Kellern.<br />
Die Stromversorgung erfolgt über den Stromkreis der einzelnen<br />
Wohnung. Die Kellerräume, die den einzelnen Wohnungen<br />
zugeordnet werden, erhalten jeweils einen Beleuchtungskörper<br />
(Schiffsarmaturen mit Schalter und 1 Steckdose).<br />
Balkon/Terrasse/Loggia<br />
1 Steckdose, 1 Außenleuchte (jeweils schaltbar von innen)<br />
Treppenhaus/Außenanlagen<br />
Die Beleuchtung erfolgt über Wand- bzw. Deckenleuchten in Stil<br />
und Farbe dem Treppenhaus angepasst. An einer Stelle wird eine<br />
abschaltbare Steckdose <strong>für</strong> die Treppenreinigung angebracht. Die<br />
Treppenhausbeleuchtung wird über ein Zeitschaltrelais mit Ausschaltvorwarnung<br />
geregelt. Jede Etage, ebenso der Kellerzugang,<br />
der Eingangsbereich sowie der Hof (1 Außenleuchte mit Dämmerungsschalter<br />
und Bewegungsmelder) erhalten eine Leuchte.<br />
Mülltonnenstellplätze erhalten eine Leuchte.<br />
Die Fallstränge der Entwässerungsleitungen erhalten eine durch<br />
das Dach nach außen geführte Entlüftung. Vorhandene Schornsteine<br />
werden teilweise bis unter die Kellerdecke abgebrochen.<br />
Um den erforderlichen Wärmeschutz im Dachgeschoss zu<br />
gewährleisten, ist der Einbau einer Wärmedämmung (Sparrenzwischendämmung)<br />
entsprechend der geltenden Energieeinsparverordnung<br />
(EnEV) vorgesehen.<br />
Die Innenverkleidung des Dachraumes erfolgt in Trockenbauweise<br />
(Gipskarton). Zur Belichtung werden Dachflächenfenster<br />
in ausreichender Größe eingebaut.<br />
Die Dacheindeckung (keramische Ziegel, ziegelrot, Biberschwanz,<br />
Doppeldecker) erfolgt in Abstimmung mit dem<br />
Denkm<strong>als</strong>chutz. Flachdachbereiche erhalten eine bituminöse<br />
Abdichtung.<br />
Dachklempnerarbeiten<br />
Sämtliche Dachrinnen und Fallrohre, Standrohr (mit Reinigungsöffnung),<br />
Brandmauerabdeckungen, Schornsteineinfassungen,<br />
Schneefanggitter etc. werden mit Titanzinkblech<br />
ausgeführt.<br />
3.2 Straßen- und Hoffassade<br />
Die Sanierung der historischen Fassade und Sockel erfolgt unter<br />
Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung. Lose<br />
und verwitterte Putz- und Fassadenteile werden entfernt und<br />
dem historischen Bestand angepasst erneuert. In Abstimmung<br />
mit dem Denkmalamt erhält die Fassade einen entsprechenden<br />
hellen Anstrich, voraussichtlich sandsteinfarben.<br />
3.3 Fenster- und Balkontüren<br />
Sämtliche vorhandenen Fenster werden demontiert und durch<br />
neue Holzfenster mit Isolierverglasung nach Maßgabe der
Bauleistung und Ausstattung | 53<br />
denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung ersetzt, nach Befunduntersuchung<br />
voraussichtlich 1 oder 2 farbig, innen weiß, außen<br />
in Abstimmung mit dem Denkmalamt.<br />
Fensterbänke<br />
innen: Fensterbänke aus Möbelbauplatte weiß oder Naturstein<br />
Jura. Im Bad aus satiniertem Glas.<br />
außen: Fensterbänke außen, Titanzink- Verblechung (nach<br />
Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung)<br />
3.4 Hauseingangstüren<br />
Die vorhandenen historischen Hauseingangstüren (straßen- und<br />
hofseitig) werden fachgerecht aufgearbeitet oder durch neue<br />
Holztüren nach Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung<br />
ersetzt.<br />
3.5 Balkone<br />
Die Ausführung der neu zu errichtenden Balkone erfolgt nach<br />
Maßgabe der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Genehmigung.<br />
3.6 Treppenhaus<br />
Das vorhandene historische Treppenhaus wird nach einer Befunduntersuchung<br />
durch einen Restaurator sowie nach Maßgaben<br />
der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen Auflagen komplett saniert.<br />
Die Treppenstufen, Handläufe, Geländer etc. werden entsprechend<br />
überarbeitet und wenn erforderlich ergänzt.<br />
Die Wände werden vollflächig gespachtelt und verschliffen. Die<br />
Wände, Türen sowie die Treppenanlage erhalten einen Anstrich<br />
entsprechend der Befunduntersuchung des Restaurators in Abstimmung<br />
mit dem Denkm<strong>als</strong>chutz. Vorhandene Fliesen- und<br />
Terrazzobeläge werden erhalten und/oder ergänzt.<br />
Neu zu errichtende Treppenhäuser werden entsprechend der<br />
Planung in Massivbauweise errichtet.<br />
3.7 Keller<br />
Grundsätzlich wird der Keller einer untergeordneten und nicht<br />
<strong>für</strong> Wohnzwecke gedachten Nutzung zugeführt, entsprechend<br />
werden hier<strong>für</strong> die Sanierungsmaßnahmen angesetzt.<br />
Unter Berücksichtigung der historischen Bausubstanz muss<br />
immer mit einer bauphysikalisch bedingten und erhöhten Luftfeuchtigkeit<br />
gerechnet werden. Bei der Einlagerung jeglicher<br />
Gegenstände kann es somit immer zu Beschädigungen aus<br />
vorgenannten Gründen kommen.<br />
Die einzelnen Kellerabteile werden aus einer luftzirkulationsfördernden,<br />
offenen und verzinkten Metallkonstruktion<br />
ausgeführt.<br />
Der Einbau von Türen (T30) erfolgt nach den Erfordernissen<br />
der derzeit geltenden Brandschutzbestimmungen.<br />
Kellerfußboden<br />
Der vorhandene Kellerfußboden (Zementestrich, Zementestrich<br />
mit Fliesenbelägen) wird auf Schäden untersucht und falls notwendig<br />
repariert.<br />
Kellerwände<br />
Kellerwände werden von losem und schadhaftem Putz befreit,<br />
sandgestrahlt und <strong>als</strong> sichtbares Mauerwerk belassen, feste<br />
Putzflächen und Wandflächen mit Fliesenbelägen werden<br />
erhalten und gesäubert. Größere Fehlstellen im Mauerwerk<br />
werden mit gleichem Material ausgebessert.<br />
Es erfolgt eine Überprüfung des Bauzustandes hinsichtlich<br />
auftretender Mauerwerksfeuchtigkeit und schädigender Salze<br />
im Mauerwerk. Im Ergebnis dieser Untersuchungen werden erforderliche<br />
Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt. Grundsätzlich<br />
erfolgt eine horizontale und vertikale Abdichtung der<br />
zugänglichen Kelleraußenwände.<br />
3.8 Wohneinheiten<br />
Wohnungstrennwände<br />
Bestand: Massive Wohnungstrennwände in Stärken von 15-<br />
24 cm. Bei zu geringen Wandstärken werden die Wohnungstrennwände<br />
brand- und schallschutztechnisch<br />
ertüchtigt (Gipskarton-Vorsatzschale).<br />
neu: Soweit Wände in den Wohnungen neu hinzukommen<br />
oder erneuert werden müssen, werden diese Wände<br />
<strong>als</strong> Trockenbauwände gemäß den Anforderungen an<br />
den Brand- und Schallschutz errichtet (beidseitige<br />
Doppelbeplankung). Neue tragende Wände werden in<br />
Ziegelbauweise bzw. Bundwandbauweise erstellt und<br />
beidseitig verputzt bzw. verkleidet.<br />
Wand- und Deckenbeläge<br />
An allen Innenwänden und Decken wird die alte Tapete entfernt.<br />
Schadhafte Putzstellen werden ausgebessert. Soweit keine<br />
Neuaufteilung der Wohnungen erfolgt, unterliegen alle Wände<br />
dem Bestandsschutz. Sämtliche Räume erhalten zur Verbesserung<br />
des Schallschutzes eine Trockenbau-Unterhangdecke.<br />
Wände und Decken werden glatt gespachtelt und mit einem<br />
zweifachen Dispersionsfarbanstrich in leicht abgetöntem Elfenbeinton<br />
gestrichen. In Abstimmung mit dem Innenarchitekten<br />
erhält der Flur eine farbig gestaltete Effektwand.
