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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Haftungsregelungen<br />

Haftung des Arbeitnehmers<br />

Bei Schäden an firmeneigenen Kfz wird man die Haftung<br />

summenmäßig allenfalls auf die übliche Höhe der<br />

Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung er-<br />

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

strecken können.<br />

Mankoabreden verschieben allgemeine Haftungsgrundsätze,<br />

weil sie dem Arbeitnehmer undifferenziert<br />

die Verantwortung für Fehlbestände zuweisen.<br />

Solche Klauseln waren früher geduldet, wenn sie<br />

betriebsüblichen Eigenheiten entsprachen. Das<br />

lässt sich heute im Hinblick auf das Klauselverbot<br />

des § 309 Nr. 12 BGB nicht mehr aufrecht erhalten.<br />

Mankoabreden werden mittlerweile nur bei Zahlung <strong>von</strong><br />

Mankogeldern als zulässig erachtet, wenn der vereinbarte<br />

zusätzliche Haftungsumfang deren Summe<br />

nicht übersteigt. Damit sind sie ohne entsprechenden<br />

Ausgleich für konkrete Fehlbestände faktisch<br />

unzulässig. Die Orientierung an durchschnittlichen<br />

Fehlbeträgen kann dem nicht genügen.<br />

Haftung bei Kfz-Schäden<br />

Beispielsfälle<br />

Haftung für Fehlbestände<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 85

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