Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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erlblgl, den K<strong>und</strong>en unangemessen benachteiligt <strong>und</strong> dcshalb unwirksam<br />
ist (BGH NJW 1997. S. 2042; BGH NJW 1997, S. 3168;<br />
BGH NJW 1989, S. 582). Dies deshalb. da dic kontoführendc <strong>Bank</strong><br />
auf Gr<strong>und</strong> dcs Giro- bzw. Kontokonentvertragcs vcrpflichtct ist,<br />
eingehende Übcnvcisungsbeträge ftir ihren K<strong>und</strong>en ent<strong>gegen</strong>zunehrnen<br />
<strong>und</strong> dcsscn Konto gutzuschreiben. Dieser Pfiicht kommt sie nur<br />
dann vollständig nach, wenn sie den Ü benvcisungshetrag auch<br />
r.vedmäßig korrekt in den Kontokorrent einstellt (vgl. PleyeriHuber.<br />
ZIP 1987, S. .+24, 430). Erst mit der Werlstellung. also der Festlegung<br />
des Kalendertagcs, für dcn dcr gutzuschreibende Bctrag in dcn<br />
für dic Zinsberechnung maßgebenden Zrvischensaldo des Cirokontos<br />
eingeht, kam sich der Betrag zinsmäßig auswirken (vgl- BGH NJW<br />
1S89. S. 582). Da eine <strong>Bank</strong> eingchcnde Zahlungcn gcm. gg 675,<br />
667,271 Abs. 1 BGB sofort an den Kontoinhaber herauszugeben<br />
hat, hat dic Werlstellung an dem Tag zu erfolgen, an dem der Betrag<br />
bei der <strong>Bank</strong> eingeht <strong>und</strong> der Empfänger deshalb einen Anspruch auf<br />
Gutschnft hat (BGH NJW 1997, S. 3168 m.rv.N.). Ob der eingchcnde<br />
Betrag dem Konto noch am Eingangstag gutgeschncben wird<br />
oder ob <strong>die</strong>s nicht rnehr möglich war, weil der Betrag erst nach dcm<br />
sogenannten Buchungsschnitt cingcgangen ist, ist hierfür ohne Bedeutung.<br />
Das Wcrtstcllungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag<br />
(Schimanskyi Buntc/Lwowski, <strong>Bank</strong>rechtshandbuch Bd. I, g zl7, Rn.<br />
33). Daher muss dic tsank den erhaltenen Betrag auf dcn Eingangstag<br />
zurückvalutieren (BGH NJW 1997, S.3168). Darnit steht<br />
fest, dass ein Kreditinstitut den Eingang eines Betrages auf dern<br />
Konto für seine Zinsberechnung noch für dcn selben Tage berücksichtigen<br />
muss <strong>und</strong> nicht durch spätercn Wertstellungszeitpunkt Zinsen<br />
aus eincm gar nicht mehr existierenden Saldenstand berechnen<br />
darf.<br />
Ahnliches gilt bei Kontobelastungen. Hier hat <strong>die</strong> Wertstellung mit<br />
dem tatsächlichcn Abfluss der Deckung zu erfolgcn. Es ist damrt unzulässig,<br />
<strong>die</strong> Wertstellung der Kontobelastung auf einen oder mehre-