2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Anwendungsbereich<br />
Ausgenommene Bereiche<br />
§ 310 IV 1 BGB stellt Betriebs- und Dienstvereinbarungen<br />
Tarifverträgen gleich, was die Anwendung<br />
der §§ 305 ff. BGB betrifft. Augenscheinlich geht<br />
der Gesetzgeber da<strong>von</strong> aus, dass auch in diesem<br />
Norm setzenden Bereich nicht durch eine<br />
Inhaltskontrolle eingegriffen werden darf.<br />
Von § 310 IV BGB nicht erfasst sind Vereinbarungen<br />
zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss.<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
Inhaltskontrolle ausgeschlossen<br />
Ausschließlich Rechtskontrolle<br />
© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 14