Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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in das Kontokonent einzustellenden Forderung ist jedoch so lange<br />
gehemmt, wie <strong>die</strong> Bindung der Forderung durch das Kontokorent<br />
besteht (BGIjZ 19,5.24). Die Verjährung einer während der Rechnungsperiodentstandenen<br />
<strong>und</strong> in das Kontokorrent aufzunehmenden<br />
Forderung ist darnit nrcht etwa nur bis zum Schluss dcr Rechnungsperiode<br />
gehemmt, gleichgültig ob <strong>die</strong> Forderung tatsächlich in<br />
das Kontokonent aufgenommen worden ist oder nicht, vielmehr beginnt<br />
<strong>die</strong> Verjährung nach den für <strong>die</strong> Forderung geltenden Vorschnftcn<br />
nur dann, wenn der <strong>die</strong> Forderung enthaltende bzw. zu<br />
Unrecht nicht enthaltende - Saldo nicht auf eine neue Saldoberechnung<br />
vorgetragen wird. Letztlich ist <strong>die</strong> Verjährung dcr Forderung so<br />
lange gehemmt, so lange das Kontokonentverhältnis besteht <strong>und</strong> der<br />
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