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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Beweislastregelungen<br />

Nach § 309 Nr. 12 b BGB ist es unzulässig, sich in <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

bestimmte Tatsachen bestätigen<br />

zu lassen, wenn dies zu einer faktischen<br />

Beweislastverschiebung führt. Lediglich gesonderte<br />

und einer qualifizierten Form entsprechende<br />

Empfangsbekenntnisse sind da<strong>von</strong> ausgenommen.<br />

Häufig wird gegen § 309 Nr. 12 b BGB verstoßen mit der<br />

Bestätigung, die Bedingungen seien individuell<br />

ausgehandelt oder die Abrede über ein nachvertragliches<br />

Wettbewerbsverbot sei, wie nach § 110<br />

HGB in Verbindung mit § 74 I HGB vorgeschrieben,<br />

ausgehändigt worden.<br />

Vollständigkeitsklauseln sind dagegen eher unproblematisch,<br />

weil es sich dabei um keine Beweislaständerung<br />

handelt, sondern bei schriftlichen Urkunden<br />

ohnehin eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

besteht.<br />

Bestätigung <strong>von</strong> Tatsachen<br />

Einzelabrede<br />

Vollständigkeit<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 73

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