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2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati

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Folge der Unangemessenheit einer Klausel ist deren Unwirksamkeit,<br />

soweit sich nicht ein haltbarer <strong>von</strong> einem<br />

unwirksamen Teil trennen lässt, was da<strong>von</strong><br />

<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />

Unwirksamkeitsfolgen<br />

abhängt, ob die jeweiligen Vertragszwecke unlösbar<br />

miteinander verbunden sind oder nicht (vgl. z.<br />

B. zu einer Sonderzuwendung mit Mischcharakter:<br />

BAG, 18.01.2012 -10 AZR 612/10-, NZA 2012,<br />

561, 563).<br />

Eine Teilung <strong>von</strong> Vertragsklauseln in einen unzulässigen<br />

und einen zulässigen Teil kommt nur in Betracht,<br />

wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich<br />

eindeutig abtrennbar ist. Es geht dann nicht um eine<br />

geltungserhaltende Reduktion (BAG, 13.12.<br />

2011 -3 AZR 791/09-, NZA 2012, 738, 741).<br />

Teilerhalt einer Bestimmung<br />

Teilbare Regelung<br />

blue-pencil-test<br />

© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />

<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 101

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