2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
Freiwilligkeitsvorbehalte<br />
Tritt die Absicht der Freiwilligkeit nicht unmissverständlich<br />
zu Tage, wird sich der Arbeitgeber mit dem<br />
Einwand mangelnder Transparenz (§ 307 I 2<br />
BGB) auseinandersetzen oder bei Widersprüchlichkeit<br />
gegebenenfalls die arbeitnehmerfreundlichste<br />
Auslegung (§ 305 c II BGB) gegen sich gelten<br />
lassen müssen.<br />
Die Formulierung „Auch die wiederholte tatsächliche Gewährung<br />
<strong>von</strong> Sonderzahlungen begründet keine<br />
rechtsgeschäftliche Bindung und damit keinen<br />
Rechtsanspruch für die Zukunft“ dürfte noch rechtsprechungsfest<br />
sein. Sicherer, aber mitunter praktisch<br />
schwieriger, ist allerdings, direkt mit (gegebenenfalls<br />
explizit anlassbezogenen) Sonderleistungen<br />
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die<br />
Gewährung keinen Anspruch auf Wiederholung<br />
begründet.<br />
Transparenz des Ausschlusses<br />
Besser anlassbezogene Leistung<br />
Anspruchshinderung<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 47