54<br />
Die Wände der Bäder erhalten einen zeitgemäßen, modernen,<br />
hochwertigen Fliesenbelag Programm Mosa Tiles, Größe 15 x<br />
30 cm, hellgrau/weiß, Abschluß mit Edelstahlprofil Quadec,<br />
Fa. Schlüter.<br />
Die exakte Höhe des Fliesenbelages ergibt sich aus der Höhe<br />
der vorhandenen Gegebenheiten, z.B. Vorwandkonstruktion<br />
sowie den Abmessungen der Fliesen. Die Wandfliesen werden<br />
im Dünnbettverfahren inkl. erforderlicher Abdichtungen im<br />
Spritzwasserbereich verlegt. Oberhalb der Fliesen werden die<br />
Wände glatt gespachtelt und deckend gestrichen.<br />
Fußbodenaufbau/Bodenbelag<br />
Die Böden in den Wohnungen erhalten einen Zementestrich<br />
inklusive einer Trittschalldämmung. Die Türbereiche innerhalb<br />
der Wohnungen werden nach Möglichkeit schwellenlos ausgeführt.<br />
Wohn-, Schlaf- bzw. Kinderzimmer:<br />
Die Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie der Flur erhalten<br />
ein Zweischicht Fertigparkett, Eiche hell, (Verlegart: Schiffsboden,<br />
Materialpreis 30 €/m²/brutto) mit umlaufenden Sockelleisten,<br />
Eiche hell, 32 mm.<br />
Küche:<br />
Für Küchen ist ein Fliesenbelag (Materialpreis 30 €/m² brutto)<br />
vorgesehen. Optional kann bei Einigung vor Baubeginn kostenneutral<br />
auch hier die Verlegung von Parkett vereinbart werden.<br />
Bad:<br />
Die Böden im Bad erhalten einen großformatigen Fliesenbelag,<br />
Programm Princes Keramik, Größe 45 x 45 cm, steingrau (Materialpreis<br />
30 €/m² brutto) inkl. der erforderlichen Abdichtung.<br />
Bei gefliester Duschtasse Fliesengröße 10 x 10 cm, steingrau.<br />
(Materialpreisangaben sind empfohlene Einzelhandelspreise <strong>als</strong><br />
Abverkaufspreise der Materiallieferanten inkl. Mehrwehrsteuer)<br />
Wohnungsinnentüren<br />
Innentüren der Firma Prüm o.ä. in weiß, endlackiert, in Anlehnung<br />
an die 30er Jahre, mit Edelstahlbeschlägen.<br />
Schließanlage in der Wohnungseingangstür<br />
Es wird eine Schließanlage mit Haupt- und Gruppensperre<br />
GPI, serienmäßig mit Aufbohr- und Abtastsicherung eingebaut.<br />
Die Übergabe erfolgt inklusive eines Schließplanes an die Hausverwaltung.<br />
4. Sonstige Ausstattung<br />
Aufzug<br />
Das Haus erhält einen 4-Personenaufzug (Nutzlast ca. 360 kg)<br />
mit Haltestellen von Kellergeschoss bis Dachgeschoss. Die<br />
Ausführung erfolgt nach Planung und den Angaben des Aufzugsherstellers.<br />
Außenanlagengestaltung<br />
Pflasterbelag in Abstimmung mit dem Denkm<strong>als</strong>chutz im Bereich<br />
der Gehwege, Zuwegung der Mülltonnenaufstellplätze.<br />
Sichtschutzanlage mit Pergola im Bereich der Mülltonnenaufstellplätze.<br />
Terrassen mit Sondernutzungsrechten im Außenbereich erhalten<br />
einen Terrassenbelag aus Stein sowie eine Einfassung mit Sträuchern<br />
und einem frostsicheren Außenwasserhahn.<br />
Die Restfläche wird mit Rasen und Sträuchern lt. Planungsunterlagen<br />
begrünt.<br />
5. Planungsänderungen<br />
Änderungen in der Planung, an vorgesehenen Materialien und<br />
bei Einrichtungsgegenständen sind vorbehalten, soweit sie aus<br />
technischen Gründen oder aus Gründen der Materialbeschaffung<br />
zweckmäßig sind und den geschilderten Standard nicht<br />
mindern. Änderungen in der Baugenehmigung oder aufgrund<br />
behördlicher Auflagen oder geänderter gesetzlicher Bestimmungen<br />
können zu Planungsänderungen führen und bleiben<br />
vorbehalten.<br />
6. Sonderwünsche<br />
Änderungswünsche (Planung, Ausstattung) eines Käufers<br />
bezüglich des Sondereigentums sind möglich, soweit es der Bautenstand<br />
zulässt, sie technisch durchführbar sind und diese Änderungswünsche<br />
nicht gegen die Interessen der Gemeinschaft<br />
gerichtet sind. Die Änderungen sind mit dem Bauherrn bzw.<br />
Bauträger (Grundstücksverkäufer) im Einzelnen vorab zu besprechen.<br />
Dieser untersucht die Durchführungsmöglichkeit und<br />
veranlasst ggf. eine Kostenkalkulation durch den Generalunternehmer<br />
bzw. die Handwerksfirmen. Auf Grundlage dieser Kostenkalkulation<br />
wird ein Zusatzvertrag zwischen dem Käufer und<br />
dem Generalunternehmer bzw. den Handwerksfirmen über den<br />
Bauherrn bzw. Bauträger geschlossen. Die Leistungen sind direkt<br />
mit dem Generalunternehmer bzw. den Handwerksfirmen<br />
abzurechnen. Dasselbe Prinzip gilt auch bei der Abwahl einer<br />
Leistung. Mündliche Auskünfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit<br />
immer der Schriftform. Des Weiteren berechnet der Verkäufer
56<br />
Konzeptionelle Gestaltung<br />
Der vorliegende Prospekt beinhaltet das notarielle Angebot zum<br />
Erwerb von <strong>Teil</strong>- und Wohnungseigentum nach Wohnungseigentumsgesetzes<br />
(WEG). Zu diesem Zweck ist der Abschluss<br />
mehrerer Verträge vorgesehen. Zunächst wird der notarielle<br />
Kaufvertrag nebst „Verweisungsurkunde“ mittels Angebot und<br />
Annahme abgeschlossen. Während der notarielle Kaufvertrag<br />
die konkreten Vertragskonditionen beinhaltet, befinden sich in<br />
Anlage zum Kaufvertrag (Verweisungsurkunde) die generellen<br />
Erläuterungen zu der Eigentumswohnung (<strong>Teil</strong>ungserklärung<br />
nach § 8 WEG nebst Gemeinschaftsordnung, die Baubeschreibung<br />
sowie Planungs- und Änderungsvollmachten). Des Weiteren<br />
gibt es einen bereits unterschriebenen Verwaltervertrag<br />
mit der Hausverwaltung N. Offizier <strong>für</strong> das Gemeinschaftseigentum,<br />
in welchen der Käufer eintritt. Ferner wird dem<br />
Käufer, falls er die Wohnung nicht zur Eigennutzung erwirbt,<br />
die Möglichkeit eingeräumt, mit der Hausverwaltung einen<br />
Mietverwaltervertrag <strong>für</strong> sein Sondereigentum abzuschließen.<br />
Im Anschluss erfolgt eine summarische Darstellung der wesentlichen<br />
Vertragsinhalte. Die auf den jeweiligen einzelnen Käufer<br />
angepassten Verträge werden dem Kaufinteressenten mit ausreichender<br />
Prüfungszeit vor dem Beurkundungstermin überlassen.<br />
1. Notarielles Angebot zum Abschluss eines<br />
Kaufvertrages<br />
Im Rahmen der konzeptionellen Gestaltung unterbreitet der<br />
Käufer der Verkäuferin, der Firma GGH GmbH & Co. Erste<br />
Charlottenburg KG, Karl-Tauchnitz-Straße 2, 04107 Leipzig,<br />
ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Bauträgervertrages<br />
über eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in der Liegenschaft<br />
Heinickeweg 15 in 13627 Berlin-Charlottenburg.<br />
Der Käufer ist an dieses zeitlich befristete Angebot bis zu dem<br />
vereinbarten Termin unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf<br />
dieses Termins erlischt das Angebot, ohne dass es einer weiteren<br />
Erklärung bedarf. Die Annahme erfolgt durch eine notarielle<br />
Erklärung der Verkäuferin.<br />
2. Vertragsinhalt<br />
a) Grundstück<br />
Die Verkäuferin hat das Eigentum an einer Fläche von ca.<br />
7.741 m² des im Grundbuch des Amtsgerichts Charlottenburg<br />
von Charlottenburg, Blatt 11519, Flur 10, Flurstücke 31/4 und<br />
425, verzeichneten Grundbesitzes, gelegen im Heinickeweg 15<br />
in 13627 Berlin-Charlottenburg mittels notariellem Kaufvertrag<br />
vom 03.12.2012 UR.-Nr.: 377/2012 des Notars Johann Görl<br />
(dienstansässig: Schlüterstraße 37, 10629 Berlin) erworben. Die<br />
Eigentumsumschreibung muss noch erfolgen. Das Grundstück<br />
wird zur Bildung von Wohnungseigentum entsprechend der<br />
<strong>Teil</strong>ungserklärung aufgeteilt. Das Eigentum ist zum Verkaufstag<br />
wie folgt belastet:<br />
Abt. II lfd. Nr.: lastenfrei<br />
Abt. III lfd. Nr.: lastenfrei<br />
Die Verkäuferin behält sich vor, sofern zur Durchführung des<br />
Bauvorhabens erforderlich, Grundpfandrechte und Grunddienstbarkeiten<br />
eintragen zu lassen. Die Verkäuferin wird<br />
da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass die Lastenfreistellung hinsichtlich der<br />
grundpfandrechtlichen Belastungen in Abteilung III im Zuge<br />
des Kaufvertragsvollzugs erfolgt. Die gegebenenfalls in Abt. II<br />
einzutragenen Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrecht etc.)<br />
werden allerdings vom Käufer <strong>als</strong> nicht wertmindernd übernommen.<br />
b) Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG)<br />
Die Verkäuferin wird das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile<br />
nach § 8 WEG teilen. Dies bedeutet, dass das<br />
Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung und einem zugeordneten<br />
Kellerraum in der Liegenschaft mit einem konkreten<br />
Miteigentumsanteil verbunden ist. Die konkrete Zuordnung<br />
ergibt sich aus der <strong>Teil</strong>ungserklärung, die sämtliche Wohnungseigentumseinheiten<br />
nummerisch auflistet und Bestandteil der<br />
Grundlagenurkunde ist. Einzelne Wohnungen haben zusätzlich<br />
Sondernutzungsrechte an Gartenflächen.<br />
Die erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung (Erklärung<br />
der Bauaufsichtsbehörde, dass die Räumlichkeiten entsprechend<br />
dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgeschlossen, d.h.<br />
baulich von fremden Wohnungen und Wohnräumen abgetrennt<br />
sind.) liegt noch nicht vor, wurde aber seitens der Verkäuferin<br />
schon beantragt und wird <strong>als</strong>bald vorliegen. Die Erstellung<br />
separater einzelner Wohnungsgrundbücher <strong>für</strong> das jeweilige<br />
<strong>Teil</strong>eigentum hat noch nicht stattgefunden. Der Kaufgegenstand<br />
wird im Kaufvertrag exakt bezeichnet.<br />
c) Baugenehmigung und Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
Die vorbezeichnete Fläche ist mit einem unter Denkm<strong>als</strong>chutz<br />
stehenden unsanierten und leerstehenden Gebäude bebaut,<br />
welches ursprünglich <strong>als</strong> Altenwohnheim diente und nun saniert<br />
sowie modernisiert werden soll. Die Verkäuferin hat sich im<br />
Rahmen der Grundlagenurkunde verpflichtet, die jeweilige<br />
Eigentumswohnung entsprechend der Baubeschreibung zu<br />
sanieren/erstellen.
