Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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Vorliegend hat der Kläger <strong>die</strong> Kontengutachterjn auch den Schaden<br />
berechnen lassen, der durch den Skontoverlust zu den skontiertähigen<br />
Eingangsrechnungen entstanden ist. Dieses weitere Gutachten<br />
fügen wir als<br />
Anlage K l4<br />
ebenfälls bei <strong>und</strong> machen dessen lnl.ralt zum <strong>die</strong>sseitigen Vortrag.<br />
Wegen der falschen Kontenführung der Beklagten entstanden - wie<br />
sich dcr Bcrcchnung im Einzclncn cntnehmen lässt somit Skontoschäden<br />
wie lolgl:<br />
Bereich,,Landwirtschaft"<br />
Bereich,,Lohnuntemehmen"<br />
Bereich ,,Patent"<br />
Insgesamt<br />
t6 \64 0) €<br />
11.797,29 €<br />
572,80 €<br />
28.934,11 €<br />
Beweis: Gutachten der Kontensachverständigen Möntmann zu den<br />
Skontoschäden (Anlage K 6)<br />
sachverständiges Zeugnis der Frau Anna Maria Möntmann<br />
F ür <strong>die</strong> Richtigkelt. Sachverständigengutachten<br />
Diesen Schaden hat <strong>die</strong> Beklagle dem Kläger, wie mit dem Klagantrag<br />
zu I ) geltend gemacht, zu ersctzen.<br />
2.<br />
Mit dcm Antrag zu 2) macht der Kläger <strong>die</strong> durch das Kontengutachten<br />
belegten Anspniche in Höhe von 180.563,26 € geltend.<br />
Um einen bereits voraussehbarcn Einwand der Bcklagten vorzugreifen,<br />
wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Ansprüche wegen<br />
der 1älschen Kontenführung auch nicht verjährt sind. Es handelt<br />
sich hier um Ansprüche, welche bei richtiger Kontolührung im Kontokorrent<br />
hätten berücksichtigt werden müssen. Die Verjährung einer