Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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Gleiches gilt für <strong>die</strong> zu lJnrecht betriebene Zwangsvollstreckung<br />
bzw. Zwangsversteigerung. Die Beklagte geht aus eincr Sichcrungsgmndschuld<br />
vor, deren wesentliches Kennzeichen cs ist, dass dic<br />
Verfügungsbcfugnis dcs Gläubigers zu der an sich nicht akzessorischen<br />
Cr<strong>und</strong>schuld über eine schuldrechtliche Sicherungszweckvereinbarung<br />
dahingehentl eingeschränkt wird, dass nur bei Vorliegen<br />
eines ,,Sicherungsfälls" <strong>und</strong> Fällip;keit der gesicherlen Forderung einc<br />
Inanspruchnahme der Gr<strong>und</strong>schuld ertblgen darf.<br />
Vorliegend stehen der Beklagten auf Grurrd Unwirksamkeit der Kre,<br />
ditkündigung allerdings keine ldlligen Ansprüche <strong>gegen</strong> den Kläger<br />
zu, so dass sich dic Einleitung des Zu,angsversteigerungsverfahrens<br />
seitens der Beklagten als vertragswidriges Verhalten, <strong>und</strong> zwar unter<br />
Verstoß <strong>gegen</strong> <strong>die</strong> Sicherungsvereinbarung zur Gr<strong>und</strong>schuld, darstellt.<br />
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Überhaupt stellt sich als treuwidrig ($ 242 BGB) <strong>und</strong> den l'atbestand<br />
der positiven Vcrtragsverletzung ($ 280 BGB) erfüllend dar, wenn<br />
dic Beklagte unter Ausnutzung ihrer fbrmal besseren Position in<br />
Kenntnis geltend gemachter, unter Berveis gestellter <strong>und</strong> den Kündigungssaldo<br />
überstcigcndcr Gegenansprüche zu Lasten des Klägers<br />
das Zwangsversteigerungsverlähren quasi ohne Rücksicht auf Verluste<br />
betreibt. Das ursprünglich zwischen den Parteien bestehende<br />
Schuldverhältnis verpflichtet nicht zuletzt auch nachwirken <strong>die</strong> Beklagte,<br />
auf <strong>die</strong> berechtigten Belange des Klägers als ihres Vertragspartners<br />
Rücksicht zu nehmen. Insoweit dürfte unstreitig sein <strong>und</strong><br />
bleibcn, dass $ 280 BGB auch <strong>die</strong> Verletzung nachvertraglicher<br />
Pflichten erfässt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., {i 280 Rz.<br />
t).