Konzeptionelle Gestaltung | 57<br />
Da das auf dem Grundstück stehende Gebäude nach dem<br />
Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz Berlin (DSchG Bln) ein Baudenkmal<br />
ist, greifen die Regelungen dieses Gesetzes. Dies bedeutet, dass<br />
sämtliche Veränderungen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen<br />
am und im Objekt der denkm<strong>als</strong>chutzrechtlichen<br />
Genehmigung bedürfen (§ 11DSchG Bln). Da die geplante<br />
Maßnahme eine Baugenehmigung voraussetzt, bedarf es im<br />
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens einer Mitwirkung des<br />
Denkm<strong>als</strong>schutzes. Diese Behörde wird dann eine behördeninterne<br />
Stellungnahme (Zustimmung, Zustimmung mit Auflagen<br />
oder Versagung) gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgeben.<br />
Bei Prospekterstellung lagen die erforderlichen behördlichen<br />
Genehmigungen noch nicht vor. Die Verkäuferin <strong>als</strong> Prospektherstellerin<br />
geht aufgrund ihrer Vorplanung und den Erfahrungen<br />
mit den Behörden davon aus, dass das Bauvorhaben wie<br />
im Prospekt dargestellt, allenfalls mit erfüllbaren kleineren<br />
Auflagen und Änderungen realisiert werden kann. Gründe<br />
<strong>für</strong> eine Versagung hingegen sind bei Prospekterstellung nicht<br />
ersichtlich.<br />
d) Kaufpreisgestaltung<br />
Das Angebot zum Abschlusses des Bauträgervertrages bezüglich<br />
der Eigentumswohnung beinhaltet einen Festpreis mit anschließender<br />
Kaufpreisaufteilung auf Grundstück, Altbausubstanz<br />
und Bauleistung/nachträgliche Sanierungsleistung. Ohne<br />
diese Aufteilung bereits im Kaufvertrag wäre eine steuerliche<br />
Geltendmachung grundsätzlich nicht möglich. Da es sich um<br />
eine Parteivereinbarung handelt, die auf Erfahrungswerten<br />
und Schätzungen beruht, kann das <strong>für</strong> die Beurteilung später<br />
zuständige Finanzamt eine davon abweichende Aufteilung vornehmen.<br />
Insoweit übernehmen weder Verkäuferin (Bauträgerin)<br />
noch ihre Erfüllungsgehilfen eine Haftung <strong>für</strong> die steuerliche<br />
Anerkennung der Aufteilung.<br />
In diesem Kaufpreis sind diverse Kostenpositionen enthalten,<br />
die die Verkäuferin im Vorfeld bereits verauslagt hat. Dazu<br />
gehören die Kosten der Projektierung, des Marketings und des<br />
Vertriebes des Gesamtobjektes. Des Weiteren gehören dazu<br />
auch die Innenprovisionen an den Kapitalanlagevertrieb, die<br />
ggf. über dem Niveau einer marktüblichen Maklercourtage<br />
liegen können. Aufgrund der konkreten Wohnung, dem<br />
eingebundenen Vertriebspartner und dem aktuellen Stand der<br />
Vertriebsaktivitäten kann die Höhe variieren und bei Interesse<br />
bei der Verkäuferin erfragt werden.<br />
Der Kaufpreis beinhaltet mangels Vereinbarung keine Kosten<br />
<strong>für</strong> eventuelle Sonderwünsche des Käufers, keine anfallenden<br />
Vertragsnebenkosten (Notar- und Grundbuchgebühren,<br />
Kosten des Vertragsvollzuges), keine vom Käufer eventuell zu<br />
tragende Außenprovision des Vermittlers, keine Kosten <strong>für</strong> die<br />
Eintragung von Grundpfandrechten <strong>für</strong> die Finanzierung des<br />
Käufers, keine Beiträge zur Haftpflicht- und Feuerversicherung<br />
(Absicherung Risiken ab Deckungszusage der Versicherung),<br />
die anfallenden öffentlichen Lasten wie Steuern (z.B. Grunderwerbsteuer,<br />
Grundsteuer), Gebühren (z.B. Abfallgebühren)<br />
und sonstige Beiträge nach Besitzübergang (Übergang Nutzen/<br />
Lasten).<br />
Als Faustformel <strong>für</strong> die zusätzlich anfallenden Nebenkosten ist<br />
ein Betrag von ca. 7,5 % des Kaufpreises (5,0 % Grunderwerbsteuer<br />
in Berlin und ca. 2,5 % Notar-, Gerichtskosten sowie<br />
Kosten der Finanzierungsgrundschuld) anzusetzen. Da zu<br />
diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, dass keine Mieteinnahmen<br />
vorhanden sind, muss der Käufer diese Kosten in<br />
seinen Liquiditätsbedarf mit einbeziehen. Gleiches gilt <strong>für</strong> noch<br />
anfallende Bereitstellungszinsen sowie Bearbeitungsentgelte<br />
(Zwischenfinanzierungskosten). Für die ausreichende Finanzierung<br />
ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.<br />
Sollte sich die gesetzliche Mehrwertsteuer gegenüber dem<br />
derzeitigen Stand von 19 % bis zur Zahlung des gesamten<br />
Kaufpreises erhöhen, erhöht sich der Kaufpreis <strong>für</strong> diejenigen<br />
Raten, die nach Erhöhung der Mehrwertsteuer fällig werden,<br />
dergestalt, dass jede Veränderung des Umsatzsteuersatzes um<br />
1 Prozentpunkt nur eine Anpassung der nachfolgenden Raten<br />
um 0,85 % auslöst. Diese Erhöhung kann frühestens <strong>für</strong> Raten<br />
geltend gemacht werden, die nach Ablauf von vier Monaten seit<br />
Inkrafttreten der Gesetzesänderung fällig werden.<br />
e) Zahlung nach Baufortschritt<br />
Alle Bauträgerkaufverträge orientieren sich bei der Kaufpreisfälligkeit<br />
an den Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung<br />
(MaBV). Der Kaufpreis ist dabei nach Baufortschritt<br />
in Raten zu zahlen. Die Details zur Höhe der einzelnen Raten<br />
bezogen auf die jeweiligen Gewerke ergeben sich aus den Vereinbarungen<br />
im konkreten Kaufvertrag. Grundvoraussetzung<br />
<strong>für</strong> die Fälligkeit sämtlicher Kaufpreiszahlungen ist gemäß Bauträgervertrag<br />
die Bestätigung durch den vollzugsbeauftragten<br />
Notar, dass<br />
aa) die Auflassungsvormerkung <strong>für</strong> den Käufer im Range nur<br />
nach den zuvor dargestellten Belastungen und eventuell solchen<br />
weiteren Belastungen, die vom Käufer zu übernehmen<br />
sind (z.B.: Kaufpreisfinanzierungsgrundpfandrechte, etwaige<br />
Dienstbarkeiten) am Vertragsgegenstand eingetragen ist
58<br />
bb) Die Rechtswirksamkeit des Vertrages aufgrund der Erteilung<br />
der zum Verkauf notwendigen öffentlich-rechtlichen<br />
Genehmigungen, soweit zum grundbuchamtlichen Vollzug<br />
erforderlich, insbesondere das Negativattest nach § 17<br />
SächsDSchG, mit Ausnahme der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes, gegeben ist.<br />
cc) Die Sicherstellung der Lastenfreistellung im Sinne des § 3<br />
Abs.1 Nr. 3 MaBV gewährleistet ist, d.h. die Freistellung<br />
von allen vom Käufer nicht zu übernehmenden Grundpfandrechten<br />
mit aus dem Kaufpreis erfüllbaren Zahlungsauflagen<br />
gewährleistet ist, es sei denn, das Grundstück ist frei von<br />
Grundpfandrechten der Verkäuferin im Grundbuch vorgetragen.<br />
Hierzu genügt das Vorliegen der Freistellungsverpflichtungserklärung<br />
der Gläubiger beim Notar.<br />
dem Bauträgervertrag mit Wege einer Weitergabeverpflichtung<br />
aufzuerlegen und sicherzustellen, dass der Sonderrechtsnachfolger<br />
die in dem Bauträgervertrag vorgesehenen Vollmachten<br />
ebenfalls erteilt.<br />
e) Wohnflächenberechnung<br />
Die Berechnung der Wohnflächen im Bauträgervertrag erfolgt<br />
nach der sog. Wohnflächenverordnung (WoFIV). Dabei ist<br />
zu berücksichtigen, dass Balkone und Loggia- und Terrassenflächen<br />
bei der Planung mit der Hälfte ihrer Grundfläche<br />
angesetzt werden. Eine Haftung der Verkäuferin <strong>für</strong> Flächenabweichungen<br />
kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht auf<br />
Sonderwünschen des Käufers beruhen und soweit sie um mehr<br />
<strong>als</strong> 3 % nach unten abweichen. Im Fall der Unterschreitung ist<br />
der 3 % überschreitende Wert ersatzpflichtig.<br />
dd) Sofern im Vertrag vorgesehen, ist bei der Anforderung der<br />
einzelnen Raten jeweils eine Bautenstandsbescheinigung des<br />
Bauleiters zum Nachweis des Baufortschrittes vorzulegen.<br />
In der Zahlungsaufforderung ist ferner anzugeben, aus<br />
welchem <strong>Teil</strong> des Ratenplans der MaBV sich die jeweils<br />
eingeforderte Rate zusammensetzt.<br />
Zahlungen haben schuldbefreiend auf das vom Gläubiger der<br />
nicht übernommenen Grundpfandrechte im Zusammenhang<br />
mit der Lastenfreistellungserklärung benannte Konto in dem<br />
insoweit benannten Umfang zu erfolgen, ansonsten auf das von<br />
der Verkäuferin benannte Objektkonto Bausonderkonto. Die<br />
Verkäuferin hat ihren Kaufpreiszahlungsanspruch an diesen<br />
Gläubiger abgetreten und der Käufer hat diese Abtretung<br />
ausdrücklich zur Kenntnis genommen. Zahlt der Käufer bei<br />
Fälligkeit (der einzelnen Rate) nicht, kommt er ohne Mahnung<br />
in Verzug (§ 286 Abs.2 Nr. 2 BGB) und muss dann die jeweilige<br />
Rate zzgl. dem gesetzlichen Verzugszinssatz (5 Prozentpunkte<br />
über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.) bis zum Zeitpunkt<br />
der Zahlung entrichten. Eine Aufrechnung des Käufers mit<br />
Kaufpreiszahlungsansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder<br />
rechtskräftigen Forderungen möglich.<br />
Der Käufer erhält eine Sicherheitsleistung <strong>für</strong> die rechtzeitige<br />
Herstellung des Vertragsobjektes ohne wesentliche Mängel in<br />
Höhe von 5 % des Kaufpreises. Die Sicherheitsleistung ist durch<br />
Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Käufer von der ersten<br />
Kaufpreisrate den Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit<br />
zurückhält.<br />
Der Käufer verpflichtet sich, bei einer Weiterveräußerung<br />
seiner Wohnung seinem Rechtsnachfolger (seinem Käufer) im<br />
Sondereigentum alle noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus<br />
f) Finanzierungsmitwirkung<br />
Im Interesse des Vertragsvollzugs erklärt die Verkäuferin ihre<br />
Bereitschaft bei Bestellung von Grundpfandrechten zu Gunsten<br />
der finanzierenden Bank mitzuwirken. Die Grundschuldbestellungsurkunde<br />
muss die im Kaufvertrag festgehaltenen Sicherungszweckvereinbarungen<br />
widerspiegeln und darf zunächst<br />
der vollständigen Kaufpreisfinanzierung dienen. Durch die<br />
Grundschuldbestellung übernimmt die Verkäuferin keinerlei<br />
persönliche Haftung und die Kosten der Bestellung und<br />
Grundbucheintragung trägt der Käufer. Die Verkäuferin schafft<br />
lediglich die Rahmenbedingungen, damit der Käufer auf diese<br />
Art und Weise seine Finanzierung besichern lassen kann. Es ist<br />
alleinige Aufgabe des Käufers, da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass bis<br />
zur Kaufpreisfälligkeit alle Auszahlungsvoraussetzungen seiner<br />
Finanzierung vorliegen.<br />
g) Baubeschreibung<br />
Die Verweisungsurkunde enthält eine konkrete Baubeschreibung<br />
des Wohngebäudes. Daraus ergeben sich konkrete Sanierungs-<br />
und Modernisierungsverpflichtungen der Verkäuferin,<br />
die in diesem Prospekt unter der Rubrik „Bauleistung und<br />
Ausstattung“ abgedruckt sind, und den Anforderungen aus den<br />
Bauplänen, die unter „Wohnraumgestaltung im Überblick“ im<br />
Prospekt dargestellt werden und den Vorgaben im Aufteilungsplan<br />
entsprechen. Bei Auslegungsfragen über Art und Umfang<br />
der zu erbringenden Bauleistungen ist die Baubeschreibung<br />
maßgebend und nicht die Baupläne. Sollten einzelne Leistungen<br />
nicht detailliert in der Baubeschreibung beschrieben worden<br />
sein, ist die Verkäuferin berechtigt, den Leistungsinhalt nach<br />
billigem Ermessen zu bestimmen, sofern dies nicht zu einer<br />
Verteuerung der Maßnahme führt.
