2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati 2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

03.11.2013 Aufrufe

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Änderungsvorbehalte Weisungsrecht Arbeitszeit Dauer der Arbeitszeit Arbeit auf Abruf beeinflusst nicht den effektiven Stundenverdienst, macht aber die Höhe des Gesamtentgelts vom beeinflussbaren Arbeitsanfall abhängig. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an gewisser Einsatzflexibilität ist anerkannt, wird aber in Formulararbeitsverträgen als unangemessen benachteiligend angesehen, wenn der variable Anteil der Arbeitszeit 25 % der Sockelarbeitszeit übersteigt. Der Abschmelzungsanteil darf folglich nicht mehr als 20 % betragen. Bei einer Sockelarbeitszeit von 30 Stunden ist also entweder eine Aufstockung bis 37,5 Stunden oder eine Absenkung auf mindestens 24 Stunden zulässig. Überschreitet der variable Anteil der Arbeitszeit die Anforderungen, wird nach Auslegung wohl regelmäßig die Berechnungsbasis die regelmäßige Arbeitszeit ausmachen. Angemessenheit, § 307 II Nr. 2 BGB Eingeschränkte Schwankungsbreite Arbeit auf Abruf © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 60

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Änderungsvorbehalte Weisungsrecht Arbeitszeit Dauer der Arbeitszeit Mit Kurzarbeit wird das Unternehmerrisiko zu Lasten der Vertragsparität auf Beschäftigte abgewälzt. Soweit dies durch einen vorformulierten vertraglichen Vorbehalt gedeckt sein soll, muss dieser mindestens spezifische Sachverhalte und Zeitfenster benennen sowie dies wohl von der Bewilligung von Kurzarbeitergeld abhängig machen. Die Anordnung von Überstundenleistung aufgrund vorformulierter Klauseln bedarf aus Transparenzgründen der Benennung von Gründen. Ob eine pauschale Abgeltung mit dem Arbeitsentgelt noch als angemessen gelten kann, hängt von der Überstundenquote (wohl höchstens 10 %) und der Höhe des Gesamteinkommens ab. Angemessenheit, § 307 I 1, II BGB Spezifische Anordnungsgründe Kurz-, Überarbeit © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 61

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Weisungsrecht<br />

Arbeitszeit<br />

Dauer der Arbeitszeit<br />

Mit Kurzarbeit wird das Unternehmerrisiko zu Lasten der<br />

Vertragsparität auf Beschäftigte abgewälzt. Soweit<br />

dies durch einen vorformulierten vertraglichen Vorbehalt<br />

gedeckt sein soll, muss dieser mindestens<br />

spezifische Sachverhalte und Zeitfenster benennen<br />

sowie dies wohl <strong>von</strong> der Bewilligung <strong>von</strong> Kurzarbeitergeld<br />

abhängig machen.<br />

Die Anordnung <strong>von</strong> Überstundenleistung aufgrund vorformulierter<br />

Klauseln bedarf aus Transparenzgründen<br />

der Benennung <strong>von</strong> Gründen. Ob eine pauschale<br />

Abgeltung mit dem Arbeitsentgelt noch als<br />

angemessen gelten kann, hängt <strong>von</strong> der Überstundenquote<br />

(wohl höchstens 10 %) und der Höhe<br />

des Gesamteinkommens ab.<br />

Angemessenheit, § 307 I 1, II BGB<br />

Spezifische Anordnungsgründe<br />

Kurz-, Überarbeit<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!