2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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03.11.2013 Aufrufe

Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Bestimmung ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits Vertragsschluss erkennen können, was 2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Pauschalierungsabrede gegebenenfalls auf ihn zukommt und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (BAG, 22.02.2012 -5 AZR 765/10-, NZA 2012, 861, 862; 17.08.2011 -5 AZR 406/10-, NZA 2011, 1335, 1336 ). Dass die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin“ sein sollen, ist nicht intransparent, wenn ausschließlich die Vergütung von Überstunden angesprochen ist (BAG, 16.05.2012 -5 AZR 331/11-, NZA 2012, 908, 909 f.). Anders liegt der Fall, wenn die Überstundenanordnung immer bei „betrieblicher Erfordernis“ möglich (BAG, 22.02.2012 -5 AZR 765/10- , NZA 2012, 861, 862) oder Über- beziehungsweise Mehrarbeit ”etwaig notwendig” sein soll (BAG, 17.08.2011 -5 AZR 406/10-, NZA 2011, 1335, 1336). Transparenzmangel Ausdrückliche Deckelung Offene Formulierung © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 88

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Die streitige Frage, ob eine Kombination von einseitigem Anordnungsrecht des Arbeitgebers und Pauschalabgeltung als kontrollfähige Preisnebenabrede anzusehen ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 16.05.2012 (-5 AZR 331/ 11-, NZA 2012, 908 ff.) erneut offen gelassen. Pauschalierungsabrede Unangemessenheit Mit Anordnungsbefugnis Ohne Anordnungsbefugnis © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 89

Eine die pauschale Vergütung <strong>von</strong> Überstunden regelnde<br />

Bestimmung ist nur dann klar und verständlich,<br />

wenn sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, welche<br />

Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang<br />

erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits<br />

Vertragsschluss erkennen können, was<br />

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Pauschalierungsabrede<br />

gegebenenfalls auf ihn zukommt und welche Leistung<br />

er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen<br />

muss (BAG, 22.02.2012 -5 AZR 765/10-,<br />

NZA 2012, 861, 862; 17.08.2011 -5 AZR 406/10-,<br />

NZA 2011, 1335, 1336 ).<br />

Dass die ersten 20 Überstunden im Monat „mit drin“ sein<br />

sollen, ist nicht intransparent, wenn ausschließlich<br />

die Vergütung <strong>von</strong> Überstunden angesprochen ist<br />

(BAG, 16.05.2012 -5 AZR 331/11-, NZA 2012,<br />

908, 909 f.). Anders liegt der Fall, wenn die Überstundenanordnung<br />

immer bei „betrieblicher Erfordernis“<br />

möglich (BAG, 22.02.2012 -5 AZR 765/10-<br />

, NZA 2012, 861, 862) oder Über- beziehungsweise<br />

Mehrarbeit ”etwaig notwendig” sein soll (BAG,<br />

17.08.2011 -5 AZR 406/10-, NZA 2011, 1335,<br />

1336).<br />

Transparenzmangel<br />

Ausdrückliche Deckelung<br />

Offene Formulierung<br />

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<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 88

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