2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Weisungsrecht<br />
Arbeitszeit<br />
Dauer der Arbeitszeit<br />
Arbeit auf Abruf beeinflusst nicht den effektiven Stundenverdienst,<br />
macht aber die Höhe des Gesamtentgelts<br />
vom beeinflussbaren Arbeitsanfall abhängig.<br />
Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an gewisser<br />
Einsatzflexibilität ist anerkannt, wird aber in <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
als unangemessen benachteiligend<br />
angesehen, wenn der variable Anteil der<br />
Arbeitszeit 25 % der Sockelarbeitszeit übersteigt.<br />
Der Abschmelzungsanteil darf folglich nicht mehr<br />
als 20 % betragen.<br />
Bei einer Sockelarbeitszeit <strong>von</strong> 30 Stunden ist also entweder<br />
eine Aufstockung bis 37,5 Stunden oder eine<br />
Absenkung auf mindestens 24 Stunden zulässig.<br />
Überschreitet der variable Anteil der Arbeitszeit die Anforderungen,<br />
wird nach Auslegung wohl regelmäßig<br />
die Berechnungsbasis die regelmäßige Arbeitszeit<br />
ausmachen.<br />
Angemessenheit, § 307 II Nr. 2 BGB<br />
Eingeschränkte Schwankungsbreite<br />
Arbeit auf Abruf<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 60