2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Anwendungsbereich<br />
Geschäftsbedingungen<br />
Vorformuliert<br />
In welcher Erscheinungsform die allgemeinen Arbeitsbedingungen<br />
präsentiert werden, ist nach § 305 I 2<br />
BGB ohne Belang. Die äußere Erscheinungsform<br />
kann allerdings bereits eine gegebenenfalls zu widerlegende<br />
tatsächliche Vermutung nähren.<br />
Beispiele:<br />
- im PC gespeichertes Formular, selbst wenn es<br />
einen individuellen Anschein erweckt.<br />
- Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt auf einer<br />
Gehaltsabrechnung<br />
- Schreiben, mit dem eine Sonderzahlung gewährt<br />
wird<br />
- Gehalt einer betrieblichen Übung, selbst wenn er<br />
nicht schriftlich fixiert ist<br />
- mündliche Abrede (vgl. BAG, 16. 5. 2012 -5 AZR<br />
331/11-, NZA 2012, 908 ff.: die ersten 20 Überstunden<br />
sind „mit drin“)<br />
Darreichungsform<br />
Erscheinungsform irrelevant<br />
Lediglich Reproduzierbarkeit<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 6