2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Entgeltrelevanz<br />
Entgeltnebenabrede<br />
Lässt sich der Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, eine<br />
zugesagte Leistung künftig zu streichen, spricht<br />
man <strong>von</strong> einem Widerrufsvorbehalt. Es kann sich<br />
um Geldzahlungen oder geldwerte Zuwendungen<br />
(z.B. Privatnutzungsrecht am Firmenfahrzeug)<br />
handeln.<br />
Freiwilligkeitsvorbehalte sollen vor allem eine betriebliche<br />
Übung verhindern und können im Zusammenhang<br />
mit der jeweiligen Leistung selbst oder im Arbeitsvertrag<br />
vorgesehen sein (verbreitet bei Gratifikationen<br />
und Bonuszahlungen).<br />
Teilkündigungsrechte wirken im Unterschied zum Widerruf<br />
nicht sofort, sondern erst nach Fristablauf.<br />
Widerrufsvorbehalte<br />
Freiwilligkeitsvorbehalte<br />
Teilkündigungsrechte<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 42