2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati 2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

03.11.2013 Aufrufe

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Anwendungsbereich Seit dem 1. Januar 2003 findet auch auf Altverträge das BGB in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Soweit die formalen Anforderungen an eine Klausel auf eine echte Rückwirkung hinauslaufen, wird neben einer geltungserhaltenden Reduktion von Altklauseln eine ergänzende Vertragsauslegung vorgeschlagen. Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel müsste einer den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragenden Lösung zuwider laufen (BAG, 13. 12.2011 -3 AZR 791/09-, NZA 2012, 738, 741). Kontrolle von Altverträgen Übergangsrecht Vertrauensschutz © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 24

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen findet nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB statt. Als Kontrollmaßstab dienen zum einen die besondere Klauselverbote aus den §§ 308 und 309 BGB und zum anderen die so genannte Generalklausel des § 307 BGB als Auffangtatbestand. Wirksamkeitskontrolle Transparenzkontrolle Inhaltskontrolle Spezifische Klauseln © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 25

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Anwendungsbereich<br />

Seit dem 1. Januar 2003 findet auch auf Altverträge das<br />

BGB in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.<br />

Soweit die formalen Anforderungen an eine<br />

Klausel auf eine echte Rückwirkung hinauslaufen,<br />

wird neben einer geltungserhaltenden Reduktion<br />

<strong>von</strong> Altklauseln eine ergänzende Vertragsauslegung<br />

vorgeschlagen.<br />

Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass<br />

der Regelungsplan der Parteien infolge der durch<br />

die Unwirksamkeit entstandenen Lücke einer Vervollständigung<br />

bedarf. Die ersatzlose Streichung<br />

der unwirksamen Klausel müsste einer den typischen<br />

und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders<br />

und seines Vertragspartners Rechnung<br />

tragenden Lösung zuwider laufen (BAG, 13.<br />

12.2011 -3 AZR 791/09-, NZA 2012, 738, 741).<br />

<strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> Altverträgen<br />

Übergangsrecht<br />

Vertrauensschutz<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 24

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!