Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie ...

Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie ... Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie ...

03.11.2013 Aufrufe

Bereich verneint, die auf die Zeit etwa nach der Veräußerung eines Gebäudes (vgl. dazu beispielsweise BFH, Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II 2001, 528) oder einer wesentlichen Beteiligung (vgl. dazu beispielsweise BFH, Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54) entfallen, auch wenn der Veräußerungserlös nicht zur Schuldendeckung ausreicht. Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten reicht es nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH - entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung (vgl. etwa Drenseck in: Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 9 Rn. 40 m.w.N.) - nicht aus, dass die Schuldaufnahme ursprünglich durch die Absicht, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, veranlasst worden war. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG erfordert für einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart im Zeitpunkt der Entstehung von Schuldzinsen. Die mit Kredit finanzierten Wirtschaftsgüter müssen in diesem Zeitpunkt Vermietungszwecken gewidmet sein, damit die Schuldzinsen ebenso wie andere Grundstücksaufwendungen - wie zum Beispiel Instandhaltungskosten und Absetzungen für Abnutzung - als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH, Urteil vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289). Ein zunächst begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung endet allerdings, sobald ein mit Kredit angeschafftes Grundstück oder hergestelltes Gebäude nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmt ist (von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rn. C 62; Selder, DStZ 1995, 8). Die tatsächliche Verwendung der Kreditmittel durch den Steuerpflichtigen zum Erwerb einer Immobilie schafft nämlich zunächst lediglich einen wirtschaftlichen Zusammenhang zur steuerlich neutralen Vermögenssphäre. Die Ebene der Einkünfteerzielung ist nur dann berührt, wenn und solange der Steuerpflichtige in einem zweiten Schritt das Wirtschaftsgut tatsächlich zur Einkünfteerzielung einsetzt (Thürmer in: Blümich, EStG, § 9 Rn. 600 "Zinsen"). Ein steuerrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen einem mit Kredit angeschafften Wirtschaftsgut und dessen Widmung zur Einkunftserzielung ist grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich erforderlich, um Schuldzinsen als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehen zu können. Bei den Gewinneinkunftsarten kann aber eine Verbindlichkeit auch nach der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs noch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein (BFH, Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BStBl II 1989, 456; Urteil vom 28. März 2007 X R 15/04, BStBl II 2007, 642). Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger lassen sich aus der abweichenden steuerrechtlichen Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten jedoch keine Schlussfolgerungen für den Abzug derartiger Aufwendungen bei den Überschusseinkünften herleiten (BFH, Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966). Mit den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängende Aufwendungen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG insoweit und so lange abziehbar, als die Nutzung durch eine Vermietung im Sinne von § 21 EStG dauert. Danach stellt eine anderweitige Verwendung des Grundstücks und ein Fortbestand damit © Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags GmbH & Co KG, Stuttgart 8

zusammenhängender Schulden einen Vorgang der privaten Vermögenssphäre dar, die - im Gegensatz zu den Gewinneinkünften - bei den Überschusseinkünften grundsätzlich einkommensteuerrechtlich (mit Ausnahme der unter §§ 17, 23 EStG erfassten Sachverhalte) irrelevant ist. Damit beruht die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den Überschusseinkünften andererseits auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung (vgl. auch von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rn. C 64). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begegnet der Einkünftedualismus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310 ff.; Beschluss vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, 127 ff.). Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger ein Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten auch nicht auf § 24 Nr. 2 EStG stützen. Zu den Einkünften aus einer früheren Einkunftsquelle im Sinne dieser Norm gehören zwar auch nachträglich anfallende Werbungskosten (Drenseck in: Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 24 Rn. 72). Voraussetzung ist jedoch, dass solche Aufwendungen ihrem Wesen nach weiterhin Werbungskosten sind, der Zusammenhang mit der früheren Einkunftsquelle also (noch) nicht gelöst worden ist (von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9 Rn. C 66). Das ist aber nicht der Fall, wenn die Einkunftsquelle bereits veräußert wurde. § 24 Nr. 2 EStG gilt nach der Rechtsprechung des BFH daher nur für Schuldzinsen, soweit sie auf die Zeit der Vermietung und Verpachtung entfallen, aber erst nach Ablauf dieser Zeit bezahlt werden (BFH, Urteil vom 21. Dezember 1982 VIII R 48/82, BStBl II 1983, 373; Urteil vom 23. Januar 1990 IX R 8/85, BStBl II 1990, 464; Urteil vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289; Urteil vom 15. November 1994 IX R 49/92, BFH/NV 1995, 880). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. © Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags GmbH & Co KG, Stuttgart 9

