2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Spezifische Klauseln<br />
Änderungsvorbehalte<br />
Preisvereinbarungen (also auch die Vereinbarung der für<br />
bestimmte Arbeitsleistungen zu entrichtende Vergütung)<br />
unterliegen als Hauptabrede gemäß § 307<br />
III 1 BGB an sich keiner Inhaltskontrolle.<br />
Gleichwohl werden Preisnebenabreden, die sich mittelbar<br />
auf das Arbeitsentgelt auswirken und an deren<br />
Stelle dispositive gesetzliche Regelungen treten<br />
können, sowie die Hauptleistung einschränkende,<br />
verändernde oder ausgestaltende Absprachen unter<br />
Umständen einer Inhaltskontrolle unterworfen.<br />
Ein Arbeitnehmer soll nach § 307 II Nr. 2 BGB auch vor<br />
unangemessener Kürzung des (verstetigten) Entgelts,<br />
das nach Gegenstand und Zweck des Vertrags<br />
erwarten werden darf, geschützt werden.<br />
Entgeltrelevanz<br />
Entgelthauptabrede<br />
Entgeltnebenabrede<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 39