2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Formulierung finden ließe (BAG, 22.02.2012 -5 Wirksamkeitskontrolle Eine nicht klar und verständlich formulierte Bestimmung kann nach § 307 I 2 BGB unangemessen benachteiligen, allerdings nicht allein deshalb, weil sie schwer zu verstehen ist (BAG, 18.01.2012 -10 AZR 670/10-, NZA 2012, 499, 500). Ausschlaggebend ist, dass sich im konkret geregelten Bereich unschwer (ohne vermeidbare Unklarheiten) eine AZR 765/10-, NZA 2012, 861, 862). Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Regelung müssen so präzise beschrieben (ohne fremde Hilfe gewiss) sein, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume zu Gunsten des Arbeitgebers bestehen, die einen Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Rechte abhalten könnten (BAG, 22. 02.2012 -5 AZR 765/10-, NZA 2012, 861, 862; 17. 08.2011 -5 AZR 406/10-, NZA 2011, 1335, 1336 ). Transparenzkontrolle Verweisungen Pauschalierung Widersprüche © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 26
2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Wirksamkeitskontrolle Transparenzkontrolle Während nach § 307 III 1 BGB eine Inhaltskontrolle von Hauptabreden nicht stattfindet, erstreckt sich das Tranparenzgebot nach § 307 III 2 BGB auch auf solche und damit auf alle vorformulierten Bestimmungen. Das Transparenzgebot greift auch bei Norm wiederholenden Klauseln. Wieweit dies auch für die bloße Bezugnahme auf Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gilt (vgl. § 310 IV 3 BGB), ist umstritten. Verweisungen Gesetzeswiederholungen Kollektivrechtliche Normen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 27
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Formulierung finden ließe (BAG, 22.02.2012 -5<br />
Wirksamkeitskontrolle<br />
Eine nicht klar und verständlich formulierte Bestimmung<br />
kann nach § 307 I 2 BGB unangemessen benachteiligen,<br />
allerdings nicht allein deshalb, weil sie<br />
schwer zu verstehen ist (BAG, 18.01.2012 -10<br />
AZR 670/10-, NZA 2012, 499, 500). Ausschlaggebend<br />
ist, dass sich im konkret geregelten Bereich<br />
unschwer (ohne vermeidbare Unklarheiten) eine<br />
AZR 765/10-, NZA 2012, 861, 862).<br />
Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Regelung müssen<br />
so präzise beschrieben (ohne fremde Hilfe gewiss)<br />
sein, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume<br />
zu Gunsten des Arbeitgebers bestehen,<br />
die einen Arbeitnehmer <strong>von</strong> der Durchsetzung<br />
seiner Rechte abhalten könnten (BAG, 22.<br />
02.2012 -5 AZR 765/10-, NZA 2012, 861, 862; 17.<br />
08.2011 -5 AZR 406/10-, NZA 2011, 1335, 1336 ).<br />
Transparenzkontrolle<br />
Verweisungen<br />
Pauschalierung<br />
Widersprüche<br />
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