2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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03.11.2013 Aufrufe

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Änderungsvorbehalte Die Flexibilisierung von Arbeitsbedingungen in Formulararbeitsverträgen steht im Spannungsfeld zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen in den §§ 308 Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt: Leistungsversprechen des Arbeitgebers), 307 I 1, II BGB (Angemessenheit) und 307 I 2 BGB (Transparenz). Ausmaß der einseitigen Bestimmung durch den Arbeitgeber und insbesondere Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer sind die ausschlaggebende Gesichtspunkte, wobei der Kernbereich des Synallagmas (Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung) unangetastet bleibt. Erweist sich eine Bestimung als haltbar, kommt es letztlich nur noch auf die Billigkeit der Ausübung im konkreten Einzelfall an. Ausgangslage Interessenlage Kontrollmaßstab © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 36

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Dem Interesse des Arbeitgebers an gegebenenfalls beliebiger Flexibilisierung steht auf Arbeitnehmerseite das Bedürfnis an sicheren Rahmenbedingungen und Bestandsschutz hinsichtlich des Vertragsinhalts gegenüber. Wirksamkeitskontrolle Spezifische Klauseln Änderungsvorbehalte Ausgangslage Interessenlage Flexibilisierung gegen Vertragsinhaltsschutz © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 37

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Spezifische Klauseln<br />

Änderungsvorbehalte<br />

Die Flexibilisierung <strong>von</strong> Arbeitsbedingungen in <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

steht im Spannungsfeld zu den<br />

gesetzlichen Rahmenbedingungen in den §§ 308<br />

Nr. 4 BGB (Änderungsvorbehalt: Leistungsversprechen<br />

des Arbeitgebers), 307 I 1, II BGB (Angemessenheit)<br />

und 307 I 2 BGB (Transparenz).<br />

Ausmaß der einseitigen Bestimmung durch den Arbeitgeber<br />

und insbesondere Erkennbarkeit für den Arbeitnehmer<br />

sind die ausschlaggebende Gesichtspunkte,<br />

wobei der Kernbereich des Synallagmas<br />

(Äquivalenz <strong>von</strong> Leistung und Gegenleistung) unangetastet<br />

bleibt. Erweist sich eine Bestimung als<br />

haltbar, kommt es letztlich nur noch auf die Billigkeit<br />

der Ausübung im konkreten Einzelfall an.<br />

Ausgangslage<br />

Interessenlage<br />

Kontrollmaßstab<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 36

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