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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Preisvereinbarungen (also auch die Vereinbarung der für<br />

bestimmte Arbeitsleistungen zu entrichtende Vergütung)<br />

unterliegen als Hauptabrede gemäß § 307<br />

III 1 BGB an sich keiner Inhaltskontrolle.<br />

Gleichwohl werden Preisnebenabreden, die sich mittelbar<br />

auf das Arbeitsentgelt auswirken und an deren<br />

Stelle dispositive gesetzliche Regelungen treten<br />

können, sowie die Hauptleistung einschränkende,<br />

verändernde oder ausgestaltende Absprachen unter<br />

Umständen einer Inhaltskontrolle unterworfen.<br />

Ein Arbeitnehmer soll nach § 307 II Nr. 2 BGB auch vor<br />

unangemessener Kürzung des (verstetigten) Entgelts,<br />

das nach Gegenstand und Zweck des Vertrags<br />

erwarten werden darf, geschützt werden.<br />

Entgeltrelevanz<br />

Entgelthauptabrede<br />

Entgeltnebenabrede<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 39

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