Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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Mit den insoweit ermittelten <strong>und</strong> gcltcnd gemachtcn Gegenansprüchen<br />
erklärte der Kläger auf Seite l2 der als Anlage K 5 übeneichten<br />
<strong>Klage</strong>schrill <strong>die</strong> Aufiechnung. Hieraus wurde seitens der damals<br />
den Klägcr vertretcnden Rechtsanwältin <strong>die</strong> rechtliche Schlussfolgerung<br />
gczogcn. dass (sämtliche) Kündigungsfbrderungen der Beklagtcn<br />
erloschen <strong>und</strong> <strong>die</strong> von <strong>die</strong>ser betnebene Zwangsversteigerung<br />
unzulässig sei.<br />
3.<br />
Nachdem zunächst infolge der erhobenen Vollstreckungs<strong>gegen</strong>klage<br />
das Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluss dcs Landgenchts<br />
Münsler vom 30.05,2008<br />
- Anlagc K l0 -<br />
einstwcilen eingestellt worden war, entschied letztlich das Landgericht<br />
Münster durch Urleil vom 20.11.2008, hier beigefügt als<br />
- Anlagc K 1l -<br />
zu Lasten des Klägers. Hierbei prüfie das Landgcricht Münstcr allcrdings<br />
- <strong>und</strong> hierauf gilt es, ein besonderes Augenmerk zu richten -<br />
<strong>die</strong> erhobenen Einwendungen des Klägers bzw. speziell das Bestehen<br />
der von <strong>die</strong>sem geltend gemachten Schadensersatz- <strong>und</strong> Bereichungsansprüchc<br />
gar nicht, sondem stellte ausschließlich auf das in<br />
den Allgcmcinen Gcschäftsbcdingungcn dcr Beklagten verankerte<br />
Aufrechnungsverbot ab. Es führte hierzu aus:<br />
,,E.s kann dahinstehen. oh <strong>und</strong> gegebenenfalls in w,clchcm Umfang<br />
tatsächlich fdlsclle Kontenabrechnungen durch <strong>die</strong> Beklagte zu l1<br />
utrf den Kontokorrentkonten mit den Nrn- 303 800 400 <strong>und</strong> 303<br />
800 401 vorgerutmmcn urtrtlen sirul. Selbst w,enn sich duraus An-<br />
.spriiche ergeben sollten, kijnnen <strong>die</strong>.,;e hinsichtlich tler Forderung,<br />
v,egen tlerer :ur Zcit vtlls/reckt vird, nicht zur Auft'echnung he-