Konzeptionelle Gestaltung | 59<br />
Sollte sich im Nachgang zum Vertragsabschluss ergeben, dass<br />
aufgrund behördlicher Auflagen, Änderungen der Rechtslage<br />
oder aus technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen<br />
Abweichungen zu der ursprünglichen Baubeschreibung und<br />
Bauleistungen notwendig werden, so muss der Käufer diese<br />
gegen sich geltend lassen, es sei denn, die Grenze der Zumutbarkeit<br />
würde im Einzelfall überschritten werden. Solche<br />
Änderungen können nicht nur das Sondereigentum bzw.<br />
Sondernutzungsrecht des Käufers betreffen, sondern auch das<br />
Gemeinschaftseigentum. Auch diese Änderungen sind zulässig,<br />
soweit dadurch keine unzumutbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen<br />
Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums entsteht.<br />
Generell wird die Verkäuferin da<strong>für</strong> Sorge tragen, dass Abweichungen<br />
weder die Qualität der Bauleistung noch den Wert<br />
oder die Gebrauchsfähigkeit des einzelnen Wohnungs- oder des<br />
Gemeinschaftseigentums mindern. Da es sich um eine unter<br />
Denkm<strong>als</strong>chutz stehende vorhandene Gebäudesubstanz und<br />
Gebäudeausstattung handelt, soll so viel wie möglich erhalten<br />
werden und Eingriffe so schonend wie möglich erfolgen, damit<br />
der Gesamteindruck gewahrt bleibt. Damit einhergehend muss<br />
der Käufer immer berücksichtigen, dass er es hier nicht mit<br />
einem Neubau zu tun hat, der den heutigen Anforderungen der<br />
Technik entspricht (Wärme- und Schallschutz) und auch gegebenenfalls<br />
aufgrund der Altbausubstanz trotz vorsichtiger und<br />
zeitgemäßer Sanierung Abstriche bei Komfort, Qualität und<br />
Funktionalität im Vergleich zu einem Neubau erforderlich sind.<br />
Des Weiteren sei darauf hingewiesen, dass es keinen Anspruch<br />
des Käufers auf Übernahme von Sonderwünschen gibt.<br />
h) Bezugsfertigkeit<br />
Die Bezugsfertigkeit ergibt sich zunächst aus dem zwischen<br />
den Vertragsparteien vereinbarten Fertigstellungstermin.<br />
Hier ist allerdings zwischen der Bezugsfertigkeit des Sondereigentums<br />
und der vollständigen Fertigstellung auch des<br />
Gemeinschaftseigentums zu differenzieren. Die Verkäuferin<br />
strebt an, die Bezugsfertigkeit bis zu den im Bauträgervertrag<br />
niedergelegten Terminen zu erreichen und verpflichtet sich,<br />
den Vertragsgegenstand bis zu den im Grundstückskaufvertrag<br />
niedergelegten Terminen bezugsfertig zu übergeben. Die Verkäuferin<br />
verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand 6 Monate<br />
nach Bezugsfertigkeit vollständig fertig zu stellen. Können Außenarbeiten<br />
jahreszeitlich bedingt nicht innerhalb dieser Frist<br />
ausgeführt werden, hat sie die Verkäuferin zu geeigneter Zeit<br />
unverzüglich zu erbringen. Behinderungen bei der Erstellung<br />
der Eigentumswohnung, die die Verkäuferin nicht zu vertreten<br />
hat (z.B.: höhere Gewalt, Streik, Sonderwünsche des Käufers,<br />
Zahlungsverzug des Käufers), verlängern die Herstellungsfrist<br />
um die Dauer der Behinderung.<br />
i) Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums<br />
Die Vertragsteile verpflichten sich gegenseitig zur Abnahme der<br />
vertragsgegenständlichen Wohnung nach deren bezugsfertiger<br />
Herstellung. Gleichzeitig ist auch das Gemeinschaftseigentum,<br />
soweit es zu diesem Zeitpunkt abnahmefähig hergestellt ist,<br />
abzunehmen. Der Abnahmetermin wird dem Käufer von der<br />
Verkäuferin mit einer Frist von zwei Wochen vor Übergabetermin<br />
schriftlich mitgeteilt. Später durchgeführte Arbeiten sind<br />
nach Fertigstellung abzunehmen. Bei der Abnahme findet eine<br />
gemeinsame Besichtigung des Vertragsobjektes statt. Hierüber<br />
ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, in das noch fehlende<br />
Leistungen und Mängel aufzunehmen sind, auch soweit hierüber<br />
Streit besteht. Andere Abnahmeformen sind möglich.<br />
Erscheint der Käufer trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung<br />
bei dem Abnahmetermin nicht und lässt er sich auch nicht<br />
durch einen von ihm schriftlich Bevollmächtigten vertreten, gilt<br />
dies gleichwohl <strong>als</strong> Abnahme (vgl. § 640 BGB). Nach erfolgter<br />
Abnahme beginnt die Laufzeit der Verjährungsfristen.<br />
j) Besitzübergang<br />
Auf den Käufer gehen Besitz, Nutzungen und Lasten, insbesondere<br />
die laufenden Steuern und öffentlichen Abgaben, die Gefahr<br />
eines zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung<br />
sowie die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Wohnung<br />
von dem Zeitpunkt an über, ab dem der Käufer den Vertragsgegenstand<br />
aufgrund Übergabe nutzen darf. Die Verkäuferin ist zur<br />
Übergabe verpflichtet, wenn die Abnahme durchgeführt ist und<br />
der Käufer alle zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen geleistet<br />
hat oder Zug um Zug gegen Übergabe leistet.<br />
Der Käufer tritt vom Tage des Besitzübergangs an in sämtliche<br />
Verpflichtungen ein, die durch die <strong>Teil</strong>ungserklärung und die<br />
Gemeinschaftsordnung begründet werden (Mietverhältnisse<br />
sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht begründet worden). Die<br />
Verkäuferin erteilt dem Käufer daher ab Besitzübergabe Stimmrechtsvollmacht<br />
<strong>für</strong> die Eigentümerversammlung. Ein Hausgeld<br />
<strong>für</strong> den Vertragsbesitz hat bis zur Besitzübergabe die Verkäuferin,<br />
ab diesem Zeitpunkt der Käufer zu zahlen.<br />
Die Verkäuferin trägt alle Kosten <strong>für</strong> Erschließungs-, Versorgungs-<br />
und Abwasseranlagen, soweit sie bisher errichtet sind<br />
oder anlässlich der Durchführung des vorliegenden Bauvorhabens<br />
vorgesehen sind. Dies umfasst beispielhaft die Kosten <strong>für</strong><br />
Hausanschlüsse sowie eventuell anfallende naturschutzrechtliche<br />
Ausgleichsmaßnahmen. Etwaige Rückerstattungen von<br />
Vorausleistungen stehen der Verkäuferin zu. Alle sonstigen<br />
Erschließungskosten im Sinne des Baugesetzbuches und nach<br />
Landesrecht und kommunalem Satzungsrecht trägt der Käufer.
60<br />
k) Ansprüche und Rechte bei Mängeln<br />
Der Käufer ist aufgrund des Prospektes über die Lage des<br />
Grundstücks und des derzeitigen Zustandes des Gebäudes und<br />
der Außenanlage sowie die Grundrisse informiert. Bezüglich des<br />
Grundstücks und <strong>für</strong> die nach der Baubeschreibung unverändert<br />
bleibende Altbausubstanz sind Sachmängelgewährleistungsansprüche<br />
und Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.<br />
Die Verkäuferin haftet jedoch gemäß Baubeschreibung <strong>für</strong><br />
vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassene Sanierungs- und/<br />
oder Modernisierungsarbeiten an der Altbausubstanz. Für diese<br />
Fälle hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung oder<br />
kann Minderungsrechte geltend machen und bei nicht behebbaren<br />
Mängeln vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz<br />
verlangen (Mängelrechte nach §§ 633 ff. BGB).<br />
Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens,<br />
des Körpers oder der Gesundheit und auf Ersatz sonstiger Schäden,<br />
die jeweils auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen<br />
Pflichtverletzung der Verkäuferin beruhen, können nicht ausgeschlossen<br />
werden. Dies gilt auch <strong>für</strong> Pflichtverletzungen eines<br />
gesetzlichen Vertreters der Verkäuferin oder deren Erfüllungsgehilfen.<br />
Der Bauträgervertrag sieht vor, dass durch die Verkäuferin<br />
keine Garantien <strong>für</strong> besondere Eigenschaften übernommen<br />
werden. Mängelrechte des Käufers <strong>für</strong> Sonderwünsche bestehen<br />
gegenüber der Verkäuferin nicht, es sei denn, diese hat die Sonderwünsche<br />
selbst ausgeführt. Sicherungshalber tritt die Verkäuferin<br />
im Rahmen des Bauträgervertrages die ihr gegen die am Bau<br />
beteiligten Personen zustehenden Ansprüche auf Nacherfüllung,<br />
Selbstvornahme und Aufwendungsersatz und Schadensersatz<br />
wegen mangelhafter Leistungen an den Käufer ab.<br />
l) Abwicklungsvollmachten<br />
Im Bauträgervertrag sind verschiedene Vollmachten enthalten.<br />
Durch beide Parteien werden die Notarangestellten vollumfänglich<br />
zur Durchführung des Vertrages und gegebenenfalls Rückabwicklung<br />
ermächtigt. Der Käufer erhält eine Belastungsvollmacht<br />
zur Grundpfandrechtsbestellung auf dem Vertragsobjekt zu Finanzierungszwecken.<br />
Die Verkäuferin ist bevollmächtigt, Sonderund<br />
Gemeinschaftseigentumsflächen umzuwandeln und Aufteilungen<br />
oder räumliche Veränderungen nach billigem Ermessen<br />
vorzunehmen. Im Innenverhältnis ist diese Vollmacht insoweit<br />
beschränkt, dass die Änderungen bei wirtschaftlicher Sichtweise<br />
