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Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie ...

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Er trägt vor, Aufwendungen für die Anschaffung o<strong>der</strong> Herstellung des<br />

Vermögensstamms o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einkunftsquelle seien bei den Überschusseinkünften<br />

grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahme bestehe lediglich hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Verteilung <strong>der</strong> Kosten, die auf den Erwerb o<strong>der</strong> die Herstellung <strong>der</strong> Einkunftsquelle<br />

aufgewendet worden seien, soweit es sich um ein Wirtschaftsgut handele, das<br />

dem Wertverzehr unterliege (vgl. § 7 ff. EStG). Ferner bei den Schuldzinsen<br />

auf Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungsfinanzierungsdarlehen. Beide Arten von<br />

Aufwendungen könnten grundsätzlich nur während <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> Einkunftserzielung<br />

steuermin<strong>der</strong>nd abgezogen werden. Als Werbungskosten seien <strong>nach</strong> § 9 EStG nämlich<br />

nur diejenigen Aufwendungen abziehbar, die <strong>der</strong> Erwerbung, Sicherung und Erhaltung<br />

<strong>der</strong> Einnahmen dienten. Falle die Einkunftsquelle weg, könnten da<strong>nach</strong> entstehende<br />

Aufwendungen nicht mehr diesen Zwecken dienen.<br />

An<strong>der</strong>s als bei den Gewinneinkünften sei die Einkunftsquelle bei den<br />

Überschusseinkünften nicht steuerverstrickt. Scheide bei den Gewinneinkünften eine<br />

Betriebsgrundlage aus dem Betriebsvermögen aus, dann unterlägen <strong>der</strong> Entnahmeo<strong>der</strong><br />

<strong>Veräußerung</strong>svorgang grundsätzlich <strong>der</strong> Ertragsbesteuerung. Ein daraus erzielter<br />

Verlust könne mit positiven Einkünften verrechnet werden. Nachträgliche Schuldzinsen<br />

auf die Anschaffungs- o<strong>der</strong> Herstellungsfinanzierung blieben <strong>nach</strong> § 24 EStG als<br />

<strong>nach</strong>trägliche Betriebsausgaben abziehbar, soweit die Restschulden nicht aus dem<br />

<strong>Veräußerung</strong>serlös getilgt werden könnten. Diese Restschulden blieben weiterhin<br />

betrieblich veranlasst. Das gelte auch beim Übergang eines Betriebs zur Liebhaberei.<br />

An<strong>der</strong>s als die Kläger dies darstellten, habe <strong>der</strong> BFH in <strong>der</strong> von ihnen zitierten<br />

Rechtsprechung nicht festgestellt, dass die Vermögensgegenstände mit Übergang<br />

zur Liebhaberei dem Privatvermögen zuzuordnen seien. Vielmehr werde das<br />

Betriebsvermögen beim Übergang nicht zwingend förmlich in den Privatbereich<br />

entnommen, son<strong>der</strong>n bleibe solange steuerverhaftet, bis <strong>der</strong> Steuerpflichtige die<br />

Betriebsaufgabe erkläre.<br />

Werde dagegen bei den Überschusseinkünften ein bislang <strong>der</strong> Einkunftserzielung<br />

dienendes Wirtschaftsgut entwidmet, so unterliege dieser Vorgang - abgesehen<br />

von den <strong>Veräußerung</strong>sgeschäften <strong>nach</strong> § 23 EStG - nicht <strong>der</strong> Ertragsbesteuerung.<br />

Ein aus <strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong> eines solchen Wirtschaftsguts erzielter Überschuss sei<br />

grundsätzlich nicht einkommensteuerbar, weil er von k<strong>einer</strong> Vorschrift des EStG erfasst<br />

werde. Dies gelte auch für einen <strong>Veräußerung</strong>sverlust. Ein dem Betriebsvermögen<br />

bei den Gewinneinkünften vergleichbares Einkunftserzielungsvermögen bei den<br />

Überschusseinkünften kenne das Einkommensteuerrecht nicht.<br />

Die <strong>nach</strong> <strong>einer</strong> <strong>Veräußerung</strong> <strong>der</strong> Einkunftsquelle mit Verlust weiterhin anfallenden<br />

Schuldzinsen auf die ursprüngliche Anschaffungsfinanzierung <strong>der</strong> Einkunftsquelle<br />

seien deshalb im Bereich <strong>der</strong> Überschusseinkünfte nicht mehr abziehbar. Dies<br />

gelte unabhängig davon, ob <strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong>serlös zur Ablösung <strong>der</strong> restlichen<br />

Darlehensschulden ausgereicht hätte.<br />

Wegen des übrigen Vorbringens <strong>der</strong> Beteiligten und <strong>der</strong> weiteren Einzelheiten<br />

des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt <strong>der</strong><br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus <strong>der</strong> Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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