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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Entgeltrelevanz<br />

Entgeltnebenabrede<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

Der Arbeitgeber kann - außer bei laufendem Arbeitsentgelt<br />

- einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers<br />

ausschließen. Es fehlt dann an einer versprochenen<br />

Leistung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB, weil<br />

eine Verpflichtung unabhängig <strong>von</strong> dem mit der<br />

Sonderzuwendung verfolgten Zweck <strong>von</strong> vornherein<br />

nicht begründet wird.<br />

Allerdings muss ein Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich<br />

formuliert sein und gegenüber dem in §<br />

305 b BGB bestimmten Vorrang der Individualabrede<br />

zurücktreten (BAG, 14.09.2011 -10 AZR 526/<br />

10-, NZA 2012, 81, 83 ff.).<br />

Intransparent ist die Kombination <strong>von</strong> Freiwilligkeits- und<br />

Widerrufsvorbehalt. Widerrufen lässt sich nur, was<br />

bereits besteht. Jeder Widerrufsvorbehalt schließt<br />

also eine Freiwilligkeit der widerruflichen Leistung<br />

aus (BAG, 14.09.2011 -10 AZR 526/10-, NZA<br />

2012, 81, 83) . Außerdem wird durch eine derartige<br />

Klausel möglicherweise das Leistungsversprechen<br />

ausgehöhlt, was wegen § 307 II Nr. 2 BGB<br />

unangemessen benachteiligend sein kann.<br />

Die Umsetzung eines zulässigen Freiwilligkeitsvorbehalts<br />

kann auch bei der Ausübungskontrolle scheitern<br />

(z.B. wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

oder geregelte Ausübungsmodalitäten).<br />

Anspruchshinderung<br />

Betriebliche Übung<br />

Freiwilligkeitsvorbehalte<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 46

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