2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Beweislastregelungen<br />
Nach § 309 Nr. 12 b BGB ist es unzulässig, sich in <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
bestimmte Tatsachen bestätigen<br />
zu lassen, wenn dies zu einer faktischen<br />
Beweislastverschiebung führt. Lediglich gesonderte<br />
und einer qualifizierten Form entsprechende<br />
Empfangsbekenntnisse sind da<strong>von</strong> ausgenommen.<br />
Häufig wird gegen § 309 Nr. 12 b BGB verstoßen mit der<br />
Bestätigung, die Bedingungen seien individuell<br />
ausgehandelt oder die Abrede über ein nachvertragliches<br />
Wettbewerbsverbot sei, wie nach § 110<br />
HGB in Verbindung mit § 74 I HGB vorgeschrieben,<br />
ausgehändigt worden.<br />
Vollständigkeitsklauseln sind dagegen eher unproblematisch,<br />
weil es sich dabei um keine Beweislaständerung<br />
handelt, sondern bei schriftlichen Urkunden<br />
ohnehin eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
besteht.<br />
Bestätigung <strong>von</strong> Tatsachen<br />
Einzelabrede<br />
Vollständigkeit<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 73