2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Entgeltrelevanz<br />
Entgeltnebenabrede<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
Der Arbeitgeber kann - außer bei laufendem Arbeitsentgelt<br />
- einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers<br />
ausschließen. Es fehlt dann an einer versprochenen<br />
Leistung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB, weil<br />
eine Verpflichtung unabhängig <strong>von</strong> dem mit der<br />
Sonderzuwendung verfolgten Zweck <strong>von</strong> vornherein<br />
nicht begründet wird.<br />
Allerdings muss ein Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich<br />
formuliert sein und gegenüber dem in §<br />
305 b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede<br />
zurücktreten (BAG, 14.09.2011 -10 AZR 526/<br />
10-, NZA 2012, 81, 83 ff.).<br />
Intransparent ist die Kombination <strong>von</strong> Freiwilligkeits- und<br />
Widerrufsvorbehalt. Widerrufen lässt sich nur, was<br />
bereits besteht. Jeder Widerrufsvorbehalt schließt<br />
also eine Freiwilligkeit der widerruflichen Leistung<br />
aus (BAG, 14.09.2011 -10 AZR 526/10-, NZA<br />
2012, 81, 83) . Außerdem wird durch eine derartige<br />
Klausel möglicherweise das Leistungsversprechen<br />
ausgehöhlt, was wegen § 307 II Nr. 2 BGB<br />
unangemessen benachteiligend sein kann.<br />
Die Umsetzung eines zulässigen Freiwilligkeitsvorbehalts<br />
kann auch bei der Ausübungskontrolle scheitern<br />
(z.B. wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
oder geregelte Ausübungsmodalitäten).<br />
Anspruchshinderung<br />
Betriebliche Übung<br />
Freiwilligkeitsvorbehalte<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 46