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Nie<strong>de</strong>rsächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (<strong>NVwVG</strong>)<br />

vom 2.6.1982 (Nds. GVBI. S. 139), zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 13.4.2011 (Nds. GVBI. S. 104)<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Ansprüchen <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, einer Gemein<strong>de</strong>,<br />

eines Landkreises o<strong>de</strong>r einer sonstigen <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaft,<br />

Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts aus<br />

1. Vollstreckungsurkun<strong>de</strong>n (§ 2 Abs. 1 bis 4) über Geldfor<strong>de</strong>rungen,<br />

2. Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen, soweit sich daraus Verpflichtungen<br />

zur Vornahme einer Handlung, zur Duldung o<strong>de</strong>r zur Unterlassung ergeben<br />

(§§ 70 bis 72).<br />

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Vollstreckung wegen Geldfor<strong>de</strong>rungen gelten<br />

auch,<br />

1. soweit die Län<strong>de</strong>r in Bun<strong>de</strong>sgesetzen ermächtigt sind zu bestimmen, dass für die Vollstreckung<br />

wegen Geldfor<strong>de</strong>rungen die lan<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften anzuwen<strong>de</strong>n sind,<br />

1. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zur Ausführung einer Vollstreckung<br />

2. wegen einer Geldfor<strong>de</strong>rung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach lan<strong>de</strong>srechtlichen<br />

Vorschriften durchzuführen ist.<br />

Erster Teil<br />

Vollstreckung wegen Geldfor<strong>de</strong>rungen<br />

§ 2<br />

Vollstreckungsurkun<strong>de</strong>n, Vollstreckungsschuldnerin, Vollstreckungsschuldner<br />

(1) Ein Verwaltungsakt, <strong>de</strong>r zu einer Geldleistung verpflichtet (Leistungsbescheid), wird nach<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Teils vollstreckt. Dasselbe gilt für einen Bescheid, <strong>de</strong>r zur Duldung<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckung wegen einer Geldfor<strong>de</strong>rung verpflichtet.<br />

(2) Die Vorschriften dieses Teils gelten auch für die Vollstreckung von Geldfor<strong>de</strong>rungen, welche<br />

sich aus <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Vollstreckungsurkun<strong>de</strong>n ergeben:<br />

1. Erklärung einer Person, die aufgrund einer Rechtsvorschrift eine von ihr zu erbringen<strong>de</strong><br />

Geldleistung selbst zu berechnen hat,<br />

2. Beitragsnachweis einer Arbeitgeberin o<strong>de</strong>r eines Arbeitgebers nach § 28 f Abs. 3 <strong>de</strong>s Vierten<br />

Buchs <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuchs,<br />

3. öffentlich-rechtlicher Vertrag, soweit sich darin die Schuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schuldner <strong>de</strong>r<br />

sofortigen Vollstreckung wegen einer Geldleistung unterworfen hat,<br />

4. Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung wegen einer privatrechtlichen Geldfor<strong>de</strong>rung, wenn durch Verordnung<br />

nach Absatz 3 zugelassen ist, dass solche Geldfor<strong>de</strong>rungen im Verwaltungszwangsverfahren<br />

vollstreckt wer<strong>de</strong>n dürfen,<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

Alle Angaben ohne Gewähr- für Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Verantwortung übernommen!


5. an<strong>de</strong>re Urkun<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>ren Vollstreckung im Verwaltungszwangsverfahren durch Rechtsvorschrift<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s beson<strong>de</strong>rs zugelassen ist.<br />

(3) Die Lan<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche privatrechtlichen<br />

Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r in § 1 Abs. 1 genannten Stellen im Verwaltungszwangsverfahren<br />

vollstreckt wer<strong>de</strong>n können. Die Geldfor<strong>de</strong>rungen müssen dadurch entstan<strong>de</strong>n sein,<br />

dass Dritte<br />

1. öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen haben,<br />

2. aus öffentlichem Vermögen Nutzungen gezogen o<strong>de</strong>r Früchte erworben haben o<strong>de</strong>r<br />

3. öffentliche Mittel für öffentlich geför<strong>de</strong>rte, insbeson<strong>de</strong>re soziale Zwecke in Anspruch<br />

genommen haben.<br />

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für For<strong>de</strong>rungen öffentlich- rechtlicher Versicherungsunternehmen,<br />

die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Sparkassen.<br />

(4) Vollstreckungsurkun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, wenn das Bun<strong>de</strong>srecht keine<br />

an<strong>de</strong>re Bestimmung trifft, ein Leistungsbescheid. Vollstreckungsurkun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Fällen<br />

<strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist die gerichtliche Entscheidung.<br />

(5) Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist<br />

1. bei einem Leistungsbescheid je<strong>de</strong> Person, gegen die <strong>de</strong>r Leistungsbescheid gerichtet ist,<br />

2. bei an<strong>de</strong>ren Vollstreckungsurkun<strong>de</strong>n je<strong>de</strong> darin genannte zahlungspflichtige Person,<br />

3. bei einem Bescheid nach Absatz 1 Satz 2 je<strong>de</strong> Person, die zur Duldung <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

verpflichtet ist.<br />

§ 3<br />

Voraussetzungen <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn<br />

1. gegen <strong>de</strong>n Leistungsbescheid o<strong>de</strong>r gegen die an<strong>de</strong>re Vollstreckungsurkun<strong>de</strong> kein Rechtsbehelf<br />

mit aufschieben<strong>de</strong>r Wirkung eingelegt wer<strong>de</strong>n kann,<br />

2. die Geldfor<strong>de</strong>rung fällig ist,<br />

3. <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch<br />

eine Mahnung angedroht wor<strong>de</strong>n ist, es sei <strong>de</strong>nn, dass diese nach § 4 nicht erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist, und<br />

4. die in <strong>de</strong>r Mahnung bestimmte Zahlungsfrist o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1<br />

drei Tage, gerechnet vom Zeitpunkt <strong>de</strong>r Fälligkeit, verstrichen sind.<br />

(2) Nebenfor<strong>de</strong>rungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten können mit <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung<br />

vollstreckt wer<strong>de</strong>n, wenn die Vollstreckung wegen <strong>de</strong>r Hauptfor<strong>de</strong>rung eingeleitet und<br />

im Leistungsbescheid o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vollstreckungsurkun<strong>de</strong> auf diese Nebenfor<strong>de</strong>rungen<br />

<strong>de</strong>m Grun<strong>de</strong> nach hingewiesen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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§ 4<br />

Mahnung<br />

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist unter Einräumung<br />

einer Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

bezeichnen.<br />

(2) Die Mahnung ist erst nach Ablauf einer Woche seit <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Geldfor<strong>de</strong>rung zulässig.<br />

(3) Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn<br />

1. die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner spätestens eine Woche<br />

vor Eintritt <strong>de</strong>r Fälligkeit an die Zahlung erinnert wur<strong>de</strong>; die Erinnerung kann auch durch öffentliche<br />

Bekanntmachung allgemein erfolgen,<br />

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass<br />

a) <strong>de</strong>r Erfolg <strong>de</strong>r Vollstreckung durch die Mahnung gefähr<strong>de</strong>t wür<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

b) die Mahnung infolge eines in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners<br />

liegen<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong>s dieser o<strong>de</strong>r diesem nicht zur Kenntnis kommen wird,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

3. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 1 Abs. 2 eine Erinnerung o<strong>de</strong>r Mahnung nach bun<strong>de</strong>srechtlichen Vorschriften<br />

erfolgt ist und die danach bestimmte Frist abgelaufen ist.<br />

(4) Ohne Mahnung können vollstreckt wer<strong>de</strong>n<br />

1. Zwangsgel<strong>de</strong>r und Kosten einer Ersatzvornahme,<br />

2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die Vollstreckung wegen<br />

<strong>de</strong>r Hauptleistung eingeleitet wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 5<br />

Vertretung <strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers<br />

Der Vollstreckungsgläubiger wird durch die Behör<strong>de</strong> vertreten, die <strong>de</strong>n Leistungsbescheid<br />

erlassen hat o<strong>de</strong>r die in <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Vollstreckungsurkun<strong>de</strong> genannt ist. In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s §<br />

2 Abs. 2 Nr. 1, 2 o<strong>de</strong>r 5 vertritt diejenige Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger, <strong>de</strong>r gegenüber<br />

die Erklärung in <strong>de</strong>r Vollstreckungsurkun<strong>de</strong> abzugeben war.<br />

§ 6<br />

Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n<br />

(1) Zur Vollstreckung sind die Gemein<strong>de</strong>n, mit Ausnahme <strong>de</strong>r Mitgliedsgemein<strong>de</strong>n von<br />

Samtgemein<strong>de</strong>n, die Samtgemein<strong>de</strong>n, die Landkreise und die Oberfinanzdirektion Nie<strong>de</strong>rsachsen<br />

befugt.<br />

(2) Die Lan<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt, durch Verordnung weitere Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n und<br />

juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, die <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterliegen, zu<br />

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Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n zu bestimmen, wenn sie für die Durchführung von Vollstreckungen<br />

geeignet erscheinen.<br />

(3) Die Oberfinanzdirektion Nie<strong>de</strong>rsachsen und die durch Verordnung nach Absatz 2 bestimmten<br />

Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n sind im gesamten Lan<strong>de</strong>sgebiet zur Vollstreckung befugt.<br />

§ 7<br />

Vollstreckungshilfe<br />

(1) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n leisten Behör<strong>de</strong>n, die nicht selbst Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

sind, Vollstreckungshilfe. Die Vorschriften über Vollstreckungshilfe gelten entsprechend,<br />

wenn die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aufgrund einer Rechtsvorschrift für <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger<br />

tätig wird. § 5 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 6 und 7 <strong>de</strong>s Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

(VwVfG) gelten entsprechend. Die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> hat <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

zu bescheinigen, dass <strong>de</strong>r Leistungsbescheid o<strong>de</strong>r die sonstige Vollstreckungsurkun<strong>de</strong><br />

vollstreckbar ist.<br />

(2) Die Verpflichtung zur Amtshilfe zwischen Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n bleibt unberührt.<br />

(3) Die Vollstreckungshilfe ist für juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts, die <strong>de</strong>r Aufsicht<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen, eine Aufgabe <strong>de</strong>s eigenen Wirkungskreises.<br />

(4) Für die Vollstreckung <strong>de</strong>r Beschei<strong>de</strong> über rückständige Rundfunkgebühren sind die Gemein<strong>de</strong>n<br />

zuständig.<br />

§ 8<br />

Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte<br />

(1) Die <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsbeamten zugewiesenen Vollstreckungshandlungen<br />

führt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> durch beson<strong>de</strong>rs bestellte Bedienstete<br />

aus.<br />

(2) Die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte muss bei <strong>de</strong>r Ausübung ihrer<br />

o<strong>de</strong>r seiner Tätigkeit einen Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen.<br />

(3) Der Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber<br />

wird die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte durch schriftlichen Auftrag<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> zur Vollstreckung ermächtigt; <strong>de</strong>r Auftrag ist vorzuzeigen.<br />

