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Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank

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-5-<br />

-AnlageK4-<br />

2.<br />

Mit Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage vom 08. Mai 2008, Klagschrift beigefligt<br />

als<br />

-AnlageK5-<br />

machte dcr Kläger <strong>gegen</strong>über der hiesigen Beklagten sowie der<br />

Volksbank Ochtrup <strong>gegen</strong>über <strong>die</strong> Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckun<br />

geltend. Begrünilet wurtle <strong>die</strong>ses mit einer im Rahmen der<br />

Klagschnft erklär1en Aufrechnung.<br />

Hintergr<strong>und</strong> war <strong>und</strong> ist, dass der Kläger <strong>die</strong> Kontendetektei Möntmann<br />

mit der Überprütung sämtlicher bei der Bcklagten geführten<br />

Konten bzw. dcren Nachberechnung beauftragt hatte. Ergebnis <strong>die</strong>ser<br />

Überprüfung bzw. des von der Kontendetektei Möntmann erstellten<br />

Gutachtens rvar. dass <strong>die</strong> Kontenabrechnung der Beklagten von<br />

Beginn der Geschäfisbeziehung zu Anlang der 1990er Jahre Fehler<br />

aufwiesen, <strong>die</strong> zu Gegen- bzw. Bereicherungsansprüchen des Klägers<br />

in Höhc von insgcsamt 180.563,26 € führen. Im Einzelncn:<br />

Die Kontenprüf'erin hat zrvei Kontokorrcntkonten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beklagte<br />

für den Kläger führte, Nr. 303800400 <strong>und</strong> 303800401 nachberechnet.<br />

Hierbci hat sie überprüft, inwieweit dic Beklagte im Rahmen der<br />

Kontoführung eine ordnungsgemäße Wertstellung vorgenommen<br />

hat, <strong>die</strong> Zinsen vertragsgemäß anpasste <strong>und</strong> <strong>die</strong> richtigcn Zinssätze<br />

einstellte, nach der Rechtsprechung für unzulässig erkläfte Gebühren<br />

wurden ebenfalls aufgcdeckt. Wir rnöchten hinsichtlich des Ergebnisses<br />

der Kontenprüfung in vollem Umfang auf das beigefligtc Gutachten<br />

verweison, desscn lnhalt der Kläger vollständig zu seinem<br />

Vortrag erhcbt.

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