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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Entgeltrelevanz<br />

Reine Entgelthauptabreden (beispielsweise 6,50 € / Arbeitsstunde)<br />

unterliegen keiner Inhaltskontrolle<br />

nach § 307 III 1 BGB, weil für deren Bemessung<br />

keine Vorschriften bestehen, <strong>von</strong> denen abgewichen<br />

werden könnte.<br />

Nach § 307 III 2 BGB ist allerdings auch bei Hauptabreden<br />

uneingeschränkt das Transparenzgebot nach<br />

§ 307 I 2 BGB zu beachten.<br />

Unterschreitet die Vergütung ein gesetzlich vorgegebenes<br />

Mindestmaß, ist die Entgeltabrede als solche<br />

unwirksam. An deren Stelle tritt § 612 II BGB.<br />

Grundsätzlich freie Vereinbarkeit<br />

Entgelthauptabrede<br />

Kontrollfreiheit, § 307 III 1 BGB<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 40

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