(4) Die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen<br />

o<strong>de</strong>r sonstige Leistungen für <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen.<br />

(5) Die Oberfinanzdirektion Nie<strong>de</strong>rsachsen kann Vollstreckungshandlungen, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamtin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, auch durch Gerichtsvollzieherinnen<br />

o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher ausführen, soweit eigene Vollstreckungsbeamtinnen und<br />

Vollstreckungsbeamte nicht zur Verfügung stehen. Die Lan<strong>de</strong>sregierung wird ermächtigt,<br />

durch Verordnung zu bestimmen, dass die Befugnis nach Satz 1 auch an<strong>de</strong>ren in <strong>de</strong>r Verordnung<br />

nach § 6 Abs. 2 bestimmten Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n zusteht. Die Gerichtsvollzieherin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckungshandlungen nach <strong>de</strong>n Vorschriften<br />

über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und <strong>de</strong>n hierzu gelten<strong>de</strong>n<br />

Kostenvorschriften durch; an die Stelle <strong>de</strong>r vollstreckbaren Ausfertigung <strong>de</strong>s Schuldtitels tritt<br />

<strong>de</strong>r schriftliche Auftrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Der Vollstreckungsauftrag wird <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausge-<br />

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händigt. Er ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner durch die<br />

Gerichtsvollzieherin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.<br />

(6) Wird <strong>de</strong>r Auftrag nach Absatz 3 o<strong>de</strong>r 5 mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so<br />

genügt es, wenn er ein eingedrucktes Dienstsiegel und die Namensangabe <strong>de</strong>r ausstellen<strong>de</strong>n<br />

Person enthält.<br />

§ 9<br />

Durchsuchen von Wohnungen und sonstigem Besitztum<br />

(1) Soweit <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vollstreckung es erfor<strong>de</strong>rt, darf die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Vollstreckungsbeamte die Wohnung und das sonstige Besitztum <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners durchsuchen sowie verschlossene Türen und Behältnisse<br />

öffnen o<strong>de</strong>r öffnen lassen.<br />

(2) Die Wohnung darf ohne Einwilligung <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners<br />

nur aufgrund einer Anordnung <strong>de</strong>r Richterin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Richters bei <strong>de</strong>m<br />

Amtsgericht durchsucht wer<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>ssen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt<br />

nicht bei Gefahr im Verzuge. Die Anordnung nach Satz 1 ist bei <strong>de</strong>r Vollstreckung vorzuzeigen.<br />

(3) Wenn die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung<br />

eingewilligt hat o<strong>de</strong>r eine Durchsuchungsanordnung vorliegt o<strong>de</strong>r entbehrlich ist, haben<br />

Personen, die Mitgewahrsam an <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dul<strong>de</strong>n. Unbillige Härten gegenüber<br />

diesen Personen sind zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

(4) Soweit <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vollstreckung es erfor<strong>de</strong>rt, haben im Beisein <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamtin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsbeamten auch hinzugezogene Zeuginnen und Zeugen, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen<br />

und Verwaltungsvollzugsbeamte (§ 50 <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG -), Polizeibeamtinnen und<br />

Polizeibeamte sowie Personen, die sich durch einen schriftlichen Auftrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

ausweisen können, das Zutrittsrecht nach Absatz 1. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.<br />

§ 10<br />

Anwendung unmittelbaren Zwangs<br />

(1) Soweit <strong>de</strong>r Zweck <strong>de</strong>r Vollstreckung es erfor<strong>de</strong>rt, kann die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte unmittelbaren Zwang anwen<strong>de</strong>n und hierzu die Polizei um Unterstützung<br />

ersuchen. Die §§ 69 und 71 bis 75 Nds. SOG gelten entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe,<br />

dass nicht durch Waffen und Sprengmittel auf Personen eingewirkt wer<strong>de</strong>n darf.<br />

(2) Hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> Verwaltungsvollzugsbeamtinnen o<strong>de</strong>r Verwaltungsvollzugsbeamte<br />

(§ 50 Nds. SOG) bestellt, so sind diese berechtigt, die Vollstreckungsbeamtin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsbeamten im Rahmen ihrer Befugnisse zu unterstützen.<br />

§ 11<br />

Hinzuziehung von Zeuginnen und Zeugen<br />

Wird <strong>de</strong>r Vollstreckung Wi<strong>de</strong>rstand entgegengesetzt o<strong>de</strong>r ist bei einer Vollstreckungshandlung<br />

in <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners we<strong>de</strong>r<br />

die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner noch eine zu ihrer o<strong>de</strong>r<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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seiner Familie gehörige o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Wohnung beschäftigte erwachsene Person anwesend,<br />

so hat die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte min<strong>de</strong>stens eine erwachsene<br />

Zeugin o<strong>de</strong>r einen erwachsenen Zeugen hinzuzuziehen.<br />

§ 12<br />

Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen<br />

Zwischen 21 und 6 Uhr (Nachtzeit) sowie an Sonn- und Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung<br />

nicht vorgenommen wer<strong>de</strong>n, wenn dies für die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r die Personen, die Mitgewahrsam haben, eine unbillige Härte<br />

darstellt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong> Erfolg in einem Missverhältnis zu <strong>de</strong>m Eingriff steht. In<br />

Wohnungen darf eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen<br />

nur mit beson<strong>de</strong>rer richterlicher Anordnung vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Die Anordnung ist vorzuzeigen.<br />

§ 13<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift<br />

(1) Die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte hat über je<strong>de</strong> Vollstreckungshandlung<br />

eine Nie<strong>de</strong>rschrift aufzunehmen.<br />

(2) Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss enthalten:<br />

1. Ort und Zeit <strong>de</strong>r Aufnahme,<br />

2. <strong>de</strong>n Gegenstand <strong>de</strong>r Vollstreckung unter Erwähnung <strong>de</strong>r wesentlichen<br />

Vorgänge,<br />

3. die Namen <strong>de</strong>r Personen, mit <strong>de</strong>nen verhan<strong>de</strong>lt wor<strong>de</strong>n ist,<br />

4. die Unterschrift <strong>de</strong>r Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung<br />

o<strong>de</strong>r Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet wor<strong>de</strong>n sei,<br />

5. die Unterschrift <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsbeamten.<br />

(3) Konnte einem <strong>de</strong>r Erfor<strong>de</strong>rnisse nach Absatz 2 Nr. 4 nicht genügt wer<strong>de</strong>n, so ist <strong>de</strong>r<br />

Grund anzugeben.<br />

§ 14<br />

Auffor<strong>de</strong>rungen und Mitteilungen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsbeamten<br />

Die Auffor<strong>de</strong>rungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu <strong>de</strong>n Vollstreckungshandlungen<br />

gehören, sind von <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsbeamten <strong>de</strong>n erschienenen<br />

Beteiligten mündlich bekannt zu geben und vollständig in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufzunehmen.<br />

Soweit die Beteiligten nicht erschienen sind, wer<strong>de</strong>n Auffor<strong>de</strong>rungen und Mitteilungen<br />

durch Übersendung einer Abschrift <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift bekannt gegeben.<br />

§ 15<br />

Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin o<strong>de</strong>r einen<br />

Lebenspartner<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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Für die Vollstreckung gegen eine Ehegattin, einen Ehegatten, eine Lebenspartnerin o<strong>de</strong>r<br />

einen Lebenspartner gilt § 739 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung<br />

gegen eine Ehegattin o<strong>de</strong>r einen Ehegatten gelten auch die §§ 740, 741, 743 und 745 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 16<br />

Vollstreckung gegen Nießbraucher<br />

Für die Vollstreckung in Gegenstän<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>m Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen,<br />

gilt § 737 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 17<br />

Vollstreckung nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners<br />

(1) Eine Vollstreckung, die vor <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners<br />

begonnen hatte, kann in <strong>de</strong>n Nachlass fortgesetzt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners erfor<strong>de</strong>rlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen<br />

wor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r wenn die Erbin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erbe unbekannt o<strong>de</strong>r wenn es ungewiss ist,<br />

ob die Erbschaft angenommen wor<strong>de</strong>n ist, die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Erbin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Erben eine einstweilige beson<strong>de</strong>re Vertreterin o<strong>de</strong>r einen einstweiligen beson<strong>de</strong>ren Vertreter<br />

zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn eine Nachlasspflegerin o<strong>de</strong>r ein<br />

Nachlasspfleger bestellt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r die Verwaltung <strong>de</strong>s Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin<br />

o<strong>de</strong>r einem Testamentsvollstrecker zusteht.<br />

§ 18<br />

Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben<br />

(1) Für die Vollstreckung gegen Erbinnen und Erben gelten die §§ 747, 748, 778 und 781 bis<br />

784 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Einwendungen nach <strong>de</strong>n §§ 781 bis 784 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung kann die Erbin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Erbe im Streitfall durch Klage gegen <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger<br />

vor <strong>de</strong>m or<strong>de</strong>ntlichen Gericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk vollstreckt wird, geltend<br />

machen. Das Gericht kann vorläufige Maßnahmen in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r §§<br />

769 und 770 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung treffen.<br />

§ 19<br />

Sonstige Fälle beschränkter Haftung<br />

Auf die nach § 1489 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches eintreten<strong>de</strong> beschränkte Haftung sind<br />

die §§ 781 bis 784 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung, auf die nach <strong>de</strong>n §§ 1480, 1504 und 2187 <strong>de</strong>s<br />

Bürgerlichen Gesetzbuchs eintreten<strong>de</strong> beschränkte Haftung ist § 781 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

§ 20<br />

Vollstreckung gegen Personenvereinigungen<br />

Für die Vollstreckung in das Vermögen nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen genügt<br />

ein Leistungsbescheid gegen die Personenvereinigung o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>re Vollstreckungsur-<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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kun<strong>de</strong>, nach <strong>de</strong>r die Personenvereinigung zahlungspflichtig ist. Entsprechen<strong>de</strong>s gilt für<br />

Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person ähnliche Gebil<strong>de</strong>.<br />

§ 21 Vollstreckung gegen juristische Personen <strong>de</strong>s Öffentlichen Rechts<br />

(1) Die Vollstreckung gegen juristische Personen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts ist zulässig, soweit<br />

diese dadurch nicht an <strong>de</strong>r Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n. Der Vollstreckungsgläubiger<br />

hat seine Absicht, die Vollstreckung zu betreiben, <strong>de</strong>r Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r juristischen Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll, anzuzeigen, es sei<br />

<strong>de</strong>nn, es han<strong>de</strong>lt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Die Vollstreckung darf erst vier<br />

Wochen nach Zugang <strong>de</strong>r Anzeige beginnen. Die Vollstreckung ist unzulässig in Sachen,<br />

<strong>de</strong>ren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.<br />

(2) Für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und<br />

für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich <strong>de</strong>r Sparkassen gelten die<br />

