Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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prülbarem Ermcssen zu erfblgen, wobei bei einer Anderung des Kapitalmarktzinses<br />
entsprechemle Zinsäntlerungen weiter zu gebcn sind<br />
(vgl. OLG Cellc WM 1991, S, 1025; OLG Celle VuR 2001. S.324).<br />
Daber ist der ursprüngliche Abstand zwischen dem Durchschnittszins<br />
<strong>und</strong> dem vcrcinbarten Anfangszins (,,Ursprungsabstand") jeweils<br />
beizubehalten (Nobbc, <strong>Bank</strong>recht, S. 210, Rn. 678). Die Weitergabe<br />
der Anderung des allgemeinen Zinsniveaus hat dabei zeitnah<br />
zu crfolgcn (OLG Celle VuR 2001, S. 324).<br />
Auch hier musste <strong>die</strong> Kontenprüferin feststcllcn, dass <strong>die</strong> Boklagte<br />
sich an <strong>die</strong>se Verpflichtung nicht gehalten hat.<br />
Beweis: wre zu.",or<br />
ln dcm Vorvcrfähren 14 O 250/08 hat <strong>die</strong> Bcklagte dabei sogar ausdrücklich<br />
zugcstandcn, dass sie Zinsanpassungen nicht gem. dem<br />
durohschnittlichen Marktzins vorgcnommen hat. Im Schriftsatz vom<br />
28.07.2008, S. l7 (Bl. 104 GA) hat sie voftragen lassen:<br />
,,Die Beklagtc zu l) ist danach auch tatsöchlich bei ihren<br />
T,inserhöhungen <strong>und</strong> Zinssenkunge nicht in Anlehnung un<br />
"<br />
einen Durchschnitlszinssatz vert'ahren.<br />
Beweis: Auszug aus dem Schnlisatz dcr Bcklagtcn vom 28.07.2008<br />
im Verfahren l1 O 250/08, - Anlage K 8 -<br />
IIier hat <strong>die</strong> Beklage also zugestanden, <strong>die</strong> von der Rechtsprcchung<br />
aufgestellten Vorgaben fiir eine ordnungsgemäße Zinsanpassung<br />
nicht eingehalten zu haben.<br />
(3)<br />
Ingesamt errechnetc dic Kontenprüferin rvegen <strong>die</strong>ser falschen Kontenführung<br />
<strong>und</strong> hinzu kommendc, nach der Rechtsprechung unzuläs-