Bereich verneint, die auf die Zeit etwa <strong>nach</strong> <strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong> eines Gebäudes (vgl.<br />

dazu beispielsweise BFH, Urteil vom 16. September 1999 IX R 42/97, BStBl II<br />

2001, 528) o<strong>der</strong> <strong>einer</strong> wesentlichen Beteiligung (vgl. dazu beispielsweise BFH, Urteil<br />

vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54) entfallen, auch wenn <strong>der</strong><br />

<strong>Veräußerung</strong>serlös nicht zur Schuldendeckung ausreicht.<br />

Für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten reicht es <strong>nach</strong><br />

den Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH - entgegen <strong>einer</strong> vielfach vertretenen<br />

Auffassung (vgl. etwa Drenseck in: Schmidt, EStG, 29. Auflage 2010, § 9 Rn. 40<br />

m.w.N.) - nicht aus, dass die Schuldaufnahme ursprünglich durch die Absicht, Einkünfte<br />

aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, veranlasst worden war. § 9 Abs. 1<br />

Satz 3 Nr. 1 EStG erfor<strong>der</strong>t für einen Werbungskostenabzug von Schuldzinsen einen<br />

wirtschaftlichen Zusammenhang mit <strong>der</strong> Einkunftsart im Zeitpunkt <strong>der</strong> Entstehung<br />

von Schuldzinsen. Die mit Kredit finanzierten Wirtschaftsgüter müssen in diesem<br />

Zeitpunkt Vermietungszwecken gewidmet sein, damit die Schuldzinsen ebenso wie<br />

an<strong>der</strong>e Grundstücksaufwendungen - wie zum Beispiel Instandhaltungskosten und<br />

Absetzungen für Abnutzung - als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH,<br />

Urteil vom 12. November 1991 IX R 15/90, BStBl II 1992, 289). Ein zunächst<br />

begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung endet allerdings, sobald ein mit Kredit angeschafftes Grundstück o<strong>der</strong><br />

hergestelltes Gebäude nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und<br />

Verpachtung bestimmt <strong>ist</strong> (von Bornhaupt in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 9<br />

Rn. C 62; Sel<strong>der</strong>, DStZ 1995, 8). Die tatsächliche Verwendung <strong>der</strong> Kreditmittel durch<br />

den Steuerpflichtigen zum Erwerb <strong>einer</strong> <strong>Immobilie</strong> schafft nämlich zunächst lediglich<br />

einen wirtschaftlichen Zusammenhang zur steuerlich neutralen Vermögenssphäre.<br />

Die Ebene <strong>der</strong> Einkünfteerzielung <strong>ist</strong> nur dann berührt, wenn und solange<br />

<strong>der</strong> Steuerpflichtige in einem zweiten Schritt das Wirtschaftsgut tatsächlich zur<br />

Einkünfteerzielung einsetzt (Thürmer in: Blümich, EStG, § 9 Rn. 600 "Zinsen").<br />

Ein steuerrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen einem mit Kredit<br />

angeschafften Wirtschaftsgut und dessen Widmung zur Einkunftserzielung <strong>ist</strong><br />

grundsätzlich auch im betrieblichen Bereich erfor<strong>der</strong>lich, um Schuldzinsen als<br />

Betriebsausgaben <strong>nach</strong> § 4 Abs. 4 EStG abziehen zu können. Bei den<br />

Gewinneinkunftsarten kann aber eine Verbindlichkeit auch <strong>nach</strong> <strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong><br />

o<strong>der</strong> Aufgabe eines Betriebs noch dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein (BFH,<br />

Urteil vom 26. Januar 1989 IV R 86/87, BStBl II 1989, 456; Urteil vom 28. März<br />

2007 X R 15/04, BStBl II 2007, 642). Entgegen <strong>der</strong> Rechtsauffassung <strong>der</strong> Kläger<br />

lassen sich aus <strong>der</strong> abweichenden steuerrechtlichen Behandlung <strong>nach</strong>träglicher<br />

Schuldzinsen bei den Gewinneinkunftsarten jedoch keine Schlussfolgerungen für<br />

den Abzug <strong>der</strong>artiger Aufwendungen bei den Überschusseinkünften herleiten (BFH,<br />

Urteil vom 25. April 1995 IX R 114/92, BFH/NV 1995, 966). Mit den Einnahmen<br />

aus Vermietung und Verpachtung zusammenhängende Aufwendungen sind <strong>nach</strong><br />

§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 EStG insoweit und so lange abziehbar,<br />

als die Nutzung durch eine Vermietung im Sinne von § 21 EStG dauert. Da<strong>nach</strong><br />

stellt eine an<strong>der</strong>weitige Verwendung des Grundstücks und ein Fortbestand damit<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus <strong>der</strong> Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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