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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Entgeltrelevanz<br />

Ein Teilkündigungsrecht ist nach der Rechtsprechung<br />

in einen Widerrufsvorbehalt umzudeuten. Damit<br />

sind eine Klauselkontrolle und die Billigkeitskontrolle<br />

im Ausübungsfall gewährleistet.<br />

Die Umdeutung <strong>von</strong> Teilkündigungsklauseln in Widerrufsvorbehalte<br />

ist insoweit problematisch, als ein<br />

Widerruf anders als eine Kündigung sofort, letztere<br />

mithin schonender wirkt.<br />

Entgeltnebenabrede<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

Abgrenzung Widerrufsvorbehalt<br />

Leistungsabbruch mit Auslauffrist<br />

Teilkündigungsrechte<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 49

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