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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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§ 309 Nr. 13 BGB verbietet Bestimmungen, durch die<br />

Anzeigen oder Erklärungen, die gegenüber dem<br />

Verwender, aber auch gegenüber einem Dritten<br />

abzugeben sind, an eine strengere Form als die<br />

Schriftform oder an besondere Zugangserforder-<br />

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

nisse gebunden werden.<br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Für eine Kündigung darf also in <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

über § 623 BGB hinausgehend keine strengere<br />

als die Schriftform oder ein besonderes Zugangserfordernis<br />

(z.B. Erfordernis des Einschreibens)<br />

aufgestellt werden.<br />

Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 309 Nr. 13 BGB allerdings<br />

auch, dass die Geltendmachung <strong>von</strong> Ansprüchen<br />

im Rahmen <strong>von</strong> Ausschlussfristen an die<br />

Schriftform gebunden sein darf. Verlangt eine Ausschlussfrist<br />

die gerichtliche Geltendmachung zur<br />

Fristwahrung, ist dies wohl mit § 309 Nr. 13 BGB<br />

vereinbar.<br />

Formerfordernisse<br />

Formale Erschwerungen<br />

Besondere Zugangshürden<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 80

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