Art und Umfang des Sondereigentums des Käufers sowie der ihm<br />
zur Sondernutzung zugewiesenen <strong>Teil</strong>e des Gemeinschaftseigentums<br />
nicht unzumutbar beeinträchtigen dürfen.<br />
m) Rücktritt nach Vertragsannahme<br />
Nach Annahme des Angebotes zum Abschluss des Bauträgervertrages<br />
ist ein Rücktritt vom Vertrag nur noch nach den<br />
gesetzlich vorgesehenen Gründen möglich (§§ 634,636 BGB).<br />
Dabei sind die Voraussetzungen des Rücktritts limitiert und<br />
greifen nur bei schwerwiegenden Gründen. Damit wird dem<br />
Rechtsgrundsatz Rechnung getragen, dass gemeinschaftlich<br />
ausgehandelte Verträge <strong>für</strong> beide Seiten bindend sind.<br />
Die Verkäuferin hat im Kaufvertrag nochm<strong>als</strong> ausdrücklich die<br />
Möglichkeit eingeräumt bekommen, bei Zahlungsverzug des<br />
Käufers schriftlich den Rücktritt zu erklären. Der Rücktritt ist<br />
nur wirksam, wenn der Erklärung die Bürgschaft eines inländischen<br />
Kreditinstitutes beigefügt ist, die den Anspruch auf<br />
Rückzahlung geleisteter Kaufpreisteile unter Verzicht auf die<br />
Einrede der Vorausklage sichert.<br />
l) Eigentumsumschreibung<br />
Der Eigentumsübergang auf den Käufer erfolgt durch seine<br />
Eintragung im neu gebildeten <strong>Teil</strong>eigentumsgrundbuch. Voraussetzung<br />
da<strong>für</strong> sind grundsätzlich die vollständige Zahlung<br />
des Kaufpreises nach Fälligkeit und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung<br />
des Finanzamtes (Nachweis über die Bezahlung<br />
der Grunderwerbssteuer). Gegebenenfalls können die<br />
Erklärungen zur Auflassung in einer Nachtragsurkunde erfolgen.<br />
Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung<br />
wird im Grundbuch zunächst eine sog. Auflassungsvormerkung<br />
eingetragen, die bei Eintragung des Käufers <strong>als</strong> Eigentümer<br />
wieder zur Löschung kommt.<br />
2. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums<br />
a) Verwaltervertrag<br />
Entsprechend der Erläuterungen in diesem Prospekt wird<br />
die Hausverwaltung N. Offizier (geschäftsansässig: Hohenzollerndamm<br />
89, 14199 Berlin) durch die Verkäuferin zum<br />
ersten WEG-Verwalter der Liegenschaft Heinickeweg 15,<br />
13627 Berlin, bestellt und erhält entsprechende Vollmachten<br />
übertragen. Kraft Gesetzes (§ 26 Abs.1 S.1 2 HS WEG) ist die<br />
Verwaltererstbestellung auf die Dauer von drei Jahren ab Übergabe<br />
befristet. Maßgebend <strong>für</strong> den Beginn ist die Begründung<br />
der ersten Sondereigentumseinheit. Eine wiederholte Bestellung<br />
kann durch Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen.<br />
Der Verwaltervertrag kann vor Fristablauf nur aus wichtigem<br />
Grund beendet werden. Dieser liegt insbesondere dann vor,<br />
wenn der Verwalter die Beschluss-Sammlung nicht ordnungsgemäß<br />
führt. In diesen Vertrag tritt der Käufer mit Übergang<br />
von Besitz/Nutzen und Lasten, spätestens mit Grundbucheintragung<br />
<strong>als</strong> Eigentümer ein. Die im Gesetz (§§ 23 Abs.2, 24, 27<br />
und 28 WEG) vorgesehen einzelnen Aufgaben und Befugnisse<br />
des Verwalters finden sich im Verwaltervertrag. Die zurzeit<br />
gültige reguläre Vergütung des Verwalters beträgt gemäß
62<br />
Steuerliche Gestaltung<br />
A. Vorbemerkung<br />
In diesem Abschnitt des Prospektes werden die steuerlichen<br />
Konsequenzen im Zusammenhang mit Immobilieninvestments<br />
nach der geltenden Gesetzeslage erläutert. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass sich die angebotenen Wohnungen in einer<br />
Liegenschaft befinden, die in drei Ausbaustufen (1939-1942,<br />
1951/1952 und 1955/1956) errichtet wurde. Alle Hinweise<br />
verstehen sich dabei unter der Annahme, dass es sich um Eigentumswohnungen<br />
und deren Erwerb durch private Anleger oder<br />
Eigennutzer handelt.<br />
B.Steuerrechtliche Themen<br />
1. Überschussprognose<br />
Grundsätzlich ist <strong>für</strong> die einkommensteuerrechtliche Anerkennung<br />
durch die Finanzverwaltung maßgebend, dass der Erwerb<br />
und die Nutzung der Eigentumswohnung zur Fremdvermietung<br />
keine Liebhaberei darstellt. Bei einer auf Dauer angelegten<br />
Vermietungstätigkeit geht der Bundesfinanzhof in ständiger<br />
Rechtsprechung grundsätzlich und typisierend von einer<br />
Überschusserzielungsabsicht aus (vgl. auch das Schreiben des<br />
Bundesministeriums der Finanzen vom 08.10.2004, BStBL I<br />
2004, S. 933 ff.).<br />
Der § 21 Abs. 2 EStG wurde mit Gesetz vom 01.11.2011 (mit<br />
Wirkung <strong>für</strong> den Veranlagungszeitraum 2012) dahingehend<br />
geändert, dass bei mindestens 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete<br />
von einer entgeltlichen Vermietung auszugehen ist und<br />
bei weniger <strong>als</strong> 66 % eine Aufteilung in einen entgeltlichen und<br />
unentgeltlichen <strong>Teil</strong> stattzufinden hat (verbunden mit einer<br />
anteiligen Kürzung des Werbungskostenabzugs).<br />
Dabei handelt es sich um eine Vereinfachung der Rechtslage.<br />
Nach der vorher geltenden Rechtslage betrug die Grenze nach<br />
§ 21 Abs. 2 EStG 56 % der ortsüblichen Miete, wobei die<br />
Entscheidung zur steuerlichen Behandlung im Bereich zwischen<br />
56 und 75 % eine Totalüberschussprognose erforderte. Für die<br />
ortsübliche Miete ist der örtliche Mietspiegel maßgebend, wobei<br />
zu Gunsten der Steuerpflichten sowohl der untere Rand einer<br />
ausgewiesenen Preisspanne angesetzt werden kann <strong>als</strong> auch<br />
die umlagefähigen Betriebskosten einbezogen werden können<br />
(BayLfSt DStR 2008, S.406 und R 21.3 EStR).<br />
2. Modellhafte Gestaltungen § 15 b EStG<br />
Durch das Gesetz zur Beschränkung des Verlustabzugs im<br />
Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22.12.2005<br />
wurde der § 15 b EStG neu eingefügt. Von einem Steuerstundungsmodell<br />
ist dann die Rede, wenn aufgrund der modellhaften<br />
Gestaltung Steuervorteile in Form negativer Einkünfte<br />
erzielt werden sollen. Dabei soll dies nur dann gelten, wenn innerhalb<br />
der Verlustphase im Verhältnis zur Höhe des nach dem<br />
Konzept zu gezeichneten Kapit<strong>als</strong> die Gesamtheit der prognostizierten<br />
Verluste das eingesetzte Eigenkapital 10 von Hundert<br />
übersteigt. Besondere Ausprägungen sind daher Medienfonds,<br />
Schiffsbeteiligungen, Flugzeugbeteiligungen, geschlossene<br />
Immobilienfonds und ähnliche Konstruktionen.<br />
Bauträger sind grundsätzlich von den Restriktionen des § 15 b<br />
EStG nicht ausgenommen. Das BMF hat aber in seinen Schreiben<br />
vom 17.07.2007 (BStBL I 2007, S. 542) und 29.01.2008<br />
(DStR 2008, S. 561) festgehalten, dass der bloße Erwerb einer<br />
noch zu sanierenden Wohnung von der Verkäuferin grundsätzlich<br />
keinen Fall der modellhaften Gestaltung und damit kein<br />
schädliches Steuerstundungsmodell darstellt.<br />
Für die Modellhaftigkeit typisch ist die Bereitstellung eines<br />
Bündels an Haupt-, Zusatz- und Nebenleistungen, letztere<br />
führen zu einer Schädlichkeit des Vertragswerks, wenn sie es<br />
nach dem zugrunde liegenden Konzept ermöglichen, den sofort<br />
abziehbaren Aufwand zu erhöhen. (vgl. BMF Schreiben vom<br />
17.04.2007). Wird dem Käufer eine entgeltliche Neben- und<br />
Zusatzleistung, z.B. durch die Gewährung einer Mietgarantie<br />
oder einer Bürgschaft <strong>für</strong> die Endfinanzierung zur Verfügung<br />
gestellt, verzichtet der Käufer jedoch darauf, liegen unterschiedliche<br />
Vertragskonstruktionen vor, die jeweils <strong>für</strong> sich auf<br />
ihre Modellhaftigkeit geprüft werden müssen (käuferbezogene<br />
Betrachtungsweise). Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese<br />
Neben- und Zusatzleistungen durch die Verkäuferin selber gewährt<br />
werden, sondern es reicht auch aus, wenn der Verkäuferin<br />
nahestehende Personen, mit ihr verbundene <strong>Gesellschaft</strong>en<br />
oder Dritte, die sie dem Käufer empfohlen hat, <strong>als</strong> Anbieter<br />
auftreten.<br />
Leistungen, die der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung und<br />
Verwaltung der Liegenschaft dienen (z.B. WEG-Verwaltung,<br />
Wohnungsverwaltung, Abschluss eines Mietpools), sind dagegen<br />
unschädlich, sofern nicht gleichzeitig verpflichtende Vorauszahlungen<br />
<strong>für</strong> mehr <strong>als</strong> 12 Monate vereinbart sind/werden.<br />
Ein Verkaufsprospekt per se führt nicht zur Annahme der<br />
Modellhaftigkeit, sondern es bedarf der Prüfung des konkreten<br />
Inhaltes des Prospektes, ob es sich tatsächlich um schädliche<br />
Nebenleistungen im Einzelfall handelt. Die Entscheidung über<br />
das Vorliegen schädlicher Leistungen wird allerdings dabei<br />
durch das <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt<br />
getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.01.2008).
