2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unterliegen einer Rechtskontrolle und wie § 310 IV 1 BGB bestätigt, keiner Angemessenheitskontrolle. Anwendungsbereich Ausgenommene Bereiche Tarifverträge Betriebsvereinbarungen © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 12
Tarifverträge werden von gleichermaßen starken Partnern ausgehandelt und genießen nach Art. 9 2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen GG Anwendungsbereich Ausgenommene Bereiche verfassungsrechtlich Rang. Sie sind nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen die Verfassung oder anderweitig höherrangiges Recht verstoßen. Diese Privilegierung genießen die Arbeitsvertragsrichtlinien aus dem kirchlichen Bereich (AVR) nicht. Inwieweit eine Inhaltskontrolle ausgeschlossen ist, wenn im Formulararbeitsvertrag auf Normen eines (einschlägigen) Tarifvertrags (im Ganzen) verwiesen wird, ist in den Einzelheiten streitig. Insbesondere bei nur teilweiser Bezugnahme wird das Regelwerk wohl nicht mehr die Vermutung einer Angemessenheitsgewähr in sich tragen. Tarifverträge Unmittelbar: §§ 4 I 1, 5 IV TVG Mittelbar durch Bezugnahme © Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 13
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Tarifverträge werden <strong>von</strong> gleichermaßen starken Partnern<br />
ausgehandelt und genießen nach Art. 9 <strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong> GG<br />
Anwendungsbereich<br />
Ausgenommene Bereiche<br />
verfassungsrechtlich Rang. Sie sind nur daraufhin<br />
überprüfbar, ob sie gegen die Verfassung oder anderweitig<br />
höherrangiges Recht verstoßen.<br />
Diese Privilegierung genießen die Arbeitsvertragsrichtlinien<br />
aus dem kirchlichen Bereich (AVR) nicht.<br />
Inwieweit eine Inhaltskontrolle ausgeschlossen ist, wenn<br />
im Formulararbeitsvertrag auf Normen eines (einschlägigen)<br />
Tarifvertrags (im Ganzen) verwiesen<br />
wird, ist in den Einzelheiten streitig. Insbesondere<br />
bei nur teilweiser Bezugnahme wird das Regelwerk<br />
wohl nicht mehr die Vermutung einer Angemessenheitsgewähr<br />
in sich tragen.<br />
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Unmittelbar: §§ 4 I 1, 5 IV TVG<br />
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