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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

2011 -3 AZR 791/09-, NZA 2012, 738, 740).<br />

Wirksamkeitskontrolle<br />

Inhaltskontrolle<br />

Generalklausel, § 307 BGB<br />

Die <strong>Kontrolle</strong> fußt auf einer generellen und nicht am konkreten<br />

Fall orientierten Betrachtungsweise. Abzuwägen<br />

sind die Interessen des Verwenders gegenüber<br />

denen der typischerweise beteiligten Vertragspartner<br />

unter Berücksichtigung der Art, des<br />

Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen<br />

Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG, 13.12.<br />

Da Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne des § 310 III<br />

BGB gelten, sind gemäß § 310 III Nr. 3 BGB noch<br />

ergänzend die konkreten Umstände (Art und Weise)<br />

des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Neben<br />

dem jeweiligen Hintergrund (z.B. Zeitdruck)<br />

spielen vor allen Dingen individuelle Gegebenheiten<br />

wie persönliche Eigenschaften, Erfahrung und<br />

Verhandlungsstärke, Beurteilungsfähigkeit, das<br />

Angewiesensein auf die Leistung sowie intellektuelle<br />

Stärken oder Schwächen eine Rolle.<br />

Beschäftigten hoher Hierarchieebenen wird man diesbezüglich<br />

mehr Erkenntniskraft zutrauen müssen als<br />

anderen. Im Einzelfall kann die Marktmacht sogar<br />

auf Arbeitnehmerseite überwiegen.<br />

Methode der <strong>Kontrolle</strong><br />

Abstrakte Betrachtungsweise<br />

Umstände bei Vertragsschluss<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 34

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