2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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03.11.2013 Aufrufe

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Änderungsvorbehalte Entgeltrelevanz Entgeltnebenabrede Behält sich der Arbeitgeber vor, künftige Erhöhungen der tarifvertraglichen Vergütung auf übertarifliche Entgeltbestandteile anzurechnen, so dass letztere mit der Zeit abgeschmolzen werden, spricht man von einem Anrechnungsvorbehalt. Abgesehen davon, dass derartige Anrechnungsmöglichkeiten vielfach jedenfalls bei unselbständigen Entgeltbestandteilen, auch ohne gesonderten Hinweis für zulässig gehalten werden, verstößt eine entsprechende Klausel nicht gegen § 308 Nr. 4 BGB. Damit sie auf jeden Fall auch dem Transparenzgebot (§ 307 I 2 BGB) genügt, sollten Übertariflichkeit sowie Verrechenbarkeit des Entgeltbestandteils ausdrücklich benannt werden. Eine Klausel könnte lauten: „… erhält eine übertarifliche Zulage in Höhe von … . Diese Zulage kann ganz oder teilweise auf Erhöhungen des Tariflohns angerechnet werden“. Abgrenzbar übertariflicher Anteil Transparente Anrechnungsklausel Anrechnungsvorbehalte © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 50

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Absprachen über die zu verrichtenden Arbeiten sind Teil der kontrollfreien vertragstypischen Hauptabrede (vgl. § 307 III BGB). Sie betreffen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und sind deshalb allenfalls an allgemeinen Wirksamkeitsmaßstäben, insbesondere einer Ausübungskontrolle im Sinne des § 106 S. 1 GewO, zu messen. Änderungsvorbehalte Weisungsrecht Arbeitsaufgabe Arbeitsort Arbeitszeit © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 51

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Entgeltrelevanz<br />

Entgeltnebenabrede<br />

Behält sich der Arbeitgeber vor, künftige Erhöhungen der<br />

tarifvertraglichen Vergütung auf übertarifliche Entgeltbestandteile<br />

anzurechnen, so dass letztere mit<br />

der Zeit abgeschmolzen werden, spricht man <strong>von</strong><br />

einem Anrechnungsvorbehalt.<br />

Abgesehen da<strong>von</strong>, dass derartige Anrechnungsmöglichkeiten<br />

vielfach jedenfalls bei unselbständigen Entgeltbestandteilen,<br />

auch ohne gesonderten Hinweis<br />

für zulässig gehalten werden, verstößt eine<br />

entsprechende Klausel nicht gegen § 308 Nr. 4<br />

BGB. Damit sie auf jeden Fall auch dem Transparenzgebot<br />

(§ 307 I 2 BGB) genügt, sollten Übertariflichkeit<br />

sowie Verrechenbarkeit des Entgeltbestandteils<br />

ausdrücklich benannt werden.<br />

Eine Klausel könnte lauten: „… erhält eine übertarifliche<br />

Zulage in Höhe <strong>von</strong> … . Diese Zulage kann ganz<br />

oder teilweise auf Erhöhungen des Tariflohns angerechnet<br />

werden“.<br />

Abgrenzbar übertariflicher Anteil<br />

Transparente Anrechnungsklausel<br />

Anrechnungsvorbehalte<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 50

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