2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Entgeltrelevanz<br />
Reine Entgelthauptabreden (beispielsweise 6,50 € / Arbeitsstunde)<br />
unterliegen keiner Inhaltskontrolle<br />
nach § 307 III 1 BGB, weil für deren Bemessung<br />
keine Vorschriften bestehen, <strong>von</strong> denen abgewichen<br />
werden könnte.<br />
Nach § 307 III 2 BGB ist allerdings auch bei Hauptabreden<br />
uneingeschränkt das Transparenzgebot nach<br />
§ 307 I 2 BGB zu beachten.<br />
Unterschreitet die Vergütung ein gesetzlich vorgegebenes<br />
Mindestmaß, ist die Entgeltabrede als solche<br />
unwirksam. An deren Stelle tritt § 612 II BGB.<br />
Grundsätzlich freie Vereinbarkeit<br />
Entgelthauptabrede<br />
Kontrollfreiheit, § 307 III 1 BGB<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 40