Beschränkungen) <strong>de</strong>s Absatzes 1 nicht.<br />

§ 21 a<br />

Vermögensermittlung, Auskunftspflicht<br />

(1) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann zur Vorbereitung <strong>de</strong>r Vollstreckung wegen einer Geldfor<strong>de</strong>rung<br />

die Vermögens- und Einkommensverhältnisse <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners ermitteln. Sie darf ihr bekannte, nach § 30 <strong>de</strong>r Abgabenordnung<br />

(AO) geschützte Daten, die sie bei <strong>de</strong>r Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher<br />

Nebenleistungen verwen<strong>de</strong>n darf, auch bei <strong>de</strong>r Vollstreckung wegen an<strong>de</strong>rer Geldleistungen<br />

als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwen<strong>de</strong>n. Satz 2 gilt entsprechend, soweit §<br />

30 AO entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner, die sonstigen Beteiligten<br />

und an<strong>de</strong>re Personen sind verpflichtet, Auskunft zur Ermittlung <strong>de</strong>r in Absatz 1 Satz 1<br />

genannten Verhältnisse zu erteilen; § 65 VwVfG gilt entsprechend. Die Auskunftspflicht nach<br />

Satz 1 besteht auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behör<strong>de</strong>n und<br />

Betriebe gewerblicher Art <strong>de</strong>r Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts; § 34 und § 79 Abs. 1<br />

Nrn. 3 und 4 AO gelten entsprechend. Von <strong>de</strong>n sonstigen Beteiligten und an<strong>de</strong>ren Personen<br />

soll eine Auskunft erst verlangt wer<strong>de</strong>n, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner nicht zum Ziel geführt hat o<strong>de</strong>r keinen<br />

Erfolg verspricht. In <strong>de</strong>m Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskunft erteilt wer<strong>de</strong>n<br />

soll. Auskunftsersuchen sind auf Verlangen <strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Auskunftspflichtigen schriftlich zu<br />

stellen.<br />

§ 22<br />

Ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung<br />

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner hat auf Antrag <strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieher <strong>de</strong>s für sie o<strong>de</strong>r ihn zuständigen Amtsgerichts ein Verzeichnis<br />

ihres o<strong>de</strong>r seines Vermögens vorzulegen und für ihre o<strong>de</strong>r seine For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>n Grund<br />

und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn<br />

1. die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung<br />

geführt hat,<br />

2. anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige<br />

Befriedigung nicht zu erlangen sein wird,<br />

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3. die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 9)<br />

verweigert hat o<strong>de</strong>r<br />

4. die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte die Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner wie<strong>de</strong>rholt in <strong>de</strong>r Wohnung nicht angetroffen hat, nach<strong>de</strong>m<br />

die Vollstreckung min<strong>de</strong>stens einmal zwei Wochen vorher angekündigt wor<strong>de</strong>n ist, es<br />

sei <strong>de</strong>nn, dass die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner die Abwesenheit<br />

genügend entschuldigt und <strong>de</strong>n Grund glaubhaft gemacht hat.<br />

(2) Aus <strong>de</strong>m Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein<br />

1. die in <strong>de</strong>n letzten zwei Jahren vor <strong>de</strong>m ersten zur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung<br />

anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners an eine nahe stehen<strong>de</strong> Person (§ 138<br />

<strong>de</strong>r Insolvenzordnung),<br />

2. die in <strong>de</strong>n letzten vier Jahren vor <strong>de</strong>m ersten zur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung<br />

anberaumten Termin von <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner<br />

vorgenommenen unentgeltlichen Leistungen, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche<br />

Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.<br />

Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung <strong>de</strong>r Pfändung offensichtlich<br />

nicht unterworfen sind, brauchen in <strong>de</strong>m Vermögensverzeichnis nicht angegeben zu<br />

wer<strong>de</strong>n, es sei <strong>de</strong>nn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.<br />

(3) Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Ei<strong>de</strong>s<br />

Statt zu versichern, dass sie o<strong>de</strong>r er die verlangten Angaben nach bestem Wissen und<br />

Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Die §§ 478 bis 480 und 483 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

gelten entsprechend.<br />

(4) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 914 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend. Als<br />

Auftrag im Sinne <strong>de</strong>s § 900 Abs. 1 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung genügt die schriftliche Erklärung<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers über Höhe, Grund und Vollstreckbarkeit <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung. § 8 Abs. 6 gilt<br />

entsprechend. Die Gerichtsvollzieherin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher hat über <strong>de</strong>n Termin zur<br />

Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherung ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 159 bis 165 <strong>de</strong>r<br />

Zivilprozessordnung fin<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />

(5) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann, statt <strong>de</strong>n Antrag nach Absatz 1 zu stellen, selbst die<br />

Vorlage <strong>de</strong>s Vermögensverzeichnisses von <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner<br />

verlangen und die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung abnehmen. Neben § 1<br />

Abs. 1 <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs.<br />

2, 4 und 5 VwVfG sind die Absätze 1 bis 3 sowie § 284 Abs. 4 und 6 bis 9 AO entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

§ 23<br />

Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen<br />

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen o<strong>de</strong>r zu beschränken, wenn o<strong>de</strong>r soweit<br />

1. <strong>de</strong>r Leistungsbescheid, aus <strong>de</strong>m vollstreckt wird, aufgehoben wor<strong>de</strong>n ist,<br />

2. die Vollstreckung o<strong>de</strong>r eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt<br />

wor<strong>de</strong>n ist,<br />

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3. die Einstellung gerichtlich angeordnet wor<strong>de</strong>n ist,<br />

4. <strong>de</strong>r Anspruch auf die Leistung erloschen ist o<strong>de</strong>r<br />

5. die Leistung gestun<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(2) In <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Nrn. 1, 2 und 4 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen<br />

aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar gewor<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die Leistungspflicht<br />

in voller Höhe erloschen ist. Im übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen,<br />

soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet wor<strong>de</strong>n ist.<br />

(3) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ist in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r Vollstreckungshilfe und <strong>de</strong>r Amtshilfe zur<br />

Einstellung, Beschränkung o<strong>de</strong>r Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen<br />

nachgewiesen wor<strong>de</strong>n sind, aus <strong>de</strong>nen sich die Pflicht dazu ergibt.<br />

(4) Die Vollstreckung einer Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ist einzustellen, sobald<br />

die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

gegen die For<strong>de</strong>rung als solche schriftlich o<strong>de</strong>r zur Nie<strong>de</strong>rschrift Einwendungen<br />

erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist hierüber zu belehren.<br />

Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn<br />

1. <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung <strong>de</strong>r Einwendungen<br />

wegen seiner Ansprüche vor <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten Klage erhoben o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Erlass eines Mahnbeschei<strong>de</strong>s beantragt hat o<strong>de</strong>r<br />

2. <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger mit <strong>de</strong>r Klage rechtskräftig abgewiesen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Ist die Vollstreckung eingestellt wor<strong>de</strong>n, so kann sie nur nach Maßgabe <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

fortgesetzt wer<strong>de</strong>n.“<br />

§ 24<br />

Vorläufiger Vollstreckungsschutz<br />

(1) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung <strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers<br />

ganz o<strong>de</strong>r teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner<br />

wegen beson<strong>de</strong>rer Umstän<strong>de</strong> eine unbillige Härte be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong>. Betrifft<br />

die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> bei ihrer Entscheidung auch die<br />

Verantwortung <strong>de</strong>s Menschen für das Tier zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann, soweit <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger dies nicht ausgeschlossen<br />

hat, während <strong>de</strong>s Vollstreckungsverfahrens je<strong>de</strong>rzeit <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen o<strong>de</strong>r eine Tilgung durch<br />

nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzen<strong>de</strong> Teilleistungen (Zahlungsplan) gestatten, wenn die<br />

Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die Zahlungen<br />

erbringen zu können. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein. Soweit<br />

ein Zahlungsplan festgesetzt wird, ist die Vollstreckung einstweilig einzustellen.<br />

(3) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> unterrichtet <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über<br />

<strong>de</strong>n Zahlungsplan und die einstweilige Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung. Wi<strong>de</strong>rspricht <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger<br />

unverzüglich, so wird <strong>de</strong>r Zahlungsplan mit <strong>de</strong>r Unterrichtung <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich en<strong>de</strong>t die einstweilige<br />

Einstellung <strong>de</strong>r Vollstreckung. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz<br />

o<strong>de</strong>r teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.<br />

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§ 25<br />

Erteilung von Urkun<strong>de</strong>n<br />

Bedarf <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger zum Zweck <strong>de</strong>r Vollstreckung eines Erbscheins o<strong>de</strong>r<br />

einer an<strong>de</strong>ren Urkun<strong>de</strong>, die <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner<br />

auf Antrag von einer Behör<strong>de</strong>, einer Beamtin o<strong>de</strong>r einem Beamten o<strong>de</strong>r einer Notarin<br />

o<strong>de</strong>r einem Notar zu erteilen ist, so kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger die Erteilung anstelle<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners verlangen.<br />

§ 26<br />

Rechte dritter Personen<br />

Behauptet eine dritte Person, dass ihr an <strong>de</strong>m Gegenstand <strong>de</strong>r Vollstreckung ein die Veräußerung<br />

hin<strong>de</strong>rn<strong>de</strong>s Recht zustehe, so ist § 771 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Entsprechen<strong>de</strong>s gilt in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>r §§ 772 bis 774 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung.<br />

Für die Klage ist das or<strong>de</strong>ntliche Gericht ausschließlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk vollstreckt<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Vollstreckung in das bewegliche Vermögen<br />

1. Unterabschnitt<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 27<br />

Pfändung<br />

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.<br />

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausge<strong>de</strong>hnt wer<strong>de</strong>n, als es zur Deckung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n<br />

Geldbeträge und <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Vollstreckung erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung <strong>de</strong>r pfändbaren Gegenstän<strong>de</strong> einen Ü-<br />

berschuss über die Kosten <strong>de</strong>r Vollstreckung nicht erwarten lässt.<br />

§ 28<br />

Wirkung <strong>de</strong>r Pfändung<br />

(1) Durch die Pfändung erwirbt <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an <strong>de</strong>m gepfän<strong>de</strong>ten<br />

Gegenstand.<br />

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu an<strong>de</strong>ren Gläubigerinnen und Gläubigern<br />

dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht<br />

Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt<br />

sind.<br />

(3) Das durch eine frühere Pfändung begrün<strong>de</strong>te Pfandrecht geht <strong>de</strong>mjenigen vor, das durch<br />

eine spätere Pfändung begrün<strong>de</strong>t wird.<br />

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§ 29<br />

Pfand- und Vorzugsrechte dritter Personen<br />

Macht eine dritte Person ein Pfand- o<strong>de</strong>r Vorzugsrecht an einer gepfän<strong>de</strong>ten Sache geltend,<br />

ohne in <strong>de</strong>ren Besitz zu sein, so ist § 805 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

