2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Anwendungsbereich<br />
Wirksame Einbeziehung<br />
Im Arbeitsrecht findet keine Einbeziehungskontrolle statt<br />
(§§ 310 IV 2, 305 II, III BGB). Wie sonst im unternehmerischen<br />
Geschäftsverkehr (vgl. dazu § 310 I<br />
BGB) genügt zu einer wirksamen Einbeziehung<br />
<strong>von</strong> Vertragsbedingungen jede (auch stillschweigende)<br />
Willlensübereinkunft.<br />
Deshalb müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer bei Vertragsschluss<br />
weder auf die Arbeitsbedingungen hinweisen<br />
noch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen.<br />
Offensichtlich hält der Gesetzgeber insoweit<br />
die Nachweispflicht im Sinne des § 2 NachwG<br />
für ausreichend. Auf der anderen Seite ist die Vereinbarung<br />
<strong>von</strong> Arbeitsbedingungen im Voraus unzulässig.<br />
Bildung eines Konsenses<br />
Rechtsgeschäft<br />
Einbeziehung<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 16