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Streitig ist, inwieweit nach der Veräußerung einer Immobilie ...

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dass <strong>nach</strong> Aufgabe o<strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong> des Betriebs die betriebliche Veranlassung<br />

für die Verbindlichkeit entfallen sei. Gegen die Annahme eines <strong>nach</strong> Betriebsaufgabe<br />

verbleibenden negativen Betriebsvermögens spreche auch <strong>der</strong> Wortlaut des § 16<br />

Abs. 3 Satz 7 EStG, wo<strong>nach</strong> Wirtschaftsgüter, die bei <strong>der</strong> Betriebsveräußerung nicht<br />

veräußert würden, mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong> anzusetzen<br />

seien. Was nur bedeuten könne, dass diese Wirtschaftsgüter, zu denen auch Schulden<br />

gerechnet werden müssten, mit <strong>der</strong> Betriebsaufgabe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong> ihre<br />

Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen verlören und in das Privatvermögen überführt<br />

würden.<br />

Die Auslegung des § 24 Nr. 2 EStG durch den BFH basiere damit nicht auf <strong>der</strong><br />

Systematik des Gesetzes. Sie werde auch nicht durch den Einkünftedualismus<br />

gerechtfertigt, da das Prinzip des Veranlassungszusammenhangs sowohl für<br />

Betriebsausgaben als auch für Überschusseinkünfte gelte. Die Rechtsprechung<br />

zu § 24 Nr. 2 EStG sei mit <strong>der</strong> Rechtsprechung zur Gleichstellung <strong>der</strong> Begriffe<br />

Betriebsausgaben und Werbungskosten hinsichtlich des Veranlassungsprinzips nicht<br />

vereinbar. Zudem finde die Auslegung des BFH im Wortlaut des § 24 Nr. 2 EStG<br />

keine Grundlage, da das Gesetz auf Einkünfte aus <strong>einer</strong> ehemaligen Tätigkeit abstelle,<br />

durch die <strong>nach</strong>trägliche Ausgaben wirtschaftlich verursacht würden und nicht auf das<br />

Vorhandensein von (Rest-)Betriebsvermögen.<br />

Im Urteil vom 27. März 2007 (VIII R 64/05) habe <strong>der</strong> BFH erstmals angedeutet,<br />

seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug <strong>nach</strong> <strong>der</strong> Absenkung <strong>der</strong><br />

Beteiligungsgrenze durch das StEntlG 1999/2000/2002 und das StSenkG 2000 auf<br />

10% bzw. 1% än<strong>der</strong>n zu wollen. Dies sei nur sinnvoll, wenn <strong>der</strong> BFH zumindest in<br />

Betracht ziehe, seine rechtssystematischen Einwände aufzugeben. Denn auch <strong>nach</strong><br />

Herabsenken <strong>der</strong> Beteiligungsgrenze gebe es bei den Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

kein verbleibendes negatives Betriebsvermögen, das <strong>nach</strong> <strong>der</strong> <strong>Veräußerung</strong> <strong>der</strong><br />

Beteiligung einen Veranlassungszusammenhang herstellen könnte.<br />

Weiterhin hätte die Rechtsprechung des BFH auch eine Ungleichbehandlung<br />

<strong>nach</strong>träglich entstandener Aufwendungen bei den Überschusseinkünften zur Folge, da<br />

§ 24 Nr. 2 EStG für die einzelnen Überschusseinkünfte nicht einheitlich angewandt<br />

werde. Übernehme ein Arbeitnehmer für den Arbeitgeber eine Bürgschaft, um sein<br />

Arbeitsverhältnis zu erhalten, und werde er später aus <strong>der</strong> Bürgschaft in Anspruch<br />

genommen, seien die Aufwendungen <strong>nach</strong> <strong>der</strong> finanzgerichtlichen Rechtsprechung<br />

auch dann Werbungskosten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe (FG<br />

Berlin, Urteil vom 31. März 1978 III R 72/77, EFG 1979, 172). Nach den<br />

Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH müsste das Darlehen aber einen Verlust<br />

im Privatvermögen darstellen. Nach dem Hessischen Finanzgericht (Urteil vom 1.<br />

Oktober 1996 3 K 2810/94, EFG 1997, 401) stehe es dem Werbungskostenabzug<br />

nicht entgegen, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige seinen Arbeitsplatz im Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Bürgschaftsinanspruchnahme bereits verloren habe. Das Hessische FG verweise<br />

auch darauf, dass die Rechtsprechung des BFH zum eingeschränkten Abzug<br />

<strong>nach</strong>träglicher Aufwendungen nicht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu<br />

übertragen sei. Diese seien nämlich auch dadurch gekennzeichnet, dass ein Einsatz<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus <strong>der</strong> Entscheidungsdatenbank des Richard Boorberg Verlags<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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