Für die Klage ist das or<strong>de</strong>ntliche Gericht ausschließlich zuständig, in <strong>de</strong>ssen Bezirk gepfän<strong>de</strong>t<br />

wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 30<br />

Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen<br />

Wird ein Gegenstand auf Grund <strong>de</strong>r Pfändung veräußert, so steht <strong>de</strong>r Erwerberin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Erwerber wegen eines Mangels im Recht o<strong>de</strong>r wegen eines Mangels <strong>de</strong>r veräußerten Sache<br />

ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.<br />

2. Unterabschnitt<br />

Vollstreckung in Sachen<br />

§ 31<br />

Verfahren bei Pfändung<br />

(1) Sachen, die im Gewahrsam <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners<br />

sind, pfän<strong>de</strong>t die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte dadurch,<br />

dass sie o<strong>de</strong>r er diese in Besitz nimmt.<br />

(2) An<strong>de</strong>re Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung<br />

hierdurch nicht gefähr<strong>de</strong>t wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie<br />

durch Anlegung von Siegeln o<strong>de</strong>r in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.<br />

(3) Die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte hat <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.<br />

(4) Diese Vorschriften gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer dritten<br />

Person, die zu ihrer Herausgabe bereit ist.<br />

(5) Die §§ 811 bis 812 und § 813 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

Die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte kann entsprechend § 24 Vollstreckungsschutz<br />

gewähren.<br />

§ 32<br />

Ungetrennte Früchte<br />

(1) Früchte, die vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennt sind, können gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, solange sie<br />

nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor <strong>de</strong>r gewöhnlichen Zeit <strong>de</strong>r Reife gepfän<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

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(2) Eine Gläubigerin o<strong>de</strong>r ein Gläubiger, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r ein Recht auf Befriedigung aus <strong>de</strong>m<br />

Grundstück hat, kann <strong>de</strong>r Pfändung nach § 26 wi<strong>de</strong>rsprechen, wenn nicht für einen Anspruch<br />

gepfän<strong>de</strong>t ist, <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.<br />

§ 33<br />

Anschlusspfändung<br />

(1) Zur Pfändung bereits gepfän<strong>de</strong>ter Sachen genügt die in die Nie<strong>de</strong>rschrift aufzunehmen<strong>de</strong><br />

Erklärung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsbeamten, dass die Sache für<br />

die zu bezeichnen<strong>de</strong> For<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>t wird. Der Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.<br />

(2) Ist die erste Pfändung für eine an<strong>de</strong>re Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r durch eine Gerichtsvollzieherin<br />

o<strong>de</strong>r einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieher eine Abschrift <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zu ü-<br />

bersen<strong>de</strong>n. Die gleiche Pflicht hat eine Gerichtsvollzieherin o<strong>de</strong>r ein Gerichtsvollzieher, die<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eine Sache pfän<strong>de</strong>t, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gepfän<strong>de</strong>t<br />

ist.<br />

§ 34<br />

Verwertung durch Versteigerung, Zahlungswirkung <strong>de</strong>r Geldpfändung<br />

(1) Die gepfän<strong>de</strong>ten Sachen sind auf schriftliche Anordnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

durch die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern.<br />

Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann die gepfän<strong>de</strong>ten Sachen im Versteigerungstermin (§ 35<br />

Abs. 2 Satz 1) o<strong>de</strong>r über eine allgemein zugängliche Versteigerungsplattform im Internet<br />

(Absatz 2) versteigern. Kostbarkeiten sind vor <strong>de</strong>r Versteigerung durch eine Sachverständige<br />

o<strong>de</strong>r einen Sachverständigen abzuschätzen.<br />

(2) Die Lan<strong>de</strong>sregierung trifft durch Verordnung nähere Bestimmungen über<br />

1. die Versteigerungsplattform,<br />

2. <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Inbetriebnahme <strong>de</strong>r Versteigerungsplattform,<br />

3. die Zulassung zur und <strong>de</strong>n Ausschluss von <strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>r Versteigerung,<br />

4. Beginn, En<strong>de</strong> und Abbruch <strong>de</strong>r Versteigerung,<br />

5. die Versteigerungsbedingungen und die sonstigen rechtlichen Folgen <strong>de</strong>r Versteigerung<br />

einschließlich <strong>de</strong>r Belehrung <strong>de</strong>r Teilnehmerinnen und Teilnehmer über <strong>de</strong>n Gewährleistungsausschluss<br />

nach § 30,<br />

6. die Anonymisierung <strong>de</strong>r Angaben zur Person <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vollstreckungsschuldners vor ihrer Veröffentlichung und die Möglichkeit <strong>de</strong>r Anonymisierung<br />

<strong>de</strong>r Daten <strong>de</strong>r Bieterinnen und Bieter sowie<br />

7. das sonstige Verfahren.<br />

§ 35 Abs. 1 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. Soweit die Zulassung zur o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausschluss<br />

von <strong>de</strong>r Teilnahme an <strong>de</strong>r Versteigerung nach Satz 1 Nr. 3 einen I<strong>de</strong>ntitätsnachweis natürlicher<br />

Personen vorsieht, ist spätestens ab <strong>de</strong>m 1. Januar 2013 auch die Nutzung <strong>de</strong>s elektronischen<br />

I<strong>de</strong>ntitätsnachweises (§ 18 <strong>de</strong>s Personalausweisgesetzes) zu diesem Zweck<br />

durch die Verordnung nach Satz 1 zu ermöglichen.<br />

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(3) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners.<br />

§ 35<br />

Versteigerungstermin<br />

(1) Die gepfän<strong>de</strong>ten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit <strong>de</strong>m Tag <strong>de</strong>r Pfändung<br />

versteigert wer<strong>de</strong>n, sofern sich nicht die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner<br />

mit einer früheren Versteigerung einverstan<strong>de</strong>n erklärt o<strong>de</strong>r diese erfor<strong>de</strong>rlich ist,<br />

um die Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung abzuwen<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r unverhältnismäßige<br />

Kosten längerer Aufbewahrung zu vermei<strong>de</strong>n.<br />

(2) Zeit und Ort <strong>de</strong>r Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen,<br />

die versteigert wer<strong>de</strong>n sollen, allgemein zu bezeichnen. Auf Ersuchen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

hat eine Gemein<strong>de</strong>bedienstete o<strong>de</strong>r ein Gemein<strong>de</strong>bediensteter bei <strong>de</strong>r Versteigerung<br />

anwesend zu sein.<br />

(3) Der Vollstreckungsgläubiger und die Eigentümerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Eigentümer dürfen bei <strong>de</strong>r<br />

Versteigerung mitbieten. Das Gebot <strong>de</strong>r Eigentümerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Eigentümers darf zurückgewiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Betrag nicht bar hinterlegt wird; das Gleiche gilt für das Gebot <strong>de</strong>r<br />

Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, wenn das Pfand für eine<br />

frem<strong>de</strong> Schuld haftet.<br />

§ 36<br />

Zuschlag<br />

(1) Dem Zuschlag an die meistbieten<strong>de</strong> Person soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei<br />

einer Versteigerung im Internet ist er Zuschlag <strong>de</strong>r Person erteilt, die am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versteigerung<br />

das höchste, wenigstens das Min<strong>de</strong>stgebot nach § 37 erreichen<strong>de</strong> Gebot abgegeben<br />

hat; sie ist von <strong>de</strong>m Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt<br />

entsprechend.<br />

(2) Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen.<br />

Der Barzahlung steht die Gutschrift auf <strong>de</strong>m Konto <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gleich.<br />

Wird die zugeschlagene Sache auf Wunsch <strong>de</strong>r Ersteherin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Erstehers übersandt, so<br />

gilt die Aushändigung mit <strong>de</strong>r Übergabe an die zur Ausführung <strong>de</strong>r Versendung bestimmte<br />

Person als bewirkt.<br />

(3) Hat die meistbieten<strong>de</strong> Person nicht zu <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Versteigerungsbedingungen bestimmten<br />

Zeit o<strong>de</strong>r in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor <strong>de</strong>m Schluss <strong>de</strong>s Versteigerungstermins<br />

die Aushändigung gegen Zahlung <strong>de</strong>s Kaufgel<strong>de</strong>s verlangt, so wird die Sache<br />

an<strong>de</strong>rweitig versteigert. Die meistbieten<strong>de</strong> Person wird zu einem weiteren Gebot nicht<br />

zugelassen; sie haftet für <strong>de</strong>n Ausfall, auf <strong>de</strong>n Mehrerlös hat sie keinen Anspruch.<br />

(4) Wird <strong>de</strong>r Zuschlag <strong>de</strong>m Vollstreckungsgläubiger erteilt, so ist dieser von <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

zur baren Zahlung soweit befreit, als <strong>de</strong>r Erlös nach Abzug <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Vollstreckung zu<br />

seiner Befriedigung zu verwen<strong>de</strong>n ist. Soweit <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger von <strong>de</strong>r Verpflichtung<br />

zur baren Zahlung befreit ist, gilt <strong>de</strong>r Betrag als von <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner an <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger gezahlt.<br />

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§ 37<br />

Min<strong>de</strong>stgebot<br />

(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt wer<strong>de</strong>n, das min<strong>de</strong>stens die Hälfte <strong>de</strong>s gewöhnlichen<br />

Verkaufswertes <strong>de</strong>r Sache erreicht (Min<strong>de</strong>stgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert<br />

und das Min<strong>de</strong>stgebot sollen bei <strong>de</strong>m Ausbieten bekanntgegeben wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Wird <strong>de</strong>r Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Min<strong>de</strong>stgebot erreichen<strong>de</strong>s Gebot nicht abgegeben<br />

wor<strong>de</strong>n ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann<br />

je<strong>de</strong>rzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen o<strong>de</strong>r eine an<strong>de</strong>rweitige Verwertung<br />

<strong>de</strong>r gepfän<strong>de</strong>ten Sachen nach § 42 anordnen. Wird die an<strong>de</strong>rweitige Verwertung angeordnet,<br />

so gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- o<strong>de</strong>r Silberwert zugeschlagen<br />

wer<strong>de</strong>n. Wird ein <strong>de</strong>n Zuschlag gestatten<strong>de</strong>s Gebot nicht abgegeben, so können die<br />

Sachen auf Anordnung <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aus freier Hand verkauft wer<strong>de</strong>n. Der<br />

Verkaufspreis darf <strong>de</strong>n Gold- o<strong>de</strong>r Silberwert und die Hälfte <strong>de</strong>s gewöhnlichen Verkaufswertes<br />

nicht unterschreiten.<br />

§ 38<br />

Einstellung <strong>de</strong>r Versteigerung<br />

(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald <strong>de</strong>r Erlös zur Deckung <strong>de</strong>r beizutreiben<strong>de</strong>n<br />

Beträge einschließlich <strong>de</strong>r Kosten <strong>de</strong>r Vollstreckung ausreicht.<br />

(2) Soweit die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte <strong>de</strong>n Erlös in Empfang<br />

nimmt, gilt dies als Zahlung <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, dass <strong>de</strong>r Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).<br />

