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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Anwendungsbereich<br />

Geschäftsbedingungen<br />

Gestellte Bedingungen<br />

Verhandlungsmacht<br />

Nutzt die Arbeitgeberseite ihre strukturelle Gestaltungsmacht,<br />

ohne einem Arbeitnehmer realen Einfluss<br />

auf die Formulierung der jeweiligen Arbeitsbedingung<br />

einzuräumen („Friss oder stirb“), sind die diese<br />

nicht als ausgehandelt (§ 305 I 3 BGB), sondern<br />

vielmehr als gestellt (§ 305 I 1 BGB) anzusehen<br />

(BAG, 15.09.2009 -3 AZR 173/08-, NZA<br />

2010, 342, 343).<br />

Im Regelfall spricht bereits das Erscheinungsbild des eines<br />

Vertragstextes dafür, dass kein Verhandlungsspielraum<br />

bestanden haben kann. Verstärkt wird<br />

dies noch bei unter Zeitdruck zustande gekommenen<br />

Arbeitsverhältnissen oder wenn einem Arbeitnehmer<br />

der Vertragstext ohne vorherige Möglichkeit<br />

der Kenntnisnahme zur sofortigen Unterzeichnung<br />

vorgelegt worden ist.<br />

Reale Verhandlungsoption<br />

Einflussmöglichkeit<br />

Umstände des Einzelfalls<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 9

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