2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Haftungsregelungen<br />
Haftung des Arbeitnehmers<br />
Bei Schäden an firmeneigenen Kfz wird man die Haftung<br />
summenmäßig allenfalls auf die übliche Höhe der<br />
Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung er-<br />
<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
strecken können.<br />
Mankoabreden verschieben allgemeine Haftungsgrundsätze,<br />
weil sie dem Arbeitnehmer undifferenziert<br />
die Verantwortung für Fehlbestände zuweisen.<br />
Solche Klauseln waren früher geduldet, wenn sie<br />
betriebsüblichen Eigenheiten entsprachen. Das<br />
lässt sich heute im Hinblick auf das Klauselverbot<br />
des § 309 Nr. 12 BGB nicht mehr aufrecht erhalten.<br />
Mankoabreden werden mittlerweile nur bei Zahlung <strong>von</strong><br />
Mankogeldern als zulässig erachtet, wenn der vereinbarte<br />
zusätzliche Haftungsumfang deren Summe<br />
nicht übersteigt. Damit sind sie ohne entsprechenden<br />
Ausgleich für konkrete Fehlbestände faktisch<br />
unzulässig. Die Orientierung an durchschnittlichen<br />
Fehlbeträgen kann dem nicht genügen.<br />
Haftung bei Kfz-Schäden<br />
Beispielsfälle<br />
Haftung für Fehlbestände<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 85