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Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank

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prülbarem Ermcssen zu erfblgen, wobei bei einer Anderung des Kapitalmarktzinses<br />

entsprechemle Zinsäntlerungen weiter zu gebcn sind<br />

(vgl. OLG Cellc WM 1991, S, 1025; OLG Celle VuR 2001. S.324).<br />

Daber ist der ursprüngliche Abstand zwischen dem Durchschnittszins<br />

<strong>und</strong> dem vcrcinbarten Anfangszins (,,Ursprungsabstand") jeweils<br />

beizubehalten (Nobbc, <strong>Bank</strong>recht, S. 210, Rn. 678). Die Weitergabe<br />

der Anderung des allgemeinen Zinsniveaus hat dabei zeitnah<br />

zu crfolgcn (OLG Celle VuR 2001, S. 324).<br />

Auch hier musste <strong>die</strong> Kontenprüferin feststcllcn, dass <strong>die</strong> Boklagte<br />

sich an <strong>die</strong>se Verpflichtung nicht gehalten hat.<br />

Beweis: wre zu.",or<br />

ln dcm Vorvcrfähren 14 O 250/08 hat <strong>die</strong> Bcklagte dabei sogar ausdrücklich<br />

zugcstandcn, dass sie Zinsanpassungen nicht gem. dem<br />

durohschnittlichen Marktzins vorgcnommen hat. Im Schriftsatz vom<br />

28.07.2008, S. l7 (Bl. 104 GA) hat sie voftragen lassen:<br />

,,Die Beklagtc zu l) ist danach auch tatsöchlich bei ihren<br />

T,inserhöhungen <strong>und</strong> Zinssenkunge nicht in Anlehnung un<br />

"<br />

einen Durchschnitlszinssatz vert'ahren.<br />

Beweis: Auszug aus dem Schnlisatz dcr Bcklagtcn vom 28.07.2008<br />

im Verfahren l1 O 250/08, - Anlage K 8 -<br />

IIier hat <strong>die</strong> Beklage also zugestanden, <strong>die</strong> von der Rechtsprcchung<br />

aufgestellten Vorgaben fiir eine ordnungsgemäße Zinsanpassung<br />

nicht eingehalten zu haben.<br />

(3)<br />

Ingesamt errechnetc dic Kontenprüferin rvegen <strong>die</strong>ser falschen Kontenführung<br />

<strong>und</strong> hinzu kommendc, nach der Rechtsprechung unzuläs-

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