§ 39<br />

Wertpapiere<br />

Gepfän<strong>de</strong>te Wertpapiere, die einen Börsen- o<strong>de</strong>r Marktpreis haben, sind aus freier Hand<br />

zum Tageskurs zu verkaufen; an<strong>de</strong>re Wertpapiere sind nach <strong>de</strong>n allgemeinen Vorschriften<br />

zu versteigern.<br />

§ 40<br />

Namenspapiere<br />

Lautet ein gepfän<strong>de</strong>tes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> berechtigt,<br />

die Umschreibung auf <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r Käuferin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Käufers o<strong>de</strong>r, wenn es<br />

sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier han<strong>de</strong>lt, die Rückverwandlung<br />

in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erfor<strong>de</strong>rlichen Erklärungen anstelle <strong>de</strong>r<br />

Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners abzugeben.<br />

§ 41<br />

Versteigerung ungetrennter Früchte<br />

Gepfän<strong>de</strong>te Früchte, die vom Bo<strong>de</strong>n noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach <strong>de</strong>r Reife<br />

versteigert wer<strong>de</strong>n. Die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte hat die Früchte<br />

abernten zu lassen, wenn diese nicht vor <strong>de</strong>r Trennung versteigert<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 42<br />

Beson<strong>de</strong>re Verwertung<br />

Auf Antrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners o<strong>de</strong>r aus beson<strong>de</strong>ren<br />

Zweckmäßigkeitsgrün<strong>de</strong>n kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> anordnen, dass eine<br />

gepfän<strong>de</strong>te Sache in an<strong>de</strong>rer Weise, als in <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Paragrafen bestimmt ist, zu<br />

verwerten o<strong>de</strong>r durch eine an<strong>de</strong>re Person als die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsbeamten<br />

zu versteigern sei. Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner<br />

soll rechtzeitig davon unterrichtet wer<strong>de</strong>n.<br />

§ 43<br />

Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen<br />

(1) Für die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug<br />

nach § 71 <strong>de</strong>s Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in <strong>de</strong>r im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt<br />

Teil III, Glie<strong>de</strong>rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Artikel 32 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), erstreckt, gilt §<br />

100 jenes Gesetzes; an die Stelle <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Gerichtsvollziehers tritt<br />

die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte. (2) Absatz 1 gilt für die Vollstreckung<br />

in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug erstreckt,<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die Vorschriften <strong>de</strong>s § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 <strong>de</strong>s Gesetzes<br />

über Rechte an Luftfahrzeugen zu berücksichtigen sind.<br />

§ 44<br />

Verwertung bei mehrfacher Pfändung<br />

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen o<strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte<br />

o<strong>de</strong>r durch Gerichtsvollzieherinnen o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamtinnen<br />

o<strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte gepfän<strong>de</strong>t, so begrün<strong>de</strong>t ausschließlich die erste Pfändung<br />

die Zuständigkeit zur Verwertung.<br />

(2) Betreibt eine Gläubigerin o<strong>de</strong>r ein Gläubiger die Verwertung, so wird für alle beteiligten<br />

Gläubigerinnen und Gläubiger verwertet.<br />

(3) Der Erlös wird nach <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Pfändungen o<strong>de</strong>r nach abweichen<strong>de</strong>r Vereinbarung<br />

<strong>de</strong>r beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger verteilt.<br />

(4) Reicht <strong>de</strong>r Erlös zur Deckung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen nicht aus und verlangt eine Gläubigerin<br />

o<strong>de</strong>r ein Gläubiger, für <strong>de</strong>n die zweite o<strong>de</strong>r eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung<br />

<strong>de</strong>r übrigen beteiligten Gläubigerinnen und Gläubiger eine an<strong>de</strong>re Verteilung als nach<br />

<strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung <strong>de</strong>s Erlöses <strong>de</strong>m<br />

Amtsgericht, in <strong>de</strong>ssen Bezirk gepfän<strong>de</strong>t ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke,<br />

die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Für das Verteilungsverfahren gelten die §§<br />

873 bis 882 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung.<br />

(5) Wird für verschie<strong>de</strong>ne Gläubigerinnen o<strong>de</strong>r Gläubiger gleichzeitig gepfän<strong>de</strong>t, so fin<strong>de</strong>n<br />

die Vorschriften <strong>de</strong>r Absätze 2 bis 4 mit <strong>de</strong>r Maßgabe Anwendung, dass <strong>de</strong>r Erlös nach <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rungen verteilt wird.<br />

3. Unterabschnitt<br />

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Vollstreckung in For<strong>de</strong>rungen und an<strong>de</strong>re Vermögensrechte<br />

§ 45<br />

Pfändung einer Geldfor<strong>de</strong>rung<br />

(1) Soll eine Geldfor<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, so hat die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Drittschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an die Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich je<strong>de</strong>r Verfügung über die For<strong>de</strong>rung,<br />

insbeson<strong>de</strong>re ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung).<br />

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung <strong>de</strong>r Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Drittschuldner zugestellt ist. Die an die Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Drittschuldner zuzustellen<strong>de</strong><br />

Pfändungsverfügung bezeichnet <strong>de</strong>n beizutreiben<strong>de</strong>n Geldbetrag ohne Angabe <strong>de</strong>s<br />

Schuldgrun<strong>de</strong>s. Die Zustellung ist <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner<br />

mitzuteilen.<br />

(3) Für die Pfändung <strong>de</strong>s Guthabens eines Kontos <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gilt § 833 a <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

Abweichend von § 76 sind Anträge nach § 833 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung bei <strong>de</strong>m nach § 828 Abs. 2 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung zuständigen<br />

Vollstreckungsgericht zu stellen.<br />

§ 45 Abs. 3 lautet ab 1.1.2012:<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Pfändung <strong>de</strong>s Guthabens eines Kontos <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o-<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833 a und<br />

850 l <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend. Abweichend von § 76 sind Anträge nach<br />

§ 850 l <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung bei <strong>de</strong>m nach § 828 Abs. 2 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.<br />

(4) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann im gesamten Lan<strong>de</strong>sgebiet die Pfändungsverfügung<br />

ohne Rücksicht auf <strong>de</strong>n Wohnsitz, Sitz o<strong>de</strong>r gewöhnlichen Aufenthaltsort <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners und <strong>de</strong>r Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Drittschuldners<br />

selbst erlassen und ihre Zustellung selbst bewirken.<br />

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn<br />

1. die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> ihren Sitz in einem an<strong>de</strong>ren Land hat, o<strong>de</strong>r<br />

2. die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner o<strong>de</strong>r die Drittschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Drittschuldner <strong>de</strong>n Wohnsitz, Sitz o<strong>de</strong>r gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Land hat und das dort gelten<strong>de</strong> Recht die Vollstreckung zulässt.<br />

§ 46<br />

Pfändung einer durch Hypothek gesicherten For<strong>de</strong>rung<br />

(1) Zur Pfändung einer For<strong>de</strong>rung, für die eine Hypothek besteht, ist außer <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung<br />

die Aushändigung <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes an die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte<br />

<strong>de</strong>n Brief wegnimmt. Ist die Erteilung <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes ausgeschlossen, so<br />

muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen wer<strong>de</strong>n; die Eintragung erfolgt auf Grund<br />

<strong>de</strong>r Pfändungsverfügung auf Ersuchen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>.<br />

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(2) Wird die Pfändungsverfügung vor <strong>de</strong>r Übergabe <strong>de</strong>s Hypothekenbriefes o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Eintragung<br />

<strong>de</strong>r Pfändung <strong>de</strong>r Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung<br />

dieser o<strong>de</strong>r diesem gegenüber mit <strong>de</strong>r Zustellung als bewirkt.<br />

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in § 1159 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

bezeichneten Leistungen gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. Das gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek<br />

im Fall <strong>de</strong>s § 1187 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuches von <strong>de</strong>r Pfändung <strong>de</strong>r<br />

Hauptfor<strong>de</strong>rung.<br />

§ 47<br />

Pfändung einer durch Schiffshypothek<br />

o<strong>de</strong>r Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten For<strong>de</strong>rung<br />

(1) Die Pfändung einer For<strong>de</strong>rung, für die eine Schiffshypothek besteht, bedarf <strong>de</strong>r Eintragung<br />

in das Schiffsregister o<strong>de</strong>r das Schiffsbauregister.<br />

(2) Die Pfändung einer For<strong>de</strong>rung, für die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht,<br />

bedarf <strong>de</strong>r Eintragung in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.<br />

(3) Die Pfändung nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 wird auf Grund <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung auf<br />

Ersuchen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eingetragen. § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n, soweit es sich um die Pfändung <strong>de</strong>r Ansprüche<br />

auf die in § 53 <strong>de</strong>s Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken<br />

in <strong>de</strong>r im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil III, Glie<strong>de</strong>rungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 29 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010<br />

(BGBl. I S. 1864), und auf die in § 53 <strong>de</strong>s Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen in <strong>de</strong>r im<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt Teil III, Glie<strong>de</strong>rungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Artikel 32 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in<br />

<strong>de</strong>n jeweils gelten<strong>de</strong>n Fassungen bezeichneten Leistungen han<strong>de</strong>lt. Das Gleiche gilt, wenn<br />

bei einer Schiffshypothek für eine For<strong>de</strong>rung aus einer Schuldverschreibung auf die Inhaberin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Inhaber, aus einem Wechsel o<strong>de</strong>r aus einem an<strong>de</strong>ren durch Indossament übertragbaren<br />

Papier die Hauptfor<strong>de</strong>rung gepfän<strong>de</strong>t ist.<br />

(5) Für die Pfändung von For<strong>de</strong>rungen, für die ein Recht an einem ausländischen Luftfahrzeug<br />

besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.<br />

§ 48<br />

Pfändung einer For<strong>de</strong>rung aus indossablen Papieren<br />

For<strong>de</strong>rungen aus Wechseln und an<strong>de</strong>ren Papieren, die durch Indossament übertragen wer<strong>de</strong>n<br />

können, wer<strong>de</strong>n dadurch gepfän<strong>de</strong>t, dass die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbeamte<br />

die Papiere in Besitz nimmt.<br />

§ 49<br />

Pfändung fortlaufen<strong>de</strong>r Bezüge<br />

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsfor<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r einer ähnlichen in<br />

fortlaufen<strong>de</strong>n Bezügen bestehen<strong>de</strong>n For<strong>de</strong>rung erworben wird, erstreckt sich auch auf die<br />

Beträge, die später fällig wer<strong>de</strong>n. Die Pfändung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen,<br />

das die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner bei Verset-<br />

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zung in ein an<strong>de</strong>res Amt, Übertragung eines neuen Amts o<strong>de</strong>r einer Gehaltserhöhung zu<br />

beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel <strong>de</strong>s Dienstherrn.<br />

