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Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank

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in das Kontokonent einzustellenden Forderung ist jedoch so lange<br />

gehemmt, wie <strong>die</strong> Bindung der Forderung durch das Kontokorent<br />

besteht (BGIjZ 19,5.24). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiodentstandenen<br />

<strong>und</strong> in das Kontokorrent aufzunehmenden<br />

Forderung ist darnit nrcht etwa nur bis zum Schluss dcr Rechnungsperiode<br />

gehemmt, gleichgültig ob <strong>die</strong> Forderung tatsächlich in<br />

das Kontokonent aufgenommen worden ist oder nicht, vielmehr beginnt<br />

<strong>die</strong> Verjährung nach den für <strong>die</strong> Forderung geltenden Vorschnftcn<br />

nur dann, wenn der <strong>die</strong> Forderung enthaltende bzw. zu<br />

Unrecht nicht enthaltende - Saldo nicht auf eine neue Saldoberechnung<br />

vorgetragen wird. Letztlich ist <strong>die</strong> Verjährung dcr Forderung so<br />

lange gehemmt, so lange das Kontokonentverhältnis besteht <strong>und</strong> der<br />

Sal

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