2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Änderungsvorbehalte Entgeltrelevanz Entgeltnebenabrede Zusätzliche Leistungen Widerrufsvorbehalte Selbst wenn es um zusätzliche Zahlungen geht, verlangt die Rechtsprechung, dass das Gleichgewicht der wechselseitigen Leistungen durch einen Widerruf nicht nachhaltig gestört wird. Eine unangemessene Benachteiligung soll dann vorliegen, wenn das Wirtschaftsrisiko in unzumutbarer Weise auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Das ist der Fall, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende (verstetigte) widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes nicht unter 25% liegt (BAG, 12.01.2005 -5 AZR 364/04-, NZA 2005, 465 ff.) beziehungsweise bei Widerruf der Tariflohn oder die ortsübliche Vergütung unterschritten werden. Sind zusätzlich nicht unmittelbar als Gegenleistung für Arbeitsleistung versprochene Zahlungen (wie Kleidergeld) widerruflich, erhöht sich der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30% des Gesamtverdienstes (BAG, 11.10.2006 -5 AZR 721/ 05-, NZA 2007, 87 ff.). Verstetigtes Entgelt Sonstige Zahlungen Zahlungsansprüche © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 44
2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Änderungsvorbehalte Entgeltrelevanz Entgeltnebenabrede Zusätzliche Leistungen Widerrufsvorbehalte Bei Widerrufsvorbehalten hinsichtlich geldwerter Vorteile gilt letztlich nichts anderes als für Zahlungsansprüche. Solange das Leistungsgefüge nicht über Gebühr gestört wird, stellt sich neben der Frage der Transparenz lediglich noch die der Interessengerechtigkeit und der Zumutbarkeit im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB. So ist eine Bestimmung wirksam, nach der der Arbeitnehmer einen auch privat nutzbaren Dienstwagen im Falle einer Freistellung an den Arbeitgeber zurückgeben muss (BAG, Urt. v. 21.03.2012 -5 AZR 651/10-, NZA 2012, 616, 617). Die Vorinstanz hatte eine Ankündigungs- beziehungsweise Auslauffrist für erforderlich gehalten. Das ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts lediglich eine Frage der Ausübungskontrolle (vgl. § 315 BGB). Äquivalenzgrundlage Zumutbarkeitsgrenze Geldwerte Leistungen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 45
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Wirksamkeitskontrolle<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Entgeltrelevanz<br />
Entgeltnebenabrede<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
Widerrufsvorbehalte<br />
Selbst wenn es um zusätzliche Zahlungen geht, verlangt<br />
die Rechtsprechung, dass das Gleichgewicht der<br />
wechselseitigen Leistungen durch einen Widerruf<br />
nicht nachhaltig gestört wird.<br />
Eine unangemessene Benachteiligung soll dann vorliegen,<br />
wenn das Wirtschaftsrisiko in unzumutbarer<br />
Weise auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Das<br />
ist der Fall, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis<br />
stehende (verstetigte) widerrufliche Teil des<br />
Gesamtverdienstes nicht unter 25% liegt (BAG,<br />
12.01.2005 -5 AZR 364/04-, NZA 2005, 465 ff.)<br />
beziehungsweise bei Widerruf der Tariflohn oder<br />
die ortsübliche Vergütung unterschritten werden.<br />
Sind zusätzlich nicht unmittelbar als Gegenleistung für<br />
Arbeitsleistung versprochene Zahlungen (wie Kleidergeld)<br />
widerruflich, erhöht sich der widerrufliche<br />
Teil der Arbeitsvergütung auf bis zu 30% des Gesamtverdienstes<br />
(BAG, 11.10.2006 -5 AZR 721/<br />
05-, NZA 2007, 87 ff.).<br />
Verstetigtes Entgelt<br />
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