2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Beweislastregelungen<br />
Nimmt ein Arbeitnehmer im Rahmen betrieblicher Ab-<br />
<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
läufe Schaden, trifft den Arbeitgeber nach der Vermutungsregel<br />
des § 280 I 2 BGB die Beweislast<br />
für gegebenenfalls mangelndes Verschulden. Den<br />
Verschuldensnachweis darf der Arbeitgeber nach<br />
§ 309 Nr. 12 a BGB in einem Formulararbeitsvertrag<br />
nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.<br />
Für die Haftung des Arbeitnehmers regelt § 619 a BGB<br />
in Abweichung <strong>von</strong> § 280 I 2 BGB, dass nicht dieser<br />
einen Entschuldungsnachweis führen muss,<br />
sondern der Arbeitgeber dessen Verschulden (und<br />
den Verschuldensgrad) darzulegen und gegebenenfalls<br />
zu beweisen hat. Soweit man diese Regelung<br />
nicht ohnehin für zwingendes Recht hält, verstößt<br />
eine Abweichung in Formularverträgen jedenfalls<br />
gegen § 309 Nr. 12 a BGB.<br />
Verschiebung der Beweislast<br />
Entschuldungsnachweis<br />
Verschuldensnachweis<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 72