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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Weisungsrecht<br />

Arbeitszeit<br />

Dauer der Arbeitszeit<br />

Arbeit auf Abruf beeinflusst nicht den effektiven Stundenverdienst,<br />

macht aber die Höhe des Gesamtentgelts<br />

vom beeinflussbaren Arbeitsanfall abhängig.<br />

Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an gewisser<br />

Einsatzflexibilität ist anerkannt, wird aber in <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

als unangemessen benachteiligend<br />

angesehen, wenn der variable Anteil der<br />

Arbeitszeit 25 % der Sockelarbeitszeit übersteigt.<br />

Der Abschmelzungsanteil darf folglich nicht mehr<br />

als 20 % betragen.<br />

Bei einer Sockelarbeitszeit <strong>von</strong> 30 Stunden ist also entweder<br />

eine Aufstockung bis 37,5 Stunden oder eine<br />

Absenkung auf mindestens 24 Stunden zulässig.<br />

Überschreitet der variable Anteil der Arbeitszeit die Anforderungen,<br />

wird nach Auslegung wohl regelmäßig<br />

die Berechnungsbasis die regelmäßige Arbeitszeit<br />

ausmachen.<br />

Angemessenheit, § 307 II Nr. 2 BGB<br />

Eingeschränkte Schwankungsbreite<br />

Arbeit auf Abruf<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 60

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