Steuerliche Gestaltung | 63<br />
Aufgrund der bisherigen Anwendung der Vorschrift des § 15 b<br />
EStG ergibt sich noch keine dauerhafte Anwendungspraxis der<br />
Finanzverwaltung und keine damit korrespondierende Rechtsprechung,<br />
so dass es zu diesem Thema noch keine abschließende<br />
Rechtssicherheit gibt.<br />
geltend gemachten Abschreibungen (Normal-Abschreibungen<br />
genauso wie erhöhte Abschreibungen nach § 7 h oder § 7 i<br />
EStG). Die daraus entstehenden Gewinne unterliegen dann der<br />
Besteuerung nach § 15 EStG und der Einkommenssteuer nach<br />
§ 21 EStG (Vermietung und Verpachtung).<br />
3. Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und<br />
gewerblichem Grundstückshandel<br />
Sobald die Fremdvermietung steuerlich relevant ist, muss abgegrenzt<br />
werden, ob es sich um einen Fall der Vermietung und<br />
Verpachtung (Einkünfte nach § 21 EStG) oder um Einkünfte<br />
aus einem Gewerbebetrieb handelt (Einkünfte nach § 15 EStG).<br />
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die 5-Jahres-Frist keine<br />
starre Grenze darstellt. Sofern dem Steuerpflichtigen eine<br />
bereits vor Ablauf der 5 Jahre bestehende bedingte Veräußerungsabsicht<br />
unterstellt bzw. nachgewiesen werden kann, führen<br />
auch Veräußerungen kurz nach Ablauf der 5 Jahre noch zur Annahme<br />
eines „Zählobjektes“ im Sinne der Drei-Objekte-Grenze.<br />
Private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn der Käufer die<br />
Eigentumswohnung dauerhaft an Fremde zur Nutzung überlässt<br />
und die Fruchtziehung aus der zu erhaltenden Substanz Vorrang<br />
vor der Substanzverwertung durch Ausnutzung von Substanzwertsteigerung<br />
hat (ständige BFH Rechtsprechung).<br />
Im Interesse der Rechtssicherheit hat der BFH zur Abgrenzung<br />
der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel<br />
die sog. „Drei-Objekte-Grenze“ entwickelt, die die<br />
Grundstücksverkäufe betrifft - nicht vom Grundsatz her bereits<br />
Grundstückserwerbe.<br />
Die Gerichtsurteile der letzten Jahre zu dieser Abgrenzungsthematik<br />
haben sich mit Sonderfällen beschäftigt, wie beispielweise<br />
die Zwischenschaltung einer GmbH und die Veräußerung von<br />
Großobjekten an einen einzigen Erwerber, wobei die aus einer<br />
Vielzahl von Einheiten bestehenden Großobjekte z.T. im zeitlichen<br />
Zusammenhang mit dem Kaufvertrag in <strong>Teil</strong>eigentum<br />
aufgeteilt wurden. Insofern wurde in diesem Bereich die Grenze<br />
der Drei-Objekte bezüglich des gewerblichen Grundstückshandels<br />
relativiert, so dass nicht auszuschließen ist, dass nicht auch<br />
zukünftig Ausnahmen entstehen werden.<br />
Für den klassischen Fall des privaten Anlegers mit branchenfremden<br />
Beruf und Besitz einzelner Eigentumswohnungen<br />
ist hingegen die Rechtslage klar. Werden innerhalb eines<br />
Zeitraums von 5 Jahren nach Abschluss einer Sanierungsmaßnahme<br />
(es kommt dabei nicht auf den Kaufvertragsabschluss <strong>für</strong><br />
den Fristbeginn an) mehr <strong>als</strong> drei Objekte veräußert, geht die<br />
Finanzverwaltung davon aus, dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung<br />
überschritten wurde. Damit handelt es sich<br />
dann um einen Fall des gewerblichen Grundstückshandels, da<br />
die Finanzverwaltung unterstellt, dass durch diese Veräußerungen<br />
die vorhandene Wertsteigerung realisiert werden soll. Der<br />
Veräußerungsgewinn berechnet sich aus dem Veräußerungspreis<br />
abzüglich der Anschaffungs- und Nebenkosten sowie den bisher<br />
Aus welchem Grund eine Veräußerung stattfindet, spielt keine<br />
Rolle. Ein eigentlich nicht gewollter, aber von Dritten (z.B.<br />
der Gläubigerbank) aufgezwungener Notverkauf wird genauso<br />
behandelt wie ein planmäßig durchgeführter Verkauf.<br />
Daneben ist im Bereich der Vermietung und Verpachtung noch<br />
die 10-jährige Spekulationsfrist (§ 23 Abs.1 Nr. EStG) zu beachten,<br />
in der potentielle Veräußerungsgewinne steuerpflichtig<br />
sind, sofern nicht im Veräußerungszeitpunkt eine bereits mindestens<br />
2 Kalenderjahre dauernde Privatnutzung vorliegt bzw.<br />
im Fall der Veräußerung vor Ablauf der 2 Kalenderjahre seit<br />
Anschaffung eine durchgehende Privatnutzung bestand.<br />
4. Überschuss<br />
Sollte der Käufer seine Tätigkeit <strong>als</strong> Vermieter im Rahmen der<br />
privaten Vermögensverwaltung ausüben, so erzielt er Einkünfte<br />
aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 EStG.<br />
Die sog. Überschussermittlung erfolgt durch die Gegenüberstellung<br />
von Einnahmen aus Vermietung und/oder Verpachtung<br />
und den im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen<br />
Werbungskosten. Durch die mit den Abschreibungen erhöhten<br />
Werbungskosten entstehen Barwert-/Zinsvorteile, die der<br />
Käufer in vielerlei Hinsicht nutzen kann (z.B auch zu Sondertilgungen)<br />
und auch um die erhöhten denkm<strong>als</strong>chutzrechtlich<br />
bedingten Aufwendungen abzumildern.<br />
5. § 10d EStG Verlustverrechnung<br />
Nach § 10 d EStG können die Verluste in dem Veranlagungsjahr,<br />
in dem der Verlust entstanden ist, mit den positiven<br />
Einkünften aus allen Einkunftsarten und bis zu deren Höhe<br />
betragsmäßig unbegrenzt verrechnet werden.<br />
Sollten trotz Verrechnung noch Verluste bestehen bleiben, so<br />
können diese auf der Grundlage der gegenwärtigen Rechtslage<br />
übersteigenden Verluste, bis zu einem Betrag von 511.500,00 € in
64<br />
das vorangegangene steuerliche Veranlagungsjahr zurückgetragen<br />
werden (bei zusammen veranlagten Ehegatten erhöht sich der<br />
Betrag auf 1.023.000 €). Alternativ besteht auch die Möglichkeit,<br />
die Verluste in die Folgejahre unbegrenzt vorzutragen.<br />
Der Verlustvortrag ist in den folgenden Veranlagungsjahren bis<br />
zu 1 Mio. € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Mio. €)<br />
des jährlichen Gesamtbetrages der Einkünfte und der darüber<br />
hinausgehende Anteil bis zu 60 % des Gesamtbetrages der Einkünfte<br />
abziehbar (vgl. § 10d EStG). Nicht verrechnete Verluste<br />
werden weiter vorgetragen.<br />
6. Werbungskosten bei Fremdnutzung<br />
Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zum Erwerb, zur<br />
Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen (§ 9 Abs.1<br />
EStG).<br />
Vorverlagerung von vertraglichen Kosten stattfindet. Gleiches<br />
gilt auch bei der steuerlichen Anerkennung des Damnums.<br />
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Fall einer modellhaften<br />
Gestaltung bei einer gleichgerichteten Vermittlung<br />
vorliegen könnte. Dies muss individuell durch den Käufer unter<br />
Einbindung seines Steuerberaters geprüft werden.<br />
8. Lineare Abschreibungen<br />
Für alle Gebäude, die nach dem 01.01.1925 fertig gestellt<br />
wurden, kann der Steuerpflichtige die Abschreibung der Gebäudeherstellungs-<br />
oder Anschaffungskosten vornehmen, wobei<br />
eine maximale Abschreibung von 50 Jahren anzunehmen ist.<br />
Diese sog. lineare Abschreibung liegt bei 2 % im jährlichen Veranlagungszeitraum.<br />
Für Liegenschaften, die vor dem 01.01.1925<br />
fertig gestellt wurden, gilt eine erhöhte Abschreibung von 2,5 %<br />
pro Jahr.<br />
Typische Werbungskosten wie z.B. Fremdkapitalzinsen, sonstige<br />
Finanzierungskosten, Betriebskosten, Verwaltungskosten,<br />
Grundsteuer etc. sind im Veranlagungsjahr der Zahlung sofort<br />
abziehbar. Sollte der Käufer binnen 3 Jahren ab Anschaffung<br />
der Eigentumswohnung Aufwendungen <strong>für</strong> Instandsetzungsund<br />
Modernisierungsmaßnahmen haben und diese 15 % der<br />
Anschaffungskosten übersteigen, zählen sie <strong>als</strong> anschaffungsnahe<br />
Herstellungskosten zu den Herstellungskosten der Eigentumswohnung<br />
und unterliegen den da<strong>für</strong> geltenden Abschreibungsregelungen.<br />
Gleiches gilt, wenn es zu einer grundlegenden<br />
Substanzveränderung oder etwas völlig Neuem kommt, was<br />
mit dem ursprünglichen Objekt nicht artverwandt ist. Alle<br />
anderen Instandhaltungs- und Modernisierungskosten sind<br />
sofort abzugsfähige Werbungskosten. Die Anschaffungs- und<br />
Herstellungskosten sind hingegen keine Werbungskosten und<br />
können nur (zeit-)anteilig im Rahmen der Überschussermittlung<br />
berücksichtigt werden.<br />
7. Disagio und Damnum<br />
Die Differenz zwischen dem Ausgabebetrag und dem Nennbetrag<br />
eines Darlehens wird <strong>als</strong> Disagio bezeichnet. Das Damnum<br />
ist die Differenz zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem<br />
Auszahlungsbetrag eines Darlehens.<br />
Mit BMF-Schreiben vom 20.10.2003 wurde festgelegt, dass<br />
im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus<br />
Vermietung und Verpachtung die Zahlung eines marktüblichen<br />
Disagio abgezogen werden darf, wenn es sich um einen<br />
Darlehensabschluss nach dem 31.12.2003 handelt, bei dem ein<br />
Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren vereinbart<br />
wurde und der Betrag des Disagios bei 5 % liegt. Diese Vorgabe<br />
erhöht die anfänglichen steuerlichen Verluste, da eine zeitliche<br />
Über die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und<br />
Anschaffungskosten <strong>für</strong> das Gebäude entscheiden letztlich die<br />
Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichte, wodurch Abweichungen<br />
von dem im Prospekt niedergelegten Erwartungen<br />
bezüglich der steuerlich abzugsfähigen Beträge nicht ausgeschlossen<br />
sind.<br />
Wer <strong>als</strong> Vermieter z.B. eine hochwertige Einbauküche in der<br />
vermieteten Wohnung installiert, muss die Kosten da<strong>für</strong> über<br />
einen Nutzungszeitraum von 10 Jahren gleichmäßig abschreiben<br />
(FG Köln Az.: 14 K 4709/04). Die Anschaffungskosten <strong>für</strong> eine<br />
Einbauküche waren kein sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.<br />
9. Erhöhte Abschreibungen nach § 7i und 7 h EStG (sog.<br />
„Denkm<strong>als</strong>chutz-Afa“ und “Sanierungsgebiet“ )<br />
Bei einer nach Landesrecht (Denkm<strong>als</strong>chutzgesetz Berlin<br />
DSchG Bln) <strong>als</strong> Baudenkmal ausgewiesen Liegenschaft können<br />
anstelle der linearen Abschreibung von 2 % bzw. 2,5 % erhöhte<br />
Abschreibungen nach § 7 i EStG vorgenommen werden. Diese<br />
erhöhten Abschreibungen <strong>für</strong> den <strong>Teil</strong> der Anschaffungskosten,<br />
der dazu dient, dass das Baudenkmal seiner Art und Weise nach<br />
erhalten bleibt und/oder einer sinnvollen Nutzung zugeführt<br />
wird, können im Jahr der Herstellung (Abschluss der Baumaßnahme)<br />
und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in<br />
den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % abgeschrieben werden.<br />
Sollten Zuschüsse gewährt werden, so mindern sie die Bemessungsgrundlage<br />
der Anschaffungskosten der Höhe nach. Sollten<br />
erhöhte Abschreibungsmöglichkeiten nicht in Anspruch genommen<br />
werden, können sie in späteren Veranlagungszeiträumen<br />
nicht nachgeholt werden. Die Baumaßnahmen sind nur nach<br />
Abschluss des notariellen Kaufvertrages begünstigt.