(2) En<strong>de</strong>t das Arbeits- o<strong>de</strong>r Dienstverhältnis und begrün<strong>de</strong>n die Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner und die Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Drittschuldner innerhalb<br />

von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die For<strong>de</strong>rung aus<br />

<strong>de</strong>m neuen Arbeits- o<strong>de</strong>r Dienstverhältnis.<br />

(3) Sind nach <strong>de</strong>m Leistungsbescheid o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r sonstigen Vollstreckungsurkun<strong>de</strong> wie<strong>de</strong>rkehren<strong>de</strong><br />

Leistungen zu erbringen, so kann eine For<strong>de</strong>rung im Sinne <strong>de</strong>s Absatzes 1 zugleich<br />

mit <strong>de</strong>r Pfändung wegen einer vollstreckbaren Leistung auch wegen später fällig gewor<strong>de</strong>ner<br />

und wegen künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Leistungen gepfän<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, sofern Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass auch künftig nicht freiwillig gezahlt wer<strong>de</strong>n wird. Insoweit bedarf<br />

die Pfändung keiner vorausgehen<strong>de</strong>n Mahnung. Bei künftig fällig wer<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Leistungen wird<br />

die Pfändung jeweils erst am Tag nach <strong>de</strong>r Fälligkeit <strong>de</strong>r Leistungen wirksam.<br />

§ 50<br />

Einziehungsverfügung<br />

(1) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> überweist <strong>de</strong>m Vollstreckungsgläubiger die gepfän<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rung<br />

zur Einziehung. § 45 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.<br />

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung verbun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfän<strong>de</strong>tes Guthaben einer Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r eines Vollstreckungsschuldners, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eine natürliche Person ist, <strong>de</strong>m Vollstreckungsgläubiger<br />

überwiesen, so darf erst vier Wochen nach <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r Einziehungsverfügung<br />

an die Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Drittschuldner aus <strong>de</strong>m Guthaben an <strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger<br />

geleistet o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Betrag hinterlegt wer<strong>de</strong>n. Wird künftiges Guthaben<br />

gepfän<strong>de</strong>t, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>m Vollstreckungsgläubiger Vergütungen einer<br />

Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r eines Vollstreckungsschuldners, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eine natürliche<br />

Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten o<strong>de</strong>r Dienste o<strong>de</strong>r sonstige Einkünfte überwiesen<br />

wer<strong>de</strong>n, die nicht wie<strong>de</strong>rkehrend zahlbar und kein Arbeitseinkommen sind.<br />

§ 51<br />

Wirkung <strong>de</strong>r Einziehungsverfügung<br />

(1) Die Einziehungsverfügung ersetzt die förmlichen Erklärungen <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners, von <strong>de</strong>nen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung<br />

zur Einziehung abhängt. Dies gilt auch bei einer For<strong>de</strong>rung, für die eine Hypothek, eine<br />

Schiffshypothek o<strong>de</strong>r ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten <strong>de</strong>r<br />

Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Einziehungsverfügung<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner gegenüber so lange<br />

als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und die Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Drittschuldner<br />

hiervon erfährt.<br />

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur<br />

Geltendmachung <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung nötige Auskunft zu erteilen. Erteilt die Vollstreckungsschuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, so ist sie o<strong>de</strong>r er auf Antrag<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> verpflichtet, gegenüber <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieher<br />

die Auskunft zu Protokoll zu geben und die Angaben an Ei<strong>de</strong>s Statt zu versichern.<br />

§ 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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(3) Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die über<br />

die For<strong>de</strong>rung vorhan<strong>de</strong>nen Urkun<strong>de</strong>n herauszugeben. Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann die<br />

Urkun<strong>de</strong>n durch die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsbeamten wegnehmen<br />

lassen o<strong>de</strong>r ihre Herausgabe durch Zwangsgeld erzwingen. Wer<strong>de</strong>n die Urkun<strong>de</strong>n nicht vorgefun<strong>de</strong>n,<br />

so hat die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner auf Antrag<br />

<strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gegenüber <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Ei<strong>de</strong>s Statt zu versichern, dass sie o<strong>de</strong>r<br />

er die Urkun<strong>de</strong>n nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befin<strong>de</strong>n. Das Gericht kann<br />

beschließen, dass die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung in einer von Satz 3 abweichen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r<br />

Sachlage entsprechen<strong>de</strong>n Fassung abgegeben wer<strong>de</strong>n darf. § 22 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Hat eine dritte Person die Urkun<strong>de</strong>, so kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger o<strong>de</strong>r die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

auch <strong>de</strong>n Anspruch <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners<br />

auf Herausgabe geltend machen.<br />

(5) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung nach Absatz 2 Satz 2<br />

und nach Absatz 3 Satz 3 nach Maßgabe <strong>de</strong>s § 22 Abs. 5 Satz 2 selbst abnehmen und sie<br />

entsprechend Absatz 3 Satz 4 än<strong>de</strong>rn.<br />

§ 52<br />

Erklärungspflicht <strong>de</strong>r Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Drittschuldners<br />

(1) Auf Verlangen <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> hat ihr die Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Drittschuldner<br />

binnen zwei Wochen, von <strong>de</strong>r Zustellung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung an gerechnet,<br />

schriftlich zu erklären,<br />

1. ob und inwieweit sie o<strong>de</strong>r er die For<strong>de</strong>rung als begrün<strong>de</strong>t anerkenne und bereit sei, zu<br />

zahlen,<br />

2. ob und welche Ansprüche an<strong>de</strong>re Personen an die For<strong>de</strong>rung erheben,<br />

3. ob und wegen welcher Ansprüche die For<strong>de</strong>rung bereits für an<strong>de</strong>re Gläubigerinnen o<strong>de</strong>r<br />

Gläubiger gepfän<strong>de</strong>t sei.<br />

Wird ein Kontoguthaben gepfän<strong>de</strong>t, so ist in die Erklärung nach Satz 1 auch aufzunehmen,<br />

1. ob innerhalb <strong>de</strong>r letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto eine Pfändung gemäß<br />

o<strong>de</strong>r entsprechend § 833 a Abs. 2 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung aufgehoben o<strong>de</strong>r die Unpfändbarkeit<br />

<strong>de</strong>s Guthabens angeordnet wor<strong>de</strong>n ist, und<br />

§ 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lautet ab <strong>de</strong>m 01.01.2012<br />

1. ob innerhalb <strong>de</strong>r letzten zwölf Monate im Hinblick auf dieses Konto eine Pfändung<br />

gemäß o<strong>de</strong>r entsprechend § 850 l <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung aufgehoben o<strong>de</strong>r die Unpfändbarkeit<br />

<strong>de</strong>s Guthabens angeordnet wor<strong>de</strong>n ist, und<br />

2. ob es sich bei diesem Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850 k Abs. 7<br />

<strong>de</strong>r Zivilprozessordnung han<strong>de</strong>lt.<br />

Die Erklärung <strong>de</strong>r Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Drittschuldners nach Satz 1 Nr. 1 gilt nicht als<br />

Schuldanerkenntnis.<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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(2) Die Auffor<strong>de</strong>rung zur Abgabe dieser Erklärung muss in die Pfändungsverfügung aufgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n. Die Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Drittschuldner haftet <strong>de</strong>m Vollstreckungsgläubiger<br />

für <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r Nichterfüllung ihrer o<strong>de</strong>r seiner Verpflichtung entsteht.<br />

Sie o<strong>de</strong>r er kann zur Abgabe <strong>de</strong>r Erklärung durch Zwangsgeld angehalten wer<strong>de</strong>n; die<br />

Ersatzzwangshaft ist nicht zulässig.<br />

(3) Die §§ 841 bis 843 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend.<br />

§ 53<br />

An<strong>de</strong>re Art <strong>de</strong>r Verwertung<br />

Ist die gepfän<strong>de</strong>te For<strong>de</strong>rung bedingt o<strong>de</strong>r betagt o<strong>de</strong>r ihre Einziehung schwierig, so kann<br />

die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> anordnen, dass sie in an<strong>de</strong>rer Weise zu verwerten ist; § 51 Abs.<br />

1 gilt entsprechend. Die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner ist vorher<br />

zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe <strong>de</strong>r Anordnung nach Satz 1 außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs<br />

<strong>de</strong>s Grundgesetzes o<strong>de</strong>r eine öffentliche Bekanntmachung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />

§ 54<br />

Ansprüche auf Herausgabe o<strong>de</strong>r Leistung von Sachen<br />

(1) Für die Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe o<strong>de</strong>r Leistung von Sachen gelten<br />

außer <strong>de</strong>n §§ 45 bis 53 die nachstehen<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />

(2) Bei <strong>de</strong>r Pfändung eines Anspruchs, <strong>de</strong>r eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

an, dass die Sache an die Vollstreckungsbeamtin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsbeamten<br />

herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfän<strong>de</strong>te Sache verwertet.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Pfändung eines Anspruchs, <strong>de</strong>r eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

an, dass die Sache an eine Treuhän<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r einen Treuhän<strong>de</strong>r herauszugeben<br />

sei, die o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n das Amtsgericht <strong>de</strong>r belegenen Sache auf Antrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

bestellt. Ist <strong>de</strong>r Anspruch auf Übertragung <strong>de</strong>s Eigentums gerichtet, so<br />

hat die Auflassung an die Treuhän<strong>de</strong>rin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Treuhän<strong>de</strong>r als Vertreterin o<strong>de</strong>r Vertreter<br />

<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners zu erfolgen. Mit <strong>de</strong>m Ü-<br />

bergang <strong>de</strong>s Eigentums auf die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Vollstreckungsschuldner<br />

erlangt <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger eine Sicherungshypothek für die For<strong>de</strong>rung. Die Treuhän<strong>de</strong>rin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Treuhän<strong>de</strong>r hat die Eintragung <strong>de</strong>r Sicherungshypothek zu bewilligen. Die<br />

Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach <strong>de</strong>n Vorschriften über die Vollstreckung<br />

in unbewegliche Sachen bewirkt.<br />

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn <strong>de</strong>r Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes<br />

Schiff, ein Schiffsbauwerk o<strong>de</strong>r Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist<br />

o<strong>de</strong>r in dieses Register eingetragen wer<strong>de</strong>n kann, o<strong>de</strong>r ein Luftfahrzeug betrifft, das in <strong>de</strong>r<br />

Luftfahrzeugrolle eingetragen ist o<strong>de</strong>r nach Löschung in <strong>de</strong>r Luftfahrzeugrolle noch in <strong>de</strong>m<br />

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.<br />

§ 55<br />

Unpfändbarkeit von For<strong>de</strong>rungen<br />

Die §§ 850 bis 852 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Wird die Vollstreckung<br />

wegen eines Zwangsgel<strong>de</strong>s, eines Bußgel<strong>de</strong>s, eines Ordnungsgel<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r wegen einer<br />

For<strong>de</strong>rung aufgrund <strong>de</strong>r für die Einweisung in eine Unterkunft wegen Obdachlosigkeit gezahlten<br />

