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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Beweislastregelungen<br />

Nimmt ein Arbeitnehmer im Rahmen betrieblicher Ab-<br />

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

läufe Schaden, trifft den Arbeitgeber nach der Vermutungsregel<br />

des § 280 I 2 BGB die Beweislast<br />

für gegebenenfalls mangelndes Verschulden. Den<br />

Verschuldensnachweis darf der Arbeitgeber nach<br />

§ 309 Nr. 12 a BGB in einem Formulararbeitsvertrag<br />

nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.<br />

Für die Haftung des Arbeitnehmers regelt § 619 a BGB<br />

in Abweichung <strong>von</strong> § 280 I 2 BGB, dass nicht dieser<br />

einen Entschuldungsnachweis führen muss,<br />

sondern der Arbeitgeber dessen Verschulden (und<br />

den Verschuldensgrad) darzulegen und gegebenenfalls<br />

zu beweisen hat. Soweit man diese Regelung<br />

nicht ohnehin für zwingendes Recht hält, verstößt<br />

eine Abweichung in Formularverträgen jedenfalls<br />

gegen § 309 Nr. 12 a BGB.<br />

Verschiebung der Beweislast<br />

Entschuldungsnachweis<br />

Verschuldensnachweis<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 72

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