2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Rechte abzuhalten (BAG, 20.05.2008 -9 AZR<br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Schriftformklauseln<br />
Selbst eine doppelte Schriftformklausel, die dazu dient,<br />
nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen<br />
zu unterlaufen, indem sie beim anderen<br />
Vertragsteil den Eindruck erweckt, mündliche<br />
Abreden seien entgegen § 305 b BGB unwirksam,<br />
ist geeignet, den Vertragspartner (irreführend)<br />
<strong>von</strong> der Durchsetzung der ihm zustehenden<br />
382/07-, NZA 2008, 1233, 1237).<br />
Im Gegensatz zu sonstigen (schlüssigen) Vertragsänderungen<br />
ist eine betriebliche Übung keine Individualabrede,<br />
weil der ihr zugrunde liegende Verpflichtungstatbestand<br />
nicht im Sinne des § 305 b<br />
BGB ausgehandelt ist, sondern durch einseitiges<br />
Verhalten des Arbeitgebers gegenüber (Teilen)<br />
der Belegschaft begründet wird. (BAG, 20.05.<br />
2008 -9 AZR 382/07-, NZA 2008, 1233, 1236).<br />
Nur gegenüber gegenüber einer unwirksamen doppelten<br />
Schriftformklausel setzen sich auch betriebliche<br />
Übungen im Wege der Konkurrenz durch. Eine<br />
geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in<br />
Betracht (BAG, 20.05. 2008 -9 AZR 382/07-,<br />
NZA 2008, 1233, 1237).<br />
Doppelte Schriftformklausel<br />
Schriftformgebot konstitutiv<br />
Gegebenenfalls unangemesen<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 92