Klage und Feststellungsklage - Beweise gegen die Bank
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-t2-<br />
(s)<br />
F'ür das Konto 400 ergibt sich damit ein unberechtigter Zinsbetrag<br />
in Höhe von 64.500,23 € (V I I V 2).<br />
b) Konto Nr. -401<br />
Unter den selben Gesichtspunkten hat <strong>die</strong> Gutachterin dcs Wciteren<br />
das Kontokorrentkonto 401 geprüft, <strong>und</strong> zwar für den Zeitraum<br />
31.12.1992 bis 04.07.2000. ln.r Rahmen der Berechnung V I musste<br />
<strong>die</strong> Gutachterin f'eststellen, dass von 2.270 Buchungen 629 fälsche<br />
Wertstellungen vorgenommen worden sind. was einem Anteil von<br />
27 % cntspncht. Auch hier hat <strong>die</strong> Beklagte also über.Vor- <strong>und</strong><br />
Nachdatierung der Wertstellungen für sich erhebliche Zinsbcträgc<br />
.,gencricrt". Die Zinsanpassung wurde ebenfälls zu Lasten dcs Klägers<br />
nicht ordnungsgemäß vorgcnommen. Besonders deutlich geht<br />
<strong>die</strong>s aus der Grafik ,,Zinsdiagramm" (letztes Blatt der Berechnung V<br />
1) hervor, dcr sich entnehmen lässt. dass <strong>die</strong> Beklap;te <strong>gegen</strong>über<br />
dem verlraglich zulässigen Zins über Jahre hinweg annähemd .17o-<br />
Punkte (!) zu viel berechnet hat. Als Ergebnis der Berechnung V 1<br />
crgibt sich ein unberechtigter Zinsbetrag von 14.941,75 €, <strong>die</strong> Bcrechnung<br />
V 2 ergab 101.121,28 €. Dies ergibt für das Konto 401<br />
cincn unberechtigten Betrag in Höhe von I16.063,03 €.<br />
Beweis: wie zuvor<br />
c)<br />
Zieht man <strong>die</strong> Ergebnrsse zu beiden Konten zusammen, ergibt sich<br />
dcr unberechtigte Zuvielbetrag in Höhe von 180.563,26 €.<br />
Berveis: wie zuvor