2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Entgeltrelevanz<br />
Ein Teilkündigungsrecht ist nach der Rechtsprechung<br />
in einen Widerrufsvorbehalt umzudeuten. Damit<br />
sind eine Klauselkontrolle und die Billigkeitskontrolle<br />
im Ausübungsfall gewährleistet.<br />
Die Umdeutung <strong>von</strong> Teilkündigungsklauseln in Widerrufsvorbehalte<br />
ist insoweit problematisch, als ein<br />
Widerruf anders als eine Kündigung sofort, letztere<br />
mithin schonender wirkt.<br />
Entgeltnebenabrede<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
Abgrenzung Widerrufsvorbehalt<br />
Leistungsabbruch mit Auslauffrist<br />
Teilkündigungsrechte<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 49