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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Anwendungsbereich<br />

Wirksame Einbeziehung<br />

Im Arbeitsrecht findet keine Einbeziehungskontrolle statt<br />

(§§ 310 IV 2, 305 II, III BGB). Wie sonst im unternehmerischen<br />

Geschäftsverkehr (vgl. dazu § 310 I<br />

BGB) genügt zu einer wirksamen Einbeziehung<br />

<strong>von</strong> Vertragsbedingungen jede (auch stillschweigende)<br />

Willlensübereinkunft.<br />

Deshalb müssen Arbeitgeber Arbeitnehmer bei Vertragsschluss<br />

weder auf die Arbeitsbedingungen hinweisen<br />

noch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschaffen.<br />

Offensichtlich hält der Gesetzgeber insoweit<br />

die Nachweispflicht im Sinne des § 2 NachwG<br />

für ausreichend. Auf der anderen Seite ist die Vereinbarung<br />

<strong>von</strong> Arbeitsbedingungen im Voraus unzulässig.<br />

Bildung eines Konsenses<br />

Rechtsgeschäft<br />

Einbeziehung<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 16

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