2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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03.11.2013 Aufrufe

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Anwendungsbereich Wirksame Einbeziehung Ausschluss/Auslegung Überraschende Klauseln Da überraschende Bestimmungen gemäß § 305 c I BGB nicht Vertragsbestandteil werden, erübrigt sich deren inhaltliche Kontrolle. Überraschende Bestimmungen sind also als nicht existent zu behandeln. Einem Überraschungseffekt kann entgegengewirkt werden. So kann man auf entsprechende Bestimmungen gesondert (z.B. durch eigene Überschrift) hinweisen oder diese drucktechnisch (beispielsweise durch Fettdruck) hervorheben. Jedenfalls sollten sie nur im inhaltlich logischen Kontext auftauchen. Rechtsfolgen Kein Vertragsbestandteil Inhaltskontrolle entbehrlich © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 20

2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Anwendungsbereich Wirksame Einbeziehung Nach der Unklarheitenregel des § 305 c II BGB obliegt es derjenigen Partei, die die Gestaltungshoheit für sich in Anspruch nimmt, sich klar und unmissverständlich auszudrücken. Widersprechen sich mehrere Klauseln in einem Klauselwerk inhaltlich, ist dies kein Anwendungsfall des § 305 c II BGB. Vielmehr greift dann das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB. Ausschluss/Auslegung Auslegung bei Zweifeln Objektive Auslegung Verbleibende Zweifel © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 21

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Anwendungsbereich<br />

Wirksame Einbeziehung<br />

Ausschluss/Auslegung<br />

Überraschende Klauseln<br />

Da überraschende Bestimmungen gemäß § 305 c I BGB<br />

nicht Vertragsbestandteil werden, erübrigt sich deren<br />

inhaltliche <strong>Kontrolle</strong>. Überraschende Bestimmungen<br />

sind also als nicht existent zu behandeln.<br />

Einem Überraschungseffekt kann entgegengewirkt werden.<br />

So kann man auf entsprechende Bestimmungen<br />

gesondert (z.B. durch eigene Überschrift) hinweisen<br />

oder diese drucktechnisch (beispielsweise<br />

durch Fettdruck) hervorheben. Jedenfalls sollten<br />

sie nur im inhaltlich logischen Kontext auftauchen.<br />

Rechtsfolgen<br />

Kein Vertragsbestandteil<br />

Inhaltskontrolle entbehrlich<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 20

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