2.3 Kontrolle von Formulararbeitsverträgen - Anwaltssozietät Jurati
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Folge der Unangemessenheit einer Klausel ist deren Unwirksamkeit,<br />
soweit sich nicht ein haltbarer <strong>von</strong> einem<br />
unwirksamen Teil trennen lässt, was da<strong>von</strong><br />
<strong>2.3</strong> <strong>Kontrolle</strong> <strong>von</strong> <strong>Formulararbeitsverträgen</strong><br />
Unwirksamkeitsfolgen<br />
abhängt, ob die jeweiligen Vertragszwecke unlösbar<br />
miteinander verbunden sind oder nicht (vgl. z.<br />
B. zu einer Sonderzuwendung mit Mischcharakter:<br />
BAG, 18.01.2012 -10 AZR 612/10-, NZA 2012,<br />
561, 563).<br />
Eine Teilung <strong>von</strong> Vertragsklauseln in einen unzulässigen<br />
und einen zulässigen Teil kommt nur in Betracht,<br />
wenn der unzulässige Teil sprachlich und inhaltlich<br />
eindeutig abtrennbar ist. Es geht dann nicht um eine<br />
geltungserhaltende Reduktion (BAG, 13.12.<br />
2011 -3 AZR 791/09-, NZA 2012, 738, 741).<br />
Teilerhalt einer Bestimmung<br />
Teilbare Regelung<br />
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© Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer www.jurati.de<br />
<strong>Anwaltssozietät</strong> <strong>Jurati</strong>, Schönhauser Allee 83, 10439 Berlin 101