2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Anwendungsbereich<br />
Geschäftsbedingungen<br />
Gestellte Bedingungen<br />
Verhandlungsmacht<br />
Nutzt die Arbeitgeberseite ihre strukturelle Gestaltungsmacht,<br />
ohne einem Arbeitnehmer realen Einfluss<br />
auf die Formulierung der jeweiligen Arbeitsbedingung<br />
einzuräumen („Friss oder stirb“), sind die diese<br />
nicht als ausgehandelt (§ 305 I 3 BGB), sondern<br />
vielmehr als gestellt (§ 305 I 1 BGB) anzusehen<br />
(BAG, 15.09.2009 -3 AZR 173/08-, NZA<br />
2010, 342, 343).<br />
Im Regelfall spricht bereits das Erscheinungsbild des eines<br />
Vertragstextes dafür, dass kein Verhandlungsspielraum<br />
bestanden haben kann. Verstärkt wird<br />
dies noch bei unter Zeitdruck zustande gekommenen<br />
Arbeitsverhältnissen oder wenn einem Arbeitnehmer<br />
der Vertragstext ohne vorherige Möglichkeit<br />
der Kenntnisnahme zur sofortigen Unterzeichnung<br />
vorgelegt worden ist.<br />
Reale Verhandlungsoption<br />
Einflussmöglichkeit<br />
Umstände des Einzelfalls<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 9