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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Entgeltrelevanz<br />

Entgeltnebenabrede<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

Widerrufsvorbehalte<br />

Bei Widerrufsvorbehalten hinsichtlich geldwerter Vorteile<br />

gilt letztlich nichts anderes als für Zahlungsansprüche.<br />

Solange das Leistungsgefüge nicht über Gebühr<br />

gestört wird, stellt sich neben der Frage der<br />

Transparenz lediglich noch die der Interessengerechtigkeit<br />

und der Zumutbarkeit im Sinne des §<br />

308 Nr. 4 BGB.<br />

So ist eine Bestimmung wirksam, nach der der Arbeitnehmer<br />

einen auch privat nutzbaren Dienstwagen<br />

im Falle einer Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben<br />

muss (BAG, Urt. v. 21.03.2012 -5 AZR<br />

651/10-, NZA 2012, 616, 617). Die Vorinstanz hatte<br />

eine Ankündigungs- beziehungsweise Auslauffrist<br />

für erforderlich gehalten. Das ist nach Ansicht<br />

des Bundesarbeitsgerichts lediglich eine Frage der<br />

Ausübungskontrolle (vgl. § 315 BGB).<br />

Äquivalenzgrundlage<br />

Zumutbarkeitsgrenze<br />

Geldwerte Leistungen<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 45

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