Steuerliche Gestaltung | 65<br />
Die Dachgeschoss-Thematik ist nunmehr gerichtlich geklärt<br />
(vgl. FG Sachsen vom 24.02.2010). Hier hatte die Finanzverwaltung<br />
zwischenzeitlich sehr restriktive, am Zweck der<br />
Vorschrift vorbeigehende Auffassungen vertreten. Die aktuelle<br />
Rechtslage ist: Dachgeschosswohnungen, die bereits zuvor<br />
schon einmal Wohnzwecken dienten (z.B. <strong>als</strong> Dienstmädchen-<br />
Kammer oder nach Bombenschaden im II. WK nicht wieder<br />
aufgebaut), sind normal begünstigt.<br />
Wohnungen, die aus vorher nicht zu Wohnzwecken im engeren<br />
Sinne genutzten Dachboden-/Wäscheboden-Räumen entstehen,<br />
sind hinsichtlich der neuen Innenaus- und -einbauten nicht<br />
begünstigt, jedoch hinsichtlich ihres Anteils an den Sanierungskosten<br />
der Außenhülle und der übrigen historisch vorhandenen<br />
Bestandteile des Hauses und der Haustechnik. Zusätzliche<br />
Dachterrassen und Balkone sind nicht begünstigt. Gleiches gilt<br />
<strong>für</strong> Maisonette-Wohnungen.<br />
Rechtsprechung der beiden Senate, die nach Geschäftsplan<br />
<strong>für</strong> Vermietung und Verpachtung zuständig sind (IX. und XI.<br />
Senat), hatte die Finanzverwaltung unter Federführung des<br />
bayerischen Landesamtes <strong>für</strong> Steuern eine restriktive Sichtweise<br />
vertreten. Besonders die sächsische Finanzverwaltung hatte sich<br />
diese restriktive Sicht zu eigen gemacht.<br />
Da das sächsische Finanzgericht derartigen Auffassungen<br />
durch ein rechtskräftiges Urteil Einhalt gebietet, findet diese<br />
Rechtsprechung Anwendung auf in Sachsen gelegenen Immobilien.<br />
Im Übrigen steht die Rechtsprechung des FG Sachsen im<br />
Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des IX. und XI.<br />
Senats des BFH. Allerdings haben in der Vergangenheit einige<br />
Finanzämter diese Begünstigung nicht anerkannt und sich<br />
auf den Neubaugedanken zurückgezogen, so dass das Risiko<br />
besteht, diesen Anspruch gegebenenfalls klageweise geltend<br />
machen zu müssen.<br />
Die Feststellung des Umfangs der begünstigten Aufwendungen<br />
obliegt dabei der Denkmalbehörde, nicht der Finanzverwaltung.<br />
Im Übrigen wurde mit dem vorgenannten Urteil des FG Sachsen<br />
klargestellt, dass ein nicht begünstigter Neubau nur dann<br />
vorliegt, wenn das denkmalgeschützte Gebäude abgerissen und<br />
völlig neu errichtet wird.<br />
10. Bund-Länderzuständigkeit<br />
Es gibt gewisse Unklarheiten zur Zuständigkeit zwischen<br />
Bundes- und Landesrecht, da Denkmalrecht Ländersache ist.<br />
Sachsen ist mit der bundesweit größten Zahl an Baudenkmalen<br />
am stärksten betroffen.<br />
Das Bundesfinanzministerium äußert sich regelmäßig nicht zu<br />
Fragen des § 7 i EStG und verweist an die Länderministerien.<br />
Es gibt offiziell eine Abstimmung auf Bundesebene, wobei in<br />
der Praxis durchaus uneinheitliche Verfahrensweisen zu beobachten<br />
sind.<br />
Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit scheinbar je<br />
nach Senat unterschiedliche Auffassungen vertreten. Dieser<br />
Anschein resultierte jedoch hauptsächlich aus einem einzigen<br />
Urteilsfall eines Senats (X. Senat), der nach Geschäftsplan <strong>für</strong><br />
die Eigenheimzulage, aber nicht <strong>für</strong> Vermietung und Verpachtung<br />
zuständig war. In diesem Fall ging es um eine unzutreffend<br />
ausgestellte Bescheinigung nach § 7 i EStG und eine Kollision<br />
von Begünstigungstatbeständen. Der Senat hatte restriktiv<br />
hinsichtlich der Denkmal-AfA geurteilt, um keine Doppelförderung<br />
derselben Baumaßnahme zuzulassen (Eigenheimzulage<br />
infolge Neubau/Denkmal-AfA infolge nicht Neubau).<br />
Anhand dieses Urteils und unter Negierung der ständigen<br />
11. Weitere Verfahrensfragen, betreffend Denkm<strong>als</strong>chutz-<br />
Fälle<br />
Die Verkäuferin trifft im Kaufvertrag eine bestimmte Aufteilung/Prognose<br />
zu den Anteilen der begünstigten Sanierungskosten<br />
sowie Gebäudealtsubstanz und Grundstück. Da diese vor<br />
Verkauf und vor Beginn der Bauarbeiten getroffen werden muss,<br />
ist sie mit Unsicherheiten behaftet. Die (auf Antrag des Käufers)<br />
bescheinigende Behörde <strong>für</strong> § 7 i EStG (Denkmalbehörde)<br />
führt nach Abschluss der Baumaßnahmen eine Prüfung anhand<br />
der Kosten- und Gewerkeaufstellung sowie des Aufteilungsmaßstabes<br />
auf die Wohneinheiten durch.<br />
In einem späteren Verfahrensschritt wird das örtlich zuständige<br />
Finanzamt beim Bauträger eine Prüfung des Objekts vornehmen.<br />
Die im Kaufvertrag ausgewiesenen Sanierungskosten<br />
sind die Obergrenze dessen, was steuerlich begünstigt sein<br />
kann. Häufig ist eine Kürzung dieses Betrages aus den unterschiedlichsten<br />
Gründen auf den beiden nachfolgenden Stufen<br />
(Grundlagenbescheid der Denkmalbehörde <strong>für</strong> § 7 i EStG und<br />
Prüfung durch das <strong>für</strong> das Objekt örtlich zuständige Finanzamt)<br />
denkbar.<br />
Die Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmalbehörde<br />
ist eingeschränkt. Vom Prinzip her erstreckt sich diese nur auf<br />
die Fragen, die dem Denkm<strong>als</strong>chutz entspringen, z.B. die Notwendigkeit<br />
bestimmter Baumaßnahmen <strong>für</strong> die denkmalgerechte<br />
Erhaltung des Bauwerks. Auf diese Einschränkungen wird in<br />
den Bescheinigungen ausdrücklich hingewiesen.<br />
Bei Erwerben, die erst nach Baubeginn stattfinden, kann es<br />
passieren, dass die Denkmalbehörde regelmäßig keine Kürzung
66<br />
um die bereits vor Abschluss des Kaufvertrags durchgeführten<br />
Baumaßnahmen vornimmt. Dies wird teilweise erst nach Jahren<br />
(rückwirkend) im Rahmen der Prüfung durch das örtlich zuständige<br />
Finanzamt vorgenommen. Betroffene Käufer können<br />
in diesen Fällen durchaus mit wesentlichen Steuernachzahlungen<br />
und ggf. Finanzierungsproblemen konfrontiert werden.<br />
Rechtsbehelfsverfahren sind meist vom Käufer zu führen, wobei<br />
sich Nachweisprobleme hinsichtlich des Bautenstandes zum<br />
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags ergeben können.<br />
Insofern ist hier die vorausschauende „Beweissicherung“ durch<br />
geeignete Unterlagen zu empfehlen.<br />
12. Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte,<br />
Anpassung Einkommenssteuervorauszahlungen<br />
Für die Veranlagungszeiträume nach Fertigstellung der Sanierungsmaßnahme<br />
(§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG) oder Anschaffung<br />
der Liegenschaft können die ausgleichsfähigen Verluste im<br />
Rahmen der Einkommensteuervorauszahlung (§ 37 EStG) oder<br />
in Form eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Abs.<br />
1 Nr. 5b EStG) berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt,<br />
wenn ein Gebäude in dem Kalenderjahr vor seiner Fertigstellung<br />
angeschafft wird, dann ist der Zeitpunkt der Fertigstellung<br />
maßgebend (§ 37 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG). Der Antrag <strong>für</strong> die<br />
Eintragung des Freibetrages ist bis spätestens zum 30.11. des <strong>für</strong><br />
die Lohnsteuerkarte geltenden Kalenderjahres auf dem amtlichen<br />
Vordruck einzureichen (vgl. § 39a Abs.2 S.3 EStG).<br />
Im Hinblick auf die längere Bearbeitungsdauer bei der Geltendmachung<br />
von steuerlichen Vorteilen war es Usus, dass vorläufige<br />
Bescheinigungen ausgestellt wurden, bis die endgültige Bescheinigung<br />
und Anerkennung erfolgt, so dass die steuerlichen Konsequenzen<br />
ab dem Jahr nach der Bezugsfertigkeit gegeben sind.<br />
Einige Finanzverwaltungen haben diese Praxis aber in der jüngeren<br />
Vergangenheit kritisch gesehen. Das sächsische Finanzgericht<br />
(mehrere Urteile) und der BFH (hier: AdV-Beschluss vom<br />
20.07.2010) haben bei den Sonder-Abschreibungen entschieden,<br />
dass die Finanzämter bis zum Vorliegen der Bescheinigung<br />
die Sonder-Abschreibungen im Schätzungswege ermitteln und<br />
anerkennen sollen. Dies wird von der Finanzverwaltung (LfSt<br />
Bayern, Verfügung vom 22.07.2011) strikt abgelehnt, indem die<br />
Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht <strong>für</strong> anwendbar<br />
erklärt wurden. Ein Käufer könnte sein Recht insofern<br />
nur selbst auf dem finanzgerichtlichen Weg einklagen oder abwarten,<br />
bis die endgültige Bestätigung vorliegt. Im Moment ist<br />
eine Klage angesichts der Kosten und der langen Laufzeit allerdings<br />
nicht zwingend zu empfehlen, zumal auch die Verzinsung<br />
von Steuerguthaben unter bestimmten Voraussetzungen 6 %<br />
p.a. beträgt. Dies führt dann letztlich dazu, dass der steuerlich<br />
positive Effekt erst im Nachgang eintritt.<br />
C. Eigengenutzte Liegenschaften<br />
Es ist immer zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des<br />
Sonderabzugs (§ 10f EStG) dort ihre Grenzen haben, wo das<br />
steuerpflichtige Einkommen nach deren Abzug unterhalb des<br />
Grundfreibetrags liegt. Ein Vor- und Rücktrag von Verlusten<br />
aus Sonderausgaben ist im Gegensatz zur Verlustverrechnung<br />
