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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Entgeltrelevanz<br />

Entgeltnebenabrede<br />

Lässt sich der Arbeitgeber die Möglichkeit einräumen, eine<br />

zugesagte Leistung künftig zu streichen, spricht<br />

man <strong>von</strong> einem Widerrufsvorbehalt. Es kann sich<br />

um Geldzahlungen oder geldwerte Zuwendungen<br />

(z.B. Privatnutzungsrecht am Firmenfahrzeug)<br />

handeln.<br />

Freiwilligkeitsvorbehalte sollen vor allem eine betriebliche<br />

Übung verhindern und können im Zusammenhang<br />

mit der jeweiligen Leistung selbst oder im Arbeitsvertrag<br />

vorgesehen sein (verbreitet bei Gratifikationen<br />

und Bonuszahlungen).<br />

Teilkündigungsrechte wirken im Unterschied zum Widerruf<br />

nicht sofort, sondern erst nach Fristablauf.<br />

Widerrufsvorbehalte<br />

Freiwilligkeitsvorbehalte<br />

Teilkündigungsrechte<br />

Zusätzliche Leistungen<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 42

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