2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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§ 309 Nr. 13 BGB verbietet Bestimmungen, durch die<br />
Anzeigen oder Erklärungen, die gegenüber dem<br />
Verwender, aber auch gegenüber einem Dritten<br />
abzugeben sind, an eine strengere Form als die<br />
Schriftform oder an besondere Zugangserforder-<br />
<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
nisse gebunden werden.<br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Für eine Kündigung darf also in <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
über § 623 BGB hinausgehend keine strengere<br />
als die Schriftform oder ein besonderes Zugangserfordernis<br />
(z.B. Erfordernis des Einschreibens)<br />
aufgestellt werden.<br />
Im Umkehrschluss ergibt sich aus § 309 Nr. 13 BGB allerdings<br />
auch, dass die Geltendmachung <strong>von</strong> Ansprüchen<br />
im Rahmen <strong>von</strong> Ausschlussfristen an die<br />
Schriftform gebunden sein darf. Verlangt eine Ausschlussfrist<br />
die gerichtliche Geltendmachung zur<br />
Fristwahrung, ist dies wohl mit § 309 Nr. 13 BGB<br />
vereinbar.<br />
Formerfordernisse<br />
Formale Erschwerungen<br />
Besondere Zugangshürden<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 80