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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Anwendungsbereich<br />

Geschäftsbedingungen<br />

Vorformuliert<br />

In welcher Erscheinungsform die allgemeinen Arbeitsbedingungen<br />

präsentiert werden, ist nach § 305 I 2<br />

BGB ohne Belang. Die äußere Erscheinungsform<br />

kann allerdings bereits eine gegebenenfalls zu widerlegende<br />

tatsächliche Vermutung nähren.<br />

Beispiele:<br />

- im PC gespeichertes Formular, selbst wenn es<br />

einen individuellen Anschein erweckt.<br />

- Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt auf einer<br />

Gehaltsabrechnung<br />

- Schreiben, mit dem eine Sonderzahlung gewährt<br />

wird<br />

- Gehalt einer betrieblichen Übung, selbst wenn er<br />

nicht schriftlich fixiert ist<br />

- mündliche Abrede (vgl. BAG, 16. 5. 2012 -5 AZR<br />

331/11-, NZA 2012, 908 ff.: die ersten 20 Überstunden<br />

sind „mit drin“)<br />

Darreichungsform<br />

Erscheinungsform irrelevant<br />

Lediglich Reproduzierbarkeit<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 6

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