2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
2011 -3 AZR 791/09-, NZA 2012, 738, 740).<br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Inhaltskontrolle<br />
Generalklausel, § 307 BGB<br />
Die <strong>Kontrolle</strong> fußt auf einer generellen und nicht am konkreten<br />
Fall orientierten Betrachtungsweise. Abzuwägen<br />
sind die Interessen des Verwenders gegenüber<br />
denen der typischerweise beteiligten Vertragspartner<br />
unter Berücksichtigung der Art, des<br />
Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen<br />
Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG, 13.12.<br />
Da Arbeitnehmer als Verbraucher im Sinne des § 310 III<br />
BGB gelten, sind gemäß § 310 III Nr. 3 BGB noch<br />
ergänzend die konkreten Umstände (Art und Weise)<br />
des Vertragsschlusses zu berücksichtigen. Neben<br />
dem jeweiligen Hintergrund (z.B. Zeitdruck)<br />
spielen vor allen Dingen individuelle Gegebenheiten<br />
wie persönliche Eigenschaften, Erfahrung und<br />
Verhandlungsstärke, Beurteilungsfähigkeit, das<br />
Angewiesensein auf die Leistung sowie intellektuelle<br />
Stärken oder Schwächen eine Rolle.<br />
Beschäftigten hoher Hierarchieebenen wird man diesbezüglich<br />
mehr Erkenntniskraft zutrauen müssen als<br />
anderen. Im Einzelfall kann die Marktmacht sogar<br />
auf Arbeitnehmerseite überwiegen.<br />
Methode der <strong>Kontrolle</strong><br />
Abstrakte Betrachtungsweise<br />
Umstände bei Vertragsschluss<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 34