Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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-5-<br />
-AnlageK4-<br />
2.<br />
Mit Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage vom 08. Mai 2008, Klagschrift beigefligt<br />
als<br />
-AnlageK5-<br />
machte dcr Kläger <strong>gegen</strong>über der hiesigen Beklagten sowie der<br />
Volksbank Ochtrup <strong>gegen</strong>über <strong>die</strong> Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckun<br />
geltend. Begrünilet wurtle <strong>die</strong>ses mit einer im Rahmen der<br />
Klagschnft erklär1en Aufrechnung.<br />
Hintergr<strong>und</strong> war <strong>und</strong> ist, dass der Kläger <strong>die</strong> Kontendetektei Möntmann<br />
mit der Überprütung sämtlicher bei der Bcklagten geführten<br />
Konten bzw. dcren Nachberechnung beauftragt hatte. Ergebnis <strong>die</strong>ser<br />
Überprüfung bzw. des von der Kontendetektei Möntmann erstellten<br />
Gutachtens rvar. dass <strong>die</strong> Kontenabrechnung der Beklagten von<br />
Beginn der Geschäfisbeziehung zu Anlang der 1990er Jahre Fehler<br />
aufwiesen, <strong>die</strong> zu Gegen- bzw. Bereicherungsansprüchen des Klägers<br />
in Höhc von insgcsamt 180.563,26 € führen. Im Einzelncn:<br />
Die Kontenprüf'erin hat zrvei Kontokorrcntkonten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beklagte<br />
für den Kläger führte, Nr. 303800400 <strong>und</strong> 303800401 nachberechnet.<br />
Hierbci hat sie überprüft, inwieweit dic Beklagte im Rahmen der<br />
Kontoführung eine ordnungsgemäße Wertstellung vorgenommen<br />
hat, <strong>die</strong> Zinsen vertragsgemäß anpasste <strong>und</strong> <strong>die</strong> richtigcn Zinssätze<br />
einstellte, nach der Rechtsprechung für unzulässig erkläfte Gebühren<br />
wurden ebenfalls aufgcdeckt. Wir rnöchten hinsichtlich des Ergebnisses<br />
der Kontenprüfung in vollem Umfang auf das beigefligtc Gutachten<br />
verweison, desscn lnhalt der Kläger vollständig zu seinem<br />
Vortrag erhcbt.