Nutzungsentschädigung betrieben, so kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> <strong>de</strong>n pfändba-<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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en Teil <strong>de</strong>s Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

vorgesehene Beschränkung bestimmen; <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner<br />

ist jedoch so viel zu belassen, wie sie o<strong>de</strong>r er für ihren o<strong>de</strong>r seinen notwendigen<br />

Unterhalt und zur Erfüllung ihrer o<strong>de</strong>r seiner laufen<strong>de</strong>n gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen<br />

bedarf. Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850 k Abs. 7 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

eingerichtet wer<strong>de</strong>n, kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> wegen For<strong>de</strong>rungen nach<br />

Satz 2 abweichen<strong>de</strong> pfändungsfreie Beträge festsetzen.<br />

§ 56<br />

Mehrfache Pfändung einer For<strong>de</strong>rung<br />

(1) Ist eine For<strong>de</strong>rung durch mehrere Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r durch eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

und ein Gericht gepfän<strong>de</strong>t, so sind die §§ 853 bis 856 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

und § 99 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend<br />

anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach <strong>de</strong>n §§ 853 und 854 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

zuständig wäre, so ist bei <strong>de</strong>m Amtsgericht zu hinterlegen, in <strong>de</strong>ssen Bezirk die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

ihren Sitz hat, <strong>de</strong>ren Pfändungsverfügung <strong>de</strong>r Drittschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Drittschuldner zuerst zugestellt wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§ 57<br />

Vollstreckung in an<strong>de</strong>re Vermögensrechte<br />

(1) Für die Vollstreckung in an<strong>de</strong>re Vermögensrechte, die nicht Gegenstand <strong>de</strong>r Vollstreckung<br />

in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehen<strong>de</strong>n Vorschriften entsprechend.<br />

(2) Ist we<strong>de</strong>r eine Drittschuldnerin noch ein Drittschuldner vorhan<strong>de</strong>n, so ist die Pfändung<br />

bewirkt, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner das Gebot,<br />

sich je<strong>de</strong>r Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.<br />

(3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, insoweit pfändbar, als<br />

die Ausübung einer an<strong>de</strong>ren Person überlassen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(4) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> kann bei <strong>de</strong>r Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, <strong>de</strong>ren<br />

Ausübung einer an<strong>de</strong>ren Person überlassen wer<strong>de</strong>n kann, beson<strong>de</strong>re Anordnungen erlassen,<br />

insbeson<strong>de</strong>re bei <strong>de</strong>r Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in<br />

diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe <strong>de</strong>r zu benutzen<strong>de</strong>n Sache an die Verwalterin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung <strong>de</strong>r Pfändungsverfügung<br />

schon vorher bewirkt ist.<br />

(5) Ist die Veräußerung <strong>de</strong>s Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> die Veräußerung<br />

anordnen.<br />

(6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld o<strong>de</strong>r eine Rentenschuld gelten<br />

die Vorschriften über die Vollstreckung in eine For<strong>de</strong>rung, für die eine Hypothek besteht.<br />

(7) Die §§ 858 bis 863 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.<br />

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Dritter Abschnitt<br />

Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen<br />

§ 58<br />

Verfahren<br />

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer <strong>de</strong>n Grundstücken<br />

die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehen<strong>de</strong>n Vorschriften gelten,<br />

die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im<br />

Schiffsbauregister eingetragen sind o<strong>de</strong>r in dieses Register eingetragen wer<strong>de</strong>n können,<br />

sowie die Luftfahrzeuge, die in <strong>de</strong>r Luftfahrzeugrolle eingetragen sind o<strong>de</strong>r nach Löschung in<br />

<strong>de</strong>r Luftfahrzeugrolle noch in <strong>de</strong>m Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen<br />

sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung gelten<strong>de</strong>n Vorschriften,<br />

namentlich die §§ 864 bis 871 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung und das Gesetz über die<br />

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwen<strong>de</strong>n. Bei Stundung und Aussetzung<br />

<strong>de</strong>r Vollziehung geht eine im Wege <strong>de</strong>r Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek<br />

jedoch nur dann nach § 868 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung auf die Eigentümerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek o<strong>de</strong>r ein Registerpfandrecht an .einem<br />

Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1<br />

<strong>de</strong>s Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung <strong>de</strong>r Vollstreckungsmaßnahme<br />

angeordnet wird.<br />

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 <strong>de</strong>s Gesetzes über die Zwangsversteigerung<br />

und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge<br />

§ 106 Abs. 1 und 2 <strong>de</strong>s Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171 h bis<br />

171 n <strong>de</strong>s Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.<br />

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfor<strong>de</strong>rlichen Anträge <strong>de</strong>s<br />

Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong>. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht <strong>de</strong>r<br />

Beurteilung <strong>de</strong>s Vollstreckungsgerichts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung<br />

einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek o<strong>de</strong>r eines Registerpfandrechts an einem<br />

Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne <strong>de</strong>s § 38 <strong>de</strong>r Grundbuchordnung und <strong>de</strong>s § 45 <strong>de</strong>r<br />

Schiffsregisterordnung in <strong>de</strong>r Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), zuletzt geän<strong>de</strong>rt<br />

durch Artikel 4 Abs. 5 <strong>de</strong>s Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713).<br />

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nur beantragen,<br />

wenn festgestellt ist, dass <strong>de</strong>r Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche<br />

Vermögen nicht beigetrieben wer<strong>de</strong>n kann.<br />

(5) Soweit <strong>de</strong>r zu vollstrecken<strong>de</strong> Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Gesetzes über die<br />

Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung <strong>de</strong>n Rechten am Grundstück im Rang vorgeht,<br />

kann eine Sicherungshypothek unter <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Bedingung in das Grundbuch<br />

eingetragen wer<strong>de</strong>n, dass das Vorrecht wegfällt.<br />

§ 59<br />

Vollstreckung gegen <strong>de</strong>n Rechtsnachfolger<br />

Ist nach § 58 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek o<strong>de</strong>r ein Registerpfandrecht an<br />

einem Luftfahrzeug eingetragen wor<strong>de</strong>n, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem<br />

Recht nur dann eines Beschei<strong>de</strong>s auf Duldung <strong>de</strong>r Vollstreckung, wenn nach <strong>de</strong>r Eintragung<br />

dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemäß für die Zwangsverwaltung<br />

aus einer nach § 58 eingetragenen Sicherungshypothek.<br />

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Vierter Abschnitt<br />

Ergänzen<strong>de</strong> Vorschriften<br />

§§ 60 bis 64 - gestrichen-<br />

§ 64<br />

Dinglicher Arrest<br />

(1) Zur Sicherung <strong>de</strong>r Vollstreckung von Geldfor<strong>de</strong>rungen kann das Amtsgericht, in <strong>de</strong>ssen<br />

Bezirk sich <strong>de</strong>r mit Arrest zu belegen<strong>de</strong> Gegenstand befin<strong>de</strong>t, auf Antrag <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers <strong>de</strong>n Arrest in das bewegliche o<strong>de</strong>r unbewegliche<br />

Vermögen <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners anordnen,<br />

wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt o<strong>de</strong>r wesentlich erschwert wird.<br />

Das Amtsgericht kann <strong>de</strong>n Arrest auch dann anordnen, wenn die For<strong>de</strong>rung nicht zahlenmäßig<br />

feststeht o<strong>de</strong>r wenn sie bedingt o<strong>de</strong>r betagt ist. In <strong>de</strong>r Arrestanordnung ist ein Geldbetrag<br />

zu bestimmen, bei <strong>de</strong>ssen Hinterlegung die Vollziehung <strong>de</strong>s Arrestes gehemmt ist und die<br />

getroffenen Vollzugsmaßnahmen aufzuheben sind.<br />

(2) Die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> stellt die Arrestanordnung zu und vollzieht <strong>de</strong>n Arrest. Die §§<br />

27 bis 59 dieses Gesetzes, § 929 Abs. 2 und 3 und die §§ 930 bis 932 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

sowie §§ 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 <strong>de</strong>s Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen<br />

fin<strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong> Anwendung.<br />

§ 65<br />

Verwertung von Sicherheiten<br />

(1) Wird eine Geldfor<strong>de</strong>rung, die nach diesem Gesetz bereits vollstreckt wer<strong>de</strong>n darf, bei<br />

Fälligkeit nicht erfüllt, so kann <strong>de</strong>r Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm zur Sicherung<br />

dieser For<strong>de</strong>rung gestellt sind o<strong>de</strong>r die er zu diesem Zweck sonst erlangt hat, durch die<br />

Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Teils verwerten. Soweit zur Verwertung<br />

Erklärungen <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vollstreckungsschuldners erfor<strong>de</strong>rlich<br />

sind, wer<strong>de</strong>n sie durch Erklärungen <strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers ersetzt.<br />

(2) Die Sicherheiten dürfen erst verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit <strong>de</strong>r Bekanntgabe<br />

min<strong>de</strong>stens eine Woche verstrichen ist.<br />

§ 66<br />

Ausschluss <strong>de</strong>r aufschieben<strong>de</strong>n Wirkung<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch und Klage gegen Verwaltungsakte nach diesem Teil haben keine aufschieben<strong>de</strong><br />

Wirkung.<br />

§ 67<br />

Kosten<br />

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Teil wer<strong>de</strong>n Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben;<br />

§ 8 Abs. 5 Satz 3 bleibt unberührt. Kostengläubiger ist <strong>de</strong>r Rechtsträger, <strong>de</strong>ssen Behör-<br />

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<strong>de</strong> die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch <strong>de</strong>r Rechtsträger, bei <strong>de</strong>ssen Behör<strong>de</strong><br />

die Auslagen entstan<strong>de</strong>n sind.<br />

(2) Die Kosten trägt die Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner. Mehrere<br />

Vollstreckungsschuldnerinnen o<strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldner haften gesamtschuldnerisch.<br />

(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung <strong>de</strong>r Amtshandlung unternommen<br />

wor<strong>de</strong>n sind, bei schriftlichen o<strong>de</strong>r in elektronischer Form vorgenommenen Amtshandlungen<br />

jedoch erst mit <strong>de</strong>r Absendung <strong>de</strong>s Schriftstücks o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s elektronischen Dokuments.<br />

Die Verpflichtung zur Erstattung <strong>de</strong>r Auslagen entsteht mit <strong>de</strong>r Aufwendung <strong>de</strong>s zu<br />

erstatten<strong>de</strong>n Betrages.<br />

(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne beson<strong>de</strong>ren Leistungsbescheid mit <strong>de</strong>r<br />

Hauptleistung beigetrieben wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) Das Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Finanzministerium entsprechend<br />

§ 3 Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG)<br />

die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben wer<strong>de</strong>n sollen, und die Höhe <strong>de</strong>r<br />

Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Die Gebühren können abweichend von § 3 Abs.<br />

2 Satz 2 NVwKostG so bemessen wer<strong>de</strong>n, dass sie einerseits <strong>de</strong>n Verwaltungsaufwand berücksichtigen<br />

und an<strong>de</strong>rerseits in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe <strong>de</strong>r For<strong>de</strong>rung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>r Sache stehen, die gepfän<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r verwertet wer<strong>de</strong>n soll.<br />