nicht möglich.<br />
Der Erwerber hat die Möglichkeit, eine Steuerermäßigung <strong>für</strong><br />
haushaltsnahe Dienst-/Handwerkerleistungen nach § 35a EStG<br />
in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall ermäßigt sich die Einkommensteuer<br />
des Eigentümers um 20 % der auf ihn entfallenden<br />
Aufwendungen, höchstens jedoch um 1.200,00 € pro Jahr<br />
und nur wenn die Bezahlung des Handwerkers per Überweisung<br />
erfolgt ist. Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn<br />
es sich um öffentlich geförderte, zinsverbilligte Darlehen oder<br />
steuerfreie Zuschüsse handelt (vgl. Schreiben des BFM vom<br />
15.02.2010). Die anzusetzenden Werte <strong>für</strong> die Steuerermäßigung<br />
werden in der Wohngeldabrechnung der Hausverwaltung<br />
ausgewiesen.<br />
Bezüglich der Ermäßigung der Einkommenssteuervorauszahlung<br />
und der Eintragung eines Lohnsteuerfreibetrages gelten die<br />
Erläuterungen unter B.10 in entsprechender Anwendung.<br />
D. Grunderwerbssteuersatz und<br />
Grundsteuer<br />
Bei einem Immobilienerwerb in Berlin fällt nach gültiger<br />
Rechtslage zum Zeitpunkt der Prospekterstellung eine Grunderwerbsteuer<br />
von 5,0 % des Kaufpreises nach notariellem<br />
Kaufvertragsabschluss an. Die Grunderwerbsteuer fällt auch<br />
im Fall der Veräußerung des Objekts an und ist vom Käufer<br />
aufgrund der üblichen vertraglichen Vereinbarungen zu zahlen,<br />
wobei die Verkäuferin neben dem Käufer <strong>für</strong> die Bezahlung<br />
gegenüber dem Finanzamt gesamtschuldnerisch haftet. Des<br />
Weiteren übernimmt der Käufer mit vertraglicher Vereinbarung<br />
(Besitzübergang) die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden<br />
Grundsteuer, welche er aber im Vermietungsfall im Rahmen<br />
der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen<br />
kann.<br />
E. Schlussbemerkung<br />
Grundsätzlich muss sich der Käufer bewusst sein, dass sofern<br />
sich in der Zeit zwischen Erwerb und abschließender Prüfung<br />
durch das Finanzamt Änderungen in der Rechtsauffassung<br />
ergeben, dies nicht dem Prospekthersteller angelastet werden
68<br />
Haftungsausschlüsse<br />
Gegenstand dieses Prospektes ist die Darstellung einer<br />
konkreten Immobilie und der angedachten Modernisierungsmaßnahmen.<br />
Die Prospektherausgeberin in ihrer Funktion <strong>als</strong><br />
Verkäuferin erteilt durch die im Prospekt zu diesem Projekt<br />
getätigten Auskünfte keinerlei Rechts- oder Steuerberatung, da<br />
dies gesetzlich ausschließlich den entsprechenden Berufsträgern<br />
zugewiesen ist. Auch im Hinblick auf Finanzierungsthemen,<br />
Fragen der Kapitalanlage oder der wirtschaftlichen Konsequenzen<br />
des Immobilieninvestments erfolgt keine Beratung, sondern<br />
der Investor ist gehalten, sich entsprechend Rat fachkundiger<br />
dritter Personen seines Vertrauens einzuholen.<br />
Aufgrund der Vielzahl möglicher Nachteile des Investments<br />
<strong>als</strong> solches (z.B. Mietausfallrisiken, erhöhte Bewirtschaftungskosten)<br />
und die in der Person des Kaufinteressenten liegenden<br />
Risiken (Einkommensverluste durch Arbeitslosigkeit/Unfall<br />
und damit fehlende Möglichkeit der Ausgleichung von Unterdeckungen)<br />
übernimmt die Prospektherausgeberin keinerlei<br />
Haftung <strong>für</strong> die künftige Entwicklung der im Prognoseweg<br />
unterstellten Kosten- und Ertragsstruktur. Gleiches gilt <strong>für</strong> eine<br />
eventuell beabsichtigte Geltendmachung steuerlicher Vorteile.<br />
Alle diese Faktoren sind sowohl individuellem (Personen- oder<br />
objektbezogene Sachverhalte) <strong>als</strong> auch generellem Wandel<br />
unterworfen. Letzteres in Form von Änderungen der Gesetzgebung,<br />
der Rechtsprechung <strong>als</strong> auch der verwaltungs- und<br />
steuerrechtlichen Praxis. Für den Inhalt des Prospektes ist daher<br />
immer nur die zum Zeitpunkt der Erstellung geltende und bekannte<br />
Sach- und Rechtslage maßgebend.<br />
Die im Prospekt gezeigten Fotos, Illustrationen und weiteren<br />
Darstellungen sind lediglich zur Visualisierung gedacht und<br />
stellen im Hinblick auf die geplante Modernisierung noch nicht<br />
die finale Baubeschreibung dar. Die Vorschläge, Muster und<br />
Entwürfe im Prospekt stehen unter der Maßgabe, dass diese<br />
behördenseitig auch tatsächlich genauso genehmigt werden, da<br />
zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine abschließende<br />
Genehmigung vorliegt. Insofern besteht immer die Möglichkeit,<br />
dass die spätere Gestaltung und Bauausführung im Einzelfall<br />
Abweichungen enthalten kann und muss, so dass die Prospektherausgeberin<br />
insoweit keine Haftung übernehmen kann.<br />
Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen Prospektherstellerin<br />
und Investor sind die abzuschließenden Vertragswerke, die dann<br />
die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln. Dem Investor<br />
wird daher bei weitergehendem Interesse in Ergänzung zum<br />
vorliegenden Prospekt noch eine Mappe mit Vertragsmustern<br />
(noch unverbindliche Entwürfe) sowie weiteren objektbezogenen<br />
Unterlagen zur Verfügung gestellt, die ihm die weitere<br />
konzeptionelle Gestaltung der Verträge verdeutlichen sollen.<br />
Der Prospekt ist erst dann <strong>als</strong> vollständig anzusehen, wenn der<br />
Investor auch diese Mappe zur Kenntnisnahme ausgehändigt<br />
bekommen hat. Sobald der Investor bereit ist, wird dann auf der<br />
Grundlage dieser Mappe das individualisierte Vertragsangebot<br />
<strong>für</strong> die notarielle Beurkundung erstellt. Insofern unterliegt der<br />
finale Notarvertrag <strong>als</strong> auch die sonstigen Verträge gegenüber<br />
dem Entwurf noch tatsächlichen und rechtlichen Änderungen/<br />
Anpassungen. Maßgeblich sind dann letztlich die beurkundete<br />
Vertragsfassung bzw. die unterschriebenen Verträge.<br />
Die im Prospekt benannten Personen in ihrer Funktion <strong>als</strong><br />
gesetzliche Vertreter der Prospektherausgeberin <strong>als</strong> auch der<br />
involvierten Vertragspartner dienen lediglich zu Informationszwecken<br />
und haben nicht den Zweck, dadurch eigenständig mit<br />
der Reputation dieser Personen zu Werbezwecken zu agieren.<br />
Die Prospektherausgeberin hat <strong>als</strong> einzige die Möglichkeit,<br />
verbindliche Angaben im Hinblick auf den Prospekt zu tätigen<br />
oder, falls Anpassungsbedarf besteht, (z.B. aufgrund behördlicher<br />
Auflagen) abweichende Angaben zu machen. Mit der<br />
Vermittlung oder dem Vertrieb betraute Dritte haben keine<br />
diesbezügliche Berechtigung. Insoweit übernimmt die Prospektherausgeberin<br />
keine Haftung <strong>für</strong> solcherlei unberechtigte<br />
Erklärungen. Es sind einzig und allein die Erklärungen der<br />
Prospektherausgeberin maßgebend.<br />
Die Prospektherausgeberin weist ausdrücklich darauf hin, dass<br />
sämtliche Texte <strong>als</strong> auch Fotos und sonstige Darstellungen in<br />
der vorliegenden Form urheberrechtlich geschützt sind und eine<br />
weitere Verwendung in jedweder Form durch unautorisierte<br />
Dritte hiermit ausdrücklich untersagt wird.<br />
Der Prospekt <strong>als</strong> solcher orientiert sich im Aufbau und der<br />
inhaltlichen Gliederung an den Vorgaben der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW S 4 Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten<br />
über öffentlich angebotene Vermögensanlagen<br />
vom 18.05.2006). Allerdings können aus diesen Standards keine<br />
Haftungsansprüche gegen die Prospektherausgeberin abgeleitet<br />
werden.<br />
Aufgrund des Herstellungs- und Ausgabezeitpunkts des<br />
Prospektes und der damit verbundenen zeitlichen Weiterentwicklung<br />
besteht die Möglichkeit, dass die im Prospekt noch<br />
nicht abschließend feststehenden Zahlen, Fakten und Daten<br />
noch Modifikationen/Anpassungen unterliegen. Der Investor<br />
hat daher die Möglichkeit sich bei der Prospektherausgeberin<br />
bezüglich der nach Prospekterstellung eingetretenen aktuellen<br />
Entwicklung zu informieren und die Prospektherausgeberin<br />
wird ihm soweit wie möglich diese Informationen zukommen<br />
lassen. Sollte er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so
70<br />
Notizen
Bestätigung und Empfangsquittung | 71<br />
Bestätigung und Empfangsquittung<br />
Hiermit bestätige ich/bestätigen wir,<br />
Name/Vorname (Schrift – bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)<br />
dass ich/wir den oben stehend abgebildeten Verkaufsprospekt nebst Anlagen zum<br />
(Denkmal-Sanierungsobjekt) in 13627 Berlin, Heinickeweg 15 – mit der notwendigen<br />
Erläuterung der Anlegereignung, der Vor- und Nachteile bei wohnwirtschaftlichen<br />
Liegenschaften, der konzeptionellen und der steuerlichen Gestaltung – im Vermittlungsgespräch<br />
am<br />
Datum, Ort und vermittelndes Unternehmen<br />
von meinem/unserem Vermittler<br />
Name/Vorname – bitte in Druckbuchstaben ausfüllen<br />
vollständig erhalten habe (n).<br />
Ort, Datum, Unterschrift (en)<br />
Bitte hier abtrennen