(6) Im Übrigen gelten die §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 11 und 13 NVwKostG entsprechend.<br />

§ 67 a<br />

Kostenbeitrag bei Vollstreckungshilfe<br />

(1) 1Leistet eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> einer <strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s unterstehen<strong>de</strong>n Körperschaft,<br />

Anstalt o<strong>de</strong>r Stiftung <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts Vollstreckungshilfe, so zahlt diese an<br />

die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> für je<strong>de</strong>s Ersuchen zum Ausgleich <strong>de</strong>s nicht ge<strong>de</strong>ckten durchschnittlichen<br />

Verwaltungsaufwands einen Kostenbeitrag; § 67 Abs. 1 bleibt mit <strong>de</strong>r Maßgabe<br />

unberührt, dass <strong>de</strong>r Kostenbeitrag nach Halbsatz 1 nicht zu <strong>de</strong>n Auslagen <strong>de</strong>s Vollstreckungsgläubigers<br />

gehört. 2§ 67 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Lan<strong>de</strong>sregierung wird<br />

ermächtigt, durch Verordnung für <strong>de</strong>n Kostenbeitrag nach Satz 1 einen Pauschalbetrag festzulegen.<br />

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> aufgrund einer Rechtsvorschrift für<br />

<strong>de</strong>n Vollstreckungsgläubiger tätig wird.<br />

§ 67 b<br />

Kostenerstattung bei Amtshilfe<br />

(1) Leistet eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gegenüber einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eines an<strong>de</strong>ren<br />

Trägers Amtshilfe und können die Kosten bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m<br />

Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben wer<strong>de</strong>n, so hat die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

die Auslagen zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen.<br />

(2) Leistet eine Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> gegenüber einer Vollstreckungsbehör<strong>de</strong> eines an<strong>de</strong>ren<br />

Lan<strong>de</strong>s Amtshilfe, das von nie<strong>de</strong>rsächsischen Behör<strong>de</strong>n höhere als die in § 8 VwVfG<br />

bestimmten Gegenleistungen <strong>de</strong>r Amtshilfe verlangt, so hat die ersuchen<strong>de</strong> Behör<strong>de</strong> abweichend<br />

von Absatz 1 die Kosten, die bei <strong>de</strong>r Vollstreckungsschuldnerin o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>m Vollstreckungsschuldner<br />

nicht beigetrieben wer<strong>de</strong>n können, zu erstatten, wenn die Kosten im Einzelfall<br />

35 Euro übersteigen.<br />

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§§ 68 und 69 - gestrichen-<br />

Zweiter Teil<br />

Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen<br />

§ 70<br />

Anwendung <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Gesetzes über<br />

die öffentliche Sicherheit und Ordnung<br />

(1) Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache o<strong>de</strong>r auf eine sonstige Handlung<br />

o<strong>de</strong>r eine Duldung o<strong>de</strong>r Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen,<br />

wer<strong>de</strong>n, auch wenn sie nicht <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr dienen, nach <strong>de</strong>m Sechsten Teil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />

Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung durchgesetzt.<br />

(2) Für die Durchsetzung eines Verwaltungsaktes ist die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> zuständig, die<br />

für seinen Erlass zuständig ist.<br />

(3) Hat die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> Verwaltungsvollzugsbeamtinnen o<strong>de</strong>r Verwaltungsvollzugsbeamte<br />

(§ 50 <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung)<br />

bestellt, so sind diese im Rahmen ihrer Befugnisse auch zur Durchsetzung von Verwaltungsakten<br />

berechtigt, die nicht <strong>de</strong>r Gefahrenabwehr dienen.<br />

§ 71<br />

Beson<strong>de</strong>re Vorschriften für die Herausgabe von Sachen<br />

(1) Wird die Herausgabe o<strong>de</strong>r Räumung eines Grundstücks, eines Raumes o<strong>de</strong>r eines Schiffes<br />

durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand <strong>de</strong>r Vollstreckung sind,<br />

<strong>de</strong>r betroffenen Person, wenn diese nicht anwesend ist, ihrer Vertreterin o<strong>de</strong>r ihrem Vertreter<br />

o<strong>de</strong>r einer zu <strong>de</strong>r Familie <strong>de</strong>r betroffenen Person gehörigen o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>ren Wohnung beschäftigten<br />

erwachsenen Person zu übergeben. An<strong>de</strong>rnfalls sind die Sachen zu verwahren. Die<br />

betroffene Person ist aufzufor<strong>de</strong>rn, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen.<br />

Kommt sie <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehör<strong>de</strong> die Sachen nach<br />

<strong>de</strong>n Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfän<strong>de</strong>ter Sachen verkaufen und<br />

<strong>de</strong>n Erlös verwahren.<br />

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt wer<strong>de</strong>n und wird die Sache<br />

bei <strong>de</strong>r betroffenen Person nicht vorgefun<strong>de</strong>n, so hat sie auf Antrag <strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong><br />

gegenüber <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Ei<strong>de</strong>s Statt<br />

zu versichern, dass sie die Sache nicht besitze und auch nicht wisse, wo sich die Sache befin<strong>de</strong>.<br />

Das Gericht kann beschließen, dass die ei<strong>de</strong>sstattliche Versicherung in einer von Satz<br />

1 abweichen<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r Sachlage entsprechen<strong>de</strong>n Fassung abgegeben wer<strong>de</strong>n darf. Dem Antrag<br />

<strong>de</strong>r Verwaltungsbehör<strong>de</strong> ist eine beglaubigte Abschrift <strong>de</strong>s Verwaltungsakts beizufügen.<br />

Für das Verfahren gelten die §§ 899, 900 Abs. 1, 4 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910<br />

und 913 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 72<br />

Öffentlich-rechtliche Verträge<br />

Die §§ 70 und 71 gelten entsprechend für öffentlichrechtliche Verträge, in <strong>de</strong>nen die Schuldnerin<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schuldner sich zu einer Handlung, Duldung o<strong>de</strong>r Unterlassung verpflichtet<br />

und <strong>de</strong>r sofortigen Vollstreckung unterworfen hat.<br />

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§ 73<br />

Kosten<br />

(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen o<strong>de</strong>r Unterlassungen,<br />

die nicht unter § 2 Abs. 1 bis 4 fallen, erheben die in § 1 genannten Behör<strong>de</strong>n Kosten<br />

(Gebühren und Auslagen).<br />

(2) Die Kosten schul<strong>de</strong>t die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Richtet sich die<br />

Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.<br />

(3) § 67 Abs. 3 und § 67 b gelten entsprechend. Die §§ 3, 4, 7 bis 9 und 11 bis 13<br />

NVwKostG gelten entsprechend.<br />

§ 74<br />

Kirchliche Satzungen und Verwaltungsakte<br />

In kirchenrechtlichen Vorschriften kann für <strong>de</strong>n Fall, dass kirchliche Satzungen o<strong>de</strong>r kirchliche<br />

Verwaltungsakte Gebote o<strong>de</strong>r Verbote enthalten, vorgesehen wer<strong>de</strong>n, dass kirchliche<br />

Stellen die Vorschriften <strong>de</strong>s Sechsten Teils <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen Gesetzes über die öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung anwen<strong>de</strong>n.<br />

Dritter Teil<br />

Schlußvorschriften<br />

§ 75<br />

Einschränkung von Grundrechten<br />

Durch dieses Gesetz wer<strong>de</strong>n die Grundrechte <strong>de</strong>r körperlichen Unversehrtheit, <strong>de</strong>r Freiheit<br />

<strong>de</strong>r Person (Artikel 2 Abs. 2 <strong>de</strong>s Grundgesetzes) und <strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung (Artikel<br />

13 <strong>de</strong>s Grundgesetzes) eingeschränkt.<br />

§ 76<br />

Verweisungen<br />

Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung verwiesen wird und nicht<br />

etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, treten an die Stelle <strong>de</strong>s Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehör<strong>de</strong><br />

und an die Stelle eines nach <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung erfor<strong>de</strong>rlichen vollstreckbaren<br />

Titels die in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Vollstreckungsurkun<strong>de</strong>n, soweit für sie<br />

die Vollstreckungsvoraussetzungen <strong>de</strong>s § 3 vorliegen.<br />

§ 77<br />

Entscheidungen <strong>de</strong>r or<strong>de</strong>ntlichen Gerichte<br />

Soweit dieses Gesetz <strong>de</strong>n or<strong>de</strong>ntlichen Gerichten und <strong>de</strong>n Gerichtsvollzieherinnen o<strong>de</strong>r Gerichtsvollziehern<br />

weitere Aufgaben zuweist, gelten für das Verfahren und für die Anfechtung<br />

ihrer Entscheidungen sowie für die Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen <strong>de</strong>r Gerichtsvollzieherinnen<br />

o<strong>de</strong>r Gerichtsvollzieher die Zivilprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz.<br />

§ 78 - gestrichen –<br />

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§ 79<br />

Beson<strong>de</strong>rer Vollstreckungstitel<br />

Geldfor<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Calenberger Kreditvereins, <strong>de</strong>s Ritterschaftlichen Kreditinstituts <strong>de</strong>s<br />

Fürstentums Lüneburg sowie <strong>de</strong>s Ritterschaftlichen Kreditinstituts Sta<strong>de</strong> aus Darlehen und<br />

im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechten wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung<br />

vollstreckt. Der schriftliche Antrag <strong>de</strong>r Anstalt auf Zwangsvollstreckung ersetzt<br />

<strong>de</strong>n vollstreckbaren zugestellten Schuldtitel; <strong>de</strong>r Gläubiger hat in <strong>de</strong>m Antrag zu versichern,<br />

dass die Schuldnerin o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Schuldner unter Einräumung einer Zahlungsfrist von min<strong>de</strong>stens<br />

einer Woche schriftlich vergeblich gemahnt wor<strong>de</strong>n ist. Für Klagen gegen <strong>de</strong>n Antrag<br />

gelten § 797 Abs. 4 und 5 und § 800 Abs. 3 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung entsprechend.<br />

§ 80<br />

Übergangsvorschriften<br />

(1) Vollstreckungsverfahren, die am 31. Mai 2011 eingeleitet waren, wer<strong>de</strong>n nach <strong>de</strong>n bis<br />

dahin gelten<strong>de</strong>n Vorschriften abgewickelt. (2) Bis zum Inkrafttreten <strong>de</strong>r Verordnung nach §<br />

34 Abs. 2, längstens bis zum 31. Mai 2012, kann die Versteigerung im Internet gemäß § 42<br />

als beson<strong>de</strong>re Verwertung angeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

§§ 81 und 82 - gestrichen -<br />

<strong>NVwVG</strong> in <strong>de</strong>r Fassung vom 13.4.2011 (GVB. 9/2011 vom 29.04.2011); überarbeitet von © Holger Schrö<strong>de</strong>r<br />

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